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Rechtsweg und Kompetenzkonflikt (Baden)
waltung. Die Kosten des Verfahrens können nach
Ermessen des Gerichtshofs der Partei, durch deren
Klage, Widerklage oder Rechtsbeschwerde der KK
veranlaßt worden ist, zugeschieden werden, wenn
das Gericht, bei welchem diese Rechtsbehelfe er-
hoben wurden, für unzuständig erklärt wird, oder
wenn beim negativen Konflikt die erfolgten Un-
zuständigkeitserklärungen bestätigt werden. Eine
Sportel im Betrage von 12—120 Mk. ist anzusetzen,
wenn eine Partei in die Kosten des Verfahrens
verurteilt wird (a 14).
Der Kompetenzgerichtshof ist bis jetzt dreimal bei negati-
vem K##Kf und einmal bei einem positiven KK zu einer Ent-
scheidung veraulaßt gewesen.
Literatur: Göz, die Vermechtspflege in
Württemberg, 1902, S 112—117; Sarwey, Oeffent-
liches Recht, 1880, S 673—695; Gaupp, Normen des
württ. Landesrechts, 1893, S 18—26; Bühler, die
Zuständigkeit der Zivilgerichte gegenüber der Verw im
württ. Rechte, 1911. v. Göz.
E. Vaden
# 1. Rechtsweg, Allgemeines.
3. Kompetenzkonflikt.
&1. Rechtsweg. Das badische Recht zeigt keine
grundsätzlichen Besonderheiten. Namentlich ist es
nicht richtig, daß (wie Bornhak in der 1. Aufl.
dieses Wörterbuchs Bd. 2 S 336 behauptete) in
Baden der französische Grundsatz der Gewalten-
trennung mit dem Ausschluß öffentlich-rechtlicher
Präjudizialfragen von der Kompetenz der Zivil-
gerichte Geltung besitze oder besessen habe. Auch
in Baden sind zwar z. B. die Verw Behörden zur
Entscheidung der Frage zuständig, ob ein Weg ein
öffentlicher sei (Straßen G v. 14. 6. 84 § 37 Ziff. 1),
in Ermangelung einer solchen Entscheidung die
Zivilgerichte aber nicht gehindert, über eine Unter-
sagungsklage wegen Benützung eines angeblich
privaten Weges auch dann zu erkennen, wenn der
Beklagte Oeffentlichkeit des Weges behauptet
(s. Dorner, bad. AG z. BGB 128 f). Baden
hatte nur das materielle französische Zivilrecht über-
nommen, sich aber im übrigen nicht von der
gemein-deutschen Entwicklung getrennt.
Für die Grenzziehung zwischen der Kompetenz
der Zivilgerichte in Streitsachen (dem „Rechts-,
d. i. Gerichtsweg) auf der einen und der der Verw-
Behörden und VerwGerichte (dem VerwWeg)
auf der anderen Seite ist somit auch in Baden
lediglich zu fragen, inwieweit das Landesrecht von
der in GVG K 13 und der in Es z. G 4
ausgesprochenen Befugnis, bürgerliche Rechts-
streitigkeiten (natürlich nur solche, bei denen
irgend eine Beziehung zum Gebiete der öffent-
lichen Verwaltung besteht) auf den Verwaltungs-
weg und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf den
NRW zu verweisen, Gebrauch gemacht hat, während
es sonst bei dem reichsrechtlichen Satze von G
5l 13 mit seinen Folgerungen sein Bewenden be-
hält [Jbenei A Preußen ös 1, 21.
