Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Post und Telegraphie (B. IV: Gebühren) 
  
zur Telegraphenanstalt durch den Telegraphenbo- 
ten oder Landbriefträger (fixer Zuschlag), für die 
Uebermittlung mittelst des Telegraphen (eigent- 
liche Telegraphen Geb; Worttarif mit Mindestsatz), 
ferner für besondere Nebenleistungen wie Ver- 
gleichung (Kollation), Vorzugsbeförderung („drin- 
end“), Empfangsanzeige, Vervielfältigung, Nach- 
endung, für Weiterbeförderung durch die P oder 
durch Eilboten, in dem Zuschlag für die Auswechs- 
lung der Semaphor- und Funkentelegramme sowie 
für telephonische Aufnahme eines Telegramms bei 
der Telegraphenanstalt und für telephonisches Zu- 
sprechen eines Telegramms an den Empfänger. 
Grundsätzlich müssen alle bekannten Geb bei der 
Aufgabe des Telegramms im voraus entrichtet 
werden, widrigenfalls die Beförderung unterbleibt. 
Vom Empfänger werden eingezogen die Geb für 
Nachsendung, u. U. für die Eilbestellung, Geb, die 
infolge unzulässiger Wortzusammenziehungen vom 
Absender zu wenig erhoben sind, ferner für das 
Zusprechen von Telegrammen, für Bestellung 
nach bestimmten, in der Adresse nicht angegebenen 
Oertlichkeiten, für Semaphortelegramme, die von 
Schiffen kommen, und von Funkentelegrammen, 
die zwischen Bordstationen gewechselt werden oder 
von deutschen Feuerschiffen kommen. In solchen 
Fällen findet die Aushändigung des Telegramms 
nur gegen Geb Zahlung statt. Die Vorauszahlung 
der Gebühren kann bar oder durch Verwendung 
von PFreimarken erfolgen. Die durch Bundes G 
v. 16. 5. 69 (BG#Bl 377) zugelassenen Telegramm- 
freimarken sind außer Gebrauch. Der Absender 
des Telegramms haftet für alle Geb, nicht da- 
gegen der Empfänger, auch wenn er das Tele- 
gramm angenommen hat (anders bei PSendun- 
en, oben §5 2), da nicht er, sondern nur der Ab- 
ender Kontrahent des Beförderungsvertrages ist. 
Das Umgekehrte tritt ein für Geb, die durch be- 
sondere Rechtshandlungen des Empfängers ent- 
stehen: Anträge auf telegraphische Nachsendung, 
auf Eilbestellung der eingehenden Telegramme, 
auf Zustellung durch eine benachbarte Telegraphen- 
anstalt (§+ 13, IV, 5 16, VI, VII Telegraphen O, die 
als Rechtsnorm gilt). Alle Telegramm Geb kön- 
nen in gleicher Weise wie PGeb im Verw Zwangs- 
verfahren (J beigetrieben werden. Dagegen be- 
steht ein besonderes Strafverfahren für Defrau- 
dationsfälle nicht. Verjährung: 9196 Nr. 3 BGB 
(analog). 
Die Festsetzung der Höhe der Geb 
geschieht nach a 48 Abs 2 RV, wie früher in 
Preußen und im Norddeutschen Bunde, im 
Verordnungswege. Doch können nach &§#7 Tele- 
graphen G bestehende Geb nur durch Gesetz erhöht 
werden (dies gilt für Funkentelegraphen Geb 
erst v. 1. 7. 13 ab). Die Geb Festsetzung ist 
für den Verkehr innerhalb des Reichstelegraphen- 
gebiets, sowie zwischen diesem und Bayern und 
Württemberg und beiden Staaten untereinander 
(deutscher Wechselverkehr) durch die Telegraphen O 
v. 16. 6. 04 und deren Nachträge erfolgt. Geb- 
Ermäßigung findet nicht statt, doch u. U. Erstat- 
tung vom Haftungsgesichtspunkt aus, z. B. wenn 
ein Telegramm „durch Schuld des Telegraphen- 
betriebs“, d. h. aus Gründen, die im Telegraphen- 
betriebe liegen, seine Bestimmung nicht erreichte 
(Telegraphen O § 21). Wegen der Geb für den 
  
