Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Rechtsweg und Kompetenzkonflikt (Sachsen) 
  
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Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, 
das an sich von einer VerwBehörde festzustellen 
ist; die Verw Behörden und Ver#n# Gerichte aber 
können über Vorgänge, Verhältnisse, Rechte und 
Pflichten, die im bürgerlichen Rechte geordnet 
sind, entscheiden, wenn und soweit sie die Vor- 
aussetzung für öffentlich-rechtliche Beziehungen 
und Verhältnisse bilden (Vorm. Komp. Kamm. 20. 
11. 75 — Wenglers Arch. 1876, 481 f). 
5. Ueber die Zwangsvollstreckung wegen 
Geldleistungen in VerwSachen nach G v. 18. 7. 
1902 K Verwaltungszwang. 
8 4. Besondere Bestimmungen. 
a) Abgaben, sonstige Leistungen, Gebühren. 
I. Oeffentliche Lasten. 
1. Wenn die Verbindlichkeit zur Gewährung 
einer öffentlichen Leistung auf dem öffentlichen 
Rechte beruht, so ist der RW ausgeschlossen 
(ogl. AG 5 8 3. 2 u. 3). 
Zu den öffentlichen Leistungen gehören die direkten 
und die indirekten Abgaben sowie die sonstigen 
Leistungen an Staat, Beczirk, politische Gemeinde, Kirche, 
Schule und sonstige Körperschaften des öfsentlichen Rechts 
Auch die Gebühren der VerwBehörden für Amtehand- 
lungen und die Gebühren für die Venützung öffentlicher 
Einrichtungen des Staats, der Gemeinden und der Be- 
zirksverbände gehören hierher (G v. 30. 4. 06). Dasselbe 
gilt für die sog. Umgehungsentschädigungen der Bezirks- 
hebammen, Landrenten und Landeskulturrenten. 
2. Falls jedoch zu einer öffentlichen Last, wie dies z. B. 
bei Straßen und Userbauten geschehen kann, der Staat 
als solcher, und nicht etwa nur wegen des Besitzes eines 
Grundstücks, und andere juristische oder physische Personen 
beizutragen haben, so gebührt nach dem Wortlaute von 
AG# 1 die Entscheidung der Irrungen über das Verhält- 
nis der Beiträge zwischen dem Staate und jenen Personen 
den ordentlichen Gerichten. Dem Sinne dieser Ausnahme- 
vorschrift dürfte es jedoch entsprechen, den RW auch dann 
zuzulassen, wenn der Staat jede Leistungspflicht bestreitet. 
Bis zur Rechtskraft des Endurteils hat einstweilen eine Re- 
gulierung durch die Verw Behörden einzutreten (Nippold 
S 46 a. E., 47). 
3. Ueber Militärleistungen vol. Nippold 82 f. 
4. In Stempelsteuersachen ist nach 
dem G v. 12. 1. 09 der früher zugelassene RW 
ausgeschlossen, dagegen die Anfechtungsklage 
I Verwaltungsgerichtsbarkeit] zugelassen (§ 29). 
II. Persönliche Gebühren. Ueber 
Ansprüche öffentlicher Bediensteter und öffentlich 
bestellter Gewerbetreibender an die Beteiligten 
auf Gebühren entscheiden die Verwcerichte, so- 
weit nicht, wie für die Gebührenforderungen der 
Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzicher und 
sonstiger Vollstreckungsbeamten, Friedensrichter 
und Ortsgerichtspersonen entweder der RW ge- 
geben oder ein anderes Verfahren geordnet ist 
(BRpfle 21 Z. 2). 
8 6. b) Enteignung, Banu-, Wege-, Berg-, 
Wasserrecht. 
1. Enteignung Band I S 728. 
II. Bausachen /8 Band I S 324 ff. 
1. Insoweit auf Grund des Allg. Bau#G v. 
1. 7. 00 Geldentschädigungen, namentlich auch für 
Abtretung von Grundeigentum, zu gewähren 
sind, richtet sich deren Festsetzung und Leistung 
nach den Grundsätzen über das Enteignungsver- 
fahren, doch ist die Beschreitung des RW nur 
dann zugelassen, wenn es sich um eine wirkliche 
  
