12 Offiziere und Unteroffiziere
das Oerhältnis von Einfluß gewesen ist. Mag
man die einschlägigen Vorschriften des ALR
(IL, 10 88 1ff) auslegen wie man will, darüber
lassen sie keinen Zweifel, daß auch die O Diener
des Staates sind, also nicht nur in einem Rechts-
verhältnisse zur Person des Königs stehen.
Die praktische Undurchführbarkeit der Ansicht
Arndts ergibt sich klar, sobald O eine VerwTätig-
keit ausüben. Könnten die für B im Interesse
einer geordneten Staatsverwaltung geltenden
Vorschriften auf sie keine Anwendung finden, so
würde sich ein Zustand ergeben, den der Gesetz-
geber unmöglich gewollt haben kann. Es handelt
sich dabei nicht nur darum, ob sie dann die Pflich-
ten der B haben, sondern auch um den Genuß der
Rechte dieser Beamten.
Daß der Odienst Staatsdienst ist, ist hiernach
zweifellos. Daraus folgt aber nicht notwendig,
daß die O B sind, denn im Dienste des Staates
stehen auch andere Personen als die B, und
zwar nicht nur auf Grund eines Rechtsverhält-
nisses des bürgerlichen Rechts, sondern auch
auf Grund eines solchen des öffentlichen Rechts
(Schöffen, Geschworene, ehrenamtliche Mitglie-
der von Steuereinschätzungskommissionen usw.).
Wie die B stehen die O zum Staat in einem
öffentlich-rechtlichen Verhältnisse. Ihr Rechtsver-
hältnis ist also seiner Natur nach das gleiche, wie
das der B (R##t 20, 268; 23, 18; 29, 19).
Der Inhalt des Rechtsverhältnisses, insbesondere
die Summe der Rechte und Pflichten ist von
denen der B verschieden, ist aber auch bei allen
Bselbst nicht immer gleich. Daher ist er nicht
von maßgebender Bedeutung. O und B unter-
scheiden sich von anderen dem Staate dienenden
und in einem gleichen Verhältnisse stehenden Per-
sonen dadurch, daß sie in dieses Rechtsverhältnis
nicht in Erfüllung allgemeiner Staatsbürger-
pflichten, sondern auf Grund freier Entschließung
eingetreten sind. Sind dieses aber die wesent-
lichen Merkmale des Rechtsverhältnisses der bei-
den Kategorien von O und B und sind diese ihnen
gemeinsam, so steht dem auch nichts im Wege,
die Vorschriften, die von B handeln, auf O an-
zuwenden, soweit sie nicht ausdrücklich oder
konkludent ein anderes besagen (Rst 29, 19;
RBG v. 31. 3. 73 in der Fassung der Bek v. 17. 5.
07 REG#Bl 2011). Man muß dabei davon aus-
gehen, daß im Zweifel eine Bestimmung auf O
nach dem Willen des Gesetzgebers nicht angewen-
det werden soll, wenn sie sich mit der Eigenart
des OVerhältnisses, durch die es sich wieder
seinerseits von dem Dienstverhältnisse des B unter-
scheidet, nicht vereinen läßt (§ 5).
z 3. Begründung des Offiziersdienstverhält-
nisses. Man streitet darüber, ob die Grundlage des
Staatsdienstverhältnisses ein Vertrag ist oder
nicht. Da Oddenst auch Staatsdienst ist, würde
die Frage auch für die O in gleicher Weise zu
beantworten sein. Solange keine Rechtspflicht
zum Eintritt als O oder B besteht, dürften der
Annahme eines Vertragsverhältnisses keine Be-
denken entgegenstehen, allerdings eines öffent-
lich-rechtlichen, auf das die Vorschriften, die für
Verträge des bürgerlichen Rechtes pelten, nicht
angewendet werden können.
ie Auffassung, daß das Recht zur Ernennung
der O ein Ausfluß der Kommandogewalt sei, ver-
kennt den Begriff Kommandogewalt und ist un-
haltbar. Die Kommandogewalt ist die Gewalt,
militärische Befehle zu erteilen. Militärische Be-
fehle können aber nur an Personen erteilt werden,
die der Kommandogewalt bereits unterworfen
sind, d. h. an Personen des Soldatenstandes.
Die Kommandogewalt kann sich also nur gegen-
über Personen äußern, die durch einen anderen
Rechtsakt ihr unterstellt worden sind. Daraus
folgt, daß die Ernennung der O, d. h. die Ein-
reihung unter die Kategorie der Personen des
Soldatenstandes eine Handlung der Reg Gewalt
im engeren Sinne des Wortes ist. Die Frage,
ob die Akte über die Einreihung in diese Kategorie,
ob also die ersten Ernennungspatente der O der
kriegsministeriellen Gegenzeichnung bedürfen, ist
zu verneinen. Erstens, weil nur diejenigen Reg-
Handlungen der Gegenzeichnung bedürfen, für
die eine ministerielle Verantwortlichkeit in Frage
kommt. Zweitens, weil die Rechtsgültigkeit der
Ernennungen von B und O nicht von der Tat-
sache der Gegenzeichnung abhängt. Eine Gegen-
zeichnung wäre notwendig, wenn sie die Verant-
wortlichkeit des zuständigen Ministers begrün-
dete. Bei Ernennungen von B besteht aber
eine ministerielle Verantwortlichkeit ohne Rück-
sicht auf die Gegenzeichnung der Ernennungsur-
kunde. Schon die Aushändigung der Urkunde an
den Beamten, d. h. also das Dulden des dadurch
geschaffenen Rechtszustandes begründet die Ver-
antwortlichkeit. Bei den O kommt hinzu, daß
eine Verantwortlichkeit des Kriegsministers („RK
usw.) dem Parlamente gegenüber für die Aus-
wahl, Ergänzung, Beförderung der O, also auch
die Stellenbesetzung überhaupt nicht besteht. Eine
parlamentarische Kontrolle und damit eine mini-
sterielle Verantwortlichkeit findet hier nur in-
sofern einc rechtliche Unterlage, als es sich um die
Beobachtung der Etatsvorschriften handelt. In
dieser Beziehung trägt für das Heer (mit Aus-
nahme der bayerischen Armee) und die Kaiserliche
Marine, sowie die Kaiserlichen Schutztruppen de
jure der RK die Verantwortung, wenn sie auch
de facto von den einzelstaatlichen Kriegsministern
übernommen wird I/X Kriegsministerium!
Die Ernennung der O bedarf also nicht der Ge-
genzeichnung durch den Kriegsminister (Rgn).
Wird sie dennoch gegengezeichnet, so begründet
dies nicht eine sonst nicht bestehende Verantwort-
lichkeit. Die Ernennung wird rechtswirksam im
Augenblicke der Annahme durch den ernannten
O, der mit der Ernennung einverstanden sein muß,
und dessen Einverständnis aus der Annahme der
Ernennung gefolgert werden kann.
8 4. Nangklassen und Tienstgrade. Die O
zerfallen gemäß Anl. zum MStGB in vier Haupt-
klassen, nämlich
I. im Heere und in den Schutz-
truppen:
1. Generalität,
2. StabsO,
3. Hauptleute und Rittmeister,
4. Subaltern O (Oberleutnants und Leutnants).
II. in der Kaiserlichen Marine:
1. Flagg O oder Admirale,
2. StabsO,
3. Kapitänleutnants,
4. Subaltern O (Oberleutnants zur See und
Leutnants zur See).