Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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II 12 ALn), so tritt Bestrafung wegen Sch Ver- 
säumnis ein, sofern das, wenn auch nur fahrlässige, 
Verschulden der Erziehungspflichtigen (MBl 1847, 
258) erwiesen ist (KG 8, 230; 10, 256; 13, 380; 
32 C 37). Die Regierung kann ferner ihren, in 
Geboten oder Untersagungsverfügungen erklärten 
Willen durch Anwendung ihrer Zwangsbefugnisse 
durchzusetzen suchen (uvgl. noch VSch Arch 11, 3). 
Die Polizei darf behufs Kontrolle, ob ohne Er- 
laubnis Pu erteilt wird, nicht wider den Willen 
des Verdächtigen in dessen Wohnung oder Ge- 
schäftsräume (die Lehrzimmer) eindringen (O### 
49, 207 ff). Organe der Schusfsichtsbehörde 
können nicht aus eigenem Recht Gebote oder Ver- 
bote erlassen (OB 22, 406; 26, S 410—412; 
52, 214 ff; am O### II, 401). Der Rechtsweg 
oder das Verwtreitverfahren ist gegen die Ver- 
fügungen der Sch Aufsichtsbehörde nicht gegeben 
(IM Bl 1874, 237; Pr BBl 18, 282; O 48, 
427). Außer der Versagung einer Wiedergewäh- 
rung des Erlaubnisscheins ist endlich dessen Wider- 
ruf möglich und die Schließung einer Privat Sch 
(OV 37, 182). 
Eine Staatsunterstützung von Privat Sch 
ist nicht ausgeschlossen. Zur Erleichterung des An- 
schlusses der Privat Sch an eine (private) Ruhege- 
haltskasse, dürfen in den Haushaltsplan, der die 
Grundlage der Unterstützung bildet, die Ver- 
sicherungsbeiträge eingestellt werden, die die 
Anstalt zugunsten der Lehrpersonen zahlt (U Bl 
1910, 777). 
II. Bayern, Sachsen, Württem- 
berg, Baden, Hessen, Elsaß-Loth- 
ringen. 
In den übrigen Bundesstaaten gelten keine 
anderen Grundsätze über die Ausübung der 
Staatsaufsicht. Bayern, Sachsen, Würt- 
temberg und Baden verlangen Teilnahme 
der privatim unterrichteten schulpflichtigen Kinder 
an den öffentlichen Sch Prüfungen. In Bayern 
Baden und Elsaß-Lothringen ist die 
Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über den 
Pumitöffentlicher Strafe bedroht. In Bayern 
soll alljährlich einmal eine Besichtigung der Privat- 
anstalten unter Beiziehung von Sch Männern, 
ärztlichen und technischen Sachverständigen statt- 
finden, in Sachsen sind Privat L mindestens 
alle 2 Jahre durch den Bezirks Sch Inspektor, dort 
auch Privat Sch durch den Bezirksarzt selbständig 
zu revidieren. Bayern schreibt Jahresberichte 
vor: die Aufsichtsbehörde hat über letztere und 
über das Ergebnis jeder Besichtigung einen „Be- 
scheid“ zu erteilen, und ihrer Genehmigung bedarf 
es zu jeder wesentlichen Aenderung der Anstalts- 
organisation, der Gebäude und ihrer Raumein- 
teilung, des Namens, der Satzungen, der Haus- 
und Disziplinarordnungen, der Lehrpläne und 
des Personals (Inhaber, Lehr- und Ausfsichtsper- 
sonen). Die Schließung einer Anstalt ist möglich 
in Bayern bei Nichtbeachtung der Weisungen 
der Aufsichtsbehörde oder, wenn die Voraussetzun- 
gen der Genehmigung eine die Interessen der 
Sittlichleit, Gesundheit oder des Unterrichts ge- 
fährdende Aenderung erfahren haben, in Hessen, 
wenn etwas den guten Sitten zuwiderlaufendes 
oder den Staat gefährdendes im Lehrplan ent- 
halten ist oder in der Anstalt gelehrt wird, oder 
gung Platz gemacht. Namentlich gilt dies von der 
wenn die Anstaltseinrichtungen gesundheitsschäd- 
lich oder ungenügend sind, in Elsaß-Loth- 
  
Privatunterricht — Privilegium 
ringen, wenn eine Warnung mit Bezeichnung 
der binnen bestimmter Frist zu beseitigenden 
Mängel und Verstöße vorangegangen ist. 
