Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Rechtsweg und Kompetenzkonflikt (Baden) 
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und 9. 8. 99 5 21 Ziff. 5; die Ansprüche der Beam- 
ten aus ihrem Dienstverhältnisse (binnen 6 Mo- 
naten nach ministeriellem Vorbescheid und unter 
Bindung an die VerwEntscheidung über die 
Dienstentlassung), sowie die Ansprüche des Staa- 
tes gegen den Beamten wegen Defekte (I im 
Wege der Anfechtung des Defektenbeschlusses der 
zentralen Dienstbehörde (Beamten G v. 12. 8. 08 
55s 75, 76); die Herausgabe= und Schadensersatz- 
ansprüche gegen den Staat aus öffentlicher Hin- 
terlegung [(JX/(Hinterlegungs Gv. 7. 5. 10 §5 11); 
die Entschädigungsansprüche gegen Gemeinden 
wegen Tumultschadens (Gv. 13. 2. 51 58); 
IX Zusammenrottungs, endlich ganz allgemein die 
Schadensersatzansprüche gegen den Staat wegen 
Verletzung von Amtspflichten durch die öffent- 
lichen Beamten sowie die Syndikatsklagen gegen 
diese Beamten selbst, mit Einschluß der Rückgriffs- 
klage des dem Beschädigten primär haftenden 
Staates (AG z. BGB a 5 Abs 4). Wegen einer 
Vorentscheidung bei Ansprüchen gegen Beamte 
oder an ihrer Stelle gegen den Staat 7 Kon- 
flikt (Bd II, 612). 
Aber auch Schadensersatzansprüche wegen recht- 
mäßiger oder doch nicht rechtswidriger obrigkeit- 
licher Handlungen sind teilweise auf den RW ver- 
wiesen, z. B. der Anspruch des Straßenan- 
liegers wegen Wertminderung seines Eigentums 
durch Einziehung oder Aenderung einer Ortsstraße 
(so jetzt ausdrücklich: Ortsstraßen G v. 15. 10. 08 
530 Abs 3, 6), wogegen z. B. für den Anspruch 
auf Entschädigung für seuchenpolizeilich getötete 
Tiere die Anfechtungsklage vor dem VG# gegeben 
ist (VRPflG 5 2 Ziff. 16, g. v. 20. 10. 10 N 12). 
Ebenso ist in den eigentlichen Enteignungs- 
fällen (J) die Regelung keine ganz einheitliche: 
im allgemeinen Enteignungsverfahren ist zwar 
gegen die im Verw Weg (nach der unanfechtbaren 
staatsministeriellen Enteignung) erfolgte Fest- 
stellung der Entschädigung der NW gegeben 
(Enteignungs G v. 24. 12. 08 5s#B 33, 45, vgl. auch 
Berg G v. 22. 6. 90/16. 8. 00 §5 127 Abs 3), ebenso 
bei Bauplatzumlegung bezüglich der Geldentschä- 
digung (Ortsstraßen G # 17), dagegen sind im Feld- 
bereinigungsverfahren die zulässigen Einwendun- 
gen vor den VG gewiesen (VR Pfl G 5 3 Ziff. 29, 
Gv. 21. 5. 86 à 9—II). 
Auf dem Gebiet des Wasserrechts, wo 
die „Verzahnung“ der beiden Rechtsgebiete be- 
sonders stark ist (Schenkel, Wasserrecht? 93), zeigt 
sich in der neuesten Rechtsentwicklung (1876, 1899, 
1913) eine immer stärkere Einengung des RW: 
grundsätzlich bleiben zwar die bürgerlichen Ge- 
richte für alle aus dem Wasser G entstehenden An- 
sprüche, insbesondere für Entschädigungsforderun- 
gen, für welche nicht der Bezirksrat als Schieds- 
gericht angegangen wird, zuständig (z. B. nach- 
barrechtliche Streitigkeiten über den Wasserab- 
lauf, Eigentumsansprüche an geschlossenen Ge- 
wässern), im einzelnen ist aber dem VerwGH so- 
gar die Kompetenz für Klagen wegen Verletzung 
aälterer Privatrechte durch öffentlich-rechtliche Ver- 
leihung von Wasserbenutzungsrechten u. dgl. ge- 
geben, und ebenso entscheiden die Verw Behörden 
z. B. über die wasserrechtlichen Nutzungsbefug- 
nisse der An= und Hinterlieger an nicht-öffentlichen 
Wasserläufen, über die sich aus den genossenschaft- 
lichen Rechtsverhältnissen für die Wassergenossen- 
schaften, ihre Odrgane und Mitglieder ergebenden 
  
