Rechtsweg und Kompetenzkonflikt (Bayern)
hatten und erst hiernach das Reichsgericht die Ent-
scheidung der VerwBBehörden für irrig und den
R#W für unzulässig bezeichnet hat. In letzterem
Falle sind dann die VerwBehörden (einschl. der
Verw Gerichte) gezwungen, die Ansicht des Reichs-
gerichts anzunehmen, ihre frühere Entscheidung
aufzuheben und sachlich zu entscheiden. Anderer-
seits soll nach dem Gv. 22. 5. 02 (a 2) die Ent-
scheidung eines negativen KK durch den Kom-
petenzgerichtshof, wenn die Entscheidung dadurch
den Gerichten zugewiesen ist und die Sache so vor
das Reichsgericht gelangt, für dieses insofern
bindend sein, als die Zuständigkeit der VerwBe-
hörden oder der Verw Gerichte durch jene Ent-
scheidung des Gerichtshofs (konstitutiv) ausge-
schlossen wird.
Kiteratur: Außer den allgemeinen Werken über
Staats- und VerwRecht: Gneist, Verwaltung, Justiz, RW,
Staatsverwaltung und Selbstverwaltung nach englischen
und deutschen Verhältnissen, 18090; Hauser, Die deutsche
Gerichtsverfassung, in seiner 83 für Reichs- und Landesrecht
4, S1, 241; 5, 1, auch als Sonderabdruck, Nördlingen 1879;
Loening, Gerichte und Verwehörden in Branden-
burg-Preußen im Verwürch 2, S 217, 437; 3, S 94, 510;
v. Sarwey, Das öffentliche Recht und die BM1 Pfl,
1880, und bei Marquardsen Bd. I, Hbbd. 2, S 43, 155;
Wach, ÖB des dtsch. Zivilprozeßrechts 1, 1885, 1 8; Pra-
zak, Die prinzivielle Abgrenzung der Kompetenz der Ge-
richte und VerwBehörden im Arch Oessf 4, 241; Bial,
Ueber die prinzipielle Abgrenzung der Zuständigkeit der
Gerichte und Berw Behörden vom Standpunkt des GV,
im Pr VerwBl 21, 41; Sydow, Die Zulässigkeit des
R, 1860; Hartmann, Das Verfahren bei KK usw.,
1860, Nachtrag 1863:; Parey, Die Rechtsgrundsätze des
Gerichtshofs zur Entscheidung der KK, 1889; Ueber das
bei Kn# und Konflikten von den Gerichten zu beobachtende
Verfahren, Zusammenstellung im JM 1888, 4. Drooy,
Der RW in Preußen, 1890; O. Stölzel, Rechtsprechung
des Gerichtshofs zur Entscheidung der KK, 1897, nebst
Nachträgen im Pr Verw Bl 21, S 89, 97; 28, 1 f (auch in
Sonderabdrucken); Derselbe, RW und KI in Preu-
ben, 1901 (im „Anhang" S 391—628 die Quellen); Ov-
penhoff, Die Gesetze über die Ressortverhältnisse zwi-
schen den Gerichten und den VerwBehörden in Preußen,
1904.; Schlegelberger, GV (1910) zu § 13: Stein,
Grenzen und Beziehungen zwischen Justiz und Berwaltung,
1912; Förster-Kann, Kommentar zur 8P#O' 1 1913
S 28—60 gibt eine Uebersicht über die Vorschriften für
den RKW im Reiche und in Preußen. Stölzel.
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B. Banern
#5 1. Allgemeines. ## 2. Sonderstellung des Fiskus.
#m 3. Der Rechtsweg in den dem Landesrechte vorbehaltenen
Angelegenheiten (ausgenommen Beamtenrecht). 1 4. Rechteo-
weg im Beamtenrecht. 1 5. Der Kompetenzkonflikt.
