Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Rechtshilfe 
  
Amtsgerichten, die mit der Strafvollstreckung be- 
traut sind, als auch von den Staatsanwaltschaften 
das zuständige Amtsgericht direkt angegangen 
unter Uebersendung einer vollstreckbaren beglau- 
bigten Urteilsausfertigung. Die ersuchte Behörde 
hat nur die Zulässigkeit des Antrages und die 
sormellen Erfordernisse zu prüfen. Gegen die 
Ablehnung steht die Beschwerde im Dienstauf- 
sichtswege zu. 
Um die Vollstreckung von Geld- 
strafen außerhalb des Bezirkes des erkennenden 
Gerichtes hat die zuständige Vollstreckungsbehörde 
den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungs- 
gericht unmittelbar anzugehen. 
IV. Kosten: Grundsatz ist es, daß die R. 
kostenfrei sowie ohne Ansatz von Stempeln und 
anderen öffentlichen Abgaben gewährt wird. Da- 
gegen hat die ersuchende Behörde die Pflicht, die 
vollen Kosten, wenn eine zahlungspflichtige und 
efähige Partei vorhanden ist, einzuziehen und an 
die ersuchte Behörde abzuliefern (5 165 Abs 3 
GV). Eine Ausnahme für den Kostenersatz 
machen die baren Auslagen, die durch Ablieferung 
oder Strafvollstreckung entstehen. Nach Verein- 
barungen zwischen den Bundesstaaten (PrIMBl 
1885, 152; 1903, 161; Bad GV Bl 1907, 153) sind 
nur die bezeichneten baren Auslagen stets zu 
vergüten. Zeugen= und Sachverständigengebüh- 
ren, die auch eine ansehnliche Höhe erreichen kön- 
nen, bleiben dem die R. leistenden Gerichte zur 
Last, sofern dieses nicht nur der bloße Vermittler 
ohne prozessuale Handlung war (Röt 24, 3). 
Die Kosten der R. zwischen Gerichten desselben 
Staates werden durch diese Bestimmungen nicht 
berührt. Sie richten sich nach den Landesspezial- 
verordnungen. 
Wenn ein Zeuge oder Sachverständiger statt 
vor das Gericht seines Aufenthaltsortes vor das 
Gericht eines anderen Bezirkes geladen ist, so sind 
für die Höhe der Gebühren die Bestimmungen 
maßgebend, welche bei dem Gerichte gelten, vor 
welches die Ladung erfolgt (§ 166 GVG). Sind 
die Beträge des Gerichtes des Aufenthaltsortes 
höher, so können diese gefordert werden. Bei 
weiterer Entfernung des Aufenthaltsortes vom 
Ladungsorte ist auf Antrag ein Vorschuß von dem 
Gerichte, vor welches die Ladung erfolgte, zu ge- 
währen. Die Beschwerde in den Gebührensachen 
entscheidet das direkt übergeordnete Gericht. 
V. Amtshandlungen außerhalb 
des Gerichtsbezirkes, einerlei ob im 
selben Staate oder nicht, kann ein Gericht nur 
vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge liegt 
(z. B. bei einem Augenschein, einer Leichenschau) 
oder das Amtsgericht seine Zustimmung erklärt 
hat. Im ersten Falle ist dem Amtsgerichte des 
Bezirkes sobald als möglich Anzeige zu machen. 
Wird im zweiten Falle die Zustimmung ver- 
weigert, so ist eine Vorstellung im Aufsichtswege 
gegeben (§ 167 GVG). Diese Bestimmungen 
finden analoge Anwendung auf Amtshandlungen 
der Staatsanwaltschaft. 
VI. Nacheile [ Band II S 918l. 
VII. Bei Mitteilung von Akten 
einer öffentlichen Behörde an ein Gericht darf 
ein Unterschied nicht gemacht werden, ob die 
beteiligten Behörden dem gleichen oder verschie- 
denen deutschen Staaten angehören. Ob und 
  
