Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Privatangestelltenversicherung — Privatunterricht 
  
eine Dersczinrichtung, die zu der Reichs Vers An- 
stalt in gar keinem Abhängigkeitsverhältnis steht. 
4. Um , die bereits vor dem 5. 12. 11 einen 
Vers Vertrag bei einer privaten oder öffentlichen 
Lebens VersUnternehmung abgeschlossen haben, 
die Aufrechterhaltung dieses Vertrages zu er- 
leichtern, ist ihnen das Recht eingeräumt, zu bean- 
tragen, daß sie von der reichsgesetzlichen Beitrags- 
leistung befreit werden, Voraussetzung ist, daß 
der Jahresbetrag der Beiträge für die Vers am 
1. 1. 13 mindestens den ihren Gehaltsverhältnissen 
zur Zeit des Antrags entsprechenden Beiträgen 
gleichkommt, die sie nach dem AVersWesetz zu 
tragen hätten. Das gleiche Recht haben A, die 
beim Eintritt in die versicherungspflichtige Be- 
schäftigung das dreißigste Lebensjahr überschritten 
haben und seit mindestens drei Jahren eine der- 
artige Vers abgeschlossen haben. Leistet der Arbeit- 
geber Zuschüsse zu der Vers des A, so kann er diese 
Zuschüsse um die an die Reichs Verf Anstalt zu ent- 
richtenden Beiträge kürzen. Die an dem Zuschuß 
gekürzten Beträge kann die Reichs Vers Anstalt 
auf Antrag des Versicherten an die Leben Vers- 
Unternehmung wieder zurück überweisen, wenn 
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den 
recht komplizierten Vorschriften hat der BR Aus- 
führungsbestimmungen am 11. 1. 13 erlassen 
(Rl 19). 
Liüteratur: Kommentare von Bernstein-Kup- 
serberg (1912), Bruck (1912), Hagen (1912), Manes- 
Königsberger (1912), Menzel-Schulz-Sitzler 
(1913), Potthoff (1912), Stier-Somlo (1913). 
Funke-Nernst, Ausführungsbestimmungen (1913). 
Bruc. 
Privatanschlußbahnen * 
Eisenbahnen 1 653; Bahneinheit 1 700; Klein- 
bahnen II 578; Bergwesen I1 406 
Privatflüsse 
Flüsse, Flößerei, Gewässer (II 231, 234); 
Stauanlagen, Vorflut 
Privatunterricht 
(der Jugend) 
#5 2. Allgemeines. # 3. Persönliche 
## 4. Sachliche Erfordernisse. 1 5. Staats- 
5 1. Einleitung. 
Erfordernisse. 
aufsicht. 
lP#U — Privatunterricht; — 
5 1. Einleitung. Gegenstand von besonderen 
Sätzen des öffentlichen Rechts ist der Pl natur- 
gemäß erst geworden mit der Entstehung öffent- 
licher Sch. Schon vor der Reformation tauchten 
in den Städten da, wo die Latein Sch in den un- 
tersten Klassen den deutschen Unterricht vernach- 
lässigten, und auch sonst im wirtschaftlichen Wett- 
bewerb mit den öffentlichen Sch (Forderung ge- 
Lehrer; Sch — Schule.] 
  
  
  