5 1. Allgemeines. Auch für Bayern gilt nach
Landesrecht wie im Bereiche des Reichsrechts
der Grundsatz, daß über Streitsachen des bürger-
lichen Rechts (Privatrechtsstreitigkeiten) und über
Strafsachen im RW die Gerichte, über Streit-
sachen des öffentlichen Rechts die Verw Behörden
(einschließlich der Verwerichte) zu entscheiden
haben. Dieser Grundsatz ist in zahlreichen Er-
–
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kenntnissen des Bayerischen Obersten Gerichtshofs
und seines KK Senats, des Gerichtshofs für KK,
des Obersten Landesgerichts und des VGH aus-
gesprochen. Er ist auch in der Literatur durchweg
anerkannt. Einigkeit besteht ferner in der bayeri-
schen Rechtsprechung und Rechtslehre darüber,
nach welchen Gesichtspunkten zu entscheiden ist,
ob eine Streitsache des bürgerlichen Rechts oder
eine Streitsache des öffentlichen Rechts vorliegt.
Entscheidend ist die Natur des Rechts,
das geltendgemachtwird. Die Artseiner Ent-
stehung kann einen Fingerzeig abgeben, ist aber
für sich allein nicht entscheidend. Denn die meisten
Entstehungsarten, wie: Gesetz, Vertrag, Gewohn-
heit, Verjährung, Rechtsverletzung, sind dem öffent-
lichen Recht in gleicher Weise eigen wie dem
bürgerlichen. Nach diesen, durch kein geschriebenes
Gesetz festgestellten aber jetzt unbestrittenen Grund-
sätzen kann für die Hauptmasse der Streitigkeiten
lein Zweifel sein, ob der RW gegeben ist oder
ni
Ueber Zweifelsfälle und Grenzfälle ergeht sich
die Rechtsprechung der oben genannten Gerichts-
höfe. Deren Ergebnisse hier im einzelnen dar-
zustellen, verbietet der Raum. Die Gesetzgebung
befaßt sich mi der Frage des RW nur von Fall
zu Fall. In zahlreichen Einzelgesetzen, insbeson-
dere in dem VGH0, sind Sonderbestimmungen
über Ausschließung, Zulassung, Beschränkung oder
eigenartige Gestaltung des RW für einzelne
Streitsachen gegeben. Eine einheitliche Gruppe
von größerer Bedeutung bilden darunter die Be-
stimmungen über den RW im Beamtenrecht.
Die übrigen Bestimmungen über den NW sind
ohne inneren Zusammenhang da und dort in
die einzelnen Gesetze eingestreut, wie es jeweils
die Zweckmäßigkeit und das besondere Bedürfnis
des Gegenstands erheischten. Sie können darum
auch im Rahmen dieser Darstellung nur in großen
Zügen behandelt werden.
Ganz abgesehen ist von der Darstellung des
Sonderrechts des Königs und der Mitglieder
des Königlichen Hauses in Streitsachen, wobei
ohnehin nicht eine Beschränkung oder Ausschlie-
ßhung des RW, sondern nur eine eigenartige Re-
gelung von Gerichtsstand und Verfahren in Frage
kommt (7 Gerichtsverfassung Landesherrliches
Haus]. Ebenso ist hier nicht behandelt der Kreis
jener Bestimmungen, durch die für gewisse Fami-
lienstreitigkeiten in autonomen Hausverfassungen
der R ausgeschlossen ist (a 58 des EE z. BGB).
IX Autonomie, Mediatisierte.)
§ 2. Die Sonderstellung des Fiskus [l. Nach
a 2 des AG z. ZPO in der Fassung von 1899
können Ansprüche gegen den Fiskus erst dann
gerichtlich verfolgt werden, wenn der Beteiligte
sich an die zunächst zuständige höhere Verwöstelle
gewendet und entweder eine abschlägige oder
innerhalb sechs Wochen gar keine Entschließung er-
halten hat (vgl. 8 4 EG z. Z POy. Die Bestim-
mung kann nur als eine zeitliche Beschränkung
(Verzögerung) des RW bezcichnet werden. Zu-
grunde liegt ihr der materiellrechtliche Gedanke,
daß erst dann eine Weigerung des Staats, dem
Anspruch zu genügen, angenommen werden darf,
wenn die höhere Stelle gesprochen hat. Daher
denn auch die Anwendung der Vorschrift ent-
fällt, wenn der Fiskus vor dem Gericht den An-
spruch bestreitet.