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Rechtshilfe
Amtsgerichten, die mit der Strafvollstreckung be-
traut sind, als auch von den Staatsanwaltschaften
das zuständige Amtsgericht direkt angegangen
unter Uebersendung einer vollstreckbaren beglau-
bigten Urteilsausfertigung. Die ersuchte Behörde
hat nur die Zulässigkeit des Antrages und die
sormellen Erfordernisse zu prüfen. Gegen die
Ablehnung steht die Beschwerde im Dienstauf-
sichtswege zu.
Um die Vollstreckung von Geld-
strafen außerhalb des Bezirkes des erkennenden
Gerichtes hat die zuständige Vollstreckungsbehörde
den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungs-
gericht unmittelbar anzugehen.
IV. Kosten: Grundsatz ist es, daß die R.
kostenfrei sowie ohne Ansatz von Stempeln und
anderen öffentlichen Abgaben gewährt wird. Da-
gegen hat die ersuchende Behörde die Pflicht, die
vollen Kosten, wenn eine zahlungspflichtige und
efähige Partei vorhanden ist, einzuziehen und an
die ersuchte Behörde abzuliefern (5 165 Abs 3
GV). Eine Ausnahme für den Kostenersatz
machen die baren Auslagen, die durch Ablieferung
oder Strafvollstreckung entstehen. Nach Verein-
barungen zwischen den Bundesstaaten (PrIMBl
1885, 152; 1903, 161; Bad GV Bl 1907, 153) sind
nur die bezeichneten baren Auslagen stets zu
vergüten. Zeugen= und Sachverständigengebüh-
ren, die auch eine ansehnliche Höhe erreichen kön-
nen, bleiben dem die R. leistenden Gerichte zur
Last, sofern dieses nicht nur der bloße Vermittler
ohne prozessuale Handlung war (Röt 24, 3).
Die Kosten der R. zwischen Gerichten desselben
Staates werden durch diese Bestimmungen nicht
berührt. Sie richten sich nach den Landesspezial-
verordnungen.
Wenn ein Zeuge oder Sachverständiger statt
vor das Gericht seines Aufenthaltsortes vor das
Gericht eines anderen Bezirkes geladen ist, so sind
für die Höhe der Gebühren die Bestimmungen
maßgebend, welche bei dem Gerichte gelten, vor
welches die Ladung erfolgt (§ 166 GVG). Sind
die Beträge des Gerichtes des Aufenthaltsortes
höher, so können diese gefordert werden. Bei
weiterer Entfernung des Aufenthaltsortes vom
Ladungsorte ist auf Antrag ein Vorschuß von dem
Gerichte, vor welches die Ladung erfolgte, zu ge-
währen. Die Beschwerde in den Gebührensachen
entscheidet das direkt übergeordnete Gericht.
V. Amtshandlungen außerhalb
des Gerichtsbezirkes, einerlei ob im
selben Staate oder nicht, kann ein Gericht nur
vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge liegt
(z. B. bei einem Augenschein, einer Leichenschau)
oder das Amtsgericht seine Zustimmung erklärt
hat. Im ersten Falle ist dem Amtsgerichte des
Bezirkes sobald als möglich Anzeige zu machen.
Wird im zweiten Falle die Zustimmung ver-
weigert, so ist eine Vorstellung im Aufsichtswege
gegeben (§ 167 GVG). Diese Bestimmungen
finden analoge Anwendung auf Amtshandlungen
der Staatsanwaltschaft.
VI. Nacheile [ Band II S 918l.
VII. Bei Mitteilung von Akten
einer öffentlichen Behörde an ein Gericht darf
ein Unterschied nicht gemacht werden, ob die
beteiligten Behörden dem gleichen oder verschie-
denen deutschen Staaten angehören. Ob und
sprochen werden muß, bestimmt sich nach den
Prozeßordnungen (3PO # 432, St PO 8g 86).
