Rechtsweg und Kompetenzkonflikt (Sachsen)
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Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt,
das an sich von einer VerwBehörde festzustellen
ist; die Verw Behörden und Ver#n# Gerichte aber
können über Vorgänge, Verhältnisse, Rechte und
Pflichten, die im bürgerlichen Rechte geordnet
sind, entscheiden, wenn und soweit sie die Vor-
aussetzung für öffentlich-rechtliche Beziehungen
und Verhältnisse bilden (Vorm. Komp. Kamm. 20.
11. 75 — Wenglers Arch. 1876, 481 f).
5. Ueber die Zwangsvollstreckung wegen
Geldleistungen in VerwSachen nach G v. 18. 7.
1902 K Verwaltungszwang.
8 4. Besondere Bestimmungen.
a) Abgaben, sonstige Leistungen, Gebühren.
I. Oeffentliche Lasten.
1. Wenn die Verbindlichkeit zur Gewährung
einer öffentlichen Leistung auf dem öffentlichen
Rechte beruht, so ist der RW ausgeschlossen
(ogl. AG 5 8 3. 2 u. 3).
Zu den öffentlichen Leistungen gehören die direkten
und die indirekten Abgaben sowie die sonstigen
Leistungen an Staat, Beczirk, politische Gemeinde, Kirche,
Schule und sonstige Körperschaften des öfsentlichen Rechts
Auch die Gebühren der VerwBehörden für Amtehand-
lungen und die Gebühren für die Venützung öffentlicher
Einrichtungen des Staats, der Gemeinden und der Be-
zirksverbände gehören hierher (G v. 30. 4. 06). Dasselbe
gilt für die sog. Umgehungsentschädigungen der Bezirks-
hebammen, Landrenten und Landeskulturrenten.
2. Falls jedoch zu einer öffentlichen Last, wie dies z. B.
bei Straßen und Userbauten geschehen kann, der Staat
als solcher, und nicht etwa nur wegen des Besitzes eines
Grundstücks, und andere juristische oder physische Personen
beizutragen haben, so gebührt nach dem Wortlaute von
AG# 1 die Entscheidung der Irrungen über das Verhält-
nis der Beiträge zwischen dem Staate und jenen Personen
den ordentlichen Gerichten. Dem Sinne dieser Ausnahme-
vorschrift dürfte es jedoch entsprechen, den RW auch dann
zuzulassen, wenn der Staat jede Leistungspflicht bestreitet.
Bis zur Rechtskraft des Endurteils hat einstweilen eine Re-
gulierung durch die Verw Behörden einzutreten (Nippold
S 46 a. E., 47).
3. Ueber Militärleistungen vol. Nippold 82 f.
4. In Stempelsteuersachen ist nach
dem G v. 12. 1. 09 der früher zugelassene RW
ausgeschlossen, dagegen die Anfechtungsklage
I Verwaltungsgerichtsbarkeit] zugelassen (§ 29).
II. Persönliche Gebühren. Ueber
Ansprüche öffentlicher Bediensteter und öffentlich
bestellter Gewerbetreibender an die Beteiligten
auf Gebühren entscheiden die Verwcerichte, so-
weit nicht, wie für die Gebührenforderungen der
Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzicher und
sonstiger Vollstreckungsbeamten, Friedensrichter
und Ortsgerichtspersonen entweder der RW ge-
geben oder ein anderes Verfahren geordnet ist
(BRpfle 21 Z. 2).
8 6. b) Enteignung, Banu-, Wege-, Berg-,
Wasserrecht.
1. Enteignung Band I S 728.
II. Bausachen /8 Band I S 324 ff.
1. Insoweit auf Grund des Allg. Bau#G v.
1. 7. 00 Geldentschädigungen, namentlich auch für
Abtretung von Grundeigentum, zu gewähren
sind, richtet sich deren Festsetzung und Leistung
nach den Grundsätzen über das Enteignungsver-
fahren, doch ist die Beschreitung des RW nur
dann zugelassen, wenn es sich um eine wirkliche
Enteignung handelt. Eine solche liegt nur vor
in den Fällen der §/5 59, 67, 68 und 72 (65 76).
