Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Rechtsweg und Kompetenzkonflikt (Bayern) 
  
3. Dem Landesrecht vorbehaltene Ange= ist der Fall für die Feststellung der Entschädigung 
legenheiten mit Ausnahme des Beamtenrechts. 
I. Aus dem Bereiche des Einf#h- 
rungsgesetz zum bürgerlichen Ge- 
setzbuch a56—152. 
1. Wasserrecht. Nach a 177 Wasser G 
v. 23. 3. 07 sind, als Verwechtssachen, vom 
RW ausgeschlossen: der Streit darüber, ob ein 
Gewässer ein öffentliches Gewässer ist, ferner 
über Rechtsansprüche und Verbindlichkeiten in 
vielen einzelnen wasserrechtlichen Angelegenheiten, 
insbesondere über Unterhaltung des Leinpfades, 
Über Förderung und Ableitung von Grund= und 
Quellwasser, Zurückleitung von Flüssen, die ihr 
Bett verlassen haben, Einleitung schädlicher Stoffe 
in Gewässer, Streitigkeiten aus Uebergriffen 
bei der Benützung von Privatflüssen und Bächen, 
Uferschutzstreitigkeiten und in weitem Umfange 
die Streitigkeiten in Wassergenossenschaftssachen. 
2. Bergrecht. Das Berggesetz in der Fas- 
sung vom Jahre 1900 (a 249) weist der Verw- 
Gerichtsbarkeit zu die Streitigkeiten der Grund- 
eigentümer mit den Schürfern über die Gestat- 
tung der Schürfarbeiten, die Streitigkeiten zwi- 
schen Mutern und Dritten über Verleihung des 
Bergwerkseigentums, die Streitigkeiten über An- 
legung von Hilfsbauten auf fremdem Gruben- 
felde, über die Pflicht zur Grundabtretung für 
Bergwerke, die Entziehung des Bergwerkseigen- 
tums, über Bildung und Verfassung von Gewerk- 
schaften und von Knappschaftsvereinen (NI1, über 
Leistungen der Knappschaftsvereine an die Mit- 
glieder und Leistungen der Mitglieder an die 
Knappschaftsvereine. Vgl. hiezu a 48 A# z. 
Reichsversicherungs O v. 2. 11. 12. 
3. Jagd[J]l und Fischerei [XII. Nach 
a 8 Nr. 17 VBH sind Streitigkeiten über die 
Ausübung der Jagd, soweit das Jagdrecht der 
Grundeigentümer und die Ansprüche der Grund- 
besitzer auf die zur Gemeindekasse eingezogenen 
Jagdpachtschillinge in Frage kommen, Verw- 
Rechtssachen. In a 96, 98 FischereiG# v. 15. 8. 08 
sind die meisten Fischereistreitigkeiten zu Verw- 
Rechtssachen erklärt: so über Rechtsansprüche und 
Verbindlichkeiten hinsichtlich der Frage, ob ein 
geschlossenes Gewässer vorliegt; über die Pflicht, 
bei baulichen Veränderungen in einem Gewässer 
den Durchzug der Fische zu ermöglichen; über die 
Aufhebung von Fischereirechten: über die Rege- 
lung der Ausübung gemeinschaftlicher Fischerei-- 
rechte und über die Zuteilung von Zwergfischerei- 
rechten zu größeren Fischereibetrieben; die Fische- 
reigenossenschaftsstreitigkeiten; die Streitigkeiten 
über die Pflicht von Triebwerksbesitzern zur Vor- 
sorge gegen Beschädigung der Fischerci durch das 
Triebwerk, über das Recht der Fischereiberechtigten 
zur Anbringung von Fischrechen und Gittern; 
den Verw Behörden ist die Feststellung der Ent- 
schädigungen in den Fällen anvertraut, in denen. 
das Fischereigesetz den Beteiligten einen Ent- 
schädigungsanspruch einräumt und dieser nur der 
Höhe nach bestritten ist. 
4. Versicherungssachen. Gemäß a 8 
Nr. 40 VB -#OG und a 25, 27, 53 Brandversiche- 
rungs G v. 3. 4. 75 ist sowohl für die Streitigkeiten 
über die Aufnahme in die staatliche Gebände- 
brandversicherungsanstalt (X] wie für die Fest- 
stellung der Entschädigung der Versicherten im 
Brandfall der RW auzggeschlossen. Das gleiche 
  
