Rechtshilfe (Inland)
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fahren (Autenrieth im ArchMilR. 1, 56). Bei
Verweigerung der R. wird die Beschwerde zwi-
schen den militärischen Stellen im Aufsichtswege
erledigt, gegen bürgerliche Gerichte an das Ober-
landesgericht, in letzter Instanz an das Reichs-
gericht gerichtet. Die bürgerlichen Gerichte wen-
den sich mit Ersuchen um R. an das Militärgericht,
dessen Gerichtsherr der unmittelbare Vorgesetzte
des zu Vernehmenden oder in dessen Befehls-
bereich die Handlung auszuführen ist. Das Er-
suchen darf nur abgelehnt werden, wenn die Er-
ledigung außerhalb der Zuständigkeit des ange-
gangenen Gerichtsherrn liegt und eine Abgabe
an die zuständige Stelle untunlich erscheint oder
die vorzunehmende Handlung nach dem Rechte
der ersuchten Stelle verboten ist. Beschwerden
gegen ablehnende Verfügungen militärischer Stel-
len sind an den höheren Gerichtsherrn, in letzter
Instanz an das Reichsmilitärgericht einzulegen.
Die Entscheidung erfolgt in allen Beschwerden
ohne mündliche Verhandlung. Kosten der R.
werden von beiden Seiten nicht erstattet (& 14
EG z. MStGO). Für R., abgesehen von Straf-
sachen, kommen die Bestimmungen des Be von
1869 in Anwendung (RTKommiss.-Ber. 143).
Besondere Bestimmungen bestehen über Ersuchen
der Militärbehörden an bürgerliche Amtsstellen
und der bürgerlichen Behörden an die militäri-
schen Stellen sowie der militärischen Kommandos
an Militärbehörden. Geht die Vollstrek-
kung einer Freiheitsstrafe gegen eine
aktive Militärperson gemäß den gesetzlichen Be-
stimmungen auf die bürgerliche Behörde über,
so erfolgt die Strafvollstreckung durch das Amts-
gericht oder die Staatsanwaltschaft des Heimats-
staates, wenn die strafbare Handlung außerhalb
des Reichsgebietes verübt wurde oder der Verur-
teilte sich in seinem Heimatsstaate aufhält, sonst
durch die Behörden des Bundesstaates, auf dessen
Gebiet die strafbare Handlung verübt wurde.
Ausführungsbestimmungen sind zu den Rechts-
hilfebestimmungen von militärischer Seite er-
gangen: für Preußen A#Bl 99, 7; Bayern
Vhl 37; Sachsen MVBl 23; Württemberg
Anl. z. MV# 13. Wegen der R. im Felde s.
unten § 4 a. E. Wegen des Vollzugs der gegen
Personen des Beurlaubtenstandes erkannten Dis-
ziplinarstrafen (Arrest-, Haft= und Geldstrafen)
durch die Zivilbehörden ist K 119 der Wehrordnung
zu vergleichen.
III. Für die Gewerbegerichte (JK) und die
Kaufmannsgerichte [M ist durch § 61 des
Gewerbegerichts G v. 30. 6. 01 (RGBl S249, 3563)
sowie durch § 16 Kaufmannsgerichts G v. 6. 7. 04
(Rl 266) bestimmt, daß die ordentlichen Ge-
iher nach Maßgabe des GVG R. zu gewähren
aben.
IV. Die Konsulargerichtel ] Konsuln!
und die Schutzgebietsgerichte sind die
ordentlichen Gerichte für die Konsularbezirke und
die Schutzgebiete (1l. Für die R. zwischen diesen
Gerichten und den Justizbehörden des Reichsge-
bietes treffen die 88 18 des KonsG v. 7. 4. 00
(Rul 213) und 2 des Schutzgeb Gv. 25. 7. 00
(Rol 813) Anordnung. Darnach haben die
§& 157—169 GV und 2 FG. mit der Maßgabe
Anwendung zu finden, daß über die Beschwerde
nach &+ 160 Abs 1 GVW das Reichsgericht bezw.
das Schutzgebietsobergericht in erster und letzter
Instanz Entscheidung trifft.
