Offiziere und Unteroffiziere
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Die beiden ersten Hauptklassen zerfallen wieder
ihrerseits in verschiedene Dienstgradklassen.
Die Generalität teilt sich von der obersten
Klasse angefangen in folgende: Generalfeldmar-
schall, Generaloberst (mit und ohne den Rang
eines Generalfeldmarschalls), General der Infan-
terie, Kavallerie oder Artillerie, Generalleutnant
und Generalmajor. Die Hauptklasse der FlaggO
gliedert sich entsprechend: Großadmiral, Admiral,
Vizeadmiral und Kontreadmiral. Die Stabsoffi-
ziere haben den Rang eines Obersten (Kapitäns
zur See), Oberstleutnants (Fregattenkapitäns)
oder Majors (Korvettenkapitäns).
Die Mitglieder des Sanitäts= und Veterinär-
DKorps sowie des OKorps der Marine und der
Torpedo-Ingenieure, die andere Dienstgradbe-
zeichnungen führen als die vorstehenden, gehören
nach Maßgabe ihres ORanges zu diesen Haupt-
und Dienstgradklassen [#Militärärztei.
Der Militärrang ist bestimmend für das Unter-
ordnungsverhältnis. Hierfür gelten folgende
Grundsätze: Das Vorgesetztenverhältnis kann so-
wohl ein allaemeines wie ein besonderes sein;
ein allgemeines ist es dann, wenn es lediglich
vom Militärrange abhängt, ein besonderes dann,
wenn es auf der Dienststellung beruht.
Ein allgemeines Vorgesetztenverhältnis besteht
für jeden Angehörigen einer der Hauptklassen
gegenüber jedem einer der unteren Klassen, so
daß also jeder General als solcher Vorgesetzter
aller Stabs O, Hauptleute (Rittmeister) und Sub-
altern O, jeder Stabs O Vorgesetzter aller Haupt-
leute (Rittmeister) und Subaltern O ufw. ist.
Dieser Satz gilt aber nur für die Angehörigen
eines jeden O Korps unter sich, wobei allerdings
die O im engeren Sinne des Wortes des Heeres
und der Schutztruppen, sowie die SeeO und
die O der Marineinfanterie als ein O Korps
gelten. Während aber die Mitglieder der übrigen
Onorps (Sanitäts-, Veterinär-, Zeug-, Feuer-
werks-OKorps sowie Marine= und Torpedo-
Ingenieurkorps) nicht auf Grund ihrer Zuge-
hörigkeit zu einer höheren Hauptklasse Vorgesetzte
der Mitglieder der O im engeren Sinne des
Wortes sind, sind umgekehrt die letzteren durch
ihre Zugehörigkeit zu einer höheren Haupttlasse
Vorgesetzte der Mitglieder der ersteren OKorps.
Neben diesem allgemeinen Vorgesetztenverhält-
nis besteht noch ein besonderes, nämlich dasjenige,
das durch die Dienststellung begründet wird. So
ist jeder Kommandeur eines Truppen= oder Ma-
rineteils, jeder Kommandant eines Schiffes Vor-
gesetzter aller in den Truppen= oder Marineteil
(Schiffe) eingeteilten Oj jeder Kommandeur eines
Truppen= oder Schiffsverbandes Vorgzesetzter
aller O, die zu dem Verbande gehören.
§#5. BZesondere Pflichten. Diejenige Pflicht,
die die Eigenart des Dienstverhältnisses eines Oaus-
macht, ist die Pflicht zum Gehorsam. In dem
Umfange, in dem diese Pflicht besteht, liegt das
wesentliche Unterscheidungsmorkmal zwischen dem
Dienstverhältnisse eines O einerseits und dem ei-
nes B einschließlich der Militärbeamten /NI.
andererseits. Während der B nur gegenüber
denjenigen Anordnungen des Vorgesetzten Gehor-
sam zu beobachten hat, die im Bereiche der per-
jönlichen und sachlichen Zuständigkeit der Vorge-
setzten liegen, also insbesondere nur gegenüber
solchen, die dienstliche Angelegenheiten betreffen,
gehtr die Pflicht des O zum Gehorsam wesentlich
weiter.
