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Provinz (I. Preußen)
gehörigkeit besitzen alle Angehörigen der zu der P.
gehörigen Kreise (ProvO § 5). Die P. Angehöri-
gen sind berechtigt, an der Verwaltung und Ver-
tretung des P. Verbandes teilzunehmen und
dessen öffentliche Anstalten und Einrichtungen
mitzubenutzen, dagegen verpflichtet, zu den
P. Lasten (c) beizutragen (Prov O 5## 6, 7).
b) Aufgaben der Provinzialver-=
waltung. Die P. Ordnung enthält im wesent-
lichen nur das formelle Recht für den P. Verband
und bestimmt seine Aufgaben nur allgemein
dahin, daß der P. Landtag die ihm von der Staats-
regierung überwiesenen Gesetzentwürfe (51 Abs 1)
und sonstigen Angelegenheiten zu begutachten,
den P. Verband in seinen Angelegenheiten zu
vertreten und über die durch Gesetz oder Kgl
Verordnung überwiesenen Gegenstände zu bera-
ten und zu beschließen habe (ProvO # 34). Die
einzelnen Gegenstände der P. Verwaltung sind
dagegen durch besondere Gesetze, insbesondere
durch die Dotationsgesetze (XI (5 1 Absf 4) bestimmt.
Es gehören dazu das Landarmenwesen nebst den
Landarmen= und Wohltätigkeitsanstalten, 2. das
Besserungswesen und die Besserungsanstalten,
3. die Fürsorgeerziehung, 4. das Hebammen-
wesen, das Irren-, Taubstummen= und Blinden-
wesen nebst den dafür bestehenden Anstalten,
5. die Fürsorge für Kunst und Wissenschaft,
6. das Feuersozietätswesen, 7. die Verwaltung
der P. Hilfskassen, 8. das landwirtschaftliche Un-
terrichts= und das Meliorationswesen, 9. der
Wegebau. Auf letzterem Gebiete sind den P. die
früheren Staatsstraßen (Chausseen) überwiesen,
von denen einige später auf die Kreise weiter
übertragen sind. Die P. bilden ferner die Bezirke
der für die Unfallversicherung [/J| der land= und
forstwirtschaftlichen Arbeiter eingerichteten Berufs-
genossenschaften (G v. 23. 7. 12 Art. 1 6 1).
c) Provinzialhaushalt und Pro-
vinzialabgaben. Die P. sind als öffent-
liche Körperschaften (ProvO § 1 Abs 1) selbstän-
dige wirtschaftliche Persönlichkeiten mit eigenem
Vermögen und besonderer Finanzverwaltung.
Der Provin) Io hre##s hanle t. der
alle Einnahmen und Ausgaben enthalten muß,
wird im voraus für ein oder mehrere Jahre vom
P. Ausschuß entworfen und vom P. Landtage
festgestellt. Die Jahresrechnung wird
vom Rendanten der P. Hauptkasse gelegt, vom
P. Ausschusse revidiert und vom P. Landtage fest-
gestellt (Prov O Ss 101—104).
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus
den den P. vom Staate überwiesenen Renten
(P. Fonds; 5 1 Abs 4), dem Ertrage des eigenen
Vermögens und der etwa ausgenommenen An-
leihen (ProvO §§ 37, 38, 59, 1192) und aus den
Provinzialabgaben. Die P. darf wie
der Kreis für die im öffentlichen Interesse unter-
haltenen Veranstaltungen Benutzungsgebühren
und Beiträge, daneben aber nur direkte Steuern
erheben; diese werden nach dem Maßstabe der
veranlagten direkten Staatssteuern auf die Land-
und Stadtkreise verteilt und von diesen zusammen
mit den Kreis= und den Gemeindesteuern aufge-
bracht. Einzelne Kreise können zu Veranstaltun-
gen, die ihnen in besonders hervorragendem oder
geringem Maße zustatten kommen, mehr oder
minder oder ausschließlich belastet werden. Ein-
sprüche gegen die Heranziehung sind binnen 4
Wochen anzubringen und unterliegen der Be-
schlußnahme des P. Ausschusses (G v. 23. 4. 06
55 21—34).
