Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Offiziere und Unteroffiziere 
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Die beiden ersten Hauptklassen zerfallen wieder 
ihrerseits in verschiedene Dienstgradklassen. 
Die Generalität teilt sich von der obersten 
Klasse angefangen in folgende: Generalfeldmar- 
schall, Generaloberst (mit und ohne den Rang 
eines Generalfeldmarschalls), General der Infan- 
terie, Kavallerie oder Artillerie, Generalleutnant 
und Generalmajor. Die Hauptklasse der FlaggO 
gliedert sich entsprechend: Großadmiral, Admiral, 
Vizeadmiral und Kontreadmiral. Die Stabsoffi- 
ziere haben den Rang eines Obersten (Kapitäns 
zur See), Oberstleutnants (Fregattenkapitäns) 
oder Majors (Korvettenkapitäns). 
Die Mitglieder des Sanitäts= und Veterinär- 
DKorps sowie des OKorps der Marine und der 
Torpedo-Ingenieure, die andere Dienstgradbe- 
zeichnungen führen als die vorstehenden, gehören 
nach Maßgabe ihres ORanges zu diesen Haupt- 
und Dienstgradklassen [#Militärärztei. 
Der Militärrang ist bestimmend für das Unter- 
ordnungsverhältnis. Hierfür gelten folgende 
Grundsätze: Das Vorgesetztenverhältnis kann so- 
wohl ein allaemeines wie ein besonderes sein; 
ein allgemeines ist es dann, wenn es lediglich 
vom Militärrange abhängt, ein besonderes dann, 
wenn es auf der Dienststellung beruht. 
Ein allgemeines Vorgesetztenverhältnis besteht 
für jeden Angehörigen einer der Hauptklassen 
gegenüber jedem einer der unteren Klassen, so 
daß also jeder General als solcher Vorgesetzter 
aller Stabs O, Hauptleute (Rittmeister) und Sub- 
altern O, jeder Stabs O Vorgesetzter aller Haupt- 
leute (Rittmeister) und Subaltern O ufw. ist. 
Dieser Satz gilt aber nur für die Angehörigen 
eines jeden O Korps unter sich, wobei allerdings 
die O im engeren Sinne des Wortes des Heeres 
und der Schutztruppen, sowie die SeeO und 
die O der Marineinfanterie als ein O Korps 
gelten. Während aber die Mitglieder der übrigen 
Onorps (Sanitäts-, Veterinär-, Zeug-, Feuer- 
werks-OKorps sowie Marine= und Torpedo- 
Ingenieurkorps) nicht auf Grund ihrer Zuge- 
hörigkeit zu einer höheren Hauptklasse Vorgesetzte 
der Mitglieder der O im engeren Sinne des 
Wortes sind, sind umgekehrt die letzteren durch 
ihre Zugehörigkeit zu einer höheren Haupttlasse 
Vorgesetzte der Mitglieder der ersteren OKorps. 
Neben diesem allgemeinen Vorgesetztenverhält- 
nis besteht noch ein besonderes, nämlich dasjenige, 
das durch die Dienststellung begründet wird. So 
ist jeder Kommandeur eines Truppen= oder Ma- 
rineteils, jeder Kommandant eines Schiffes Vor- 
gesetzter aller in den Truppen= oder Marineteil 
(Schiffe) eingeteilten Oj jeder Kommandeur eines 
Truppen= oder Schiffsverbandes Vorgzesetzter 
aller O, die zu dem Verbande gehören. 
§#5. BZesondere Pflichten. Diejenige Pflicht, 
die die Eigenart des Dienstverhältnisses eines Oaus- 
macht, ist die Pflicht zum Gehorsam. In dem 
Umfange, in dem diese Pflicht besteht, liegt das 
wesentliche Unterscheidungsmorkmal zwischen dem 
Dienstverhältnisse eines O einerseits und dem ei- 
nes B einschließlich der Militärbeamten /NI. 
andererseits. Während der B nur gegenüber 
denjenigen Anordnungen des Vorgesetzten Gehor- 
sam zu beobachten hat, die im Bereiche der per- 
jönlichen und sachlichen Zuständigkeit der Vorge- 
setzten liegen, also insbesondere nur gegenüber 
solchen, die dienstliche Angelegenheiten betreffen, 
  
gehtr die Pflicht des O zum Gehorsam wesentlich 
weiter. 
