8 Oeffentliche Rechte und Pflichten
ferner öffentliche Aemter, namentlich Ehren-
ämter [.. Ob die Wahl der Annahme des Ge-
wählten oder der Bestätigung seitens einer Be-
hörde bedarf, ist für den Entstehungsgrund im we-
sentlichen gleichgültig.
3. Durch Vertrag lI soweit derselbe auf
dem Gebiete des 5. R. eine Rolle spielen kann.
IV. Untergang ö. R. und Pflichten:
1. Durch Gesetz (Verordnung, Statut) in
derselben Weise, wie bei der Entstehung. 2. Durch
Wegfall des berechtigten oder verpflichteten
Subjekts, welcher bei physischen Personen
der Tod, bei juristischen Personen die freiwillige
oder gezwungene Auflösung ist. Da die ö. R.
und P. als höchstpersönliche zu betrachten sind,
kann auch nur ganz ausnahmsweise (z. B. 5 46
Gewyo) eine Rechtsnachfolge stattfinden. In man-
chen Fällen, in denen eine Rechtsnachfolge vorzu-
liegen scheint, ist in Wirklichkeit das ö. R. oder die
5. P. in der Person des Erwerbers neu entstan-
den, wenn z. B. ein 5. R. oder eine 5. P. vom
Besitze eines Amtes oder Grundstücks abhängt.
3. Durch Wef fall der sachlichen oder per-
sönlichen Voraussetzungen, z. B. der
Staatsangehörigkeit, des Besitzes eines Grund-
stückes, welcher zu einer bestimmten Leistung
verpflichtete. 4. Entziehung durch Straf-
urteil, z. B. als Straffolge, oder durch verwal-
tungsgerichtliches Urteil oder durch behördliche
Verfügung. 5. Zurückn ahme des Rechts
durch die Behörde, z. B. bei Konzessionen und
Approbationen. Ebenso kann eine öffentliche
Pflicht durch Dispensation [Nl.oder Nachlaßgewäh-
rung (bei Steuern) oufgehoben werden. 6. Ver-
trag und Verzicht. Insoweit durch Ver-
trag öffentlich-rechtliche Befugnisse und Pflich-
ten begründet werden können, können diese na-
türlich in gleicher Weise wieder aufgehoben wer-
den. Der Verzicht auf ein ö. R. überhaupt, sowie
auf die Ausübung im einzelnen Falle ist zulässig,
soweit nicht das Recht oder die Ausübung sich
zugleich als Pflicht darstellt. 7. Verjährungssl!.
Wie die Ersitzung kein Entstehungsgrund für ö. R.
ist, so ist auch die Verjährung kein allgemeiner
Untergangsgrund für 5. R. und P., sondern nur
ausnahmsweise in einzelnen Gesetzen anerkaunt.
§s 6. Ausübung.
1. Die Ausübung ö. R. durch dritte ist entweder
der Natur der Sache vach ausgeschlossen, wie bei
den Grundrechten, oder sie werden vom Gesetze
als höchstpersönliche betrachtet, wie die politischen
Rechte, und müssen daher in Person ausgeübt
werden. Nur ausnahmsweise erscheint bei poli-
tischen Rechten die Ausübung durch Bevollmäch-
tigte oder Stellvertreter zulässig. Dies ist ins-
besondere dann der Fall, wenn das Recht einer
handlungsunfähigen oder in ihrer Handlungs-
fähigkeit beschränkten Person zusteht, wie juristi-
schen Personen, Minderjährigen, Entmündigten
oder Ehefrauen, welche durch ihre Ehemänner
vertreten werden, oder fürstlichen Personen, wel-
chen mit Rücksicht auf ihre Stellung die persönliche
Ausübung des Rechts nicht zugemutet werden
kann. Dies trifft namentlich bei Wahlrechten MIzu.
