Rechtsweg und Kompetenzkonflikt (Württemberg)
die Vorschriften des Wasser G v. 1. 12. 00, sofern
der a 1 Abss3 die wohlerworbenen Rechte einzelner
an den öffentlichen Gewässern, mögen sie auf dem
öffentlichen oder privaten Recht beruhen, regel-
mäßig für dem öffentlichen Recht angehörige, be-
züglich ihrer Ausübung den Vorschriften des
Wassergesetzes unterliegende Nutzungsrechte er-
klärt — und der a 30 Abs 6 die privatrechtliche Natur
der Fischereirechte, abgesehen von den Fischerei-
rechten am Bodensee, anerkennt.
Die Ordnung der Zuständigkeit der mit der
Rechtsprechung betrauten Behörden entspricht
dem öffentlichen Interesse. Den Parteien ist da-
her eine willkürliche Durchbrechung dieser Ord-
nung durch Vereinbarung für den einzelnen Fall
(Prorogation) nicht verstattet.
II. Kompetenzkonflikt
1. Die Entscheidungen von Kompetenzkon-
flikten zwischen den Justizstellen und Verw-
Behörden kam nach dem §& 59 Ziff. 3 VU dem
König auf vorgängiges Gutachten des Geheimen
Rates zu. Auf Grund des §5 17 GVG und nach
Maßgabe der daselbst vorgesehenen Normativbe-
stimmungen hat das G v. 25. 8. 79, betr. die
Entscheidung von KK, zur Lösung von positiven
und negativen K K zwischen den bürgerlichen Ge-
richten, den Verw Gerichten und den VerwBehör-
den den Kompetenzgerichtshof eingerichtet und
die Voraussetzungen seines Eingreifens sowie das
Verfahren geregelt.
2. Der Kompetenzgerichtshof be-
steht aus dem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern
sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern.
Drei Mitglieder des Gerichtshofs oder, wenn der
Vorsitzende nicht ein Mitglied des Oberlandesge-
richts ist, vier Mitglieder und deren Stellvertreter
werden aus der Bohl der Mitglieder des Ober-
landesgerichts, die übrigen Mitglieder und deren
Stellvertreter aus der Zahl der nicht zugleich
dem Oberlandesgericht angehörenden Mitglieder
des V sß oder aus der Zahl derjenigen, die im
höheren VerwdDienst stehen oder gestanden sind,
berufen. Die Ernennung durch den König auf
Vorschlag des Staats Min erfolgt für die Dauer
des zur Zeit der Ernennung bekleideten Amts
oder, falls ein Mitglied zu dieser Zeit ein Amt
nicht bekleidet, auf Lebenszeit desselben. Der
Kompetenzgerichtshof untersteht in dienstlicher
Hinsicht dem Staats Min. Er entscheidet in der
Besetzung von sieben Mitgliedern einschließlich des
Vorsitzenden unter Beobachtung der für das Ver-
hältnis der richterlichen Mitglieder zu den nicht-
richterlichen gegebenen Vorschrift (a 1—3).
3. Der positive Kompetenzkon-
likt kann wegen Unzulässigkeit des RW von
er obersten Verw Behörde erhoben werden, wenn
der Gegenstand bei dem bürgerlichen Gericht an-
hängig istz ist er zugleich auch bei dem Verw Gericht
anhängig geworden, so steht seine Erhebung auch
dem VGH zu. Wegen Unzuständigkeit des Verw-
Gerichts kann die Verw Behörde den KK erheben,
wenn sie in einer bei einem Verw Gericht an-
hängigen Sache sich für zuständig und die Verw-
Gerichte für unzustän dig erachtet. Die Erhebung
des Konflikts ist ausgeschlossen, wenn das bürger-
liche Gericht sich bereits durch rechtskräftiges oder
durch ein nur noch der Revision unterliegendes
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Urteil für die Zulässigkeit des RW ausgesprochen
hat. Steht in diesem Falle mit dem rechtskräf-
tigen Urteil des bürgerlichen Gerichts ein rechts-
kräftiges Erkenntnis des Verwerichts in der-
selben Sache in Widerspruch, so unterliegt das
letztere der Restitutionsklage. Die Erhebung des
Konflikts ist ferner ausgeschlossen, wenn der
VeEeH ohne vorgängige Erhebung des Konflikts
seitens der Verwaltung die Zuständigkeit des
VerwsGerichts rechtskräftig festgestellt hat (a 4—6).
