Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Rechtsweg und Kompetenzkonflikt (Bayern) 
hatten und erst hiernach das Reichsgericht die Ent- 
scheidung der VerwBBehörden für irrig und den 
R#W für unzulässig bezeichnet hat. In letzterem 
Falle sind dann die VerwBehörden (einschl. der 
Verw Gerichte) gezwungen, die Ansicht des Reichs- 
gerichts anzunehmen, ihre frühere Entscheidung 
aufzuheben und sachlich zu entscheiden. Anderer- 
seits soll nach dem Gv. 22. 5. 02 (a 2) die Ent- 
scheidung eines negativen KK durch den Kom- 
petenzgerichtshof, wenn die Entscheidung dadurch 
den Gerichten zugewiesen ist und die Sache so vor 
das Reichsgericht gelangt, für dieses insofern 
bindend sein, als die Zuständigkeit der VerwBe- 
hörden oder der Verw Gerichte durch jene Ent- 
scheidung des Gerichtshofs (konstitutiv) ausge- 
schlossen wird. 
Kiteratur: Außer den allgemeinen Werken über 
Staats- und VerwRecht: Gneist, Verwaltung, Justiz, RW, 
Staatsverwaltung und Selbstverwaltung nach englischen 
und deutschen Verhältnissen, 18090; Hauser, Die deutsche 
Gerichtsverfassung, in seiner 83 für Reichs- und Landesrecht 
4, S1, 241; 5, 1, auch als Sonderabdruck, Nördlingen 1879; 
Loening, Gerichte und Verwehörden in Branden- 
burg-Preußen im Verwürch 2, S 217, 437; 3, S 94, 510; 
v. Sarwey, Das öffentliche Recht und die BM1 Pfl, 
1880, und bei Marquardsen Bd. I, Hbbd. 2, S 43, 155; 
Wach, ÖB des dtsch. Zivilprozeßrechts 1, 1885, 1 8; Pra- 
zak, Die prinzivielle Abgrenzung der Kompetenz der Ge- 
richte und VerwBehörden im Arch Oessf 4, 241; Bial, 
Ueber die prinzipielle Abgrenzung der Zuständigkeit der 
Gerichte und Berw Behörden vom Standpunkt des GV, 
im Pr VerwBl 21, 41; Sydow, Die Zulässigkeit des 
R, 1860; Hartmann, Das Verfahren bei KK usw., 
1860, Nachtrag 1863:; Parey, Die Rechtsgrundsätze des 
Gerichtshofs zur Entscheidung der KK, 1889; Ueber das 
bei Kn# und Konflikten von den Gerichten zu beobachtende 
Verfahren, Zusammenstellung im JM 1888, 4. Drooy, 
Der RW in Preußen, 1890; O. Stölzel, Rechtsprechung 
des Gerichtshofs zur Entscheidung der KK, 1897, nebst 
Nachträgen im Pr Verw Bl 21, S 89, 97; 28, 1 f (auch in 
Sonderabdrucken); Derselbe, RW und KI in Preu- 
ben, 1901 (im „Anhang" S 391—628 die Quellen); Ov- 
penhoff, Die Gesetze über die Ressortverhältnisse zwi- 
schen den Gerichten und den VerwBehörden in Preußen, 
1904.; Schlegelberger, GV (1910) zu § 13: Stein, 
Grenzen und Beziehungen zwischen Justiz und Berwaltung, 
1912; Förster-Kann, Kommentar zur 8P#O' 1 1913 
S 28—60 gibt eine Uebersicht über die Vorschriften für 
den RKW im Reiche und in Preußen. Stölzel. 
9r“ 
–— —.— — — — 
B. Banern 
#5 1. Allgemeines. ## 2. Sonderstellung des Fiskus. 
#m 3. Der Rechtsweg in den dem Landesrechte vorbehaltenen 
Angelegenheiten (ausgenommen Beamtenrecht). 1 4. Rechteo- 
weg im Beamtenrecht. 1 5. Der Kompetenzkonflikt. 
5 1. Allgemeines. Auch für Bayern gilt nach 
Landesrecht wie im Bereiche des Reichsrechts 
der Grundsatz, daß über Streitsachen des bürger- 
lichen Rechts (Privatrechtsstreitigkeiten) und über 
Strafsachen im RW die Gerichte, über Streit- 
sachen des öffentlichen Rechts die Verw Behörden 
(einschließlich der Verwerichte) zu entscheiden 
haben. Dieser Grundsatz ist in zahlreichen Er- 
  