So können z. B. nach den preuß. Kreisordnungen
[IJ Kreis) an den Wahlen zum Kreistage durch
Stellvertreter teilnehmen: der Staat durch einen
Beamten usw., juristische Personen durch Päch-
ter usw., Mitglieder regierender und standesherr-
licher Häuser durch Mitglieder ihrer Familie,
Beamte usw., Ehefrauen durch ihre Ehemänner,
Mündel durch ihren Vormund, Hauskinder durch
ihren Vater u. dgl. In diesen Fällen muß der
Stellvertreter diejenigen Eigenschaften besitzen,
durch welche die Ausübung des Rechts be-
dingt ist.
2. Bei öffentlichen Pflichten
kommt es darauf an, ob der Inhalt der Pflicht eine
sachliche Leistung ist, wie bei der Steuerpflicht;
bei derartigen Pflichten steht der Erfüllung durch
Stellvertreter nichts im Wege. Ist der Inhalt
der Pflicht dagegen eine persönliche Leistung,
wie bei der Zeugnis= und Gerichtspflicht oder
Wehrpflicht, so ist die Erfüllung durch Stellver-
tretung grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht
das Gesetz Ausnahmen zuläßt. Nur bei solchen
Pflichten, wo (z. B. bei Gemeindediensten ) die
Person des Verpflichteten zurücktritt und die
sachliche Leistung im Vordergrunde steht, ist ge-
wöhnlich allgemein die Stellvertretung gestattet.
5 7. Geltendmachung.
1. Der Rechtsschutz hinsichtlich öffentlich-
rechtlicher Verhältnisse kann gewährt werden:
a) durch die Strafgerichte. Die Verletzung
öffentlich-rechtlicher Befugnisse ist nicht selten
durch Strafgesetz verboten. So wird die wider-
rechtliche Verletzung der meisten Grundrechte
durch Beamte strafrechtlich verfolgt (St GB 55 339,
340, 341, 346 usw.). Ebenso sind einzelne poli-
tische Rechte unter besonderen strafrechtlichen
Schutz gestellt (StGB 88 105—109). Die Straf-
gerichte können aber auch in anderen Strafsachen
in die Lage kommen, nebenher über Existenz und
Umfang öffentlicher Rechtsverhältnisse, z. B.
Staatsangehörigkeit, zu entscheiden. b) Durch
die Zivilgerichte. Diese kommen ebenfalls
sehr oft in die Lage, nebenher über öffentlich-
rechtliche Verhältnisse eine Entscheidung zu fällen,
z. B. in Entschädigungsprozessen, welche durch
widerrechtliche Verletzung ö. R. veranlaßt wurden.
Die Zivilgerichte haben aber auch nicht selten
auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschrift un-
mittelbar und selbständig über 5. R. und P. zu
entscheiden (preuß. G v. 12. 5. 61 über die
Erweiterung des Rechtswegs) IX Rechtswegl.
e) Durch die Verwaltungsgerichte.
Sie haben recht eigentlich die Aufgabe, Streitig-
keiten über öffentlich-rechtliche Verhältnisse zu
entscheiden. Wo besondere Verwerichte nicht
bestehen, ist den Verwaltungsbehör-
den die Entscheidung übertragen IX Verwal-
tungsgerichtsbarkeit!.
2. Die Geltendmachung öffentlicher Pflich-
ten erfolgt durch die zuständigen öffentlichen
Behörden gegenüber den verpflichteten Subijek-
ten, ohne daß es einer vorhergehenden Feststellung
der Pflicht durch Richterspruch bedürfte. Erst
wenn gegen die Verfügung der Behörde, durch
welche die Leistung der Pflicht verlangt wird oder
erzwungen werden soll, Widerspruch erhoben
wird, erfolgt Entscheidung über Bestand und
Umfang der Verpflichtung. Zu dieser Entschei-
dung sind je nach den verschiedenen Gesetzgebun-
gen die VerwBehörden, die Verwerichte, mit-
unter auch die Zivilgerichte zuständig. In vielen
Fällen ist die Verletzung ö. P., z. B. der Wehr-
pflicht, der Steuerpflicht, mit krimineller oder
polizeilicher Strafe bedroht: StGB # 80 ff