Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Post und Telegraphie (C. Schutzgebiete und Auslandsposten) 
  
deutsch-französischen Ausführungs-Abkommen v. 
4. 11. 11 (Röl 1912, 197) nicht berührt ist. — 
Die deutschen PAnstalten im Auslande ge- 
hören der Reichs PVerwaltung an und sind dem 
Reichs PAmt unmittelbar unterstellt (Bayern und 
Württemberg stehen auch hier außerhalb des 
Reichsdienstes). Die Entwicklung führte jedoch 
dahin, den deutschen PAnstalten in Konstantino- 
pel, Tanger und Schanghai eine Vorzugsstellung 
einzuräumen: Hinsichtlich des laufenden Dienstes 
und des Abrechnungswesens sind den beiden erste- 
ren die übrigen deutschen Pnstalten in der Türkei 
bezw. in Marokko unterstellt, und dasselbe gilt 
von der Kais. deutschen PDirektion in Schanghai 
hinsichtlich der übrigen deutschen PAnstalten in 
China einschließlich des Schutzgebiets Kiautschon# 
(oben Ziff. 1). Letztere steht als Verw Behörde 
im allgemeinen einer Ober PDirektion gleich und 
ist auch als befugt anzusehen, den Reichs P= und 
Tel Fiskus in Ostasien in Prozessen so zu vertreten 
wie im Reiche eine Ober PDirektion. Von den 
übrigen PAnstalten im Ausland und in den 
Schutzgebieten gilt dies nicht; hier ist das Reichs- 
Postamt die prozeßvertretende Behörde. 
5 2. Berkehrsrecht. 
1. Oeffentliches. Sämtliche deutschen 
Pünstalten im Ausland liegen in Gebieten 
der deutschen Konsulargerichtsbarkeit, und es gelten 
daher für Deutsche (einschließlich des Reichs PFis- 
kus, wenn dieser auch nicht der Konsulargerichts- 
barkeit unterliegt) und Schutzgenossen die §§s 19, 
20 Kons GG. Nach diesen Vorschriften ist auch die 
Geltung des deutschen PRechts in den Schutz- 
gebieten zu bestimmen (5 3 Schutzgeb G). 
Hiernach gelten nicht, weil öffentlichrechtlicher 
Natur, die „Besonderen Vorrechte der Posten“ 
( # ###16 f) und das Tel Wegerecht (TelW G), 
aber auch nicht der Kontrahierungszwang (PG 
8 3; TelG 8 5), der P Zwang (P 881, la, 2; 
PGNoyv) und das TelMonopol (TelG 88 1f), eben- 
sowenig die den PZwang und das TelMonopol 
schützenden Straf- und Zwangsvorschriften. Diese 
Strafnormen sind kein Strafrecht im engern 
Sinne, wie 8 19 KonsGG es voraussetzt (v. Sten- 
gel, Schutzgebiete 174), setzen vielmehr ihrerseits 
das Bestehen des Monopolrechts voraus. Die 
hiernach fehlenden Normen sind nur zum Teil 
in den Schutzgebieten ersetzt: In Südwestafrika 
(Wdes Landeshauptmanns v. 6. 8. 96; KBl 634; 
Kolon Gg 2, 264) darf sich kein Privatwagen wei- 
gern, PSachen gegen volle Vergütung zu beför- 
dern, auch sind dort die Straßenanlieger zur Hilfe 
in Unglücksfällen der P gegen Entschädigung ver- 
bunden. Eine beschränkte Beförderungspflicht 
liegt den Führern von Seeschiffen nach der V des 
Landeshauptmanns der Marschallinseln v. 25. 6. 02 
ob (KBl 604; Kolong 6, 481). Ein PZwang 
besteht nur für die Marschallinseln (s. die vorgen. 
V) und für Samoa (V des Gouverneurs v. 15. 
11. 00, K Bl 1901, 379; Kolon Gg 5, 162). Der 
PZwang bezieht sich hier auf alle Briessen- 
dungen, greift also insoweit erheblich weiter als 
nach dem PGesetz. Das Tel Monopol ist für 
sämtliche Schutzgebiete eingeführt: durch Kais. 
V v. 16. 10. O1 (Rönl 379) für das Kiau- 
tschougebiet; v. 15. 6. 06 (Rö# Bl 843) für die 
übrigen Schutzgebiete. Konzessionsfreie TelAn- 
lagen: s. Kolon GEg 12, 102, Daressalam; 12, 197, 
Duala). 
  
