Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

spruch auf Tagegelder oder Reisevergütung 
(a 68—72). 
II. Zuständigkeit und Versamm- 
lungen des Provinzialtags. Der 
P.Tag ist berufen, den kommunalen P. Verband 
zu vertreten, über die ihm durch die Kr O übertra- 
genen P. Angelegenheiten, sowie über alle diejeni- 
gen Gegenstände zu beschließen, welche ihm zu 
diesem Behufe durch Gesetze oder Verordnungen 
überwiesen sind oder in Zukunft überwiesen wer- 
den. Seine Hauptaufgaben liegen auf dem Ge- 
biete der wirtschaftlichen Verwaltung. Im ein- 
zelnen obliegt ihm namentlich: 1. Der Erlaß 
statutarischer Anordnungen bezüglich bestimmter 
P. Verbandsangelegenheiten; 2. die Bestimmung 
der Aufbringungsweise gewisser Staatsprästa- 
tionen; 3. die Feststellung des P. Haushaltsetats, 
die Beschlußfassung über die notwendigen und 
die freiwilligen Ausgaben der P., die Verfügung 
über das Vermögen der P., Aufnahme von An- 
leihen, Belastung der Kreise mit P.Abgaben, 
Feststellung der Grundsätze für die Verwaltung 
des P. Vermögens und der provinziellen Einrich- 
tungen und Anstalten, Gewährung von Beihilfen 
an überbürdete Kreise; 4. Vornahme der Wahlen 
zum P. Ausschuß und den provinziellen Kommis- 
sionen; 5. Erstattung von Gutachten für die Mini- 
sterien; 6. Entscheidung von Beschwerden über 
die Bildung der Wahlbezirke für die Kreistags- 
wahlen; 7. die Beschlußfassung über einzelne, ihm 
durch das sog. Kunststraßengesetz v. 12. 8. 96 zu- 
gewiesenen Angelegenheiten. 
Die Berufung des P.Tags erfolgt durch den 
P.Direktor; auf die Versammlungen der P.Tage 
finden die für die Kreistagsversammlungen auf- 
gestellten Grundsätze entsprechende Anwendung 
[IKreis, in Hessenl. Der Vorsitz, die Leitung der 
Verhandlungen und die Handhabung der Ordnung 
in den P.Tagsversammlungen steht dem P. Direk- 
tor zu; jedoch besitzt dieser hier kein Stimmrecht 
(à 73—/78). 
8 3. Der Provinzialausschuß. 
I. Zusammensetzung. Der P. Ausschuß 
besteht aus dem P. Direktor und aus 8 vom P.Tag 
aus der Zahl der zum Kreistagsabgeordneten 
wählbaren P. Angehörigen gewählten weiteren Mit- 
gliedern, von welchen mindestens die Hälfte dem 
P. Tage selbst angehören muß. Außerdem kann 
die Staatsregierung dem P. Ausschuß noch ein 
zum Richteramte befähigtes, zehntes Mitglied 
mit vollem Stimmrecht beiordnen. Geistliche, 
Kirchendiener, Elementarlehrer, Kreis= und P. An- 
gestellte können nicht Mitglieder des P. Ausschusses 
sein; aktive Staatsbeamte bedürfen zum Eintritt 
der Erlaubnis des vorgesetzten Ministeriums. Die 
Wahl erfolgt auf 6 Jahre; alle 3 Jahre scheidet 
die Hälfte der Mitglieder aus. Die Ausschußmit- 
glieder werden, insofern sie nicht lediglich auf den 
bereits geleisteten Richtereid zu verweisen sind, 
durch den Vorsitzenden vereidigt, und unterliegen 
in dieser ihrer Eigenschaft den für Beamte gelten- 
den Disziplinarvorschriften. Die gewählten P. Aus- 
schußmitglieder erhalten eine ihren baren Auslagen 
entsprechende Entschädigung, deren Höhe vom 
P.Tag festgestellt wird (a 80—82, 90). 
II. Zuständigkeit. Der P. Ausschuß ist 
sowohl als Organ der allgemeinen Landesverwal- 
tung, als auch als Organ der kommunalen P. Ver- 
waltung tätig. In ersterer Hinsicht 7 Hessen, 
  