VIII. Damit die Beitreibung derjenigen Ge-
richtskosten und Gebühren sowie Auslagen (anders
Geldstrafen, oben III a. E.), die auf dem Wege der
administrativen Exekution eingezogen werden, ge-
sichert sei, bestimmt das Gerichtskostengesetz (71
(599): Die Behörden haben einander zum Zwecke
der Einziehung Beistand zu leisten. Die Regelung
der Art und Weise der gebührenfreien Einziehung
ist, soweit verschiedene Bundesstaaten in Betracht
kommen, durch die vom B erlassene „Anweisung“
v. 23. 4. 80 (RB8 Bl 278) erfolgt, die etwa weiter-
gehende landesrechtliche Vorschriften unwirksam
macht (Röst v. 14. 5. 88, R. 10, 391). Ein
Verzeichnis der Behörden, an die das Ersuchen
um Einziehung zu richten ist, wird vom Bl ver-
öffentlicht (zuerst RK Bl 85, 79). Für alle übrigen
im Gerichtskostengesetz nicht genannten Ange-
legenheiten trifft das Re v. 9. 6. 95 Bestim-
mung [X Amtshilfel.
IX. Zur R. im weiteren Sinne wird auch die
Registrierung wichtigerer rechtskräftiger Straf-
urteile gegen alle in Deutschland verurteilten
Personen sowie im Ausland verurteilten Deut-
schen im „Strafregister“ (I zu rechnen sein.
§. Rechtshilfe in der streitigen Gerichtsbar-
keit gegenüber besonderen Gerichten.
I. Zu den besonderen Gerichten im Gegensatz
zu den ordentlichen Gerichten gehören die Verw-
Gerichte (S 13 GV) /J Amtshilfel, die nach
# 14 GV zugelassenen besonderen Gerichte
(Rheinschiffahrts-- [] und Elbzollgerichte [J#,
Agrar-Ablösungsgerichtel X|), unter bestimmten Vor-
aussetzungen die Gemeindegerichte I) eingeführt
nur in Württemberg und Baden), denen noch
beizugesellen sind die Gerichte der landesherr-
lichen Familien (NI, die Austrägalgerichte der
Standesherren /VI, die Staatsgerichtshöfe für
Min Anklagen (NI, die Gerichte zur Entscheidung
von Kompetenzkonflikten I7 Rechtswegs und die
Disziplinargerichte NXI; ferner die reichsgesetzlich be-
stellten besonderen Gerichte: die Militärgerichte IN),
Gewerbe= und Kaufmannsgerichte [JI.
Soweit es sich für die besonderen zu-
Lelansenen Gerichte um R. im gleichen
undesstaate handelt, findet die Gewährung nach
den Bestimmungen der Landesgesetze oder der
Ausführungsgesetze der Bundesstaaten (insbe-
sondere § 87 Pr. Ag z. G v. 24. 4. 78, GS
230, Böhm-Delius, Handb. d. RVerf. S. 44;
à 77 Bayr. AG z. GVG v. 23. 2. 79, GVBl
273;a 38 Sächs. AG z. G# v. 3. 9. 78 u. a. m.)
in Ermangelung solcher in rechtsähnlicher Anwen-
dung nach den §§ 158—160, 162, 164, 167 GBVG
statt. Wenn dagegen R. in einem anderen Bun-
desstaate nachgesucht wird, so gelten hierfür noch
die Vorschriften des BundesG v. 21. 6. 69,
betreffend die Gewährung von Rechtshilfe (oben
zu Anfang.)
II. Die zur Ausübung der Militärge-
richtsbarkeitlberufenen Stellen haben sich
gegenseitig und den bürgerlichen Gerichten, auch
diese jenen, in den zu ihrer Zuständigkeit gehören-
den Strafsachen R. zu leisten (I# 11, 12 E z.
MSteG v. 1. 12. 98). Ersuchen an die bürger-
lichen Gerichte sind an die Amtsgerichte zu richten.
Die R. leistende Strafjustizbehörde hat nach dem
wann dem Ersuchen um Aktenmitteilung ent= Prozeßrecht der ersuchenden Behörde zu ver-