sprochen werden muß, bestimmt sich nach den 
Prozeßordnungen (3PO # 432, St PO 8g 86). 
VIII. Damit die Beitreibung derjenigen Ge- 
richtskosten und Gebühren sowie Auslagen (anders 
Geldstrafen, oben III a. E.), die auf dem Wege der 
administrativen Exekution eingezogen werden, ge- 
sichert sei, bestimmt das Gerichtskostengesetz (71 
(599): Die Behörden haben einander zum Zwecke 
der Einziehung Beistand zu leisten. Die Regelung 
der Art und Weise der gebührenfreien Einziehung 
ist, soweit verschiedene Bundesstaaten in Betracht 
kommen, durch die vom B erlassene „Anweisung“ 
v. 23. 4. 80 (RB8 Bl 278) erfolgt, die etwa weiter- 
gehende landesrechtliche Vorschriften unwirksam 
macht (Röst v. 14. 5. 88, R. 10, 391). Ein 
Verzeichnis der Behörden, an die das Ersuchen 
um Einziehung zu richten ist, wird vom Bl ver- 
öffentlicht (zuerst RK Bl 85, 79). Für alle übrigen 
im Gerichtskostengesetz nicht genannten Ange- 
legenheiten trifft das Re v. 9. 6. 95 Bestim- 
mung [X Amtshilfel. 
IX. Zur R. im weiteren Sinne wird auch die 
Registrierung wichtigerer rechtskräftiger Straf- 
urteile gegen alle in Deutschland verurteilten 
Personen sowie im Ausland verurteilten Deut- 
schen im „Strafregister“ (I zu rechnen sein. 
§. Rechtshilfe in der streitigen Gerichtsbar- 
keit gegenüber besonderen Gerichten. 
I. Zu den besonderen Gerichten im Gegensatz 
zu den ordentlichen Gerichten gehören die Verw- 
Gerichte (S 13 GV) /J Amtshilfel, die nach 
# 14 GV zugelassenen besonderen Gerichte 
(Rheinschiffahrts-- [] und Elbzollgerichte [J#, 
Agrar-Ablösungsgerichtel X|), unter bestimmten Vor- 
aussetzungen die Gemeindegerichte I) eingeführt 
nur in Württemberg und Baden), denen noch 
beizugesellen sind die Gerichte der landesherr- 
lichen Familien (NI, die Austrägalgerichte der 
Standesherren /VI, die Staatsgerichtshöfe für 
Min Anklagen (NI, die Gerichte zur Entscheidung 
von Kompetenzkonflikten I7 Rechtswegs und die 
Disziplinargerichte NXI; ferner die reichsgesetzlich be- 
stellten besonderen Gerichte: die Militärgerichte IN), 
Gewerbe= und Kaufmannsgerichte [JI. 
Soweit es sich für die besonderen zu- 
Lelansenen Gerichte um R. im gleichen 
undesstaate handelt, findet die Gewährung nach 
den Bestimmungen der Landesgesetze oder der 
Ausführungsgesetze der Bundesstaaten (insbe- 
sondere § 87 Pr. Ag z. G v. 24. 4. 78, GS 
230, Böhm-Delius, Handb. d. RVerf. S. 44; 
à 77 Bayr. AG z. GVG v. 23. 2. 79, GVBl 
273;a 38 Sächs. AG z. G# v. 3. 9. 78 u. a. m.) 
in Ermangelung solcher in rechtsähnlicher Anwen- 
dung nach den §§ 158—160, 162, 164, 167 GBVG 
statt. Wenn dagegen R. in einem anderen Bun- 
desstaate nachgesucht wird, so gelten hierfür noch 
die Vorschriften des BundesG v. 21. 6. 69, 
betreffend die Gewährung von Rechtshilfe (oben 
 zu Anfang.) 
II. Die zur Ausübung der Militärge- 
richtsbarkeitlberufenen Stellen haben sich 
gegenseitig und den bürgerlichen Gerichten, auch 
diese jenen, in den zu ihrer Zuständigkeit gehören- 
den Strafsachen R. zu leisten (I# 11, 12 E z. 
MSteG v. 1. 12. 98). Ersuchen an die bürger- 
lichen Gerichte sind an die Amtsgerichte zu richten. 
Die R. leistende Strafjustizbehörde hat nach dem 
wann dem Ersuchen um Aktenmitteilung ent= Prozeßrecht der ersuchenden Behörde zu ver-
	        
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