Rechtsweg und Kompetenzkonflikt (Baden)
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und 9. 8. 99 5 21 Ziff. 5; die Ansprüche der Beam-
ten aus ihrem Dienstverhältnisse (binnen 6 Mo-
naten nach ministeriellem Vorbescheid und unter
Bindung an die VerwEntscheidung über die
Dienstentlassung), sowie die Ansprüche des Staa-
tes gegen den Beamten wegen Defekte (I im
Wege der Anfechtung des Defektenbeschlusses der
zentralen Dienstbehörde (Beamten G v. 12. 8. 08
55s 75, 76); die Herausgabe= und Schadensersatz-
ansprüche gegen den Staat aus öffentlicher Hin-
terlegung [(JX/(Hinterlegungs Gv. 7. 5. 10 §5 11);
die Entschädigungsansprüche gegen Gemeinden
wegen Tumultschadens (Gv. 13. 2. 51 58);
IX Zusammenrottungs, endlich ganz allgemein die
Schadensersatzansprüche gegen den Staat wegen
Verletzung von Amtspflichten durch die öffent-
lichen Beamten sowie die Syndikatsklagen gegen
diese Beamten selbst, mit Einschluß der Rückgriffs-
klage des dem Beschädigten primär haftenden
Staates (AG z. BGB a 5 Abs 4). Wegen einer
Vorentscheidung bei Ansprüchen gegen Beamte
oder an ihrer Stelle gegen den Staat 7 Kon-
flikt (Bd II, 612).
Aber auch Schadensersatzansprüche wegen recht-
mäßiger oder doch nicht rechtswidriger obrigkeit-
licher Handlungen sind teilweise auf den RW ver-
wiesen, z. B. der Anspruch des Straßenan-
liegers wegen Wertminderung seines Eigentums
durch Einziehung oder Aenderung einer Ortsstraße
(so jetzt ausdrücklich: Ortsstraßen G v. 15. 10. 08
530 Abs 3, 6), wogegen z. B. für den Anspruch
auf Entschädigung für seuchenpolizeilich getötete
Tiere die Anfechtungsklage vor dem VG# gegeben
ist (VRPflG 5 2 Ziff. 16, g. v. 20. 10. 10 N 12).
Ebenso ist in den eigentlichen Enteignungs-
fällen (J) die Regelung keine ganz einheitliche:
im allgemeinen Enteignungsverfahren ist zwar
gegen die im Verw Weg (nach der unanfechtbaren
staatsministeriellen Enteignung) erfolgte Fest-
stellung der Entschädigung der NW gegeben
(Enteignungs G v. 24. 12. 08 5s#B 33, 45, vgl. auch
Berg G v. 22. 6. 90/16. 8. 00 §5 127 Abs 3), ebenso
bei Bauplatzumlegung bezüglich der Geldentschä-
digung (Ortsstraßen G # 17), dagegen sind im Feld-
bereinigungsverfahren die zulässigen Einwendun-
gen vor den VG gewiesen (VR Pfl G 5 3 Ziff. 29,
Gv. 21. 5. 86 à 9—II).