# 6. Organe des Provinzialverbandes sind
der P. Landtag, der P. Ausschuß mit den P. Kom-
missionen und der Landeshauptmann nebst den
übrigen P. Beamten.
I. Der Provinziallandtag bildet die
Vertretung des P.Verbandes. Zu seinen Befug-
nissen und Obliegenheiten gehören insbesondere
der Erlaß von Statuten und Reglements (Provr
5#88), der Beschluß über die Art der Aufbringung
von Staatsleistungen, über Kapitalverwendungen,
Grundstücksveräußerungen, Anleihen und über
die Ausschreibung der Abgaben, die Feststellung
der Verw Grundsätze und Einrichtungen, insbe-
sondere der P.Aemter, des Kassen= und Rech-
nungswesens, des Haushalts und der Jahres-
rechnung (§ 5e), die Wahl der oberen P.Be-
amten und die Anbringung von Bitten und Be-
schwerden (ProvO §§ 34—44).
Zum P. Landtage entsendet jeder Land= und
Stadtkreis nach der Bevölkerungszahl einen oder
mehrere Abgeordnete. Von der Befugnis, meh-
rere Kreise zu Wahlbezirken zu verbinden, ist
nirgends Gebrauch gemacht worden. Die Wahl
erfolgt auf sechs Jahre, in den Landkreisen durch
die Kreistage nach einem der P.Ordnung beige-
fügten Wahlreglement, in den Stadtkreisen durch
den Magistrat und die Stadtverordnetenversamm-
lung in gemeinsamer Sitzung. Wählbar ist jeder
selbständige Reichsangehörige, der das 30. Le-
bensjahr vollendet hat, sich im Besitze der bürger-
lichen Ehrenrechte befindet und seit mindestens
einem Jahre der P. durch Grundbesitz oder
Wohnsitz angehört. Gegen das Wahlverfahren
kann jedes Mitglied der Wahlversammlung binnen
zwei Wochen Einspruch erheben. Ueber diesen
beschließt der P. Landtag, der auch im übrigen die
Legitimation seiner Mitglieder von Amts wegen
prüft. Gegen den Beschluß kann innerhalb zwei
Wochen die Klage beim O# erhoben werden
(ProvO é 9—24). — Abweichungen bestehen
für die P. Posenl#l] und Hessen-Nassau
und für Hohenzollern ((S81 Abs 60). In
Hessen-Nassau besteht der P. Landtag aus den
Mitgliedern der beiden Kommunallandtage (Hess.=
Nass. ProvO §# 86 Nr. 2).
Der P. Landtag wird alle zwei Jahre mindestens
einmal durch den König berufen. Die Vermitt-
lung mit der Staatsregierung, die Eröffnung und
Schließung liegt dem Ob Pr ob. Der P. Landtag
wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertre-
ter. Der Vorsitzende handhabt die Ordnung nach
der vom Landtage festgesetzten Geschäftsordnung.
Die Sitzungen sind öffentlich; die Oeffentlichkeit
kann jedoch für einzelne Gegenstände ausge-
schlossen werden. Die Mitglieder des P. Aus-
schusses, der Landeshauptmann und die diesem
beigegebenen oberen Beamten können den Sitzun-
gen mit beratender Stimme beiwohnen (ProvO
#5 25—33).
II. Der Provinzialausschuß — in den
Bezuksverbänden Kassel und Wiesbaden und in
Hohenzollern Landesausschuß genannt — besteht
aus einem Vorsitzenden und 7 bis 13 Mitgliedern,
die gleich den Stellvertretern vom P. Landtage
aus den zu diesem wählbaren Reichsangehörigen
auf sechs Jahre gewählt werden (Abweichung für