Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Rechtsweg und Kompetenzkonflikt (Baden) 
  
waltung. Die Kosten des Verfahrens können nach 
Ermessen des Gerichtshofs der Partei, durch deren 
Klage, Widerklage oder Rechtsbeschwerde der KK 
veranlaßt worden ist, zugeschieden werden, wenn 
das Gericht, bei welchem diese Rechtsbehelfe er- 
hoben wurden, für unzuständig erklärt wird, oder 
wenn beim negativen Konflikt die erfolgten Un- 
zuständigkeitserklärungen bestätigt werden. Eine 
Sportel im Betrage von 12—120 Mk. ist anzusetzen, 
wenn eine Partei in die Kosten des Verfahrens 
verurteilt wird (a 14). 
Der Kompetenzgerichtshof ist bis jetzt dreimal bei negati- 
vem K##Kf und einmal bei einem positiven KK zu einer Ent- 
scheidung veraulaßt gewesen. 
Literatur: Göz, die Vermechtspflege in 
Württemberg, 1902, S 112—117; Sarwey, Oeffent- 
liches Recht, 1880, S 673—695; Gaupp, Normen des 
württ. Landesrechts, 1893, S 18—26; Bühler, die 
Zuständigkeit der Zivilgerichte gegenüber der Verw im 
württ. Rechte, 1911. v. Göz. 
  
E. Vaden 
# 1. Rechtsweg, Allgemeines. 
3. Kompetenzkonflikt. 
&1. Rechtsweg. Das badische Recht zeigt keine 
grundsätzlichen Besonderheiten. Namentlich ist es 
nicht richtig, daß (wie Bornhak in der 1. Aufl. 
dieses Wörterbuchs Bd. 2 S 336 behauptete) in 
Baden der französische Grundsatz der Gewalten- 
trennung mit dem Ausschluß öffentlich-rechtlicher 
Präjudizialfragen von der Kompetenz der Zivil- 
gerichte Geltung besitze oder besessen habe. Auch 
in Baden sind zwar z. B. die Verw Behörden zur 
Entscheidung der Frage zuständig, ob ein Weg ein 
öffentlicher sei (Straßen G v. 14. 6. 84 § 37 Ziff. 1), 
in Ermangelung einer solchen Entscheidung die 
Zivilgerichte aber nicht gehindert, über eine Unter- 
sagungsklage wegen Benützung eines angeblich 
privaten Weges auch dann zu erkennen, wenn der 
Beklagte Oeffentlichkeit des Weges behauptet 
(s. Dorner, bad. AG z. BGB 128 f). Baden 
hatte nur das materielle französische Zivilrecht über- 
nommen, sich aber im übrigen nicht von der 
gemein-deutschen Entwicklung getrennt. 
Für die Grenzziehung zwischen der Kompetenz 
der Zivilgerichte in Streitsachen (dem „Rechts-, 
d. i. Gerichtsweg) auf der einen und der der Verw- 
Behörden und VerwGerichte (dem VerwWeg) 
auf der anderen Seite ist somit auch in Baden 
lediglich zu fragen, inwieweit das Landesrecht von 
der in GVG K 13 und der in Es z. G 4 
ausgesprochenen Befugnis, bürgerliche Rechts- 
streitigkeiten (natürlich nur solche, bei denen 
irgend eine Beziehung zum Gebiete der öffent- 
lichen Verwaltung besteht) auf den Verwaltungs- 
weg und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf den 
NRW zu verweisen, Gebrauch gemacht hat, während 
es sonst bei dem reichsrechtlichen Satze von G 
5l 13 mit seinen Folgerungen sein Bewenden be- 
hält [Jbenei A Preußen ös 1, 21. 
Jene landesrechtlichen Normen finden sich, außer 
in zahlreichen Einzelgesetzen, vor allem in dem 
Verwaltungsrechtspflege Ges. v. 84/99 (mit No- 
vellen). Es stellt die verwaltungsgerichtlichen Kom- 
petenzen, für die damit zugleich der RW ausgeschlos- 
4 2. Einzelheiten. 
  