Auf dem Gebiet des Wasserrechts, wo
die „Verzahnung“ der beiden Rechtsgebiete be-
sonders stark ist (Schenkel, Wasserrecht? 93), zeigt
sich in der neuesten Rechtsentwicklung (1876, 1899,
1913) eine immer stärkere Einengung des RW:
grundsätzlich bleiben zwar die bürgerlichen Ge-
richte für alle aus dem Wasser G entstehenden An-
sprüche, insbesondere für Entschädigungsforderun-
gen, für welche nicht der Bezirksrat als Schieds-
gericht angegangen wird, zuständig (z. B. nach-
barrechtliche Streitigkeiten über den Wasserab-
lauf, Eigentumsansprüche an geschlossenen Ge-
wässern), im einzelnen ist aber dem VerwGH so-
gar die Kompetenz für Klagen wegen Verletzung
aälterer Privatrechte durch öffentlich-rechtliche Ver-
leihung von Wasserbenutzungsrechten u. dgl. ge-
geben, und ebenso entscheiden die Verw Behörden
z. B. über die wasserrechtlichen Nutzungsbefug-
nisse der An= und Hinterlieger an nicht-öffentlichen
Wasserläufen, über die sich aus den genossenschaft-
lichen Rechtsverhältnissen für die Wassergenossen-
schaften, ihre Odrgane und Mitglieder ergebenden
Ansprüche und dgl. (Wasser G Fassung v. 12. 4. 13
& 120, 121). ·
In dieser letzteren Bestimmung tritt der allge-
meine Gedanke hervor, daß auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
Überhaupt auch die Rechte und Verbindlichkeiten
der einzelnen Genossen und Teilnehmer als öffent-
lich-rechtlich dem Zivilgerichtsweg entzogen sind,
wie dies noch in zahlreichen sonstigen Vorschriften
durch Offenhaltung des verwaltungsgerichtlichen
Weges Anerkennung gefunden hat. So für Strei-
tigkeiten über Bürgernutzungen zwischen den
Genußberechtigten unter sich und mit der Gemein-
de, über die Beitragspflicht der Anlieger zu den
Straßenherstellungskosten, über die genossenschaft-
lichen Rechtsverhältnisse der Fischereigenossen-
schaften und der gemeinen Schafweiden (VR Pfl#
5 2 Ziff. 2, 16, 18; & 3 Ziff. 31; Ortsstraßen G
55 22—26, 31). Das gleiche gilt auch für öffentlich-
rechtliche Zwangsversicherungsanstalten: nicht bloß
für die Vieh-, sondern auch für die Gebäudever-
sicherung ist die Entscheidung sowohl über die
Teilnahme= und Beitragspflicht, wie namentlich
über die Entschädigungsansprüche selbst nach vor-
gängigem Verw Verfahren dem Vß übertragen
(Viehversicherungs G v. 20. 10. 10 a 25, Gebäude-
versicherungs G Fassg. v. 26. 10. 12. §& 69).
5* 3. Kompetenzkonflikt. Zur Entscheidung von
KK waren ursprünglich die höchsten Staatsver-
waltungsbehörden, zuletzt das Staats Min zu-
ständig, das aber seit der V v. 27. 10. 49 drei
Richter zuzuziehen und ohne die jeweils beteiligten
Min zu entscheiden hatte. Das G über die Ent-
scheidung von KK v. 30. 1. 79 mit der V v. 24. 6. 79
errichtete dann einen dem GVG 5 17 Abs 2 ent-
sprechenden Kompetenzgerichtshof, der außer für
die eigentlichen KK auch für die Nichtigkeitsbe-
schwerde zuständig ist, die gegen Entscheidungen
des VGH wegen Unzuständigkeit oder Gewalts-
überschreitung vom Vertreter des Staatsinteresses
eingelegt werden kann (VMN PflG +42). Das Ver-
fahren ist innerhalb der reichsrechtlichen Grundsätze
[Joben A Preußen §99 6—8 wesentlich überein-
stimmend mit dem preußischen Gesetz geordnet.
Der positive Kompetenzkonflikt,
durch welchen die in einer Klage angerufene, vom
Gericht aber noch nicht rechtskräftig bejahte Kom-
petenz des bürgerlichen Gerichts bestritten und
die Zuständigkeit eines Verw Gerichts oder einer
Verw Behörde behauptet wird, kann nur von den
Ministerien, je für ihren Geschäftskreis, erhoben
werden; bei einem negativen Kompe-
tenzkonflikt — rechtskräftige Unzuständig-
keitserklärung sowohl der Gerichte wie der Verw-
Behörden oder Verw Gerichte — ist jede beteiligte
" zur Anrufung des Kompetenzgerichtshofs
efugt.
Während früher kompetenzordnende Staatsministerial-
entschließungen häusiger erfolgten, ist der Kompetenz-
gerichtshof selbst erst in drei Fällen mit (immer: negativen)
Ké befaßt gewesen und von 1004 bis jetzt (Juni 1913) nicht
mehr zusammengetreten. Häufiger sind sog. Konflikts-
fälle: von 1005—1911 wurde siebenmal eine Vorentschei-
dung verlangt.
Kiteratur: v. Weiler, Ueber Verwaltung und
Justiz (1826); Zentner im Magazin für badische Rechts.
pflege und Verwaltung, 5. Band (1861) S 220 ff, 321 ff;
v. Freydorf, Prozeßordnung in bürgerlichen Rechts-