Rechtshilfe (Bürgerliche Rechtssachen) 221
Deutsche sind. Die Befreiung von der Kautions-
pflicht tritt dann nicht ein, wenn nach den Ge-
setzen des Staates, dem der Kläger angehört, in
bezug auf die Verpflichtung Sicherheit zu leisten
ein Unterschied zwischen Einheimischen und Frem-
den nicht gemacht wird, gleichwohl aber ein
Deutscher, wenn er den Ausländer in dessen
Heimatsstaat in einem gleichen Prozesse belangen
würde, nach dem ausländischen Gesetze zu einer
Sicherheitsleistung verpflichtet sein würde (Rc#
51, 1). Nach a 17 Haager Prozeßabkommen sind
die Angehörigen der Vertragsstaaten, sofern sie in
einem von diesen ihren Wohnsitz haben, nicht bloß
von der Prozeßkostensicherheit sondern auch von
dem Gebührenvorschuß befreit. Der § 85 GKG
ist deshalb unanwendbar (8Z 11, 97; 12, S 458,
615). Für Rußland, Frankreich, Italien, Däne-
mark galt schon früher Befreiung. Engländer sind
zur Sicherheit verpflichtet (REZ 38, 403; Z 8,
493; 10, 143), ebenso Türken (JW. 1901, 141;
Z 16, 288) und die nicht dem Rumänischen Staats-
verbande angehörigen Juden (Heß, Rspr. 5, 441).
Auch die Angehörigen der Nordamerikanischen
Union sind kautionspflichtig (Z 19, 262). Da die
meisten Kantone der Schweiz an der auf dem
sog. Domizilprinzip beruhenden Prozeßkaution
festhalten, hat das Haager Abkommen eine Be-
vorzugung der Ausländer vor den Schweizer
Bürgern herbeigeführt (3 12, 146).
II. Die Bestimmungen (5§5 114 ff 8P, 5+ 14
FG) über das Armenrecht stehen im Zu-
sammenhange mit der Prozeßkostenkaution (1),
insofern die Bewilligung des Armenrechts die Be-
freiung von der Sicherheitsleistung für die Pro-
zeßkosten in sich schließt. Das Haager Prozeßab-
kommen bestimmt in a 20, daß die Angehörigen
jedes Vertragsstaates zum Armenrecht in allen
anderen Vertragsstaaten wie eigene Staatsange-
hörige zuzulassen sind. Sie müssen eine Be-
scheinigung des Unvermögens ausgestellt von der
Behörde ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder
in Ermangelung eines solchen von der Behörde
des derzeitigen Aufenthaltsortes vorlegen. Ge-
hören die Behörden einem Vertragsstaate nicht
an und stellen sie eine solche Bescheinigung nicht
aus, so genügt die Bescheinigung durch den diplo-
matischen oder konsularischen Vertreter des Landes,
dem der Ausländer angehört. Hält sich der An-
tragsteller nicht in dem Lande auf, in dem das
Armenrecht nachgesucht wird, so ist die Be-
scheinigung von dem diplomatischen oder kon-
sularischen Vertreter des Landes, in dem die Ur-
kunde vorgezeigt werden soll, zu beglaubigen.
Die Behörde, die das Armenrecht bewilligt, darf
die Bescheinigung nachprüfen. Die Bestimmungen
des Haager Prozeßabkommens über die Armen-
rechtsbewilligung sind für einen in Nordamerika
wohnenden Deutschen, obwohl die Union nicht
zu den Vertragsstaaten gehört, der Verallge-
meinerung fähig (OL#Dresden in Z 19, 277).
