Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Post und Telegraphie (B. V: Post= und Portodefraudation) 
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diesen erstatten lassen. Zu 2.: Die Grundgebühr 
kann an Stelle der Geb zu 1 vom Antragsteller gewählt 
werden; erklärt er sich nicht, so gilt die letztere. Auch für die 
Grund Geb gilt das zu 1 Gesagte. Doch ist sie niedriger 
als jene, wohingegen für jedes Gespräch, auch im Ortsver- 
kehr, noch Gesprächs Geb zu zahlen sind. Zu 3.: Ge- 
sfprächsgebühren werden erhoben für jede Ge- 
sprächsverbindung von einer öffentl. Fernsprechstelle (mit 
oder ohne Automatenbetrieb), sowie für jede Verbindung 
im Falle zu 2, ferner für gewisse Gespräche im Falle zu 1, 
und zwar hier stets für Verbindungen, die über den Vor- 
ortsverkehr hinausgreifen (Ferngespräche). In den Fällen 
1 und 2 ist Geb Schuldner nur der Anschlußinhaber, auch 
wenn Dritte den Anschluß benutzen, bei Anruf von einer 
össentl. Sprechstelle nur der anrufende, niemals der ange- 
rufene Teil. Die Gesprächs Geb werden bei Anruf von Teil- 
nehmeranschlüssen sofort nach Herstellung der Verbindung 
fallig, bei Anruf von öffentl. Sprechstellen sind sie im voraus 
zu ennmichten, bei Tagesanruf von Automatenstellen erst dann, 
wenn der angerufene Teilnehmer sich gemeldet hat. Sie 
werden erhoben teils nach Zeiteinheiten (3 Min., so stets 
im Fernverkehr und von öffentl. Sprechstellen aus), teils 
ohne zeitliche Begrenzung; im Fernverkehr sind sie nach 
Kilometerzonen gestaffelt. Zu 4.: Zuschlaggebüh- 
ren werden von Anschlußinhabern erhoben für Lieferung 
und Instandhaltung von Zusatzapparaten, für besonders 
kostspielige Anschlüsse und entsernte Leitungen usw. Zu 5.: 
Nebengebühren werden erhoben: für vorzeitige 
Aushebung eines Anschlusses (Abbruchs Geb), mag sie auf 
Antrag des Inhabers oder aus Gründen erfolgen, die der 
Verwaltung Grund zur sofortigen Aufhebung des Anschlusses 
geben. Ferner als Voranmelde Geb (Gesprächsvoranmel-= 
dung), als Herbeirufungs Geb (für das Herbeirufen einer 
in der Nähe der Empfangsstelle wohnenden Person zum 
Gespräch), auch als Mitteilungs Geb (für telephon. Aufträge 
an Pägenten und PHilfsstelleninhaber zu Mitteilungen an 
den Empfänger); ferner für das Zusprechen angekommener 
Telegramme, für telephon. Aufgabe von Telegrammen und 
telephon. Aufnahme von Nachrichten durch Brief oder 
PMarte, die der Fernsprechbeamte auf telephonisches Diktat 
niederschreibt. Neben Geb sind auch die Geb für Neben- 
anschlüsse. Letztere setzen einen Hauptanschluß voraus; 
nur der Inhaber des Hauptanschlusses ist Gegenkontrahent 
der Verwaltung bez. des Nebenanschlußverhältnisses. Er- 
hoben werden auch hier Jahres Geb, u. U. mit Zuschlägen. 
Zu 6.: Abonnementsgebühren, im voraus 
fällig, werden erhoben für Nachtgespräche, die mindestens 
für einen Monat allnächtlich zwischen denselben Anschlüssen 
stattfinden sollen, und zwar im Orts= und Nachbarortsver- 
kehr nur als Dauer-Nachtgespräche gegen fixe Geb, im Fern- 
verkehr nur für bestimmte Nachtzeiten gegen ermäßigte Ge- 
sprächsgebühren. — Verjährung: § 196 Nr. 3 B (analog). 
GebeErmäßigung: bei achtwöchiger Nichtbenutzung 
eines Anschlusses nach vorheriger Ankündigung; durch Nicht- 
erhebung der Geb für die Zeit unverschuldeter Anschluß- 
unterbrechung; in Gestalt vorzeitiger Entlassung des Teil- 
nehmers aus der Verbindlichkeit bei erheblichen Billigkeits- 
gründen. Im voraus entrichtete Gesprächs Geb und die 
Herbeirufungs Geb werden u. U. erstattet; die Geb zu 6. 
werden ermäßigt, wenn im Vororts- oder Fernverkehr ein 
Gespräch infolge Betriebsstörung nicht zustande kam und in 
derselben Nacht ein Ausgleich nicht erfolgte. GebFrei- 
heiten sind nicht zugelassen. Im internationalen 
Verkehr sind Dienstgespräche der Vertragsverwaltungen 
gebührenfrei; Sonderabkommen sind zulässig. 
