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Post und Telegraphie (B. Besondere Rechte und Pflichten)
des Postgesetzes enthaltenen Strafvorschriften in
Anwendung kommen.
A. Schädigung der Pdurch guwiderhand—-
lung gegen den Postzwang. Wer den
Bestimmungen über den PZwang (§§5 1, 1 a, 2
P) zuwider, Briefe oder politische Zeitungen
auf andere Weise als durch die P gegen Bezahlung
befördert oder verschickt, wird nach §& 27 Nr. 1 mit
dem Vierfachen des defraudierten Portos, minde-
stens jedoch für jede selbständige Handlung mit
3 Mk. bestraft. Diese Strafandrohung bezieht sich
nur auf postzwangspflichtige Sendungen IJ B II
Postregal und Postzwangs. Strafbar ist sowohl
der Absender wie der Beförderer. Die
Strafe ist verwirkt seitens des Absenders, sobald
er dem Beförderer die Sendung zur Beförderung
übergeben hat, seitens des Beförderers, sobald er
mit der zur Beförderung gehörigen Tätigkeit be-
gonnen hat (u. a. schon mit der Einsammlung der
Sendungen). Defraudiert ist das Porto, das für
eine frankierte Sendung der in Rede stehenden
Art in dem Zustande, in welchem sie sich zur Zeit
der verbotswidrigen Beförderung oder Absendung
befand, und für die Strecke, auf welcher die ver-
botswidrige Beförderung erfolgte oder erfolgen
sollte, zu entrichten ist. Bei Zeitungen kommt das
Drucksachenporto, nicht die Provision (Zeitungs-
gebühr) (oben B IV. P und TelGzebühren, 82
a. E.), bei Beförderung von Briefen oder Zei-
tungen in verschlossenen Paketen nur das Paket-
porto in Ansatz. Ein Frankobetrag, der auf der
Sendung mit Rücksicht darauf verwendet ist, daß
sie nach Beendigung der verbotswidrigen Beför-
derung der P übergeben werden sollte, kommt
dabei nicht in Anrechnung — Mittelbar dient dem
Schutz des PZwangs die Vorschrift, daß post-
zwangspflichtige Gegenstände von der Eisenbahn-
beförderung ausgeschlossen sind (Eisenbahn VerkO
v. 23. 12. 1908, RBl 1909, S 93, 5+54 Abs 1,
A; Int. Ueb. über d. Eisenbahnfrachtverkehr v.
14. 10. 90, Roel 1892, S 793, a 2).
B. Schädigung der P durch Hinterzie-
hung der zufolge Benutzung der Post
fällig gewordenen Gebühren. Hier handelt
es sich nicht bloß um postzwangspflichtige Sen-
dungen. Die angedrohte Strafe ist überall das
Vierfache des defraudierten Portos bezw. Per-
sonengeldes, mindestens 3 M. Bestraft wird nach §27“
Nr. 2, wer sich zu einer portopflichtigen Sendung
einer von der Entrichtung des Portos ganz oder
teilweise befreienden Bezeichnung (z. B. Reichs-
dienstsache, Militaria, frei durch Ablösung, Sol-
datenbrief eigene Angelegenheit des Empfängers,
portopflichtige Dienstsache; dagegen nicht: Muster
ohne Wert, Drucksache) bedient oder wer eine porto-
pflichtige Sendung in eine andere verpackt, welche
bei Anwendung der vorgeschriebenen Bezeichnung
portofrei befördert wird. Nach §& 27 Nr. 3 wird
bestraft, wer PWertzeichen nach ihrer Entwertung
zeichen sind Freimarken und die Frankostempel
auf Kartenbriefen, PKarten, PAnweisungen usw.
Gültig sind auch ausländische Antwortpostkarten.
Marke, verwirkt. Das defraudierte Porto ergibt
sich durch vorschriftsmäßige Austaxierung der ein-
gelieferten Sendung als einer unfrankierten, unter
entsprechender Berücksichtigung eines etwa gültig
verwendeten Freimarkenbetrages. Liegt der in
5+527 Nr. 3 besonders vorgesehene Fall vor (Wieder-
verwendung nach erfolgter Vertilgung des Ent-
wertungszeichens), so ist neben der Defraudations-
strafe Bestrafung aus § 276 Abs 2 StGB verwirkt.
