spruch auf Tagegelder oder Reisevergütung
(a 68—72).
II. Zuständigkeit und Versamm-
lungen des Provinzialtags. Der
P.Tag ist berufen, den kommunalen P. Verband
zu vertreten, über die ihm durch die Kr O übertra-
genen P. Angelegenheiten, sowie über alle diejeni-
gen Gegenstände zu beschließen, welche ihm zu
diesem Behufe durch Gesetze oder Verordnungen
überwiesen sind oder in Zukunft überwiesen wer-
den. Seine Hauptaufgaben liegen auf dem Ge-
biete der wirtschaftlichen Verwaltung. Im ein-
zelnen obliegt ihm namentlich: 1. Der Erlaß
statutarischer Anordnungen bezüglich bestimmter
P. Verbandsangelegenheiten; 2. die Bestimmung
der Aufbringungsweise gewisser Staatsprästa-
tionen; 3. die Feststellung des P. Haushaltsetats,
die Beschlußfassung über die notwendigen und
die freiwilligen Ausgaben der P., die Verfügung
über das Vermögen der P., Aufnahme von An-
leihen, Belastung der Kreise mit P.Abgaben,
Feststellung der Grundsätze für die Verwaltung
des P. Vermögens und der provinziellen Einrich-
tungen und Anstalten, Gewährung von Beihilfen
an überbürdete Kreise; 4. Vornahme der Wahlen
zum P. Ausschuß und den provinziellen Kommis-
sionen; 5. Erstattung von Gutachten für die Mini-
sterien; 6. Entscheidung von Beschwerden über
die Bildung der Wahlbezirke für die Kreistags-
wahlen; 7. die Beschlußfassung über einzelne, ihm
durch das sog. Kunststraßengesetz v. 12. 8. 96 zu-
gewiesenen Angelegenheiten.
Die Berufung des P.Tags erfolgt durch den
P.Direktor; auf die Versammlungen der P.Tage
finden die für die Kreistagsversammlungen auf-
gestellten Grundsätze entsprechende Anwendung
[IKreis, in Hessenl. Der Vorsitz, die Leitung der
Verhandlungen und die Handhabung der Ordnung
in den P.Tagsversammlungen steht dem P. Direk-
tor zu; jedoch besitzt dieser hier kein Stimmrecht
(à 73—/78).
8 3. Der Provinzialausschuß.
I. Zusammensetzung. Der P. Ausschuß
besteht aus dem P. Direktor und aus 8 vom P.Tag
aus der Zahl der zum Kreistagsabgeordneten
wählbaren P. Angehörigen gewählten weiteren Mit-
gliedern, von welchen mindestens die Hälfte dem
P. Tage selbst angehören muß. Außerdem kann
die Staatsregierung dem P. Ausschuß noch ein
zum Richteramte befähigtes, zehntes Mitglied
mit vollem Stimmrecht beiordnen. Geistliche,
Kirchendiener, Elementarlehrer, Kreis= und P. An-
gestellte können nicht Mitglieder des P. Ausschusses
sein; aktive Staatsbeamte bedürfen zum Eintritt
der Erlaubnis des vorgesetzten Ministeriums. Die
Wahl erfolgt auf 6 Jahre; alle 3 Jahre scheidet
die Hälfte der Mitglieder aus. Die Ausschußmit-
glieder werden, insofern sie nicht lediglich auf den
bereits geleisteten Richtereid zu verweisen sind,
durch den Vorsitzenden vereidigt, und unterliegen
in dieser ihrer Eigenschaft den für Beamte gelten-
den Disziplinarvorschriften. Die gewählten P. Aus-
schußmitglieder erhalten eine ihren baren Auslagen
entsprechende Entschädigung, deren Höhe vom
P.Tag festgestellt wird (a 80—82, 90).