Enteignung handelt. Eine solche liegt nur vor 
in den Fällen der §/5 59, 67, 68 und 72 (65 76). 
Widersprüche gegen die Ausführung von 
Bauten sind, wenn sie lediglich auf Privatrecht 
beruhen, auf den RW zu verweisen; die Baupoli- 
zeibehörde kann aber unter gewissen Voraus- 
setzungen die Baugenehmigung oder den Bau- 
beginn, nach Befinden gegen Sicherheitsleistung, 
ruslemn Austrage der Sache im RW beanstanden 
3. Soweit nicht AEG # 11 (oben &# 3 Ziff 3) 
einschlägt, sind Streitigkeiten über die sog. An- 
liegerleistungen und über Ansprüche 
auf Rückerstattung solcher Leistungen von den 
Berwehearden oder den Verw Gerichten (VR Pfl- 
G 21 Z. 7) zu entscheiden. 
4. Verpflichtungen, die von Grundstückseigen- 
tümern hinsichtlich ihrer Grundstücke in baupoli- 
zeilichen Angelegenheiten übernommen werden 
(5. B. die Verpflichtung zur Abtretung von Land 
zu Straßenbauzwecken) haften als öffentlich- 
rechtliche Lasten auf den Grundstücken und gehen 
ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger im Eigen- 
tum über. Auch Streitigkeiten über solche Ver- 
pflichtungen gehören zur Zuständigkeit der Verw- 
Behörden oder der Verwserichte (55 2, 3; vgl. 
VRPflG 827 3. 7). 
III. Oeffentliche Wege IÜ. 
1. Ein öffentlicher Weg kann, mag nun die 
Oeffentlichkeit eine unbeschränkte oder (wie bei 
den Kirchwegen) eine beschränkte sein, im Eigen- 
tum einer Privatperson stehen. Ansprüche, die 
auf Grund dieses freilich sehr beschränkten Eigen- 
tumsrechtes erhoben werden, sind von den ordent- 
lichen Gerichten zu entscheiden. 
2. Ansprüche auf Grund eines dinglichen 
Rechtes am Wege sind ebenfalls von den ordent- 
lichen Gerichten zu entscheiden, mag auch der Weg 
im Eigentume einer Gemeinde oder des Staats 
stehen. 
3. Wenn Privatpersonen über die Oeffentlich- 
keit eines Weges streiten, sind die ordentlichen 
Gerichte zuständig. 
4. Streitigkeiten über die Oeffentlichkeit eines. 
Weges zwischen dem Inhaber der öffentlichen Ge- 
walt und dem einzelnen entscheiden die VerwBe- 
hörden oder die Verw Gerichte. 
5. Dasselbe gilt im allgemeinen für Streitig- 
keiten über die Verpflichtung, öffentliche Wege 
zu bauen und zu unterhalten oder den Aufwand 
dafür zu erstatten (Allg. Bauch 9#8# 77, 78; Gv. 
12. 1. 70 898 5 und 7), sowie über die sonstigen im 
öffentlichen Rechte begründeten Ansprüche eines 
Unternehmers auf die Räückerstattung des Auf- 
wandes für beschaffte und freigelegte Straßen- 
und Platzflächen, für hergestellte Straßen und 
über sonstige Anliegerleistungen. Nur wenn be- 
sondere Verbindlichkeiten einzelner Gemeinde- 
mitglieder oder Klassen von Gemeindemitglie- 
dern oder anderen Personen obliegen und auf 
Privatrechtstiteln beruhen (vgl. § 3, 3), tritt der 
RW rein (G v. 12. 1. 70 S§ 5 ff) vgl. auch 
*4, I, 1.) 
6. Streitigkeiten über die Gewährung eines 
Notweges (BG#B. 917, 918) sind von den 
ordentlichen Gerichten zu entscheiden. 
IV. Bergwesen (/I. 
1. In s 352, 353 Allg. Berg G v. 31. 8. 10, 
welches die Verhältnisse des Bergbaus auf me-
	        
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