Ist jedoch von einem falschen oder gefälschten
PWertzeichen Gebrauch gemacht worden, so greift
nicht § 27 Nr. 3 P, sondern 5 275 StGB ein
(vgl. auch § 360 Nr. 4, 5 St GB). Nach 5 27
Nr. 4 wird bestraft, wer Briefe oder andere Sachen
zur Umgehung der Portogefälle einem PBeam-
ten oder Postillon zur Mitnahme übergibt. Dies
bezieht sich auf alle Sachen, welche nicht geradezu
von der PBeförderung ausgeschlossen sind. Zur
Umgehung der Portogefälle geschieht die Mitgabe
nicht, wenn die Absicht bestand, der P die Gebühren
zukommen zu lassen (Verwendung von Marken,
Auftrag an den PBeamten, bei der nächsten Stelle
die Sendung auf der P einzuliefern usw.). Ob der
Uebergebende auch die P benutzt haben würde,
wenn er die Sache nicht dem Beamten oder
Postillon übergeben hätte, ist für die Anwendung
von § 27 Nr. 4 gleichgültig. Mit der Uebergabe
an den Beamten oder Postillon ist die Strafe ver-
wirkt. Die Berechnung des defraudierten Portos
geschieht wie im Falle des & 27 Nr. 1. Der mit-
nehmende Beamte oder Postillon unterliegt der
Bestrafung aus § 27 Nr. 1, wenn dessen Voraus-
setzungen zutreffen, sonst nur disziplinarer Bestra-
fung. In besonderen Fällen können 332, 333
StG#B konkurrieren.
Nach §5 29 wird bestraft, wer wissentlich, um
der PKasse das Personengeld zu entziehen, un-
eingeschrieben mit der Post reist. Voraussetzung
ist, daß für die betreffende Fahrt überhaupt eine
Personeneinschreibung stattfindet (nicht bei Land-
briefträgerfahrten, ferner nicht bei solchen Karriol-
und Güter P, welche nicht zur Personenbeför-
derung dienen), daß die Einschreibung mit Wissen
des Reisenden unterblieben ist, und daß die unein-
geschriebene Reise in der auf Schädigung der
MBasse durch Entziehung des Personengeldes ge-
richteten Absicht geschieht. Die Strafe ist ver-
wirkt, sobald der Reisende den PWagen bestiegen
hat, nicht erst mit der Abfahrt (analog den Fällen
827 Nr. 1—4). Defraudiert ist das Personengeld
für die Strecke, während welcher die Reise unein.
geschrieben gemacht wurde oder gemacht werden
sollte. Der Postillon wird disziplinarisch bestraft.
88 332, 333 StGB können konkurrieren.
In subjektiver Hinsicht genügt in den
Fällen des §#27, daß sich der Täter der die Strafbar-
keit begründenden Tatumstände bewußt war, oder
daß seine Unkenntnis derselben auf Fahrlässigkeit
beruhte (so ausdrücklich in § 27 Nr. 1; vgl. auch
zur Frankierung einer Sendung benutzt. Voraus-
gesetzt wird die Verwendung eines am Aufliefe- I
rungsort an sich gültigen PWertzeichens. PWert-
In den Fällen der Nr. 2 und 3 des § 27 ist die
Strafse mit der Einlieferung der Sendung zur
P, nicht schon mit der Anwendung der unzulässigen
Bezeichnung, Wiederverwendung der entwerteten
8 59 StG#B). Ein auf Schädigung des PFiskus
gerichteter Vorsatz wird nicht erfordert, auch nicht
im Falle des § 27 Nr. 4. Nur im Falle des 8 29
gehört ein solcher zum subjektiven Tatbestand. Im
Rückfalle, d. h. wenn von derselben Person
innerhalb drei Jahren nach der Verbüßung oder
dem Erlaß einer wegen Porto-Defraudation (5 27)
rechtskräftig verhängten Strafe eine neue Porto-=
Defrandation begangen wird, beträgt die Strafe
das Achtfache des hinterzogenen Portos, minde-