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Post und Telegraphie (B. IV: Gebühren)
zur Telegraphenanstalt durch den Telegraphenbo-
ten oder Landbriefträger (fixer Zuschlag), für die
Uebermittlung mittelst des Telegraphen (eigent-
liche Telegraphen Geb; Worttarif mit Mindestsatz),
ferner für besondere Nebenleistungen wie Ver-
gleichung (Kollation), Vorzugsbeförderung („drin-
end“), Empfangsanzeige, Vervielfältigung, Nach-
endung, für Weiterbeförderung durch die P oder
durch Eilboten, in dem Zuschlag für die Auswechs-
lung der Semaphor- und Funkentelegramme sowie
für telephonische Aufnahme eines Telegramms bei
der Telegraphenanstalt und für telephonisches Zu-
sprechen eines Telegramms an den Empfänger.
Grundsätzlich müssen alle bekannten Geb bei der
Aufgabe des Telegramms im voraus entrichtet
werden, widrigenfalls die Beförderung unterbleibt.
Vom Empfänger werden eingezogen die Geb für
Nachsendung, u. U. für die Eilbestellung, Geb, die
infolge unzulässiger Wortzusammenziehungen vom
Absender zu wenig erhoben sind, ferner für das
Zusprechen von Telegrammen, für Bestellung
nach bestimmten, in der Adresse nicht angegebenen
Oertlichkeiten, für Semaphortelegramme, die von
Schiffen kommen, und von Funkentelegrammen,
die zwischen Bordstationen gewechselt werden oder
von deutschen Feuerschiffen kommen. In solchen
Fällen findet die Aushändigung des Telegramms
nur gegen Geb Zahlung statt. Die Vorauszahlung
der Gebühren kann bar oder durch Verwendung
von PFreimarken erfolgen. Die durch Bundes G
v. 16. 5. 69 (BG#Bl 377) zugelassenen Telegramm-
freimarken sind außer Gebrauch. Der Absender
des Telegramms haftet für alle Geb, nicht da-
gegen der Empfänger, auch wenn er das Tele-
gramm angenommen hat (anders bei PSendun-
en, oben §5 2), da nicht er, sondern nur der Ab-
ender Kontrahent des Beförderungsvertrages ist.
Das Umgekehrte tritt ein für Geb, die durch be-
sondere Rechtshandlungen des Empfängers ent-
stehen: Anträge auf telegraphische Nachsendung,
auf Eilbestellung der eingehenden Telegramme,
auf Zustellung durch eine benachbarte Telegraphen-
anstalt (§+ 13, IV, 5 16, VI, VII Telegraphen O, die
als Rechtsnorm gilt). Alle Telegramm Geb kön-
nen in gleicher Weise wie PGeb im Verw Zwangs-
verfahren (J beigetrieben werden. Dagegen be-
steht ein besonderes Strafverfahren für Defrau-
dationsfälle nicht. Verjährung: 9196 Nr. 3 BGB
(analog).
Die Festsetzung der Höhe der Geb
geschieht nach a 48 Abs 2 RV, wie früher in
Preußen und im Norddeutschen Bunde, im
Verordnungswege. Doch können nach &§#7 Tele-
graphen G bestehende Geb nur durch Gesetz erhöht
werden (dies gilt für Funkentelegraphen Geb
erst v. 1. 7. 13 ab). Die Geb Festsetzung ist
für den Verkehr innerhalb des Reichstelegraphen-
gebiets, sowie zwischen diesem und Bayern und
Württemberg und beiden Staaten untereinander
(deutscher Wechselverkehr) durch die Telegraphen O
v. 16. 6. 04 und deren Nachträge erfolgt. Geb-
Ermäßigung findet nicht statt, doch u. U. Erstat-
tung vom Haftungsgesichtspunkt aus, z. B. wenn
ein Telegramm „durch Schuld des Telegraphen-
betriebs“, d. h. aus Gründen, die im Telegraphen-
betriebe liegen, seine Bestimmung nicht erreichte
(Telegraphen O § 21). Wegen der Geb für den
Verkehr mit dem Auslande D IITelegraphen-
verträgc. — Das Recht der gebühren-
freien Beförderung von Telegrammen
ist durch Kaiserl. V v. 2. 6. 77 (Roöl 524) nach
dem Vorgange der Portofreiheiten geregelt. (Vgl.
auch Regulativ wegen Behandlung der Tele-
gramme in Staatsdienstangelegenheiten v. 25. 7.