Die rechtliche Grundlage der umfassenden Be- 
fehlsbefugnis ist die Kommandogswalt, d. h. das 
besondere Gewaltverhältnis, das zwischen dem 
Herrscher als Inhaber der Kommandogewalt und 
den dieser Gewalt unterworfenen Personen, den 
Personen des Soldatenstandes, besteht. Die Be- 
sonderheit dieses Gewaltverhältnisses äußert sich 
in einer umfassenden Befehlsbefugnis einerseits 
und einer noch weitergehenden Gehorsamspflicht 
andererseits, noch weitergehend deshalb, weil die 
Unzuständigkeit des Befehlenden zur Erteilung des 
Befehls den Untergebenen noch nicht von der 
Pflicht des Gehorsams befreit. 
Von dem Inhaber der Kommandogewalt leiten 
die übrigen Vorgesetzten ihre Befehlsbefugnis ab, 
und die Pflicht des Untergebenen zum Gehorsam 
findet ihre Beschränkung grundsätzlich nur inner- 
halb der durch § 47 MtGB gezogenen Grenzen. 
Der Pflicht zum Gehorsam spricht die Freiheit 
von Verantwortung für Handlungen innerhalb 
der Grenzen dieser Pflicht. Es fällt also die Pflicht 
zur Befolgung eines Befehls nur da weg, wo das 
Gesetz (§5 47) den Befolgenden für die Befolgung 
eines Befehls mit oder allein verantwortlich macht 
(im übrigen # Befehl (militärischer]). 
86. Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. Eben- 
so wie bei den B kann eine Pflichtverletzung der 
O dreierlei Folgen haben: disziplinarische, straf- 
rechtliche und privatrechtliche. 
Nach §& 8 des RMil G v. 2. 5. 74 (RGl 45), 
das nach § 72 in Bayern nach näherer Bestim- 
mung des Bündnis Vt v. 23. 11. 70 (BGBl 1871, 
9), in Württemberg nach näherer Bestimmung 
der Militärkonvention v. 21./25. 11. 70 (BGl 
658) zur Anwendung kommt, werden die Vor- 
schriften über die Handhabung der Disziplin im 
Heere vom Kaiser erlassen. Die z. Zt. geltenden 
Vorschriften über die Handhabung der Disziplin 
im Heere stammen noch aus der Zeit vor dem 
Inkrafttreten des RMil G. Es sind dies die 
Disz Str O f. d. preuß. Heer v. 31. 10. 72, die 
bayer. Disz StrO v. 12. 12. 72 sowie die gemäß 
a 63 Abs 5 RV in Sachsen und Württemberg 
erlassenen, mit der preußischen gleichlautenden 
Disziplinarstrafordnungen. Für die Marine gilt 
die Disz Str O v. 1. 11. 02, für die Schutztruppen 
die v. 26. 7. 96. (J Miltärdisziplin). 
Hinsichtlich der strafrechtlichen Haftung der O 
gilt das gleiche, was für die B gilt; denn nach 
§ 359 StG B gehören auch die O zu den B. Dar- 
über hinaus unterliegen die O aber den Vor- 
schriften des MSt G B. Endlich finden auch auf 
die O hinsichtlich ihrer zivilrechtlichen Haftung 
grundsätzlich die für B geltenden Vorschriften 
Anwendung. Auch der O ist, wenn er durch eine 
pflichtwidrige Handlung einem anderen Schaden 
verursacht, zum Ersatz dieses Schadens verpflich- 
tet. Er haftet dem Fiskus für den Schaden, den 
er diesem in Ausübung seines Dienstes bereitet, 
nach Maßgabe der Normen des öffentlichen Rechts, 
insbesondere derjenigen der Dienstpragmatik; für 
den Schaden, den er einem Dritten zufügt, haftet 
er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts 
und falls der Dritte gemäß § 839 Be(39 in Ver- 
bindung mit dem R v. 22. 5. 10 (Rhl 798) 
einen Anspruch an das Reich hat, ist der O dem 
Reiche hierfür auf Grund der sein Dienstverhält-
	        
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