Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Provinz (I. Preußen) 
  
gehörigkeit besitzen alle Angehörigen der zu der P. 
gehörigen Kreise (ProvO § 5). Die P. Angehöri- 
gen sind berechtigt, an der Verwaltung und Ver- 
tretung des P. Verbandes teilzunehmen und 
dessen öffentliche Anstalten und Einrichtungen 
mitzubenutzen, dagegen verpflichtet, zu den 
P. Lasten (c) beizutragen (Prov O 5## 6, 7). 
b) Aufgaben der Provinzialver-= 
waltung. Die P. Ordnung enthält im wesent- 
lichen nur das formelle Recht für den P. Verband 
und bestimmt seine Aufgaben nur allgemein 
dahin, daß der P. Landtag die ihm von der Staats- 
regierung überwiesenen Gesetzentwürfe (51 Abs 1) 
und sonstigen Angelegenheiten zu begutachten, 
den P. Verband in seinen Angelegenheiten zu 
vertreten und über die durch Gesetz oder Kgl 
Verordnung überwiesenen Gegenstände zu bera- 
ten und zu beschließen habe (ProvO # 34). Die 
einzelnen Gegenstände der P. Verwaltung sind 
dagegen durch besondere Gesetze, insbesondere 
durch die Dotationsgesetze (XI (5 1 Absf 4) bestimmt. 
Es gehören dazu das Landarmenwesen nebst den 
Landarmen= und Wohltätigkeitsanstalten, 2. das 
Besserungswesen und die Besserungsanstalten, 
3. die Fürsorgeerziehung, 4. das Hebammen- 
wesen, das Irren-, Taubstummen= und Blinden- 
wesen nebst den dafür bestehenden Anstalten, 
5. die Fürsorge für Kunst und Wissenschaft, 
6. das Feuersozietätswesen, 7. die Verwaltung 
der P. Hilfskassen, 8. das landwirtschaftliche Un- 
terrichts= und das Meliorationswesen, 9. der 
Wegebau. Auf letzterem Gebiete sind den P. die 
früheren Staatsstraßen (Chausseen) überwiesen, 
von denen einige später auf die Kreise weiter 
übertragen sind. Die P. bilden ferner die Bezirke 
der für die Unfallversicherung [/J| der land= und 
forstwirtschaftlichen Arbeiter eingerichteten Berufs- 
genossenschaften (G v. 23. 7. 12 Art. 1 6 1). 
c) Provinzialhaushalt und Pro- 
vinzialabgaben. Die P. sind als öffent- 
liche Körperschaften (ProvO § 1 Abs 1) selbstän- 
dige wirtschaftliche Persönlichkeiten mit eigenem 
Vermögen und besonderer Finanzverwaltung. 
Der Provin) Io hre##s hanle t. der 
alle Einnahmen und Ausgaben enthalten muß, 
wird im voraus für ein oder mehrere Jahre vom 
P. Ausschuß entworfen und vom P. Landtage 
festgestellt. Die Jahresrechnung wird 
vom Rendanten der P. Hauptkasse gelegt, vom 
P. Ausschusse revidiert und vom P. Landtage fest- 
gestellt (Prov O Ss 101—104). 
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus 
den den P. vom Staate überwiesenen Renten 
(P. Fonds; 5 1 Abs 4), dem Ertrage des eigenen 
Vermögens und der etwa ausgenommenen An- 
leihen (ProvO §§ 37, 38, 59, 1192) und aus den 
Provinzialabgaben. Die P. darf wie 
der Kreis für die im öffentlichen Interesse unter- 
haltenen Veranstaltungen Benutzungsgebühren 
und Beiträge, daneben aber nur direkte Steuern 
erheben; diese werden nach dem Maßstabe der 
veranlagten direkten Staatssteuern auf die Land- 
und Stadtkreise verteilt und von diesen zusammen 
mit den Kreis= und den Gemeindesteuern aufge- 
bracht. Einzelne Kreise können zu Veranstaltun- 
gen, die ihnen in besonders hervorragendem oder 
geringem Maße zustatten kommen, mehr oder 
minder oder ausschließlich belastet werden. Ein- 
sprüche gegen die Heranziehung sind binnen 4 
  