  
Verkehr mit dem Auslande D IITelegraphen- 
verträgc. — Das Recht der gebühren- 
freien Beförderung von Telegrammen 
ist durch Kaiserl. V v. 2. 6. 77 (Roöl 524) nach 
dem Vorgange der Portofreiheiten geregelt. (Vgl. 
auch Regulativ wegen Behandlung der Tele- 
gramme in Staatsdienstangelegenheiten v. 25. 7. 
77, Mli V 185.) Diese Verordnung gilt ebenfalls 
im ganzen Reiche mit Ausnahme des internen 
Verkehrs von Bayern und Württemberg. Eine 
Ausdehnung dieser Freiheiten ist nur durch Gesetz 
zulässig (5 7 Telegraphen GW). — 
Die Geb für Besondere Telegraphen- 
anlagen, d. h. solche, die zur unmittelbaren 
Verbindung von Wohn-- oder Geschäftsräumen 
einer Person oder verschiedener Personen dienen, 
ferner für Nebentelegraphenanlagen 
zum unmittelbaren Anschluß eines Wohn= oder Ge- 
schäftsraums an eine Telegraphenanstalt, sind in 
Nr. 17 der Ausf.-Best. zur Fernsprech Geb Ordnung 
Al Post-= und Telegraphenverwaltung §&2 Nr. 
1; 1B III Tel Monopol 3, III geregelt. Diese 
Anlagen können auch zu Fernsprechbetrieb ein- 
gerichtet werden (Nr. 7 Ausf.-Best.). — 
Die Geb für den internen Verkehr in 
Bayern sind durch die Telegraphen O v. 
29. 6. 04 (GVBl 203) und deren Nachträge, in 
Württemberg durch die Telegraphen O v. 
13. 7. 04 (RegBl 199) nebst Nachträgen, wesent- 
lich in Uebereinstimmung mit dem Reiche, festge- 
setzt. Ueber GebFreiheiten im inneren Ver- 
kehr Bayerns pogl. die oben §& 4 a. E. ange- 
zogene 'KglV v. 22. 12. 07 und P. und Telegra- 
phen DAnw Abschn. IV, Abt. 4; in Würt- 
temberg: F.17 Telegraphen O (Staatstele- 
gramme) und P= und Telegraphen DAnw II, 2. 
(Nach 5 2 Nr. 15 Kal V v. 20. 3. 81 [Regl 991 
entscheidet die Ministerialabteilung für die Ver- 
kehrsanstalten. # A II Post= und Telegraphen- 
behörden, § 3). 
6 6. Die Fernsprechgebühren waren bis zum 
Erl der Fernsprech Geb O v. 20. 12. 99 (RGBl 
711), wie noch jetzt die Telegraphen Geb (oben 
65), gemäß a 48 Abs 2 RVerf im Verw#ege ge- 
regelt. Das jetzige Geb Wesen beruht für das 
Reichstelegraphengebiet und den deutschen Wech- 
selverkehr (s. oben § 5) auf der Fernsprech Geb Ord- 
nung und den gemäß 3 10 daselbst ergangenen 
Verordnungen des R#-. (diese sind in #1 A Post- 
und Telegraphenverwaltung &# 2 Nr. 1 aufge führt). 
Die auf der Fernsprech Geb Ordnung beruhenden 
Geb können nur durch Gesetz geändert werden, 
doch ist Ermäßigung gewisser Geb, insbesondere 
der Pausch= und Grund Geb (unten Nr. 1 und 2), 
durch den RK statthaft (§ 6 Fernsprech Geb O). 
Die Geb zerfallen in: 1. Pausch Geb, 2. Grund- 
Geb, 3. Gesprächs Geb, 4. Zuschlag Geb, 5. Neben- 
Geb, 6. Abonnementsgebühren. 
Zu 1.: Die Pauschgebühr ist die ordentliche Geb 
für Fernsprech-Hauptanschlüsse. Sie ist eine nach der In- 
tensität des Ortsfernsprechnetzes gestaffelte, vierteljährlich 
im voraus fällige Jahresgebühr, durch welche die Gesprächs- 
Geb für Tages- Ortsgespräche, u. U. auch für Tagcsgespräche 
im Nachbar- und Vorortsverkehr, pauschaliert werden. Sie 
ist rechtlich die vertragliche Gegenleistung des Anschlußin- 
habers aus dem (privatrechtlichen) Fernsprechanschlußver- 
hältnis. Nur der Anschlußinhaber ist Geb Schuldner, auch 
soweit andere seinen Anschluß benutzen, was, soweit für die 
Pausch Geb ohne Zuschlag gesprochen werden darf, nur un- 
entgeltlich zulässig ist. Gesprächs Geb, die durch Gespräche 
Dritter aufkommen, kann der Auschlußinhaber sich von
	        
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