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stützen über die Grenzen des Reichs verboten,
ebenso die Einfuhr dieser Gegenstände in die Kon-
ventionsstaaten. Hinsichtlich der übrigen Teile
des Weinstocks und der sonstigen Vegetabilien ist
die Einfuhr und Ausfuhr, soweit es sich um das
Gebiet der Konventionsstaaten handelt, in der
V von 1883 in Uebereinstimmung mit der intern.
Konvention geregelt. Die Einfuhr bewurzelter
Gewächse aus den Nicht-Konventionsstaaten ist
durch die Kaiserl. V v. 7. 4. 87 (Rl 155f,
dazu Bek v. 23. 8. 87, Röl 431) beschränkt;
binsichtlich der Einfuhr von Reben und sonstigen
eilen des Weinstocks aus diesen Ländern be-
wendet es bei dem Verbote der V von 1873 und
1879. Die Ausfuhr in die Nicht-Konventions-
staaten ist reichsgesetzlich nicht beschränkt.
ur Erleichterung des Grenz-
verkehrs sind Vereinbarungen getroffen mit
Oesterreich (Bek d. preuß. Fin Min v. 13. 6. 86),
Frankreich (Bek v. 24. 5. 84, Röl 51), der
Schweiz (Bek v. 24. 8. 84, Röl 191) und
Luxemburg (Bek v. 30. 9. 04, Rl 369).
2. Maßregeln d##egen die Ver-
schleppung im Inlande. Zur Vorsorge
egen Verschleppung der Krankheit im Inlande
4# zunächst gewisse Verkehrsbeschränkungen ein-
eführt. Nach § 2 Ziff. 2 des Rö von 1904
iegt im Falle der Ermittlung des Jusektes den
Landesregierungen ob, zu verbieten, daß Reben,
Rebteile usw. von dem betreffenden Grundstücke
entfernt werden. Ferner ist nach § 3 das gesamte
Weinbaugebiet des Reichs in bestimmte Bezirke
* deren Abgrenzung vom Rl periodisch im
eichsgesetzblatt bekannt gemacht wird. Ende
1911 gab es 68 solche Bezirke. Die Versendung
und Einführung bewurzelter Reben in einen an-
deren Weinbaubezirk ist untersagt, und auch inner-
halb des Bezirks kann der Verkehr mit Reben usw.
beschränkt oder verboten werden (5# 3, 2). Den
Händlern mit Reben und Rebteilen ist die Pflicht
zur genauen Buchführung auferlegt (§ 5).
64. Maßregeln behufs Entdeckung von Krank-
heitsfällen. Das R von 1904 verpflichtet unter
Strafandrohung den Eigentümer oder Nutzungs-
berechtigten eines Grundstücks, auf welchem die
Reblaus auftritt oder Anzeichen für das Vorhan-
densein des Insekts sich finden, hiervon der Orts-
polizeibehörde unverzüglich Anzeige zu machen.
Wichtiger ist, daß den Landesregierungen die Ver-
pflichtung auferlegt ist, die Rebpflanzungen über-
wachen zu lassen und namentlich diejenigen Reb-
schulen, in welchen Reben zum Verkaufe gezogen
werden, sowie Rebpflanzungen in Handelsgärten
einer regelmäßigen Untersuchung zu unterwerfen.
Auf Grund dieser Bestimmung sind in den meisten
Staaten zur ständigen Ueberwachung der Wein-
berge Lokal-Aussichtskommissionen gebildet, wel-
chen Sachkundige beigegeben sind. Von jedem
Auftreten der R hat die Landesregierung dem
RK Mitteilung zu machen.
