Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Rechtshilfe (Inland) 
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fahren (Autenrieth im ArchMilR. 1, 56). Bei 
Verweigerung der R. wird die Beschwerde zwi- 
schen den militärischen Stellen im Aufsichtswege 
erledigt, gegen bürgerliche Gerichte an das Ober- 
landesgericht, in letzter Instanz an das Reichs- 
gericht gerichtet. Die bürgerlichen Gerichte wen- 
den sich mit Ersuchen um R. an das Militärgericht, 
dessen Gerichtsherr der unmittelbare Vorgesetzte 
des zu Vernehmenden oder in dessen Befehls- 
bereich die Handlung auszuführen ist. Das Er- 
suchen darf nur abgelehnt werden, wenn die Er- 
ledigung außerhalb der Zuständigkeit des ange- 
gangenen Gerichtsherrn liegt und eine Abgabe 
an die zuständige Stelle untunlich erscheint oder 
die vorzunehmende Handlung nach dem Rechte 
der ersuchten Stelle verboten ist. Beschwerden 
gegen ablehnende Verfügungen militärischer Stel- 
len sind an den höheren Gerichtsherrn, in letzter 
Instanz an das Reichsmilitärgericht einzulegen. 
Die Entscheidung erfolgt in allen Beschwerden 
ohne mündliche Verhandlung. Kosten der R. 
werden von beiden Seiten nicht erstattet (& 14 
EG z. MStGO). Für R., abgesehen von Straf- 
sachen, kommen die Bestimmungen des Be von 
1869 in Anwendung (RTKommiss.-Ber. 143). 
Besondere Bestimmungen bestehen über Ersuchen 
der Militärbehörden an bürgerliche Amtsstellen 
und der bürgerlichen Behörden an die militäri- 
schen Stellen sowie der militärischen Kommandos 
an Militärbehörden. Geht die Vollstrek- 
kung einer Freiheitsstrafe gegen eine 
aktive Militärperson gemäß den gesetzlichen Be- 
stimmungen auf die bürgerliche Behörde über, 
so erfolgt die Strafvollstreckung durch das Amts- 
gericht oder die Staatsanwaltschaft des Heimats- 
staates, wenn die strafbare Handlung außerhalb 
des Reichsgebietes verübt wurde oder der Verur- 
teilte sich in seinem Heimatsstaate aufhält, sonst 
durch die Behörden des Bundesstaates, auf dessen 
Gebiet die strafbare Handlung verübt wurde. 
Ausführungsbestimmungen sind zu den Rechts- 
hilfebestimmungen von militärischer Seite er- 
gangen: für Preußen A#Bl 99, 7; Bayern 
Vhl 37; Sachsen MVBl 23; Württemberg 
Anl. z. MV# 13. Wegen der R. im Felde s. 
unten § 4 a. E. Wegen des Vollzugs der gegen 
Personen des Beurlaubtenstandes erkannten Dis- 
ziplinarstrafen (Arrest-, Haft= und Geldstrafen) 
durch die Zivilbehörden ist K 119 der Wehrordnung 
zu vergleichen. 
III. Für die Gewerbegerichte (JK) und die 
Kaufmannsgerichte [M ist durch § 61 des 
Gewerbegerichts G v. 30. 6. 01 (RGBl S249, 3563) 
sowie durch § 16 Kaufmannsgerichts G v. 6. 7. 04 
(Rl 266) bestimmt, daß die ordentlichen Ge- 
iher nach Maßgabe des GVG R. zu gewähren 
aben. 
IV. Die Konsulargerichtel ] Konsuln! 
und die Schutzgebietsgerichte sind die 
ordentlichen Gerichte für die Konsularbezirke und 
die Schutzgebiete (1l. Für die R. zwischen diesen 
Gerichten und den Justizbehörden des Reichsge- 
bietes treffen die 88 18 des KonsG v. 7. 4. 00 
(Rul 213) und 2 des Schutzgeb Gv. 25. 7. 00 
(Rol 813) Anordnung. Darnach haben die 
§& 157—169 GV und 2 FG. mit der Maßgabe 
Anwendung zu finden, daß über die Beschwerde 
nach &+ 160 Abs 1 GVW das Reichsgericht bezw. 
  
