Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Provinz (I. Preußen — II. Hessen) 
205 
  
Posen & 1 Abs 6). Außerdem ist, abgesehen von 
Hannover, der Landeshauptmann von Amts 
wegen Mitglied des P. Ausschusses. Die Mit- 
glieder können aus Gründen, welche die Entfer- 
nung eines Beamten aus dem Amte rechtfertigen 
(Disziplinar G v. 21. 7. 52 §5 2), im Wege des Dis- 
ziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben wer- 
den (ProrO ### 45—57). 
Der P. Ausschuß hat die Beschlüsse des Landtags 
vorzubereiten und auszuführen, die Angelegen- 
heiten des P. Verbandes, insbesondere dessen 
Vermögen und Anstalten zu verwalten, die un- 
teren P. Beamten zu ernennen und zu beauf- 
sichtigen und erforderte Gutachten abzugeben 
(ProvO ## 58—61). 
Neben dem Ausschusse können für die unmittel- 
bare Verwaltung und Beaussichtigung einzelner 
Anstalten, sowie für die Wahrnehmung einzelner 
Angelegenheiten besondere Kommissionen 
oder Kommissare vom Landtag bestellt wer- 
den (Prov O 5 99). 
IIII Zur Wahrnehmung der laufenden Ge- 
schäfte der kommunalen P. Verwaltung werden 
vom P. Landtage Landesdirektoren auf 
sechs bis zwölf Jahre gewählt. Sie führen, ab- 
gesehen von Hannover, den Titel Landeshaupt- 
mann und haben den Rang der Räte dritter 
Klasse. Ihre Wahl bedarf der Bestätigung des 
Königs. Ein Stellvertreter des Landesdirektors 
wird gzom P. Ausschusse bestellt (ProvO ##f 87 
is 89). 
Der Landesdirektor vertritt den P. Verband 
nach außen, auch wo die Gesetze eine Spezialvoll= 
macht verlangen (ProvO F## 90—92). — In 
Hannover werden die laufenden Geschäfte 
der P.Verwaltung von einem Kollegium wahr- 
genommen, das aus dem Landesdirektor und 
zwei Schatzräten besteht (Hann. ProvO d## 87—92. 
Zur Mitwirkung in der kommunalen Verwal- 
tung können dem Landesdirektor obere Be- 
amte (Landesräte, Landesbauräte, Landes- 
syndiken) zugeordnet werden. In Hannover füh- 
ren sie den Titel „Schatzräte“. Abgesehen von 
Hannover (Abs 2) haben sie nur beratende Stim- 
me. Diese sowie die für die einzelnen Anstalten 
berufenen Beamten und die Bureau= und Kassen- 
beamten sind mittelbare Staatsbeamte. Ihre 
Verhältnisse werden durch Reglements geordnet 
(ProvO §§ 93—98). 
# 7. Aufsicht über die Provinzialverwaltung. 
Die Aufsicht über die P. Verwaltung wird vom Ober- 
präsidenten, in höherer Instanz von dem Min Inn 
geübt. Die Aufsicht bezweckt, daß die Verwaltung 
den Gesetzen gemäß geführt und in geordnetem 
Gange erhalten wird. Die Aufsichtsbehörde kann 
dem gemäß über alle Gegenstände der Verwaltung 
Auskunft verlangen und Geschäfts= und Kassenre- 
visionen an Ort und Stelle veranlassen. Der Ober- 
präsident kann an den Beratungen des P.Ausschus- 
ses und der P. Kommissionen selbst oder durch einen 
Vertreter teilnehmen. Einzelne Beschlüsse des 
Landtags wie die über den Erlaß von Staaten und 
Reglements, die Mehr- oder Minderbelastung ein- 
zelner Teile der P., die Aufnahme von Anleihen, 
die Belastung durch Beiträge über 25 v. H. der 
direkten Staatssteuern, die Neubelastung ohne 
gesetzliche Verpflichtung über fünf Jahre hinaus 
bedürfen der ministeriellen, teils auch der landes- 
herrlichen Bestätigung. Beschlüsse des Landtags, 
  
des Ausschusses oder einer Kommission, die deren 
Befugnisse überschreiten, oder die Gesetze ver- 
letzen, kann der Ob #r beanstanden; hiergegen 
ist die Klage beim O zulässig. 
Gesetzliche Leistungen, die der P. Verband un- 
terläßt oder verweigert, werden auf Verfügung 
des Ob Pr in den Haushaltsetat eingetragen. Die 
äußerste Aufsichtsmaßregel bildet die Auflösung 
des P. Landtags, die aus Antrag des Staats Min 
durch Jal Verordnung erfolgt (ProvO t88z 114 
i 
Literatur: 7 Bezirk, Preußen; besonders Schön, 
Recht der Kommunalverbände 1897, 1#85l 120—140, 141. 
Graf Hue de Grais. 
II. Bessen 
# 1. Entstehung und Einrichtung der Provinzen im all- 
gemeinen. 1 2. Der Provinzialtag. 1 3. Der Provinzial- 
ausschuß. 1 4. Die Provinzialkommissionen. 3 6. Der 
Provinzialdirektor. 1 6. Die Staatsaussicht. 
s# 1. Entstehnug und SEimrichtung der Provin- 
en im allgemeinen. Das Großherzogtum ist 
eit den umfangreichen territorialen Veränderun- 
en, welche der hessische Staat in den beiden ersten 
Fobrpehnten des 19. Jahrhunderts erfuhr (1816 
Erwerb von Rheinhessen), in 3 P. (Starkenburg, 
Oberhessen, Rheinhessen) eingeteilt. Diese waren 
ursrünglich, ebenso wie die Kreise INI, lediglich 
staatliche Verw Bezirke, bis sie durch das Gesetz, 
betreffend die innere Verwaltung und die Ver- 
tretung der Kreise und der P., v. 12. 6. 74, 
— nunmehr ersetzt durch G. v. 8. 7. 1911, Reg Bl 
307 — zugleich die Eigenschaft von kommunalen 
Selbstverwaltungskörpern mit der 
Befugnis zur selbständigen Verwaltung bestimm- 
ter, ihnen vom Staate als „eigen“ zugewiesener 
Angelegenheiten erhielten. Ihre Organe sind 
der P.Tag, der P. Ausschuß und, als Vorsitzender 
dieser beiden Kollegien, der P. Direktor. Die 
Zuständigkeiten dieser Organe auf dem Gebiete 
der kommunalen P. Verwaltung korrespondieren 
in allen wesentlichen Punkten mit denjenigen des 
Kreistags, des Kreisausschusses und des Kreisrats 
auf dem Gebiete der kommunalen Kreisverwal- 
tung. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der 
Feststellung und des Vollzuges des Provin- 
zialhaushaltsetats (a 79). 
# 2. Der Provinzialtag. 
I. Zusammensetzung. Der P.Tag be- 
steht aus einer nach der Bevölkerungsziffer sich 
richtenden Zahl von P.Tagsabgeordneten. Diese 
werden von dem Kreistage eines jeden zur P. 
gehörigen Kreises aus den zum Kreistagsabgeord- 
neten wählbaren Kreisangehörigen — und zwar 
je einer auf 10 000 Kreiseinwohner und auf den 
etwaigen Ueberschuß von 5000 Seelen — gewählt. 
Die Wahlen erfolgen auf 6 Jahre; alle 3 Jahre 
scheidet vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen die 
Hälfte der P.Tagsabgeordneten aus und wird 
durch Ergänzungswahlen ersetzt. Die Abgeord- 
neten versehen ihr Amt als Ehrenamt ohne An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.