Ltteratur: Ouellen: Preußen: Siehe 
Text; Bayern, a 50 Pol StG v. 26. 12. 71, Kal B 
v. 10. 5. O05; Sachsen, 1# 4, 15, 33, 37 Nr. 10 Volks- 
Sch G v. 26. 4. 73 Ausf. B v. 25. 8. 74 15# 4, 33, 61; Würt- 
temberg, 3 25—27 Bolks Sch G v. 17. 8. 00; Baden, 
Pol StG v. 31. 10. 63, 31 1 Abs 2, i1## 133—139 Sch G v. 
7. 7. 10; Hessen, a 27 und 28 Bolks Sch G v. 16. 6. 74; 
Elsaß-Lothringen, V v. 18. 4. 71 18 1 und 14, 
Vv. 12. 2. 73, B v. 10. 7. 73 und 16. 11. 87. 
Dirl#ien. 
Privilegium 
(nach staatlichem und kirchlichem Recht) 
* 1. Quellenkreise und Anwendungsgebiete. #J 2. Be- 
griff, Inhalt und Schutz; 3 3. Rechtliche Natur und Be- 
gründung. # 4. Arten und Einteilungen. 1 5. Form und 
Wirkung. 1 6. Untergang und Aufhebung. 
5 1. Cuellenkreise und Anwendungsgebiete. 
Die Rechtsnormen über die P. haben sich in drei 
Quellenkreisen und ihnen entsprechend in drei 
Anwendungsgebieten entwickelt: im Kirchenrechte, 
im weltlichen bürgerlichen Recht, im Staats= und 
VerwzRecht. Das kanonische Recht hatte die 
führende Rolle. In ihm allein hat sich ein in sich 
geschlossenes und einigermaßen erschöpfendes 
System darüber gebildet; die Bedingungen dazu 
lagen im Wesen der absoluten kirchlichen Gesetz- 
gebungsgewalt und besonders in der ständischen 
Gliederung des Kirchenorganismus. Das gemeine 
bürgerliche Recht hat zwar an römische 
Quellen angeknüpft, an Sätze des Restkripten- 
rechts und einzelne Stellen der Digesten, im we- 
sentlichen aber seine Theorie von den P. auf der 
Lehre des kanonischen Rechts aufgebaut; das kodi- 
fizierte partikuläre Recht hat, soweit es überhaupt 
davon handelte, sich auf die Regelung einzelner 
Beziehungen des P.Rechts, wie z. B. das Preuß. 
ALn überwiegend auf die Auslegung der P. 
beschränkt. Einen günstigen und ausgedehnten Ent- 
wicklungsboden hinwiederum fanden Lehre und 
Praxis von den P. schon im Staatsrecht des 
alten deutschen Reichs. Hier bildete sich, als Be- 
standteil des Kampfes zwischen Landeshoheit und 
Reichsgewalt, der Begriff der sog. „Privilegien- 
hoheit“ und übertrug sich auch noch auf die staats- 
rechtliche Terminologie des deutschen Bundes- 
rechts. Heutzutage ist dies, wie v. Martitz (S 187 
mit Recht bemerkt, ein „verschollener Begriff“. 
Gleichwohl hat auch die staatlich publizistische Exi- 
stenz des P. nicht aufgehört. Nur hat sich ihr 
Schwerpunkt aus der Verfassung mehr in die 
Verwaltung verlegt. Demgemäß beschäftigt 
sich auch die neuere verwaltungsrechtliche Literatur 
wieder näher mit der Lehre vom P. Die zu weite 
Ausdehnung, die ihm im Staatsrecht e. S. ge- 
geben wurde, hat einer einschränkenden Ausle- 
Einbeziehung der landesherrlichen Befugnisse zur
	        
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