Die rechtliche Grundlage der umfassenden Be-
fehlsbefugnis ist die Kommandogswalt, d. h. das
besondere Gewaltverhältnis, das zwischen dem
Herrscher als Inhaber der Kommandogewalt und
den dieser Gewalt unterworfenen Personen, den
Personen des Soldatenstandes, besteht. Die Be-
sonderheit dieses Gewaltverhältnisses äußert sich
in einer umfassenden Befehlsbefugnis einerseits
und einer noch weitergehenden Gehorsamspflicht
andererseits, noch weitergehend deshalb, weil die
Unzuständigkeit des Befehlenden zur Erteilung des
Befehls den Untergebenen noch nicht von der
Pflicht des Gehorsams befreit.
Von dem Inhaber der Kommandogewalt leiten
die übrigen Vorgesetzten ihre Befehlsbefugnis ab,
und die Pflicht des Untergebenen zum Gehorsam
findet ihre Beschränkung grundsätzlich nur inner-
halb der durch § 47 MtGB gezogenen Grenzen.
Der Pflicht zum Gehorsam spricht die Freiheit
von Verantwortung für Handlungen innerhalb
der Grenzen dieser Pflicht. Es fällt also die Pflicht
zur Befolgung eines Befehls nur da weg, wo das
Gesetz (§5 47) den Befolgenden für die Befolgung
eines Befehls mit oder allein verantwortlich macht
(im übrigen # Befehl (militärischer]).
86. Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. Eben-
so wie bei den B kann eine Pflichtverletzung der
O dreierlei Folgen haben: disziplinarische, straf-
rechtliche und privatrechtliche.
Nach §& 8 des RMil G v. 2. 5. 74 (RGl 45),
das nach § 72 in Bayern nach näherer Bestim-
mung des Bündnis Vt v. 23. 11. 70 (BGBl 1871,
9), in Württemberg nach näherer Bestimmung
der Militärkonvention v. 21./25. 11. 70 (BGl
658) zur Anwendung kommt, werden die Vor-
schriften über die Handhabung der Disziplin im
Heere vom Kaiser erlassen. Die z. Zt. geltenden
Vorschriften über die Handhabung der Disziplin
im Heere stammen noch aus der Zeit vor dem
Inkrafttreten des RMil G. Es sind dies die
Disz Str O f. d. preuß. Heer v. 31. 10. 72, die
bayer. Disz StrO v. 12. 12. 72 sowie die gemäß
a 63 Abs 5 RV in Sachsen und Württemberg
erlassenen, mit der preußischen gleichlautenden
Disziplinarstrafordnungen. Für die Marine gilt
die Disz Str O v. 1. 11. 02, für die Schutztruppen
die v. 26. 7. 96. (J Miltärdisziplin).
Hinsichtlich der strafrechtlichen Haftung der O
gilt das gleiche, was für die B gilt; denn nach
§ 359 StG B gehören auch die O zu den B. Dar-
über hinaus unterliegen die O aber den Vor-
schriften des MSt G B. Endlich finden auch auf
die O hinsichtlich ihrer zivilrechtlichen Haftung
grundsätzlich die für B geltenden Vorschriften
Anwendung. Auch der O ist, wenn er durch eine
pflichtwidrige Handlung einem anderen Schaden
verursacht, zum Ersatz dieses Schadens verpflich-
tet. Er haftet dem Fiskus für den Schaden, den
er diesem in Ausübung seines Dienstes bereitet,
nach Maßgabe der Normen des öffentlichen Rechts,
insbesondere derjenigen der Dienstpragmatik; für
den Schaden, den er einem Dritten zufügt, haftet
er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
und falls der Dritte gemäß § 839 Be(39 in Ver-
bindung mit dem R v. 22. 5. 10 (Rhl 798)
einen Anspruch an das Reich hat, ist der O dem
Reiche hierfür auf Grund der sein Dienstverhält-