6 5. Vernichtung der infizierten Rebkulturen,
Desinfektion des Bodens. Die Vernichtung der
entdeckten Krankheitsherde ist nach den bisherigen
Ergebnissen der Wissenschaft (oben 2) das einzige
Mittel gegen die Weiterverbreitung der Krank-
heit. Schon die vor der RKonvention ergangenen
Landesgesetze gaben deshalb den Regierungen die
Ermächtigung, die für diesen Fall erforderlichen
Anordnungen zu treffen. Weitergehend legt ge-
Reblaus-Krankheit
mäß der durch die Konvention von 1881 über-
nommenen völkerrechtlichen Verpflichtung jetzt
das Rö von 1904 den Landesregierungen die
Verpflichtung auf, nach Möglichkeit der
Verbreitung der Krankheit entgegenzuwirken. Die
Behörden können die Vernichtung der angesteckten
oder dem Verdachte einer Ansteckung unterwor-
fenen Rebpflanzungen und die Desinfektion des
Bodens anordnen und die Benutzung des Grund-
stücks zur Kultur von Reben für einen bestimmten
Zeitpunkt untersagen. Die Kosten der Vernich-
tung sowie die nicht unbeträchtlichen Kosten der
Desinfektion fallen dem betreffenden Bundes-
staate zur Last. Dem Besitzer ist nach § 6 Rö Ent-
schädigung zu gewähren für die auf obrigkeitliche
Anordnung vernichteten und die bei der Unter-
suchung beschädigten gesunden Reben. Für
die vernichteten kranken Reben wird Ersatz nicht
gewährt, ebensowenig für den durch die Unter-
sagung der ferneren Rebenkultur auf dem Grund-
stück erwachsenden Schaden sowie dafür, daß der
Boden infolge der ausgeführten Desinfektion
vorübergehend auch für andere Pflanzenkulturen
unbrauchbar wird. Die Entschädigung fällt ferner
sort, wenn dem Besitzer ein Verstoß gegen die
Tilgungsvorschriften zur Last fällt (R # 7).
Ueber den Anspruch auf Entschädigung und deren
Höhe ist in Preußen nach vorgängiger Entscheidung
der Verw Behörde der Rechtsweg (M zulässig (§ 6
Gv. 27. 2. 78), ebenso in Sachsen, Württemberg,
Baden, Hessen. In Bayern findet nur Beschwerde
an den VerwGerichtshof statt (a 3 Gv. 20. 5. 06).
6. Ausnahmen für bestimmte Seuchenge-
biete. Die strengen Tilgungsvorschriften sind nach
der Natur der Sache, aus finanziellen wie aus
wirtschaftlichen Gründen, in vollem Umfange nur
da anwendbar, wo die Tilgung einzelner Seuchen-
herde einen sicheren Erfolg verspricht. Bei Ver-
seuchung einer ganzen Gegend ist das Ziel einer
völligen Vernichtung der R nicht mehr erreichbar,
und der Schutz der übrigen Weinbaugebiete muß
durch möglichste Isolierung jener rettungslos be-
fallenen Gebiete angestrebt werden. Im Hinblick
auf einzelne thüringische, sächsische
und namentlich lothringische Weinbau=
bezirke hat das Rö in & 13 dem B#eine ent-
sprechende Ermächtigung erteilt, von der laut
Bek des RK v. 7. 7. 05 (Röl 690) für die be-
zeichneten Gebietsteile Gebrauch gemacht ist.
8 7. Behörden und Berfahren. Nach §& 15
RG von 1904 hat der RK die Ausführung des
Gesetzes zu überwachen und auf gleichmäßige
Handhabung hinzuwirken. Er kann Beamte und
Sachverständige zur Teilnahme an den Bekämp-
fungsarbeiten abordnen und, falls ein Seuchen-
ausbruch mehrere Bundesstaaten berührt, auch
die unmittelbare Leitung der Bekämpfungsarbei-
ten in die Hand nehmen. Die weiteren nach dem.
RG v. 6. 3. 75 dem RK zustehenden Befugnisse
sind von der neueren Gesetzgebung unberührt ge-
blieben (§ 13 RG v. 3. 7. 83, 5 16 RöE von 1904).
In Preußen ist nach den Gv. 27. 2. 78 und
23. 3. 85 der Oberpräsident für die auf Grund
der Gesetze zu erlassenden Anordnungen und
Verfügungen zuständig. Die nach §& 1 G. von 1878
erlassenen Anordnungen sind wie polizeiliche Ver-
ordnungen bekannt zu machen, jedoch werden für
den Einzelnen diese Anordnungen — mit Aus-
schluß der in § 1 Ziff. 2 und 3 bezeichneten —.