  
  
  
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kenntnissen des Bayerischen Obersten Gerichtshofs 
und seines KK Senats, des Gerichtshofs für KK, 
des Obersten Landesgerichts und des VGH aus- 
gesprochen. Er ist auch in der Literatur durchweg 
anerkannt. Einigkeit besteht ferner in der bayeri- 
schen Rechtsprechung und Rechtslehre darüber, 
nach welchen Gesichtspunkten zu entscheiden ist, 
ob eine Streitsache des bürgerlichen Rechts oder 
eine Streitsache des öffentlichen Rechts vorliegt. 
Entscheidend ist die Natur des Rechts, 
das geltendgemachtwird. Die Artseiner Ent- 
stehung kann einen Fingerzeig abgeben, ist aber 
für sich allein nicht entscheidend. Denn die meisten 
Entstehungsarten, wie: Gesetz, Vertrag, Gewohn- 
heit, Verjährung, Rechtsverletzung, sind dem öffent- 
lichen Recht in gleicher Weise eigen wie dem 
bürgerlichen. Nach diesen, durch kein geschriebenes 
Gesetz festgestellten aber jetzt unbestrittenen Grund- 
sätzen kann für die Hauptmasse der Streitigkeiten 
lein Zweifel sein, ob der RW gegeben ist oder 
ni 
Ueber Zweifelsfälle und Grenzfälle ergeht sich 
die Rechtsprechung der oben genannten Gerichts- 
höfe. Deren Ergebnisse hier im einzelnen dar- 
zustellen, verbietet der Raum. Die Gesetzgebung 
befaßt sich mi der Frage des RW nur von Fall 
zu Fall. In zahlreichen Einzelgesetzen, insbeson- 
dere in dem VGH0, sind Sonderbestimmungen 
über Ausschließung, Zulassung, Beschränkung oder 
eigenartige Gestaltung des RW für einzelne 
Streitsachen gegeben. Eine einheitliche Gruppe 
von größerer Bedeutung bilden darunter die Be- 
stimmungen über den RW im Beamtenrecht. 
Die übrigen Bestimmungen über den NW sind 
ohne inneren Zusammenhang da und dort in 
die einzelnen Gesetze eingestreut, wie es jeweils 
die Zweckmäßigkeit und das besondere Bedürfnis 
des Gegenstands erheischten. Sie können darum 
auch im Rahmen dieser Darstellung nur in großen 
Zügen behandelt werden. 
Ganz abgesehen ist von der Darstellung des 
Sonderrechts des Königs und der Mitglieder 
des Königlichen Hauses in Streitsachen, wobei 
ohnehin nicht eine Beschränkung oder Ausschlie- 
ßhung des RW, sondern nur eine eigenartige Re- 
gelung von Gerichtsstand und Verfahren in Frage 
kommt (7 Gerichtsverfassung Landesherrliches 
Haus]. Ebenso ist hier nicht behandelt der Kreis 
jener Bestimmungen, durch die für gewisse Fami- 
lienstreitigkeiten in autonomen Hausverfassungen 
der R ausgeschlossen ist (a 58 des EE z. BGB). 
IX Autonomie, Mediatisierte.) 
§ 2. Die Sonderstellung des Fiskus [l. Nach 
a 2 des AG z. ZPO in der Fassung von 1899 
können Ansprüche gegen den Fiskus erst dann 
gerichtlich verfolgt werden, wenn der Beteiligte 
sich an die zunächst zuständige höhere Verwöstelle 
gewendet und entweder eine abschlägige oder 
innerhalb sechs Wochen gar keine Entschließung er- 
halten hat (vgl. 8 4 EG z. Z POy. Die Bestim- 
mung kann nur als eine zeitliche Beschränkung 
(Verzögerung) des RW bezcichnet werden. Zu- 
grunde liegt ihr der materiellrechtliche Gedanke, 
daß erst dann eine Weigerung des Staats, dem 
Anspruch zu genügen, angenommen werden darf, 
wenn die höhere Stelle gesprochen hat. Daher 
denn auch die Anwendung der Vorschrift ent- 
fällt, wenn der Fiskus vor dem Gericht den An- 
spruch bestreitet.
	        
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