aus der staatlichen Versicherungsanstalt nach a 8, 
9 Hagelversicherungs G.(7) v. 13. 2. 84. Tatsäch- 
lich, wenn auch nicht unmittelbar durch das Ge- 
setz selbst, ausgeschlossen ist der RW für die Ent- 
scheidung von Streitigkeiten zwischen den öffent- 
lichen Viehversicherungsvereinen () und Pferde- 
versicherungsvereinen und den Mitgliedern dieser 
Vereine (a 4 ViehversicherungsG v. 11. 5. 96, 
à 4 Pferdeversicherungs G v. 15. 4. 00). 
5. Privatpfändung, Ersatzgeld. 
Das Feldschaden G v. 6. 3. 02 und die Forst G v. 
28. 3. 52 und 28. 12. 31 in ihrer jetzigen Fassung 
sehen vor, daß die Ersatzansprüche der durch Feld- 
oder Forstfrevel [XI Beschädigten gegen die Schä- 
diger im Strafverfahren von Amts wegen miter- 
ledigt werden, lassen jedoch den Beschädigten, wenn 
sie damit nicht zufrieden sind, die Möglichkeit, den 
ZivilRW zu beschreiten. 
6. Für Kraftloserklärung von 
Sparurkunden öffentlicher Sparkassen (M er- 
öffnet a 111 Ac z. BEn neben dem RW den 
Weg der Kraftloserklärung durch den Sparkassen- 
vorstand. 
7. Nach a 6G ArmenG# v. 29. 4. 69 (Fassung 
von 1899) können vorbehaltlich des RW Ehegatten, 
Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel eines Hilfs- 
bedürftigen, auch die Väter unehelicher Kinder, 
im Verw BWeg auf Grund ihrer Unterhaltspflicht 
zur Unterstützung und zum Ersatz gewährter Unter- 
stützungen herangezogen werden. I/JX Armen- 
wesen Band I1 S 215.) 
8. Für Ansprüche auf Rückerstattung zu 
Unrecht erhobener öffentlicher Abgaben ist 
der NW augsggeschlossen. So die ständige Recht- 
sprechung im Anschluß an a 8 Nr. 19, 24, 27, 30, 31 
VGH und im Anschluß an Vorschriften der 
Steuergesetze, welche die Entscheidung der Frage 
der Steuerpflichtigkeit besonderen Stellen über- 
tragen. 
9. Für die Fälle der Zwangsenteignung ist durch 
das G v. 17. 11. 37 in der Fassung von 1899 
(AG z. ZPO a 17 ff) der RW nur gegen die 
Feststellung der Entschädigungssumme durch die 
Verw Behörde zugelassen (VoP6 a 8 Nr. 10). 
Das gleiche gilt für Zwangsabtretungen, auf 
Grund des Berggesetzes, des Wassergesetzes, des 
Fischereigesetzes X Enteignungl. 
10. Ausgeschlossen und durch ein besonderes 
Verw Verfahren ersetzt ist der RWW in Flurbe- 
reinigungssachen J#I. 
11. Nur eine besondere Art des RW schafft 
das G v. 15. 6. 98 über das Unschädlich- 
keitszeugnis für die Fälle, in denen ge- 
ringfügige Teilflächen eines mit Hypotheken, 
Grundschulden, Rentenschulden oder Reallasten 
belasteten Grundstücks lastenfrei abgetrennt wer- 
den sollen. 
12. Für Streitigkeiten über Kirchen= und 
Schulbaupflicht (“/X] ist der RW soweit 
offen, als es sich um die Geltendmachung der 
Baupflicht gegen Dritte handelt. Im VerwWege 
dagegen ist darüber zu entscheiden, ob ein Bau- 
bedürfnis besteht und wie es zu befriedigen ist. 
Im Verw'Wege wird insbesondere über die Wei- 
gerung der Kirchenstiftung und der Kirchenge- 
meinde entschieden. Ausgeschlossen vom RW und 
dem Verw Wege zugewiesen sind ebenso die Strei- 
tigkeiten in bezug auf Leistungen einzelner für
	        
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