V. Ueber R. in Disziplinarsachen (M hat
das Reichsgericht (RGt 19, 438; 8 7, 518)
ausgesprochen, die Bestimmungen des GV#
5 157 ff könnten keine analoge Anwendung fin-
den, wenn eine Landesdisziplinarbehörde #. in
Anspruch nimmt. Dagegen hat das Oberlandes-
gericht Hamm (3 5, 513) unter Bezug auf &+ 87
des Pr. AEG z. GV die Amtsgerichte in Preußen
für verpflichtet erachtet, den Ersuchen der preuß.
Eisenbahnbehörden auf Vernehmung von Zeugen
in Disziplinarsachen nachzukommen.
84. Rechtshilse in Augelegenheiten der nicht-
streitigen Rechtspflege. Dem für die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestehenden
verwickelten, auf Staatsverträgen der einzelnen
Bundesstaaten (s. erste Auflage) aufgebauten Zu-
stand hat das R über die Angelegenheitender
freiwilligen Gerichtsbarkeit () (FGG) v. 17. 5. 198
(RGBl S189, 771) ein Ende gemacht½), indem der
52 vorschreibt, die Gerichte haben sich R. zu
leisten, die 95 158—169 GVG finden Anwendung.
Damit ist die R. für das ganze Gebiet (z. B. bis
zur Aushändigung des Mündelvermögens, DJ9
1910, 477) gewährt. Die Bestimmungen treten
aber nur in Kraft in den durch Reichsgesetz den
Gerichten übertragenen Angelegenheiten der FG.
Für die Gewährung der R. in Sachen, welche durch
Landesgesetze den Gerichten oder durch Reichs-
gesetze anderen Behörden übergeben sind, ist eine
gesetzliche Regelung, abgesehen von den im Artikel
Amtshilfe I] bezeichneten Spezidlgesetzen, nicht
erfolgt (Böhm--Delius“ 38). Tatsächlich wird aber
R. doch geleistet. Der § 2 FG gilt für andere
Behörden als Gerichte dann, wenn ihnen, wie
z. B. den Notaren (NI, Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit auf Grund reichsgesetz-
licher Ermächtigung übertragen sind (§5 194 FMG).
Diese Behörden haben dann wie die Gerichte
und neben diesen R. zu gewähren. Die in 5 160
GVG erwähnte Beschwerde ist natürlich ganz
verschieden von der Beschwerde der && 19—29
F. Ueber die R.Beschwerde entscheiden bei
den Oberlandesgerichten und bei dem Reichsge-
richte die Zivilsenate (S 30 FGG). Der Satz 3
des § 87 Pr. AE z. GV v. 24. 4. 78, wonach
in allen nicht streitigen Gerichtsbarkeitssachen eine
weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts auf Grund des § 160 GV#
nicht gegeben sei, gilt also nicht mehr für die
Angelegenheiten der FG#. Auch entscheidet,
wenn das ersuchende und das ersuchte Gericht
verschiedenen bayerischen Oberlandesgerichtsbe-
zirken angehören, nicht mehr das bayerische
Oberste Landesgericht (a 77 Abs 2 Bayr. AG
z. GG v. 23. 2. 79), sondern das Reichsgericht
in weiteren Beschwerden in R. Sachen (Dorner,
FG#G 20). Da durch die Bezugnahme auf die
Bestimmungen des GV die Vollstreckung ge-
1) Die im Eingang dieses Paragraphen erwähnten
Jurisdiktionsverträge zwischen den Bundesstaaten sind mit
Inkrafttreten des BG und des FGG für die oben er-
örterten Rechtsgebiete außer Wirksamkeit gekommen. Für
den badisch-württembergischen Bt v. 30. 12. 1825 ist dies
mit Bezug auf die, Angelegenheiten der F### offiziell
ausgesprochen worden (Württ. Rönl 1899, 13; Bad.
GVBl 1899, 87). Vgl. im übrigen Böhm-Delius“ 406 ff.