III. Zustellungen im Auslande sollen
nach & 199 ZPO mittels Ersuchens der zustän-
digen Behörde des fremden Staates oder des
in diesem Staate residierenden Konsuls oder Ge-
sandten des Reichs erfolgen. Zustellungen an
Deutsche, die das Recht der Exterritorialität (7)
genießen, erfolgen, wenn sie zur Mission des
Reichs gehören, mittels Ersuchens des RK, wenn
sie zur Mission eines Bundesstaates gehören,
mittels Ersuchens des Min der auswärtigen An-
gelegenheiten dieses Bundesstaates. Zustellungen
an die Vorsteher der Reichskonsulate erfolgen
mittels Ersuchens des RK (5 200 8 PO). Die für
Zustellungen erforderlichen Ersuchungs-
schreiben werden von dem Vorsitzenden des
Prozeßgerichts erlassen. Die Zustellung wird durch
das schriftliche Zeugnis der ersuchten Behörden
oder Beamten, daß die Zustellung erfolgt sei, nach-
gewiesen (5 202 8PO). a l bes Haager Prozeß.
abkommens schreibt vor, daß das Ersuchsschreiben
von dem Konsul des ersuchenden Staates an die
von dem ersuchten Staate allgemein zu bezeich-
nende Behörde weiterzugeben sei. Für das
Deutsche Reich ist durch § 1 des A zum Haager
Prozeßabkommen der Landgerichtspräsident als
die zuständige Behörde bestimmt, die solche Zu-
stellungen durch den Gerichtsschreiber des Amts-
gerichts, in dessen Bezirk die Zustellung erfolgen soll,
zu vermitteln hat. Dänemark, Frankreich, Schwe-
den, Spanien, Italien und Rußland haben inzwi-
schen ihre Empfangsbehörden für Zustel-
lungen bezeichnet. Der Konsul [NIl kann auch stets
nach a des Abkommens Zustellungen an Reichsan-
gebörige ohne Zwang selbst vornehmen lassen. Der
achweis der Zustellung erfolgt entweder durch
ein mit Datum versehenes und beglaubigtes Emp-
fangsbekenntnis oder durch ein Zeugnis der Be-
hörde des ersuchten Staates, aus dem sich die Tat-
sache, die Form und die Zeit der Zustellung ergibt.
Jeder Vertragsstaat kann in einer an den anderen
Vertragsstaat gerichteten Mitteilung verlangen, daß
der Zustellungsantrag auf diplomatischem
Wege an ihn gelange. Davon hat bis jetzt aber
nur Rumänien und Portugal Gebrauch gemacht.
Zwei Vertragsstaaten können auch einen
unmittelbaren Verkehr ihrer beider-
seitigen Behörden vereinbaren. Dies ist geschehen
für das Deutsche Reich mit der Schweiz (Röl
1879, 6; 1910, 674), mit Dänemark (Rol 1910,
831), Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Nor-
wegen, Schweden und mit Oesterreich-Ungarn
(Böhm-Delius“ 142). Für Ungarn hat der direkte
Verkehr jedoch Schwierigkeiten durch die Sprach-
verschiedenheit. Außerdem haben die preußischen
Grenzbehörden direkten Verkehr mit den russischen
Behörden (Pr. GS 1879, 138; 1884, 72; 1893,
83; Pr. JMl 1879, 474).
Für die Zustellungen dürfen Gebühren von
den Vertragsstaaten nicht erhoben werden
(a 7 Abk.). Nur die Auslagen, die durch
Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten oder
durch die Anwendung einer besonderen Form
bei sprachlicher Verschiedenheit entstanden sind
(a 3 Abk.), können verlangt werden. Ist das
Armenrecht bewilligt, so dürfen nur die zuletzt
erwähnten Zustellungen in besonderer Form mit
ihren baren Auslagen berechnet werden. Die für
Mitwirkung der deutschen Konsuln bei der Er-
ledigung deutscher Zustellungsanträge zu erheben-
den Gebühren sind durch & 2 des A## geregelt.
Zustellungen in England 3 21, 574.
IV. Soll die Beweisaufnahme in einem
Zivilprozeß im Ausland erfolgen, so hat der Vor-
sitzende des Gerichts die zuständige Behörde um
Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Kann die
Beweisaufnahme durch einen Reichskonsul er-
folgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten
(5 363 ZPO). Wird eine ausländische Behörde