Widersprüche gegen die Ausführung von
Bauten sind, wenn sie lediglich auf Privatrecht
beruhen, auf den RW zu verweisen; die Baupoli-
zeibehörde kann aber unter gewissen Voraus-
setzungen die Baugenehmigung oder den Bau-
beginn, nach Befinden gegen Sicherheitsleistung,
ruslemn Austrage der Sache im RW beanstanden
3. Soweit nicht AEG # 11 (oben 3 Ziff 3)
einschlägt, sind Streitigkeiten über die sog. An-
liegerleistungen und über Ansprüche
auf Rückerstattung solcher Leistungen von den
Berwehearden oder den Verw Gerichten (VR Pfl-
G 21 Z. 7) zu entscheiden.
4. Verpflichtungen, die von Grundstückseigen-
tümern hinsichtlich ihrer Grundstücke in baupoli-
zeilichen Angelegenheiten übernommen werden
(5. B. die Verpflichtung zur Abtretung von Land
zu Straßenbauzwecken) haften als öffentlich-
rechtliche Lasten auf den Grundstücken und gehen
ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger im Eigen-
tum über. Auch Streitigkeiten über solche Ver-
pflichtungen gehören zur Zuständigkeit der Verw-
Behörden oder der Verwserichte (55 2, 3; vgl.
VRPflG 827 3. 7).
III. Oeffentliche Wege IÜ.
1. Ein öffentlicher Weg kann, mag nun die
Oeffentlichkeit eine unbeschränkte oder (wie bei
den Kirchwegen) eine beschränkte sein, im Eigen-
tum einer Privatperson stehen. Ansprüche, die
auf Grund dieses freilich sehr beschränkten Eigen-
tumsrechtes erhoben werden, sind von den ordent-
lichen Gerichten zu entscheiden.
2. Ansprüche auf Grund eines dinglichen
Rechtes am Wege sind ebenfalls von den ordent-
lichen Gerichten zu entscheiden, mag auch der Weg
im Eigentume einer Gemeinde oder des Staats
stehen.
3. Wenn Privatpersonen über die Oeffentlich-
keit eines Weges streiten, sind die ordentlichen
Gerichte zuständig.
4. Streitigkeiten über die Oeffentlichkeit eines.
Weges zwischen dem Inhaber der öffentlichen Ge-
walt und dem einzelnen entscheiden die VerwBe-
hörden oder die Verw Gerichte.
5. Dasselbe gilt im allgemeinen für Streitig-
keiten über die Verpflichtung, öffentliche Wege
zu bauen und zu unterhalten oder den Aufwand
dafür zu erstatten (Allg. Bauch 9#8# 77, 78; Gv.
12. 1. 70 898 5 und 7), sowie über die sonstigen im
öffentlichen Rechte begründeten Ansprüche eines
Unternehmers auf die Räückerstattung des Auf-
wandes für beschaffte und freigelegte Straßen-
und Platzflächen, für hergestellte Straßen und
über sonstige Anliegerleistungen. Nur wenn be-
sondere Verbindlichkeiten einzelner Gemeinde-
mitglieder oder Klassen von Gemeindemitglie-
dern oder anderen Personen obliegen und auf
Privatrechtstiteln beruhen (vgl. § 3, 3), tritt der
RW rein (G v. 12. 1. 70 S§ 5 ff) vgl. auch
*4, I, 1.)
6. Streitigkeiten über die Gewährung eines
Notweges (BG#B. 917, 918) sind von den
ordentlichen Gerichten zu entscheiden.
IV. Bergwesen (/I.
1. In s 352, 353 Allg. Berg G v. 31. 8. 10,
welches die Verhältnisse des Bergbaus auf me-