  
sen wird, enumerativ fest, wobei es insbesondere 
einerseits die Klagen gegen polizeiliche Verfü- 
gungen ( wegen Rechtsverletzung vor den VG## 
verweist (§ 4 Ziff. 1), andererseits ausspricht, daß 
die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen über 
Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem öffent- 
lichen Recht „unbeschadet aller privatrechtlichen 
Verhältnisse“ ergehen (§5 1 Abf 2). Eine Zusammen- 
stellung der einzelnen Bestimmungen, von denen 
die wichtigsten nachfolgend angegeben sind, zeigt, 
wie der seit 1864 immer weitergeführte Ausbau 
der Verw Gerichtsbarkeit (M und die schärfere Er- 
kenntnis des Wesens des öffentlichen gegenüber dem 
Privatrecht auch die Grenzziehung zwischen R#W 
und Verw Weg erheblich geklärt haben. Immerhin 
bleibt es auch heute dabei — und gerade das be- 
zwecken ja auch jene reichsrechtlichen Vorbehalte —, 
daß in dieser Materie Zweckmäßigkeitserwägungen 
zu Sondernormen führen, die immer wieder an 
der Aufstellung abschließender Prinzipien hindern 
(s. z. B. unten die Behandlung der sog. öffentlich- 
rechtlichen Entschädigung). Auch sind keineswegs 
alle historisch gewordenen Unebenheiten beseitigt; 
so werden z. B. Streitigkeiten über das Kirchen- 
stuhlrecht in den christlichen Kirchen auf dem 
ordentlichen RKW zugelassen, weil es früher für 
privatrechtlich galt und der Gesetzgeber nicht ein- 
gegriffen hat (s. Dorner-Seng, Bad. Landesprivat- 
recht § 37 Anm. 16), während das VRpflG 64 2 
Ziff. 25 die gleiche Frage in der israelitischen 
shelihiensgesellcchalt vor die Verwserichte gewie- 
en hat. 
. Im einzelnen ist beispielsweise zu bemer- 
ken: 
Ausdrücklich ausgeschlossen ist der 
Rechtsweg durch Eröffnung verwaltungs- 
gerichtlicher Zuständigkeit für gewisse Rechtsstrei- 
tigkeiten, die als bürgerliche entweder aufzufassen 
sind oder doch vielleicht aufgefaßt werden könnten, 
so z. B. Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und 
den Beteiligten über die Benützung der Grab- 
stätten auf öffentlichen Begräbnisplätzen; Ersatz- 
anspruch des Armenverbands gegen den Unter- 
stützten und des privaten Drittunterstützers gegen 
den Armenverband (der Rückgriff des Armenver- 
bands gegen private Drittverpflichtete gehört auf 
den RW); Anspruch der Grundeigentümer auf die 
Erträgnisse der von der Gemeinde verpachteten 
Jagd oder auf selbständige Ausübung der Jagd; 
Anspruch auf Rückerstattung zu Ungebühr bezahlter 
Staatsabgaben; Vorhandensein der stiftungsmä- 
Hhigen Voraussetzungen zur Teilnahme an Stif- 
tungsgenüssen (jedoch nicht über den die Stiftung 
begründenden privatrechtlichen Akt), s. V R PflG 
6 1 Ziff. 3, 5, 10, 17, 5 2 Ziff. 1, 6; G, betr. die 
öffentliche Armenpflege v. 5. 5. 70, §5, 6; Stif- 
tungs G v. 5. 5. 70, 11 Ziff. 4 und Abs 2. 
nderseits werden auf dem Rechtsweg 
zugelassen gewisse Streitigkeiten, die ent- 
weder öffentlich-rechtlicher Art oder doch ander- 
wärts vom RW ausgeschlossen sind, wobei freilich 
vielfach eine Befristung des Klagerechts in der 
Weise bestimmt ist, daß die Klage nur nach vor- 
ängigem Verw Verfahren innerhalb bestimmter 
Frit, teilweise auch nur als Anfechtungsklage 
gegenüber einer VerwEntscheidung zulässi K. 
So gehören vor die ordentlichen Gerichte z. B. die 
Wildschadens ansprüche (nach bürgermeister- 
licher Schadensfestsetzung), Jagd G v. 6. 11. 86 
  
 
	        
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