Die Schutzgebiete sind Mitglieder des Welt- 
postvereins bbei Beschlußfassungen 2 Stim- 
men) und der Telllnion, auch ist der Interna- 
tionale Funken Tel Bt auf sie anwendbar (Rönl 
1908, 645; 1913, 373). 
2. Privates. Sehr zweifelhaft ist die Geltung des 
deutschen Pu Tel Privatrechts in den Schutzgebieten und für 
die Auslandsposten (Begriff der „dem bürgerlichen Recht 
angehörigen Vorschriften der Reichsgesetze“, 19 Konsf G). 
Die Praxis wickelt sich dort so ab wie im Reich, doch die 
Rechtslage ist beklagenswert. Geltung haben die Haftungs- 
normen des P, und zwar 1###6—10, 12, 15, 48, 49, weil 
sie dem Privatrecht angehörige Normen eines Reichsgesetzes 
sind, die mit den öffentlichrechtlichen Normen dieses Gesetzes 
nicht in einem solchen Zusammenhang stehen, daß sie von 
deren Geltung abhängig wären. Die Paxgesetze und die 
Fernsvrechgebührenordnung dagegen gelten nicht, da die 
gesetzliche Normierung der Gebühren dem öffentlichen 
Rechte angehört, wenn auch der konkrete Gebührenanspruch 
ein privatrechtlicher ist. Ebenso gelten nicht, wenigstens als. 
Rechtsnormen, die PKFddnung, die Tel Ordnung und die 
sonstigen dem P. und Tel Wesen angehörigen Verordnungen 
des Reichskanzlers, da die Quelle dieses Berordnungsrechts 
öffentlichrechtlich ist. Doch wird anzunehmen sein, daß bei 
Abschluß eines Beförderungs'Fernsprechvermittelungs)ver= 
trages der Inhalt dieser für das Mutterland geltenden Nor- 
men, die tatsächlich auch der PuTel Verkehrspraxis in den 
Schutzgebieten zugrunde gelegt werden, stillschweigend als 
Vertragsbestandteil vereinbart wird. Eine gewohnheits- 
rechtliche Geltung ist bisher nicht nachzuweisen, wird auch 
von der Reichs P Verwaltung selber nicht angenommen. 
3. Im Verkehr zwischen dem Reich und 
einem Schutzgebiet sowie zwischen zwei 
Schutzgebieten gilt in erster Linie das 
Welt P und TelRecht (arg. ex §27 WP##t und 
die Verw Praxis; die Erhebung des Inlandsportos 
beruht auf der Zulässigkeit „engerer Vereine“, 
àa 21, 2 WP#t; D 1 Postverträge &5 2 III). 
Ebenfalls in erster Linie gilt das Welt PRecht im 
Verkehr zwischen Deutschland und den deutschen 
PAnstalten im Ausland, zwischen einem Schutz- 
ebiet und letzteren, sowie zwischen den deutschen 
Anstalten in einem der drei Länder Türkei, 
China, Marokko mit denen in einem anderen 
dieser drei Länder, während im Verkehr zwischen 
deutschen PAnstalten innerhalb eines dieser drei 
Länder das in den Konsulargerichtsbezirken gel- 
tende Recht, schließlich internes deutsches PRecht, 
nicht Welt PRecht, entscheidet (sehr zweifelhaft; 
unbefestigte Verw Praxis). 
§ 3. Post= und Telegraphenverbindungen mit 
den Schutzgebieten. 
1. Dampfschiffsverkehr. Zwecks För- 
derung des Verkehrs mit überseeischen Ländern 
wurde das Reich gesetzlich ermächtigt zur Sub- 
ventionicerung größerer deutscher Schiffahrts- 
unternehmungen und vertraglichen Einrichtung 
regelmäßiger Reichs PDampferlinien (Verträge 
mit deutschen Schiffahrtsgesellschafien) — nach 
Ostasien und Australien 1886, nach Afrika 1889. 
(RGv. 6. 4. 85, RG Bl 85; v. 27. 6.87, RGBl 275; 
v. 1. 2. 90, Ro Bl 19; v. 20. 3. 93, Rl 95; 
v. 13. 4. 98, RBl 163; v. 25. 5. 00, RE#Bl 239; 
v. 3. 6. 08, Rö Bl 361; v. 8. 3. 09, Re#l 317). 
Hierdurch ist der PVerkehr nach den Schutz- 
gebieten von ausländischen Unternehmungen un- 
abhängig gestellt. Der posttechnische Teil unter- 
steht der Aufsicht der Reichs PVerwaltung. Die 
einzelnen PVerbindungen mit Gebührenangaben
	        
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