II. Zuständigkeit. Der P. Ausschuß ist
sowohl als Organ der allgemeinen Landesverwal-
tung, als auch als Organ der kommunalen P. Ver-
waltung tätig. In ersterer Hinsicht 7 Hessen,
Provinz (II. Hessen)
Behördenorganisation. In letzterer Beziehung
kommt er namentlich insofern in Betracht, als ihm
grundsätzlich die Vorbereitung und Ausführung
der Beschlüsse des P.Tages und die eigentliche
Exekutive in bezug auf die Verwaltung der P. An-
gelegenheiten obliegt. Außerdem steht ihm die
Ernennung, geschäftliche Leitung und Beauf-
sichtigung der P. Angestellten zu. Endlich hat er
Gutachten über alle ihm von den Staatsbehörden
überwiesenen Angelegenheiten, gleichgültig ob
seclicher oder kommunaler Natur, abzugeben
à 83).
Die Berufung des P. Ausschusses erfolgt durch
den P. Direktor, dem auch die Leitung und Be-
aufsichtigung des Geschäftsganges und der Vorsitz
mit vollem Stimmrecht zusteht. Für alle im
Beschlußverfahren ergehenden Entscheidungen
des P. Ausschusses ist die Anwesenheit von minde-
stens 5 Mitgliedern erforderlich. Unter bestimmten
Voraussetzungen sind einzelne Mitglieder mit
Rücksicht auf die Möglichkeit des Befangenseins
von der Beratung und Entscheidung auszuschlie-
ßen. Wird ein P. Ausschuß beschlußunfähig, so
ist er durch die Ersatzmänner zu ergänzen (a 85—89).
§ 4. Die Provinzialkommissionen. Für die
unmittelbare Verwaltung und Beaussichtigung
einzelner P. Institute oder für die Besorgung ein-
zelner P.Angelegenheiten können vom P.Tag
nach Bedürfnis aus der Zahl der zum Kreistags-
abgeordneten wählbaren P. Angehörigen Pro-
vinzialkommissionen gewählt werden.
Die Kommissionen besorgen ihre Geschäfte unter
der Leitung des P.Direktors, dem auch der
stimmberechtigte Vorsitz in den Kommissionssitzun-
gen zusteht. Die Kommissionsmitglieder haben in
gleicher Weise wie die P.Ausschußmitglieder An-
spruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen (a 9#2, 62).
# 5. Der Provinzialdirektor leitet als Vor-
sitzender des P.Tags und des P. Ausschusses die
Verwaltung des P. Verbandes. Er ist Staats-
beamter; und zwar ist dieses Amt seit der im Jahre
1832 erfolgten Schaffung der vormaligen „Pro-
vinzialkommissäre“ (Edikt v. 6. 6. 32, a 18, 19
und Edikt v. 4. 2. 35) bisher stets mit dem Amte
des Kreisrats in der P. Hauptstadt verbunden
worden; diese Personalunion beruht indessen
nicht auf Gesetz. Die Zuständigkeiten des P.Direk-
tors liegen größtenteils auf dem Gebiete der
kommunalen Verwaltung und beruhen, ebenso
wie seine vereinzelten staatlichen VerwKompeten-
zen, beinahe ausschließlich auf seiner Eigenschaft
als Vorsitzender der beiden vorgenannten Kolle-
gien. Im einzelnen sind die Rechte und Pflichten
des P. Direktors durch die Kreisordnung geregelt;
soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält,
sind die Vorschriften des Edikts, betreffend die
Organisation der P. Behörden, v. 12. 11. 60
(Reg Bl 341) maßgebend. Nach dem erstgenannten
Gesetz hat der P.Direktor namentlich die Aufgabe,
den P.Tag und den P. Ausschuß zu berufen, den
Geschäftsgang dieser beiden Kollegien zu leiten
und zu beaufsichtigen, die laufenden Geschäfte
des P. Ausschusses zu führen, dessen Beschlüsse
vorzubereiten und auszuführen; sowie etwaige un-
aufschiebbare vorläufige Verfügungen zu erlassen.
Bei der Ausführung der Beschlüsse des P. Aus-
schusses kann sich der P.Direktor des betreffenden
Kreisausschusses bedienen; ferner ist er befugt, die
selbständige Bearbeitung einzelner Angelegen-