Post und Telegraphie (C. Schutzgebiete und Auslandsposten)
deutsch-französischen Ausführungs-Abkommen v.
4. 11. 11 (Röl 1912, 197) nicht berührt ist. —
Die deutschen PAnstalten im Auslande ge-
hören der Reichs PVerwaltung an und sind dem
Reichs PAmt unmittelbar unterstellt (Bayern und
Württemberg stehen auch hier außerhalb des
Reichsdienstes). Die Entwicklung führte jedoch
dahin, den deutschen PAnstalten in Konstantino-
pel, Tanger und Schanghai eine Vorzugsstellung
einzuräumen: Hinsichtlich des laufenden Dienstes
und des Abrechnungswesens sind den beiden erste-
ren die übrigen deutschen Pnstalten in der Türkei
bezw. in Marokko unterstellt, und dasselbe gilt
von der Kais. deutschen PDirektion in Schanghai
hinsichtlich der übrigen deutschen PAnstalten in
China einschließlich des Schutzgebiets Kiautschon#
(oben Ziff. 1). Letztere steht als Verw Behörde
im allgemeinen einer Ober PDirektion gleich und
ist auch als befugt anzusehen, den Reichs P= und
Tel Fiskus in Ostasien in Prozessen so zu vertreten
wie im Reiche eine Ober PDirektion. Von den
übrigen PAnstalten im Ausland und in den
Schutzgebieten gilt dies nicht; hier ist das Reichs-
Postamt die prozeßvertretende Behörde.
5 2. Berkehrsrecht.
1. Oeffentliches. Sämtliche deutschen
Pünstalten im Ausland liegen in Gebieten
der deutschen Konsulargerichtsbarkeit, und es gelten
daher für Deutsche (einschließlich des Reichs PFis-
kus, wenn dieser auch nicht der Konsulargerichts-
barkeit unterliegt) und Schutzgenossen die §§s 19,
20 Kons GG. Nach diesen Vorschriften ist auch die
Geltung des deutschen PRechts in den Schutz-
gebieten zu bestimmen (5 3 Schutzgeb G).
Hiernach gelten nicht, weil öffentlichrechtlicher
Natur, die „Besonderen Vorrechte der Posten“
( # ###16 f) und das Tel Wegerecht (TelW G),
aber auch nicht der Kontrahierungszwang (PG
8 3; TelG 8 5), der P Zwang (P 881, la, 2;
PGNoyv) und das TelMonopol (TelG 88 1f), eben-
sowenig die den PZwang und das TelMonopol
schützenden Straf- und Zwangsvorschriften. Diese
Strafnormen sind kein Strafrecht im engern
Sinne, wie 8 19 KonsGG es voraussetzt (v. Sten-
gel, Schutzgebiete 174), setzen vielmehr ihrerseits
das Bestehen des Monopolrechts voraus. Die
hiernach fehlenden Normen sind nur zum Teil
in den Schutzgebieten ersetzt: In Südwestafrika
(Wdes Landeshauptmanns v. 6. 8. 96; KBl 634;
Kolon Gg 2, 264) darf sich kein Privatwagen wei-
gern, PSachen gegen volle Vergütung zu beför-
dern, auch sind dort die Straßenanlieger zur Hilfe
in Unglücksfällen der P gegen Entschädigung ver-
bunden. Eine beschränkte Beförderungspflicht
liegt den Führern von Seeschiffen nach der V des
Landeshauptmanns der Marschallinseln v. 25. 6. 02
ob (KBl 604; Kolong 6, 481). Ein PZwang
besteht nur für die Marschallinseln (s. die vorgen.
V) und für Samoa (V des Gouverneurs v. 15.
11. 00, K Bl 1901, 379; Kolon Gg 5, 162). Der
PZwang bezieht sich hier auf alle Briessen-
dungen, greift also insoweit erheblich weiter als
nach dem PGesetz. Das Tel Monopol ist für
sämtliche Schutzgebiete eingeführt: durch Kais.
V v. 16. 10. O1 (Rönl 379) für das Kiau-
tschougebiet; v. 15. 6. 06 (Rö# Bl 843) für die
übrigen Schutzgebiete. Konzessionsfreie TelAn-
lagen: s. Kolon GEg 12, 102, Daressalam; 12, 197,
Duala).