ringeren Sch Geldes) Unternehmer von „Winkel“ 
oder „Klipp-Schulen“ („Pfennigschulmeister“) auf: 
verfolgt von den durch den Rat bestellten „Schreib- 
meistern“ IJ Lehrer] ebenso wie von der Geistlich- 
keit. Es waren meist sittlich, wie nach ihrer Vor- 
bildung, minderwertige Personen, und deshalb, 
außerdem aber auch zum Schutz der auf das 
Sch Geld angewiesenen öffentlichen L (vgl. Lreug 
Hof-Reskr. v. 22. 11. 1790, v. Rönne Unterr. 
S2 3), verbot in allen deutschen Staaten der Ge- 
setzgeber bis zum Ende des 18. Jahrhunderts die 
„Winkelschulen“. Das für Berlin gegebene „Regle- 
ment wegen der teutschen Privatschulmeister“ von 
1738 verlangte Bestehen eines Examens vor dem 
Inspektor und Prediger des Kirchspiels, aber er- 
klärte auch: „Die Privat Sch sollen nicht zu viel sein 
und den publique'n Sch nicht nachteilig fallen“. 
Nach dem Preuß. General-Land-Sch Regl. v. 12. 8. 
1763 blieb es wohlhabenden Eltern „erlaubt, für ihr 
Haus und ihre Kinder Privat-Informatores zu 
halten, jedoch so, daß nicht anderer Leute Kinder, 
die noch nicht in höheren Wissenschaften unter- 
richtet werden können, von der ordentlichen Sch 
zurückgehalten" würden. Das ALRK II 12 schreibt 
nur vor (§5 6), daß „auf dem Lande und in klei- 
neren Städten, wo öffentliche Schul- 
anstalten sind“, „keine Neben= oder sog. 
WinkelSch ohne besondere Erlaub- 
nis geduldet werden“ sollen. Eltern wird frei- 
gestellt (§ 7) den Unterricht und die Erziehung 
ihrer Kinder auch in ihren Häusern zu besorgen. 
„Diejenigen aber, welche ein Gewerbe daraus ma- 
chen, daß sie Lehrstunden in den Häusern geben“, 
haben sich mit einem Zeugnis der örtlichen Sch- 
Aufsichtsbehörde über ihre Tüchtigkeit zu ver- 
sehen (§ 8). Dasselbe liegt dem ob, der eine Pri- 
vat Sch= und Erziehungs--Anstalt errichten will; 
er muß aber außerdem seinen Unterrichts= und 
Erziehungs-Plan zur Genehmigung vorlegen 
(5 3). Die örtliche Aufsichtsbehörde soll Kenntnis 
davon nehmen, „wie die Kinder gehalten und ver- 
pflegt, wie die physische und moralische Erziehung 
derselben besorgt und wie ihnen der erforderliche 
Unterricht gegeben werde“ (* 4), sie hat „schäd- 
liche Unordnungen und Mißbräuche“ der Provin- 
zialbehörde „anzuzeigen“. Die schrankenlose Frei- 
heit, welche demgegenüber das preuß. Gewerbe- 
PolG# . 7. 9. 1811 &8 83—86 einführte, wurde 
durch die Kab O v. 10. 6. 34 GS 135 wieder be- 
seitigt. Diese stellte den Rechtszustand des ALR 
wieder her und schrieb vor, „daß ohne das Zeug- 
nis der örtlichen Aufsichtsbehörde keine Sch= und 
Erziehungsanstalt errichtet, auch ohne dasselbe 
niemand zur Erteilung von Lehrstunden als einem 
Gewerbe zugelassen werden“ dürfe. Die Zeug- 
nisse sollten sich auch „auf Sittlichkeit und Lauter- 
keit der Gesinnungen in religiöser und politischer 
Hinsicht erstrecken“. Die vorbehaltene Ausfüh- 
rungs-Instruktion erging unter dem 31. 12. 39. 
§*#2. Allgemeines. Der i. J. 1834 geschaffene 
Rechtszustand in Preußen wurde durch die 
spätere Gesetzgebung nicht geändert; denn der 
a 22 Vll (vgl. G v. 10. 7. 06 GS 333) ist, weil 
5 6 II 12 AL seine Geltung nicht verloren hat, 
noch nicht in Kraft getreten. In den i. J. 1866 
von Preußen neu erworbenen Landesteilen gelten 
ähnliche Vorschriften wie in den alten Provinzen 
(vgl. noch V v. 13. 5. 67 GS 667). Der (selbst- 
verständliche) Satz: „Die Aufsicht über alle
	        
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