Reblaus-Krankheit
209
RKayongese
7#un 9
Reblaus-Krankheit
5s 1. Die internationale Reblaus-Konvention. 3 2. Grund-
lagen der Gesetzgebung in Deutschland. # 3. Maßregeln
gegen Einschleppung und weitere Verbreitung. §# 4. Maß-
regeln zur Entdeckung von Krankheitsfällen. # 5. Ber-
nichtung der infizierten Rebkulturen, Desinsektion des Bo-
dens. 6. Ausnahmen für bestimmte Seuchengebiete.
#J5 7. Behörden und Berfahren.
5# 1. Die internationale Neblans-Konvention.
Die Reblaus (Pbylloxera vastatrix), ein aus
Nordamerika eingeschleppter Rebenschädling, hat
besonders in den Weinbaugebieten Frankreichs
und Ungarns gewaltige Verheerungen angerichtet,
ist aber auch in Deutschland aufgetreten (unten
8 2). Die von der RKr drohenden Gefahren haben
die Weinbau treibenden europäischen Länder zu
gemeinsamen Abwehrmaßregeln veranlaßt, deren
Grundzüge zuerst durch eine Konvention von 1878,
dann durch die internationale RKonvention v.
3. 11. 81 (KGl 82, 125) und Nachtrag dazu
v. 15. 4. 89 (Röl 203) festgestellt sind. Die
Konvention ist abgeschlossen zwischen Deutschland,
Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Portugal und der
Schweiz. Jedem anderen Staate ist (nach a 13)
der Beitritt offengehalten. Demgemäß sind nach-
träglich Italien, Belgien, die Niederlande, Luxem-
burg, Serbien, Spanien und Rumänien beige-
treten.
Wesentlicher Inhalt der Konvention.
Die vertragschließenden Staaten sind verpflichtet,
ihre innere Gesetzgebung zu vervollständigen, um
ein gemeinsames und wirksames Vorgehen gegen
die Einschleppung und Verbreitung der zu
sichern; dieienigen Punkte, welche von der Gesetz-
gebung hauptsächlich ins Auge zu fassen sind, sind
in der Konvention bezeichnet (a 1). Die beteiligten
Staaten haben sich verpflichtet, sich gegenseitig alles
für die Bekämpfung der Refahr in Betracht kom-
mende Informationsmaterial regelmäßig mitzu-
teilen, insbesondere die in jedem Staate er-
laisenen Gesetze und Verordnungen, die auf Grund
dieser Gesetze getroffenen Maßregeln und die Art
der Ausübung des im Innern und an der Grenze
wegen der RGefahr eingerichteten Dienstes, ferner
die Nachrichten über den Gang des Uebels und
jede Entdeckung des Auftretens der R in einem
bis dahin als verschont angesehenen Gebiete usw.
(a 9). Die Konvention bezeichnet (a 2—8) aus-
führlich die Grundsätze, nach welchen Beschrän-
kungen des internationalen Verkehrs hinsichtlich
solcher Versandgegenstände zu treffen sind, von
welchen, wie Trauben, Trestern, Rebpflänzlingen
usw. eine Verschleppung der R zu befürchten sein
würde. Alle nicht zur Kategorie der Rebe gehöri-
gen Pflänzlinge, Sträucher und sonstige Vege-
tabilien sind nach der Konvention (a 3) zum inter-
nationalen Verkehr zugelassen, dürfen jedoch nur
in geeigneter Verpackung und über bestimmte
Zollämter eingeführt werden und müssen mit
einem bescheinigten Ursprungszeugnis versehen
sein.
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl.