Wochen anzubringen und unterliegen der Be- 
schlußnahme des P. Ausschusses (G v. 23. 4. 06 
55 21—34). 
# 6. Organe des Provinzialverbandes sind 
der P. Landtag, der P. Ausschuß mit den P. Kom- 
missionen und der Landeshauptmann nebst den 
übrigen P. Beamten. 
I. Der Provinziallandtag bildet die 
Vertretung des P.Verbandes. Zu seinen Befug- 
nissen und Obliegenheiten gehören insbesondere 
der Erlaß von Statuten und Reglements (Provr 
5#88), der Beschluß über die Art der Aufbringung 
von Staatsleistungen, über Kapitalverwendungen, 
Grundstücksveräußerungen, Anleihen und über 
die Ausschreibung der Abgaben, die Feststellung 
der Verw Grundsätze und Einrichtungen, insbe- 
sondere der P.Aemter, des Kassen= und Rech- 
nungswesens, des Haushalts und der Jahres- 
rechnung (§ 5e), die Wahl der oberen P.Be- 
amten und die Anbringung von Bitten und Be- 
schwerden (ProvO §§ 34—44). 
Zum P. Landtage entsendet jeder Land= und 
Stadtkreis nach der Bevölkerungszahl einen oder 
mehrere Abgeordnete. Von der Befugnis, meh- 
rere Kreise zu Wahlbezirken zu verbinden, ist 
nirgends Gebrauch gemacht worden. Die Wahl 
erfolgt auf sechs Jahre, in den Landkreisen durch 
die Kreistage nach einem der P.Ordnung beige- 
fügten Wahlreglement, in den Stadtkreisen durch 
den Magistrat und die Stadtverordnetenversamm- 
lung in gemeinsamer Sitzung. Wählbar ist jeder 
selbständige Reichsangehörige, der das 30. Le- 
bensjahr vollendet hat, sich im Besitze der bürger- 
lichen Ehrenrechte befindet und seit mindestens 
einem Jahre der P. durch Grundbesitz oder 
Wohnsitz angehört. Gegen das Wahlverfahren 
kann jedes Mitglied der Wahlversammlung binnen 
zwei Wochen Einspruch erheben. Ueber diesen 
beschließt der P. Landtag, der auch im übrigen die 
Legitimation seiner Mitglieder von Amts wegen 
prüft. Gegen den Beschluß kann innerhalb zwei 
Wochen die Klage beim O# erhoben werden 
(ProvO é 9—24). — Abweichungen bestehen 
für die P. Posenl#l] und Hessen-Nassau 
und für Hohenzollern ((S81 Abs 60). In 
Hessen-Nassau besteht der P. Landtag aus den 
Mitgliedern der beiden Kommunallandtage (Hess.= 
Nass. ProvO §# 86 Nr. 2). 
Der P. Landtag wird alle zwei Jahre mindestens 
einmal durch den König berufen. Die Vermitt- 
lung mit der Staatsregierung, die Eröffnung und 
Schließung liegt dem Ob Pr ob. Der P. Landtag 
wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertre- 
ter. Der Vorsitzende handhabt die Ordnung nach 
der vom Landtage festgesetzten Geschäftsordnung. 
Die Sitzungen sind öffentlich; die Oeffentlichkeit 
kann jedoch für einzelne Gegenstände ausge- 
schlossen werden. Die Mitglieder des P. Aus- 
schusses, der Landeshauptmann und die diesem 
beigegebenen oberen Beamten können den Sitzun- 
gen mit beratender Stimme beiwohnen (ProvO 
#5 25—33). 
II. Der Provinzialausschuß — in den 
Bezuksverbänden Kassel und Wiesbaden und in 
Hohenzollern Landesausschuß genannt — besteht 
aus einem Vorsitzenden und 7 bis 13 Mitgliedern, 
die gleich den Stellvertretern vom P. Landtage 
aus den zu diesem wählbaren Reichsangehörigen 
auf sechs Jahre gewählt werden (Abweichung für
	        
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