Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Rechtshilfe (Ausland) 
  
der Parteien jedoch unbeschadet eines späteren 
Rekurses der verurteilten Partei gemäß der 
Gesetzgebung des ersuchten Landes für vollstreck- 
bar erklärt. Die zuständige Behörde, das Amts- 
ericht des allgemeinen Gerichtsstandes (§5 5 AG), 
har vor der Vollstreckbarkeitserklärung entgegen 
den Vorschriften des § 723 B8 PO nur zu prüfen, 
ob die Entscheidung klar und echt, ob sie rechts- 
kräftig ist nach ausländischem Recht und ob der 
entscheidende Teil in der vereinbarten Sprache 
abgefaßt oder wenigstens von einer beglaubigten 
Uebersetzung begleitet ist (a 19 Abk.). Ergänzende 
Vorschriften für die Vollstreckbarkeitserklärung in 
Deutschland finden sich in den 95 6—9 AG. Wird 
die Vollstreckbarkeit abgelehnt, so hat, sofern der 
Antrag auf diplomatischem Wege eingegangen 
ist, der Staatsanwalt die Beschwerde nach den 
§ 568—571, 573—575 8O. 
Näheres für Oesterreich= Ungarn 3 21, 580. 
Soll in sonstigen Fällen die Zwangsvollstrek- 
kung aus einem deutschen Urteil in einem aus- 
ländischen Staate erfolgen, dessen Behörden im 
Wege der R. die Urteile deutscher Gerichte voll- 
strecken, so hat auf Antrag des Gläubigers das 
Prozeßgericht erster Instanz die zuständige Be- 
hörde des Auslandes um die Zwangsvollstreckung 
zu ersuchen. Kann die Vollstreckung durch einen 
Reichskonsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen 
zu richten (5 791 BPO). 
Bollstreckungen in Liechtenstein val. Z 21, 582. 
Nach dem erwähnten badisch-französi- 
schen Vt von 1846, der auch für Elsaß-Loth- 
ringen gilt, sind in den Vertragsstaaten alle Ur- 
teile, also nicht nur Kostenurteile, wenn beglaubigte 
Ausfertigung des Urteils nebst Eröffnungsurkunde 
und Rechtskraftszeugnis vorgelegt wird, zu voll- 
strecken. Dazu muß ein Beisatzbefehl des Gerichts, 
in dessen Bezirk der Beklagte wohnt oder die 
Sache belegen ist, erwirkt werden. Aehnlich sind 
die Bestimmungen des Vertrages von Baden 
mit dem Kanton Aargau vom Jahre 1857. 
III. Für den Konkurs als Vollstreckungsver= 
fahren ist durch § 237 KO das Prinzip der Terri- 
torialität durch Zulassung der Einzelvollstreckung 
in das inländische Vermögen trotz schwebenden 
Auslandkonkurses festgelegt. Ausnahmen hier- 
von können aber durch Staatsvertrag bestimmt 
werden. Reichsverträge in dieser Richtung liegen 
nicht vor. Dagegen sind von früheren Verträgen 
der Bundesstaaten in Kraft geblieben das Ueber- 
einkommen zwischen Preußen und Oesterreich 
v. 12. 5. und 15. 6. 44 (Pr. GS 165) und zwischen 
Sachsen und Oesterreich v. 6. 1. 54 (Sächs. GVBl 
66). Ebenso sind noch in Geltung die Verträge zwi- 
schen Württemberg und einigen Kantonen der 
Schweiz v. 13. 5. 1826 (Württ. Reg Bl 1826, 259; 
1860, 3). Mgl. Böhm-Delius“ 485 ff. 
FInternationales Privatrecht & 4 a. E. 
& 7. In Strafsachen. I. Die R. in Strafssachen 
richtet sich nach den Bestimmungen der Konsular- 
verträge (mit Kolumbien von 1892, R Bl 1894, 
471, gekündigt für Panama auf 9. 7. 13, Bad. 
Il Bl 1912, 178, mit Japan von 1896, Rel 
715, mit Serbien von 1883, RBl 70), den Schiff- 
fahrtsakten, dem Zollkartell mit Oesterreich- 
Ungarn (RGl 1892, 3) und insbesondere der 
Auslieferungsverträge (* Auslieferung 1, 261). 
Am Schlusse dieser letzteren Verträge ist die R. 
ziemlich nach dem gleichen Schema aber mit zahl- 
  