Die Schutzgebiete sind Mitglieder des Welt-
postvereins bbei Beschlußfassungen 2 Stim-
men) und der Telllnion, auch ist der Interna-
tionale Funken Tel Bt auf sie anwendbar (Rönl
1908, 645; 1913, 373).
2. Privates. Sehr zweifelhaft ist die Geltung des
deutschen Pu Tel Privatrechts in den Schutzgebieten und für
die Auslandsposten (Begriff der „dem bürgerlichen Recht
angehörigen Vorschriften der Reichsgesetze“, 19 Konsf G).
Die Praxis wickelt sich dort so ab wie im Reich, doch die
Rechtslage ist beklagenswert. Geltung haben die Haftungs-
normen des P, und zwar 1###6—10, 12, 15, 48, 49, weil
sie dem Privatrecht angehörige Normen eines Reichsgesetzes
sind, die mit den öffentlichrechtlichen Normen dieses Gesetzes
nicht in einem solchen Zusammenhang stehen, daß sie von
deren Geltung abhängig wären. Die Paxgesetze und die
Fernsvrechgebührenordnung dagegen gelten nicht, da die
gesetzliche Normierung der Gebühren dem öffentlichen
Rechte angehört, wenn auch der konkrete Gebührenanspruch
ein privatrechtlicher ist. Ebenso gelten nicht, wenigstens als.
Rechtsnormen, die PKFddnung, die Tel Ordnung und die
sonstigen dem P. und Tel Wesen angehörigen Verordnungen
des Reichskanzlers, da die Quelle dieses Berordnungsrechts
öffentlichrechtlich ist. Doch wird anzunehmen sein, daß bei
Abschluß eines Beförderungs'Fernsprechvermittelungs)ver=
trages der Inhalt dieser für das Mutterland geltenden Nor-
men, die tatsächlich auch der PuTel Verkehrspraxis in den
Schutzgebieten zugrunde gelegt werden, stillschweigend als
Vertragsbestandteil vereinbart wird. Eine gewohnheits-
rechtliche Geltung ist bisher nicht nachzuweisen, wird auch
von der Reichs P Verwaltung selber nicht angenommen.
3. Im Verkehr zwischen dem Reich und
einem Schutzgebiet sowie zwischen zwei
Schutzgebieten gilt in erster Linie das
Welt P und TelRecht (arg. ex §27 WP##t und
die Verw Praxis; die Erhebung des Inlandsportos
beruht auf der Zulässigkeit „engerer Vereine“,
àa 21, 2 WP#t; D 1 Postverträge &5 2 III).
Ebenfalls in erster Linie gilt das Welt PRecht im
Verkehr zwischen Deutschland und den deutschen
PAnstalten im Ausland, zwischen einem Schutz-
ebiet und letzteren, sowie zwischen den deutschen
Anstalten in einem der drei Länder Türkei,
China, Marokko mit denen in einem anderen
dieser drei Länder, während im Verkehr zwischen
deutschen PAnstalten innerhalb eines dieser drei
Länder das in den Konsulargerichtsbezirken gel-
tende Recht, schließlich internes deutsches PRecht,
nicht Welt PRecht, entscheidet (sehr zweifelhaft;
unbefestigte Verw Praxis).
§ 3. Post= und Telegraphenverbindungen mit
den Schutzgebieten.
1. Dampfschiffsverkehr. Zwecks För-
derung des Verkehrs mit überseeischen Ländern
wurde das Reich gesetzlich ermächtigt zur Sub-
ventionicerung größerer deutscher Schiffahrts-
unternehmungen und vertraglichen Einrichtung
regelmäßiger Reichs PDampferlinien (Verträge
mit deutschen Schiffahrtsgesellschafien) — nach
Ostasien und Australien 1886, nach Afrika 1889.
(RGv. 6. 4. 85, RG Bl 85; v. 27. 6.87, RGBl 275;
v. 1. 2. 90, Ro Bl 19; v. 20. 3. 93, Rl 95;
v. 13. 4. 98, RBl 163; v. 25. 5. 00, RE#Bl 239;
v. 3. 6. 08, Rö Bl 361; v. 8. 3. 09, Re#l 317).
Hierdurch ist der PVerkehr nach den Schutz-
gebieten von ausländischen Unternehmungen un-
abhängig gestellt. Der posttechnische Teil unter-
steht der Aufsicht der Reichs PVerwaltung. Die
einzelnen PVerbindungen mit Gebührenangaben