Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Rechtsweg und Kompetenzkonflikt (Württemberg) 
die Vorschriften des Wasser G v. 1. 12. 00, sofern 
der a 1 Abss3 die wohlerworbenen Rechte einzelner 
an den öffentlichen Gewässern, mögen sie auf dem 
öffentlichen oder privaten Recht beruhen, regel- 
mäßig für dem öffentlichen Recht angehörige, be- 
züglich ihrer Ausübung den Vorschriften des 
Wassergesetzes unterliegende Nutzungsrechte er- 
klärt — und der a 30 Abs 6 die privatrechtliche Natur 
der Fischereirechte, abgesehen von den Fischerei- 
rechten am Bodensee, anerkennt. 
Die Ordnung der Zuständigkeit der mit der 
Rechtsprechung betrauten Behörden entspricht 
dem öffentlichen Interesse. Den Parteien ist da- 
her eine willkürliche Durchbrechung dieser Ord- 
nung durch Vereinbarung für den einzelnen Fall 
(Prorogation) nicht verstattet. 
II. Kompetenzkonflikt 
1. Die Entscheidungen von Kompetenzkon- 
flikten zwischen den Justizstellen und Verw- 
Behörden kam nach dem §& 59 Ziff. 3 VU dem 
König auf vorgängiges Gutachten des Geheimen 
Rates zu. Auf Grund des §5 17 GVG und nach 
Maßgabe der daselbst vorgesehenen Normativbe- 
stimmungen hat das G v. 25. 8. 79, betr. die 
Entscheidung von KK, zur Lösung von positiven 
und negativen K K zwischen den bürgerlichen Ge- 
richten, den Verw Gerichten und den VerwBehör- 
den den Kompetenzgerichtshof eingerichtet und 
die Voraussetzungen seines Eingreifens sowie das 
Verfahren geregelt. 
2. Der Kompetenzgerichtshof be- 
steht aus dem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern 
sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern. 
Drei Mitglieder des Gerichtshofs oder, wenn der 
Vorsitzende nicht ein Mitglied des Oberlandesge- 
richts ist, vier Mitglieder und deren Stellvertreter 
werden aus der Bohl der Mitglieder des Ober- 
landesgerichts, die übrigen Mitglieder und deren 
Stellvertreter aus der Zahl der nicht zugleich 
dem Oberlandesgericht angehörenden Mitglieder 
des V sß oder aus der Zahl derjenigen, die im 
höheren VerwdDienst stehen oder gestanden sind, 
berufen. Die Ernennung durch den König auf 
Vorschlag des Staats Min erfolgt für die Dauer 
des zur Zeit der Ernennung bekleideten Amts 
oder, falls ein Mitglied zu dieser Zeit ein Amt 
nicht bekleidet, auf Lebenszeit desselben. Der 
Kompetenzgerichtshof untersteht in dienstlicher 
Hinsicht dem Staats Min. Er entscheidet in der 
Besetzung von sieben Mitgliedern einschließlich des 
Vorsitzenden unter Beobachtung der für das Ver- 
hältnis der richterlichen Mitglieder zu den nicht- 
richterlichen gegebenen Vorschrift (a 1—3). 
3. Der positive Kompetenzkon- 
likt kann wegen Unzulässigkeit des RW von 
er obersten Verw Behörde erhoben werden, wenn 
der Gegenstand bei dem bürgerlichen Gericht an- 
hängig istz ist er zugleich auch bei dem Verw Gericht 
anhängig geworden, so steht seine Erhebung auch 
dem VGH zu. Wegen Unzuständigkeit des Verw- 
Gerichts kann die Verw Behörde den KK erheben, 
wenn sie in einer bei einem Verw Gericht an- 
hängigen Sache sich für zuständig und die Verw- 
Gerichte für unzustän dig erachtet. Die Erhebung 
des Konflikts ist ausgeschlossen, wenn das bürger- 
liche Gericht sich bereits durch rechtskräftiges oder 
durch ein nur noch der Revision unterliegendes 
  