reichen Verschiedenheiten in den Einzelbestim- 
mungen geregelt. Die Verträge der englisch- 
amerikanischen Gruppe (Großbritannien von 
1872, Rcl 229, Vereinigte Staaten von Amerika 
von 1852 mit Preußen, Sachsen, Hessen, Württem- 
berg u. a. m., Pr. GS 1853, 645; Württ. Röanl 
1854, 31, mit Bayern von 1853, Bayer. Reg Bl 
1854, 58, mit Baden von 1857, Bad. Reg Bl 155) 
enthalten nichts über R., wenn man von der in 
a 13 des englischen Vertrages erwähnten Mitgabe 
der Ueberführungsstücke und beschlagnahmten Gel- 
der, welche mehr zur Auslieferung als zur R. 
gehört, absieht. Für England gilt die Besonder- 
heit, daß Ersuchsschreibeen um Beweisaufnahmen 
in nichtpolitischen Strafsachen regelmäßig an den 
Generalkonsul in London zu richten sind, der da- 
für sorgt, daß von dem englischen Gericht eine 
Person (der Konsul selbst oder einer seiner Beam- 
ten) zur Beweisaufnahme ermächtigt wird. Eben- 
so ist für die Vereinigten Staaten von Nord- 
amerika auf diplomatischem Wege die Aufnahme 
des Beweises durch einen vom Gericht zu er- 
nennenden Kommissionär zu betreiben. Die Be- 
schlagnahme und Herausgabe von Geldern usw. 
muß im Wege des Zivilprozesses zu erreichen ge- 
sucht werden. Die älteren Auslieferungsverträge 
Frankreichs (mit Preußen von 1845, GS 
579; Sachsen von 1850, GBl 1851, 39; Baden 
von 1844, Reg Bl 169; Mecklenburg-Schwerin von 
1847, OffWBl 96; Mecklenburg-Strelitz von 1847, 
Bull. des Lois de France pr. Sem. pag. 375; 
Oldenburg von 1847, Gl 11, 1849, 483; Lübeck 
von 1847, SV 14, 109; Bremen von 1847, 
SV 1847, 100; Hamburg von 1848, SV 22, 
202) enthalten nichts über R. Die neueren Ver- 
träge aber mit Bayern von 1869 (Reg Bl 2281), 
mit Württemberg von 1853 (Reg Bl 69), Hessen 
von 1853 (Reg Bl 152), Sachsen-Weimar von 
1858 (Reg Bl 315), Waldeck von 1854 (Reg Bl 
217) bieten ebenso wie der durch den Frankfurter 
Frieden auch für Elsaß-Lothringen gültig erklärte 
R. Vt mit Baden v. 16. 4. 46 (Reg Bl 173) Be- 
stimmungen, die die Erledigung jedes Ersuchschrei- 
bens in allen Strafsachen garantieren. Der Bun- 
des Beschl v. 26. 1.54, der unsere Auslieferungsver- 
hältnisse zu Oesterreich ordnet (Pr. GS# 359; 
Bayer. Reg Bl 209; Bad. Regl 58), enthält 
keine Bestimmungen über R. Aber jede R. wird 
ohne Weiterungen in direktem Verkehr der Ge- 
richte untereinander geleistet, sofern nicht beson- 
dere Vorschriften im Einzelfalle entgegenstehen 
(Jettel: HB des internationalen Privat= und 
Strafrechts mit Rücksicht auf die Gesetzgebungen 
Oesterreichs, 1893, Kleinfeller in 3 22, 288). 
Ungarn gegenüber muß wegen der sprachlichen 
Schwierigkeiten der diplomatische Weg eingehalten 
werden. 
Ausländische Strafurteile werden grund- 
sätzlich nicht vollstreckt. Ausnahmen finden 
sich nur im Zollkartell mit Oesterrreich und in den. 
Schiffahrtsakten. 
I1I. Für die Darstellung der normalen R. kann 
der Auslieferungsvertrag mit Griechenland 
v. 12. 3. 07 (Rnhl 545) als Ausgangspunkt 
dienen (vgl. neuestens den Vertrag mit Bulgarien 
v. 29. 9. 11, Röl 1913, 468). Zur allgemei- 
nen und ersten Voraussetzung für die Gewäh- 
rung der R. wird gemacht, daß es sich um eine 
nichtpolitische Strassache handelt. Auch
	        
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