In Bayern und Württemberg sind die Fern- 
sprech Geb im Verw Wege und wesentlich in Uebereinstim- 
mung mit den reichsrechtlichen Vorschriften geregelt. 
Bayern: Puel DAnw Abschn. IV, Abt. 5. Geb Frei- 
  
  
beiten: vgl. die oben 4 a. E. angezogene Kal V und 
Puel DAnw Abschn. VI, Abt. 2, 3 11. Württemberg: 
Min Vfa v. 17. 3. o00, ABl f. v. Verkehrsanstalten S 211, 
218; serner ebenda 1900, 441; 1004, 543; 1910, 724. 
Geb Freiheiten: PuTel DAnw II, 2. 
Kiteratur: Beutner, Das Portofreiheitsgesetz 
nebst Materialien (1870); Laband 3 (1901), S 80, 89 f; 
Kirchenheim, Art.: Portopflichtigkeit, in Holtzendorffs. 
Rd 3, 92; Meyer-Dochow“ (1910), S 310 f, 320 f; 
Schott in Endemanns H des deutsch. Handels., See- 
und Bechselrechts, III, S 562—565, 595, 604, 605; 
Meili, Haftpflicht der PAnstalten (1877), S 32, 33, 
76 f; Arndt, Stä (1901), S 295—297; Mittel. 
stein, Beiträge zum PRecht (1891), Sö—2; Aschen- 
born, Kommentar z. Pesetz (1908), S. 76, 212, 237, 
239; Eger-Gordan, P., Tel- und Telephonrecht (1909), 
S#2. 172, 191 f; Fischer-Aschenborn, Art. „Post“, 
Biff. III, im HW Staats We 6 (1911), 1088 f; Fischer- 
König, P- und Tesetzgebung (1908); Hotz, Ver- 
jährung der PHPorti, in Egers Entsch 28, S 10 f, 147 f; 
Wetzel, Das Püuebereinkommen zwischen dem Reiche 
und Württemberg, Diss. Tübingen 1909; Scholz, P., 
Tel- und Fernsprechrecht, 1# 7, 22 II, 25—27, in Ehren- 
bergs HB des ges. Handelsrechts (im Erscheinen). — 
Val. auch Brief Parif, 1911, Reichsdruckerei; 
Abgaben, # 3; 7 Gebühren, 3 1. 
Syvdow (in der ersten Auflage; 
für die zweite Auflage bearbeitet von) Scholz. 
V. post- und portodefraudation 
#5 1. Strafbestimmungen. 1 2. Strafverfahren. 
& 1. Strafbestimmungen. Das Reichs PGesetz 
enthält — außer den im Abschn. III zum Schutze 
der „besonderen Vorrechte" der Pgegebenen Straf- 
vorschriften [J B I Ueberblick, § 2), im Abschn. IV. 
eine Reihe von Strafbestimmungen, welche die 
Ahndung von gesetzwidriger Beeinträchtigung der 
Einnahmen der P bezwecken, sowohl für Fälle, in 
denen die Beeinträchtigung durch Zuwiderhand- 
lung gegen den PZwang, als auch, in denen sie 
durch Hinterziehung der zufolge Benutzung der 
fällig gewordenen Gebühren geschieht (§5 24, 
25, 27—46 Reichs P, a 3 P## Nov. v. 20. 12. 99). 
Soweit ein Zurückgehen auf die allgemeinen 
Grundsätze des Strafrechts (betr. Strafen, Versuch, 
Teilnahme, Strafausschließungs= und Milderungs- 
gründe, Zusammentreffen mehrerer Straftaten) 
nötig wird, sind die Bestimmungen im ersten Teile 
des St#B auch bei der Bestrafung der Pu Porto- 
defr anzuwenden. Dagegen sind die Vorschriften 
des zweiten (besonderen) Teiles des St#B nicht 
anwendbar, insoweit die Bestrafung einer auf 
Beeinträchtigung der Einnahmen des PFiskus 
gerichteten Handlung in Frage kommt. Diese 
„Materie" ist im einzelnen durch Abschn. IV des 
P# erschöpfend geregelt. Nur die hier angedroh- 
ten Strafen dürfen verhängt werden. Eine Hand- 
lung, für die hier keine Strafe angedroht ist, bleibt 
straffrei, mag sie auch an sich einen im StGmit 
Strafe bedrohten Tatbestand darstellen. Soweit 
dagegen eine Handlung nicht oder nicht lediglich 
auf Schädigung der PEinnahmen gerichtet ist, 
können auf dieselbe andere als die im Abschn. IV.
	        
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