Provinz (II. Hessen) 
  
Behördenorganisation. In letzterer Beziehung 
kommt er namentlich insofern in Betracht, als ihm 
grundsätzlich die Vorbereitung und Ausführung 
der Beschlüsse des P.Tages und die eigentliche 
Exekutive in bezug auf die Verwaltung der P. An- 
gelegenheiten obliegt. Außerdem steht ihm die 
Ernennung, geschäftliche Leitung und Beauf- 
sichtigung der P. Angestellten zu. Endlich hat er 
Gutachten über alle ihm von den Staatsbehörden 
überwiesenen Angelegenheiten, gleichgültig ob 
seclicher oder kommunaler Natur, abzugeben 
à 83). 
Die Berufung des P. Ausschusses erfolgt durch 
den P. Direktor, dem auch die Leitung und Be- 
aufsichtigung des Geschäftsganges und der Vorsitz 
mit vollem Stimmrecht zusteht. Für alle im 
Beschlußverfahren ergehenden Entscheidungen 
des P. Ausschusses ist die Anwesenheit von minde- 
stens 5 Mitgliedern erforderlich. Unter bestimmten 
Voraussetzungen sind einzelne Mitglieder mit 
Rücksicht auf die Möglichkeit des Befangenseins 
von der Beratung und Entscheidung auszuschlie- 
ßen. Wird ein P. Ausschuß beschlußunfähig, so 
ist er durch die Ersatzmänner zu ergänzen (a 85—89). 
§ 4. Die Provinzialkommissionen. Für die 
unmittelbare Verwaltung und Beaussichtigung 
einzelner P. Institute oder für die Besorgung ein- 
zelner P.Angelegenheiten können vom P.Tag 
nach Bedürfnis aus der Zahl der zum Kreistags- 
abgeordneten wählbaren P. Angehörigen Pro- 
vinzialkommissionen gewählt werden. 
Die Kommissionen besorgen ihre Geschäfte unter 
der Leitung des P.Direktors, dem auch der 
stimmberechtigte Vorsitz in den Kommissionssitzun- 
gen zusteht. Die Kommissionsmitglieder haben in 
gleicher Weise wie die P.Ausschußmitglieder An- 
spruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen (a 9#2, 62). 
# 5. Der Provinzialdirektor leitet als Vor- 
sitzender des P.Tags und des P. Ausschusses die 
Verwaltung des P. Verbandes. Er ist Staats- 
beamter; und zwar ist dieses Amt seit der im Jahre 
1832 erfolgten Schaffung der vormaligen „Pro- 
vinzialkommissäre“ (Edikt v. 6. 6. 32, a 18, 19 
und Edikt v. 4. 2. 35) bisher stets mit dem Amte 
des Kreisrats in der P. Hauptstadt verbunden 
worden; diese Personalunion beruht indessen 
nicht auf Gesetz. Die Zuständigkeiten des P.Direk- 
tors liegen größtenteils auf dem Gebiete der 
kommunalen Verwaltung und beruhen, ebenso 
wie seine vereinzelten staatlichen VerwKompeten- 
zen, beinahe ausschließlich auf seiner Eigenschaft 
als Vorsitzender der beiden vorgenannten Kolle- 
gien. Im einzelnen sind die Rechte und Pflichten 
des P. Direktors durch die Kreisordnung geregelt; 
soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, 
sind die Vorschriften des Edikts, betreffend die 
Organisation der P. Behörden, v. 12. 11. 60 
(Reg Bl 341) maßgebend. Nach dem erstgenannten 
Gesetz hat der P.Direktor namentlich die Aufgabe, 
den P.Tag und den P. Ausschuß zu berufen, den 
Geschäftsgang dieser beiden Kollegien zu leiten 
und zu beaufsichtigen, die laufenden Geschäfte 
des P. Ausschusses zu führen, dessen Beschlüsse 
vorzubereiten und auszuführen; sowie etwaige un- 
aufschiebbare vorläufige Verfügungen zu erlassen. 
Bei der Ausführung der Beschlüsse des P. Aus- 
schusses kann sich der P.Direktor des betreffenden 
Kreisausschusses bedienen; ferner ist er befugt, die 
selbständige Bearbeitung einzelner Angelegen-
	        
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