77, Mli V 185.) Diese Verordnung gilt ebenfalls
im ganzen Reiche mit Ausnahme des internen
Verkehrs von Bayern und Württemberg. Eine
Ausdehnung dieser Freiheiten ist nur durch Gesetz
zulässig (5 7 Telegraphen GW). —
Die Geb für Besondere Telegraphen-
anlagen, d. h. solche, die zur unmittelbaren
Verbindung von Wohn-- oder Geschäftsräumen
einer Person oder verschiedener Personen dienen,
ferner für Nebentelegraphenanlagen
zum unmittelbaren Anschluß eines Wohn= oder Ge-
schäftsraums an eine Telegraphenanstalt, sind in
Nr. 17 der Ausf.-Best. zur Fernsprech Geb Ordnung
Al Post-= und Telegraphenverwaltung §&2 Nr.
1; 1B III Tel Monopol 3, III geregelt. Diese
Anlagen können auch zu Fernsprechbetrieb ein-
gerichtet werden (Nr. 7 Ausf.-Best.). —
Die Geb für den internen Verkehr in
Bayern sind durch die Telegraphen O v.
29. 6. 04 (GVBl 203) und deren Nachträge, in
Württemberg durch die Telegraphen O v.
13. 7. 04 (RegBl 199) nebst Nachträgen, wesent-
lich in Uebereinstimmung mit dem Reiche, festge-
setzt. Ueber GebFreiheiten im inneren Ver-
kehr Bayerns pogl. die oben §& 4 a. E. ange-
zogene 'KglV v. 22. 12. 07 und P. und Telegra-
phen DAnw Abschn. IV, Abt. 4; in Würt-
temberg: F.17 Telegraphen O (Staatstele-
gramme) und P= und Telegraphen DAnw II, 2.
(Nach 5 2 Nr. 15 Kal V v. 20. 3. 81 [Regl 991
entscheidet die Ministerialabteilung für die Ver-
kehrsanstalten. # A II Post= und Telegraphen-
behörden, § 3).
6 6. Die Fernsprechgebühren waren bis zum
Erl der Fernsprech Geb O v. 20. 12. 99 (RGBl
711), wie noch jetzt die Telegraphen Geb (oben
65), gemäß a 48 Abs 2 RVerf im Verw#ege ge-
regelt. Das jetzige Geb Wesen beruht für das
Reichstelegraphengebiet und den deutschen Wech-
selverkehr (s. oben § 5) auf der Fernsprech Geb Ord-
nung und den gemäß 3 10 daselbst ergangenen
Verordnungen des R#-. (diese sind in #1 A Post-
und Telegraphenverwaltung 2 Nr. 1 aufge führt).
Die auf der Fernsprech Geb Ordnung beruhenden
Geb können nur durch Gesetz geändert werden,
doch ist Ermäßigung gewisser Geb, insbesondere
der Pausch= und Grund Geb (unten Nr. 1 und 2),
durch den RK statthaft (§ 6 Fernsprech Geb O).
Die Geb zerfallen in: 1. Pausch Geb, 2. Grund-
Geb, 3. Gesprächs Geb, 4. Zuschlag Geb, 5. Neben-
Geb, 6. Abonnementsgebühren.
Zu 1.: Die Pauschgebühr ist die ordentliche Geb
für Fernsprech-Hauptanschlüsse. Sie ist eine nach der In-
tensität des Ortsfernsprechnetzes gestaffelte, vierteljährlich
im voraus fällige Jahresgebühr, durch welche die Gesprächs-
Geb für Tages- Ortsgespräche, u. U. auch für Tagcsgespräche
im Nachbar- und Vorortsverkehr, pauschaliert werden. Sie
ist rechtlich die vertragliche Gegenleistung des Anschlußin-
habers aus dem (privatrechtlichen) Fernsprechanschlußver-
hältnis. Nur der Anschlußinhaber ist Geb Schuldner, auch
soweit andere seinen Anschluß benutzen, was, soweit für die
Pausch Geb ohne Zuschlag gesprochen werden darf, nur un-
entgeltlich zulässig ist. Gesprächs Geb, die durch Gespräche
Dritter aufkommen, kann der Auschlußinhaber sich von