Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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nahme der Verpflichtung zur Selbstbe— 
strafung eigener Untertanen wegen im anderen 
Lande begangener Verbrechen und Vergehen 
nicht unerwähnt bleiben. 
Die Literatur und Einzelheiten vergleiche bei Grosch, 
das deutsche Auslieferungsrecht und die R. in Strassachen, 
1902, S 2, 3, 75 ff. 
8. Rechtshilfe nach einzelnen Staatsver- 
trägen. Z 
Das Uebereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr v. 14. 10. 90, gültig seit 
1. 1. 93 (Röl 1892, 793), mit Zusatzverein- 
barungen v. 16. 7. 95 (Rl 465), 16. 6. 98, 
in Kraft seit 10. 10. 01 (Rl 1901, 295; Z 12, 
169) und 19. 9. 06, in Kraft seit 22. 9. 08 (Rl 
1908, S 515—580). Vertrags-Staaten sind 
außer Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, 
die Niederlande, Luxemburg, Oesterreich-Ungarn, 
Rußland, die Schweiz sowie Dänemark. Auf 
Grund von Verträgen unter den beteiligten Eisen- 
bahnen findet das internationale Uebereinkommen 
Anwendung auch auf den Verkehr mit Rumänien, 
Schweden und Norwegen (Pietsch, Eisenbahnge- 
setzgebung, Guttentag 1902, 470; Eger, Das 
Internationale Uebereinkommen über den Eisen- 
bahnfrachtverkehr, Kommentar?, 1909). Nach a 56 
des Vertrages erlangen in einem Vertragsstaat 
auf kontradiktorische Verhandlung oder im Ver- 
säumnisverfahren auf Grund der Bestimmungen 
des Uebereinkommens ergangene vollstreckbar ge- 
wordene Urteile im Gebiete sämtlicher übrigen 
Vertragsstaaten die Vollstreckbarkeit, ohne daß 
eine materielle Prüfung des Inhalts zulässig wäre. 
Eine Sicherstellung für die Prozeßkosten kann 
bei Klagen, welche auf Grund des internationalen 
Frachtvertrags erhoben werden, nicht gefordert 
werden. Zu vergleichen ist hierzu das R be- 
treffend die Unzulässigkeit der Pfändung von 
Eisenbahnfahrbetriebsmitteln v. 3. 5. 86 (RGBl 
131) und die neueste Eisenbahnverkehrs O v. 23. 
12. 08 (RG#Bl 1909, S 93—208) sowie die Be- 
triebs O v. 5. 7. 92 (Rl 691) mit neuester 
Fassung v. 1. 1. 10 (DJ3 1910, 491). 
Für Schiffahrtsangelegenheiten 
Elbschiffahrt, Rheinschiffahrt, Bodensee. 
Wegen des Schutzes gegen den Mädchen- 
handel und der Bekämpfung der Verbreitung 
unzüchtiger Veröffentlichungen 
ESittenpolizei, Strafregister. 
Der Gehalt der Handelsverträge 
Uebersicht J0 Band II, 359] an Bestimmungen, 
die R. fördern, ist kein großer. Keine Ausbeute 
für die R. bieten die Verträge Norwegen-Preu- 
ßen, Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika, 
England und Kanada. Im übrigen sind die Ver- 
träge in zwei Gruppen zu bringen: Staaten, die 
Deutschland die Konsulargerichtsbarkeit einräu- 
men ( Konsuln §5 3) und solche Staaten, die aus- 
nahmslos die Wirksamkeit ihrer eigenen Gerichte 
bedingen oder voraussetzen. In der zweiten 
Gruppe wären zu unterscheiden: Verträge, die 
eine Folgerung nur mit der Meistbegünsti- 
gungsklausel zulassen (Dänemark-Preußen 
von 1818, Frankreich-Zollverein von 1862, Ecua- 
dor von 1887, Tunis (Frankreich) von 1896, 
Spanien von 1899, R betreffend die Handels- 
beziehungen zum Britischen Reich v. 13. 12. 09, 
RGll 979, und Bek betreffend die Handelsbe- 
ziehungen zu Kanada v. 24. 2. 10). Wenn die 
  