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Urteil für die Zulässigkeit des RW ausgesprochen 
hat. Steht in diesem Falle mit dem rechtskräf- 
tigen Urteil des bürgerlichen Gerichts ein rechts- 
kräftiges Erkenntnis des Verwerichts in der- 
selben Sache in Widerspruch, so unterliegt das 
letztere der Restitutionsklage. Die Erhebung des 
Konflikts ist ferner ausgeschlossen, wenn der 
VeEeH ohne vorgängige Erhebung des Konflikts 
seitens der Verwaltung die Zuständigkeit des 
VerwsGerichts rechtskräftig festgestellt hat (a 4—6). 
# Rechtsbeschwerdesachen ist die Erhebung des 
onflikts seitens der Verwehörde zulässig bis 
zur Zustellung des Urteils des VGH (a 6, 8). 
Nach diesem Zeitpunkt kann eine Kompetenzüber- 
schreitung von der Verw Behörde mit dem Rechts- 
mittel der Nichtigkeitsklage angefochten werden, 
welches der Entscheidung des verstärkten VGH 
unterliegt (a 70, 71 V). 
Die Erhebung des Konflikts er- 
folgt durch Einreichung einer mit Gründen ver- 
sehenen Erklärung der obersten Verw Behörde 
oder des VG bei demjenigen Gericht, bei wel- 
chem die Sache anhängig oder dessen Zuständigkeit 
bestritten ist. Mit Erhebung des Konflikts tritt 
bis zu seiner Erledigung die Einstellung des Ver- 
fahrens nach Maßgabe des 5 249 Abs 1, 2 B8O 
unter Vorbehalt der Anordnung einstweiliger Ver- 
fügungen ein. Von dieser Einstellung des Ver- 
fahrens hat das Gericht die Parteien unter Zu- 
stellung einer Abschrift der die Erhebung des Kon- 
flikts enthaltenden Erklärung zu benachrichtigen 
und ihnen anheimzugeben, binnen vier Wochen 
eine schriftliche Erklärung einzureichen. Nach Ab- 
lauf der Frist hat das Gericht die Akten mit seiner 
Aeußerung und mit den etwa eingereichten Er- 
klärungen der Parteien dem Kompetenzgerichts- 
hof vorzulegen. Wird der RW für zulässig erklärt, 
so sind die etwa von Amts wegen getroffenen 
Anordnungen wieder aufzuheben und die Par- 
teien hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Aufnahme 
des Verfahrens erfolgt nach Maßgabe des & 250 
3POD (a 9 -11). 
4. Den negativen Kompetenzkon- 
flikt können nur die Parteien durch Einreichung 
eines schriftlichen Antrags auf Entscheidung der 
Zuständigkeitsfrage bei dem Kompetenzgerichtshof 
(in vierfacher Ausfertigung) erheben, wenn in Be- 
ziehung auf denselben Gegenstand ein bürgerliches 
und ein Verw Gericht ihre Unzuständigkeit rechts- 
kräftig erklärt haben. Uebrigens ist er unstatthaft, 
wenn bezüglich der Zulässigkeit des RW das Rechts- 
mittel der Revision an das Reichsgericht statthaft 
ist oder das Reichsgericht entschieden hat. Der 
Kompetenzgerichtshof teilt den Antrag der Partei 
den beteiligten Behörden zur Aeußerung und Vor- 
legung der Akten, der Gegenpartei zur Abgabe 
einer Erklärung binnen vier Wochen mit (a 12, 13). 
5. Die Entscheidung des Kompetenz- 
gerichtshofs erfolgt stets auf Grund mündlicher 
Verhandlung in öffentlicher Sitzung. Das Aus- 
bleiben der Parteien steht der Verhandlung und 
Entscheidung nicht im Weg. Die Verfahrensvor- 
schriften des VR Pfl Gesetzes kommen zur ent- 
sprechenden Anwendung. Die Entscheidung hat 
sich auf den Ausspruch darüber zu beschränken, 
ob in dem vorliegenden Fall der RW zulässig oder 
das Verwericht oder die Verwaltung zuständig 
ist. Die Entscheidung erfolgt endgültig und mit 
verbindlicher Kraft für die Gerichte und die Ver- 
  
  
 
	        
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