#2. Die Grundlagen der Gesetzgebnug in
Deutschlaund. Die zur Bekämpfung der R erfor-
derlichen Maßregeln waren im größten Teile
Deutschlands, namentlich in Preußen, schon vor
dem Zustandekommen der R Konvention gesetzlich
geordnet. Das preuß. G v. 27. 2. 78 ist hier
besonders zu nennen. Einleitende Maßnahmen
enthielten die Kais. V v. 11. 2. 73 (Röl 43)
und 31. 10. 79 (Röl 303) und das R v. 6.3. 75
(RGl 175). Zur Ausführung der Konvention
erging das R v. 3. 7. 83 (Rl 149), jetzt er-
setzt durch das R v. 6. 7. 04 (Röl 261), Aus-
führungsgrundsätze des BM v. 2. 3. 05 (RBl 52).
Der Ausgangspunkt der Gesetzgebung beruht
darauf, daß es der Wissenschaft bis jetzt nicht ge-
lungen ist, eine in größerem Umfange praktisch
verwendbare Methode des vorbeugenden Schutzes
gesen den Parasiten und der Heilung der von der
angegriffenen Rebenbestände nachzuweisen.
Daher sind die Verhütung der Einschleppung und
Weiterverbreitung und die mechanische Vernich-
tung der kranken oder ansteckungsverdächtigen
Rebenkulturen bei gehöriger Desinfektion des
Erdbodens die einzigen Mittel, um der großen
hier dem Weinbau drohenden Gefahr zu begegnen.
Erschwert wird die Bekämpfung dadurch, daß das
Insekt nur die Wurzeln der Rebstöcke angeht und
sein Vorhandensein erst allmählich durch das Ab-
sterben der Stöcke sich kundgibt. Nach dem Vor-
gange von Frankreich und anderen Ländern wird
versucht, amerikanische gegen die R widerstands-
fähige Rebsorten in Deutschland anzuziehen und
zu veredeln. Solche Versuche sind aber nach 82
RG von 1904 nur mit behördlicher Genehmigung
zulässig. Im übrigen lassen sich die bestehenden
gesetzlichen Anordnungen in drei Gruppen teilen:
1. solche, welche der Einschleppung und Weiter-
verbreitung der Krankheit vorbeugen sollen;
2. solche, welche die möglichst baldige Entdeckung
eines etwaigen Auftretens der Krankheit im In-
lande sichern sollen; 3. solche, welche die Ver-
nichtung und Desinfektion der entdeckten Krank-
heitsherde bezwecken. IJ Wein, Weinsteuer.)
5 3. Maßregeln gegen die Einschleppung und
weitere Verbreitung. 1. Maßregeln ge-
gen die Einschleppung aus und
nach dem Auslande. Schon durch die
Kaiserl. V v. 11. 2. 73 (RGl 43) und 31. 10. 79
(Rol 303) ist die Einfuhr von Reben, gleichviel,
ob solche zum Verpflanzen bestimmt sind oder
nicht, sowie von allen sonstigen Teilen des Wein-
stocks, insbesondere Rebenblättern, verboten. Die
RKonvention von 1881 hat dazu geführt, dies
Einfuhrverbot auf sonstige Gegenstände, welche
Träger des Ansteckungsstoffes sein können, auszu-
dehnen und ferner die Ausfuhr in das Gebiet der
Konventionsstaaten mit schützenden Schranken zu
umgeben. Die Bestimmungen hierüber finden
sich in der Kaiserl. V v. 4. 7. 83 (RBl 153) und
in den zu ihrer Ausführung vom R erlassenen
Bekanntmachungen, namentlich vom 12. 7. 83
(RGl 242). Nach dieser Verordnung, deren
Geltungsgebiet ebenso wie dasjenige der V von
1873 und 1879 nach der V v. 16. 6. 86 (R l 191)
auf das deutsche Zollgebiet und die außerhalb der
deutschen Zollgrenze belegenen Teile des Reichs-
gebiets sich erstreckt, ist die Einfuhr von ausge-
rissenen Weinstöcken, trockenem Rebholz, Kompost,
Düngererde, gebrauchten Weinpfählen und Wein-
III. 14