Jene landesrechtlichen Normen finden sich, außer
in zahlreichen Einzelgesetzen, vor allem in dem
Verwaltungsrechtspflege Ges. v. 84/99 (mit No-
vellen). Es stellt die verwaltungsgerichtlichen Kom-
petenzen, für die damit zugleich der RW ausgeschlos-
4 2. Einzelheiten.
sen wird, enumerativ fest, wobei es insbesondere
einerseits die Klagen gegen polizeiliche Verfü-
gungen ( wegen Rechtsverletzung vor den VG##
verweist (§ 4 Ziff. 1), andererseits ausspricht, daß
die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen über
Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem öffent-
lichen Recht „unbeschadet aller privatrechtlichen
Verhältnisse“ ergehen (§5 1 Abf 2). Eine Zusammen-
stellung der einzelnen Bestimmungen, von denen
die wichtigsten nachfolgend angegeben sind, zeigt,
wie der seit 1864 immer weitergeführte Ausbau
der Verw Gerichtsbarkeit (M und die schärfere Er-
kenntnis des Wesens des öffentlichen gegenüber dem
Privatrecht auch die Grenzziehung zwischen R#W
und Verw Weg erheblich geklärt haben. Immerhin
bleibt es auch heute dabei — und gerade das be-
zwecken ja auch jene reichsrechtlichen Vorbehalte —,
daß in dieser Materie Zweckmäßigkeitserwägungen
zu Sondernormen führen, die immer wieder an
der Aufstellung abschließender Prinzipien hindern
(s. z. B. unten die Behandlung der sog. öffentlich-
rechtlichen Entschädigung). Auch sind keineswegs
alle historisch gewordenen Unebenheiten beseitigt;
so werden z. B. Streitigkeiten über das Kirchen-
stuhlrecht in den christlichen Kirchen auf dem
ordentlichen RKW zugelassen, weil es früher für
privatrechtlich galt und der Gesetzgeber nicht ein-
gegriffen hat (s. Dorner-Seng, Bad. Landesprivat-
recht § 37 Anm. 16), während das VRpflG 64 2
Ziff. 25 die gleiche Frage in der israelitischen
shelihiensgesellcchalt vor die Verwserichte gewie-
en hat.
. Im einzelnen ist beispielsweise zu bemer-
ken:
Ausdrücklich ausgeschlossen ist der
Rechtsweg durch Eröffnung verwaltungs-
gerichtlicher Zuständigkeit für gewisse Rechtsstrei-
tigkeiten, die als bürgerliche entweder aufzufassen
sind oder doch vielleicht aufgefaßt werden könnten,
so z. B. Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und
den Beteiligten über die Benützung der Grab-
stätten auf öffentlichen Begräbnisplätzen; Ersatz-
anspruch des Armenverbands gegen den Unter-
stützten und des privaten Drittunterstützers gegen
den Armenverband (der Rückgriff des Armenver-
bands gegen private Drittverpflichtete gehört auf
den RW); Anspruch der Grundeigentümer auf die
Erträgnisse der von der Gemeinde verpachteten
Jagd oder auf selbständige Ausübung der Jagd;
Anspruch auf Rückerstattung zu Ungebühr bezahlter
Staatsabgaben; Vorhandensein der stiftungsmä-
Hhigen Voraussetzungen zur Teilnahme an Stif-
tungsgenüssen (jedoch nicht über den die Stiftung
begründenden privatrechtlichen Akt), s. V R PflG
6 1 Ziff. 3, 5, 10, 17, 5 2 Ziff. 1, 6; G, betr. die
öffentliche Armenpflege v. 5. 5. 70, §5, 6; Stif-
tungs G v. 5. 5. 70, 11 Ziff. 4 und Abs 2.
nderseits werden auf dem Rechtsweg
zugelassen gewisse Streitigkeiten, die ent-
weder öffentlich-rechtlicher Art oder doch ander-
wärts vom RW ausgeschlossen sind, wobei freilich
vielfach eine Befristung des Klagerechts in der
Weise bestimmt ist, daß die Klage nur nach vor-
ängigem Verw Verfahren innerhalb bestimmter
Frit, teilweise auch nur als Anfechtungsklage
gegenüber einer VerwEntscheidung zulässi K.
So gehören vor die ordentlichen Gerichte z. B. die
Wildschadens ansprüche (nach bürgermeister-
licher Schadensfestsetzung), Jagd G v. 6. 11. 86