  
Ansprüche und dgl. (Wasser G Fassung v. 12. 4. 13 
& 120, 121). · 
In dieser letzteren Bestimmung tritt der allge- 
meine Gedanke hervor, daß auf dem Gebiet der 
öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten 
Überhaupt auch die Rechte und Verbindlichkeiten 
der einzelnen Genossen und Teilnehmer als öffent- 
lich-rechtlich dem Zivilgerichtsweg entzogen sind, 
wie dies noch in zahlreichen sonstigen Vorschriften 
durch Offenhaltung des verwaltungsgerichtlichen 
Weges Anerkennung gefunden hat. So für Strei- 
tigkeiten über Bürgernutzungen zwischen den 
Genußberechtigten unter sich und mit der Gemein- 
de, über die Beitragspflicht der Anlieger zu den 
Straßenherstellungskosten, über die genossenschaft- 
lichen Rechtsverhältnisse der Fischereigenossen- 
schaften und der gemeinen Schafweiden (VR Pfl# 
5 2 Ziff. 2, 16, 18; & 3 Ziff. 31; Ortsstraßen G 
55 22—26, 31). Das gleiche gilt auch für öffentlich- 
rechtliche Zwangsversicherungsanstalten: nicht bloß 
für die Vieh-, sondern auch für die Gebäudever- 
sicherung ist die Entscheidung sowohl über die 
Teilnahme= und Beitragspflicht, wie namentlich 
über die Entschädigungsansprüche selbst nach vor- 
gängigem Verw Verfahren dem Vß übertragen 
(Viehversicherungs G v. 20. 10. 10 a 25, Gebäude- 
versicherungs G Fassg. v. 26. 10. 12. §& 69). 
5* 3. Kompetenzkonflikt. Zur Entscheidung von 
KK waren ursprünglich die höchsten Staatsver- 
waltungsbehörden, zuletzt das Staats Min zu- 
ständig, das aber seit der V v. 27. 10. 49 drei 
Richter zuzuziehen und ohne die jeweils beteiligten 
Min zu entscheiden hatte. Das G über die Ent- 
scheidung von KK v. 30. 1. 79 mit der V v. 24. 6. 79 
errichtete dann einen dem GVG 5 17 Abs 2 ent- 
sprechenden Kompetenzgerichtshof, der außer für 
die eigentlichen KK auch für die Nichtigkeitsbe- 
schwerde zuständig ist, die gegen Entscheidungen 
des VGH wegen Unzuständigkeit oder Gewalts- 
überschreitung vom Vertreter des Staatsinteresses 
eingelegt werden kann (VMN PflG +42). Das Ver- 
fahren ist innerhalb der reichsrechtlichen Grundsätze 
[Joben A Preußen §99 6—8 wesentlich überein- 
stimmend mit dem preußischen Gesetz geordnet. 
Der positive Kompetenzkonflikt, 
durch welchen die in einer Klage angerufene, vom 
Gericht aber noch nicht rechtskräftig bejahte Kom- 
petenz des bürgerlichen Gerichts bestritten und 
die Zuständigkeit eines Verw Gerichts oder einer 
Verw Behörde behauptet wird, kann nur von den 
Ministerien, je für ihren Geschäftskreis, erhoben 
werden; bei einem negativen Kompe- 
tenzkonflikt — rechtskräftige Unzuständig- 
keitserklärung sowohl der Gerichte wie der Verw- 
Behörden oder Verw Gerichte — ist jede beteiligte 
" zur Anrufung des Kompetenzgerichtshofs 
efugt. 
Während früher kompetenzordnende Staatsministerial- 
entschließungen häusiger erfolgten, ist der Kompetenz- 
gerichtshof selbst erst in drei Fällen mit (immer: negativen) 
Ké befaßt gewesen und von 1004 bis jetzt (Juni 1913) nicht 
mehr zusammengetreten. Häufiger sind sog. Konflikts- 
fälle: von 1005—1911 wurde siebenmal eine Vorentschei- 
dung verlangt. 
  
  
Kiteratur: v. Weiler, Ueber Verwaltung und 
Justiz (1826); Zentner im Magazin für badische Rechts. 
pflege und Verwaltung, 5. Band (1861) S 220 ff, 321 ff; 
v. Freydorf, Prozeßordnung in bürgerlichen Rechts-
	        
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