das Schutzgebietsobergericht in erster und letzter 
Instanz Entscheidung trifft. 
V. Ueber R. in Disziplinarsachen (M hat 
das Reichsgericht (RGt 19, 438; 8 7, 518) 
ausgesprochen, die Bestimmungen des GV# 
5 157 ff könnten keine analoge Anwendung fin- 
den, wenn eine Landesdisziplinarbehörde #. in 
Anspruch nimmt. Dagegen hat das Oberlandes- 
gericht Hamm (3 5, 513) unter Bezug auf &+ 87 
des Pr. AEG z. GV die Amtsgerichte in Preußen 
für verpflichtet erachtet, den Ersuchen der preuß. 
Eisenbahnbehörden auf Vernehmung von Zeugen 
in Disziplinarsachen nachzukommen. 
84. Rechtshilse in Augelegenheiten der nicht- 
streitigen Rechtspflege. Dem für die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestehenden 
verwickelten, auf Staatsverträgen der einzelnen 
Bundesstaaten (s. erste Auflage) aufgebauten Zu- 
stand hat das R über die Angelegenheitender 
freiwilligen Gerichtsbarkeit () (FGG) v. 17. 5. 198 
(RGBl S189, 771) ein Ende gemacht½), indem der 
52 vorschreibt, die Gerichte haben sich R. zu 
leisten, die 95 158—169 GVG finden Anwendung. 
Damit ist die R. für das ganze Gebiet (z. B. bis 
zur Aushändigung des Mündelvermögens, DJ9 
1910, 477) gewährt. Die Bestimmungen treten 
aber nur in Kraft in den durch Reichsgesetz den 
Gerichten übertragenen Angelegenheiten der FG. 
Für die Gewährung der R. in Sachen, welche durch 
Landesgesetze den Gerichten oder durch Reichs- 
gesetze anderen Behörden übergeben sind, ist eine 
gesetzliche Regelung, abgesehen von den im Artikel 
Amtshilfe I] bezeichneten Spezidlgesetzen, nicht 
erfolgt (Böhm--Delius“ 38). Tatsächlich wird aber 
R. doch geleistet. Der § 2 FG gilt für andere 
Behörden als Gerichte dann, wenn ihnen, wie 
z. B. den Notaren (NI, Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit auf Grund reichsgesetz- 
licher Ermächtigung übertragen sind (§5 194 FMG). 
Diese Behörden haben dann wie die Gerichte 
und neben diesen R. zu gewähren. Die in 5 160 
GVG erwähnte Beschwerde ist natürlich ganz 
verschieden von der Beschwerde der && 19—29 
F. Ueber die R.Beschwerde entscheiden bei 
den Oberlandesgerichten und bei dem Reichsge- 
richte die Zivilsenate (S 30 FGG). Der Satz 3 
des § 87 Pr. AE z. GV v. 24. 4. 78, wonach 
in allen nicht streitigen Gerichtsbarkeitssachen eine 
weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des 
Oberlandesgerichts auf Grund des § 160 GV# 
nicht gegeben sei, gilt also nicht mehr für die 
Angelegenheiten der FG#. Auch entscheidet, 
wenn das ersuchende und das ersuchte Gericht 
verschiedenen bayerischen Oberlandesgerichtsbe- 
zirken angehören, nicht mehr das bayerische 
Oberste Landesgericht (a 77 Abs 2 Bayr. AG 
z. GG v. 23. 2. 79), sondern das Reichsgericht 
in weiteren Beschwerden in R. Sachen (Dorner, 
FG#G 20). Da durch die Bezugnahme auf die 
Bestimmungen des GV die Vollstreckung ge- 
  
  
  
  
1) Die im Eingang dieses Paragraphen erwähnten 
Jurisdiktionsverträge zwischen den Bundesstaaten sind mit 
Inkrafttreten des BG und des FGG für die oben er- 
örterten Rechtsgebiete außer Wirksamkeit gekommen. Für 
den badisch-württembergischen Bt v. 30. 12. 1825 ist dies 
mit Bezug auf die, Angelegenheiten der F### offiziell 
ausgesprochen worden (Württ. Rönl 1899, 13; Bad. 
GVBl 1899, 87). Vgl. im übrigen Böhm-Delius“ 406 ff.
	        
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