Rechtshilfe (Ausland) 
Folgerungen aus der Klausel auch nicht allzu kühn 
sein dürfen, so wird man doch daraus, daß die 
Verträge der Erleichterung von Handel und 
Schiffahrt dienen sollen und zu den Erleichterungen 
auch die Freigabe des Rechtsweges für Handels- 
und Schiffahrtssachen gehört (vgl. Vertrag mit 
Bolivia von 1908), beanspruchen dürfen, daß für 
Anbringen von Klagen und Zustellungen, die Be- 
freiung von Kostenvorschüssen, die Vollstreckung 
von Urteilen dieselben Rechte eingeräumt werden, 
wie sie nur irgend ein anderer Ausländer erhält 
(3 20, 441). Dagegen wird für Erbschaftsregulie- 
rung ebenso wenig wie für R. in Strassachen, 
insbesondere Auslieferung [JUvon Verbrechern ein 
Gewinn aus der Klausel gezogen werden können, 
wenn nicht, wie z. B. im Protokoll zum früheren 
Konsular Vt mit Japan von 1896, gerade für den 
in Betracht kommenden Rechtszweig Meistbe- 
günstigung zugesagt ist. Einzelne Verträge gehen 
jedoch ausführlicher und mehr oder weniger be- 
stimmt auf die Rechtsverfolgung ein. Unter 
diesen sind hervorzuheben die Staaten mit Zoll- 
kartell, nämlich Luxemburg, dessen Vertrag schon 
mit dem Zollverein abgeschlossen wurde, und 
Oesterreich-Ungarn mit seinen Bt von 1891 und 
1896. In diesen Verträgen wird der Schutz von 
Person und Eigentum für die Angehörigen der 
Vertragsstaaten garantiert, das Recht bewegliches 
und unbewegliches Eigentum zu erwerben, unter 
Lebenden und Toten darüber zu verfügen, fest- 
gesetzt. Es wird genehmigt, daß die Bürger des 
Vertragsgegners selbst oder durch Vertreter ihre 
Geschäfte führen und darüber rechten. Sie sollen 
freien Zutritt zu den Gerichten haben und da- 
selbst die gleichen Befreiungen genießen wie 
Landesangehörige oder wie Angehörige der meist- 
begünstigten Nation. In einem der ältesten Ver- 
träge (Argentinien-Zollverein von 1857) ist aus- 
drücklich beigesetzt, daß die Meistbegünstigung für 
die Rechtspflege gegeben werde. Soweit die Ver- 
träge den letzten dreißig Jahren entstammen, ist 
jeweils die Anerkennung der Aktien- 
gesellschaften und ähnlichen Rechtsinstitute 
(oben § 5 VI) festgelegt. Den Konsuln ist ge- 
wisse Mitwirkung bei der Feststellung und Liqui- 
dierung von Erbschaften ihrer im anderen Ver- 
tragsstaate verstorbenen Angehörigen zugewiesen 
I Konsuln 8 210). Schließlich ist zugestanden, 
daß vertragsbrüchige entlaufene Seeleute 
zurückgefordert und verhaftet werden dürfen mit 
der einzigen Einschränkung, daß sich dies nicht auf 
Angehörige des Staates bezieht, in dem die Fest- 
nahme erfolgen soll. Zu der letztgeschilderten Teil- 
gruppe gehören außer den Zollkartellen die Ver- 
träge: Niederlande-Zollverein von 1851, Chile- 
Zollverein von 1862, Mexiko von 1882, Griechen- 
land von 1884, Paraguay von 1887, Honduras 
von 1887, Italien von 1891/1904, Belgien von 
1891/1904, Serbien von 1892/1906, Kolumbien 
von 1892, Uruguay von 1892/1899, Rumänien von 
1893/1904, Rußland von 1894/1904, Japan von 
1911, Nikaragua von 1896, Bulgarien von 1905, 
Schweden von 1911 und Portugal von 1908. 
§9. Im Auslande zu erledigende Ersuch- 
schreiben. Eine zusammenfassende Darstellung 
der sformalen Erfordernisse der R. Ersuchen ist in 
den deutschen Bundesstaaten mit den durch vor- 
handene Einzelverträge gebotenen Abänderungen 
nahezu gleichlautend veröffentlicht worden. Für 
  
 
	        
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