# Rechtsbeschwerdesachen ist die Erhebung des
onflikts seitens der Verwehörde zulässig bis
zur Zustellung des Urteils des VGH (a 6, 8).
Nach diesem Zeitpunkt kann eine Kompetenzüber-
schreitung von der Verw Behörde mit dem Rechts-
mittel der Nichtigkeitsklage angefochten werden,
welches der Entscheidung des verstärkten VGH
unterliegt (a 70, 71 V).
Die Erhebung des Konflikts er-
folgt durch Einreichung einer mit Gründen ver-
sehenen Erklärung der obersten Verw Behörde
oder des VG bei demjenigen Gericht, bei wel-
chem die Sache anhängig oder dessen Zuständigkeit
bestritten ist. Mit Erhebung des Konflikts tritt
bis zu seiner Erledigung die Einstellung des Ver-
fahrens nach Maßgabe des 5 249 Abs 1, 2 B8O
unter Vorbehalt der Anordnung einstweiliger Ver-
fügungen ein. Von dieser Einstellung des Ver-
fahrens hat das Gericht die Parteien unter Zu-
stellung einer Abschrift der die Erhebung des Kon-
flikts enthaltenden Erklärung zu benachrichtigen
und ihnen anheimzugeben, binnen vier Wochen
eine schriftliche Erklärung einzureichen. Nach Ab-
lauf der Frist hat das Gericht die Akten mit seiner
Aeußerung und mit den etwa eingereichten Er-
klärungen der Parteien dem Kompetenzgerichts-
hof vorzulegen. Wird der RW für zulässig erklärt,
so sind die etwa von Amts wegen getroffenen
Anordnungen wieder aufzuheben und die Par-
teien hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Aufnahme
des Verfahrens erfolgt nach Maßgabe des & 250
3POD (a 9 -11).
4. Den negativen Kompetenzkon-
flikt können nur die Parteien durch Einreichung
eines schriftlichen Antrags auf Entscheidung der
Zuständigkeitsfrage bei dem Kompetenzgerichtshof
(in vierfacher Ausfertigung) erheben, wenn in Be-
ziehung auf denselben Gegenstand ein bürgerliches
und ein Verw Gericht ihre Unzuständigkeit rechts-
kräftig erklärt haben. Uebrigens ist er unstatthaft,
wenn bezüglich der Zulässigkeit des RW das Rechts-
mittel der Revision an das Reichsgericht statthaft
ist oder das Reichsgericht entschieden hat. Der
Kompetenzgerichtshof teilt den Antrag der Partei
den beteiligten Behörden zur Aeußerung und Vor-
legung der Akten, der Gegenpartei zur Abgabe
einer Erklärung binnen vier Wochen mit (a 12, 13).
5. Die Entscheidung des Kompetenz-
gerichtshofs erfolgt stets auf Grund mündlicher
Verhandlung in öffentlicher Sitzung. Das Aus-
bleiben der Parteien steht der Verhandlung und
Entscheidung nicht im Weg. Die Verfahrensvor-
schriften des VR Pfl Gesetzes kommen zur ent-
sprechenden Anwendung. Die Entscheidung hat
sich auf den Ausspruch darüber zu beschränken,
ob in dem vorliegenden Fall der RW zulässig oder
das Verwericht oder die Verwaltung zuständig
ist. Die Entscheidung erfolgt endgültig und mit
verbindlicher Kraft für die Gerichte und die Ver-