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Offiziere und Unteroffiziere
nis zum Reiche (Staat) regelnden Normen des
öffentlichen Rechts regreßpflichtig.
# 7. Diensteinkommen. Die Höhe des Dienst-
einkommens der O des Reichsheeres, der Kaiser-
lichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen
ist reichsgesetzlich geregelt (vgl. Besoldungs G v.
15. 7. 09, R#l 673, insbesondere Beil. III
ergänzt durch R# v. 21. 3. 10, RGBl 524; R
v. 10. 4. 11 § 3, Röl 182; R v. 14. 6. 12
a 2, Rol 390). Danach setzt sich das Dienst-
einkommen der O wie dasjenige der B, nämlich
aus Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß zusammen.
Dazu treten noch Dienst= und Stellenzulagen.
Der den O früher gewährte Personalservis ist
weggefallen. (uvgl. Wörterbuch 1. Aufl. II. 449).
Im Gebiete des preußischen Rechts steht ihnen
für die Verfolgung von Ansprüchen auf das Dienst-
einkommen usw. der Rechtsweg offen (Entsch
R v. 8. 3. 07, unveröffentlicht). Ebensowenig
wie die meisten B haben die O einen Anspruch auf
die vorgeschriebene Gehaltsfestsetzung, auf die Ge-
währung von Dienstalterszulagen und das Auf-
rücken in höhere Gehaltsstufen. Ein Anspruch
darauf erwächst ihnen erst durch die Festsetzung
oder Gewährung seitens der zuständigen Behörde.
§ 8. Beendigung des Dienstverhältnuisses. Das
Dienstverhältnis des O wird beendet durch seine
Entlassung. Diese Entlassung kann mit dem
Willen (auf Antrag des O) oder ohne diesen er-
folgen. Sie kann sich als freie Entschließung des
Kontingentsherrn darstellen, aber auch die Folge
einer strafgerichtlichen Verurteilung zur Dienst-
entlassung sein. Einem Antrage auf Entlassung
braucht der Kontingentsherr nicht stattzugeben.
Die Entlassung äußert sich im allgemeinen ent-
weder in der Stellung zur Disposition oder in
der Verabschiedung (Erteilung, Bewilligung des
Abschiedes). Im ersteren Falle scheidet der O
nur aus dem aktiven Dienste, nicht aber aus jedem
Dienstverhältnisse aus; er verbleibt in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse, unterwor-
fen der Kommandogewalt, also zu militärischem
Gehorsam auch ferner verpflichtet; er wird „Offi-
zier z. D.“; in letzterem Falle scheidet er aus sei-
nem Dienstverhältnisse ganz aus, hört also auf,
Person des Soldatenstandes zu sein („Offizier
a. D.“). Vgl. unten Z 9.
Unabhängig von der Form des Ausscheidens
aus dem aktiven Dienste oder überhaupt aus dem
Dienste ist die sogenannte Pensionierung, d. h.
die Gewährung einer Pension. Die Vorausset-
zungen hierfür regelt das O-Pensions G v. 31. 5.06
(Rl 565).
8 9. Offiziere z. D.. a. D. und à la sulte.
Während die Stellung als O z. D. und a. D., wie
im vorstehenden dargetan, von rechtlicher Bedeu-
tung ist, hat diejenige als O à la suite solche Be-
deutung nicht. Sie ist z. Zt. lediglich eine Aus-
zeichnung, die in sehr verschiedener Art gewährt
wird. Sie wird gewährt in der Form der Stellung
àla suite Seiner Majestät oder à la suite eines
Kontingents (der Armee), eines Truppenteils,
einer Behörde (Kriegsministerium, Generalstab)
à la suite der Marine, eines Marineteils, des
See O- oder SanitätsORorps usw. Gewährt wird
sie O im Rechtssinne, d. h. solchen, die Personen
des Soldatenstandes sind, sowie auch solchen, die,
— — — –
wie z. B. fremde Fürstlichkeiten dieses nicht sind,
sowohl aktiven wie inaktiven O usw. Aus der
Stellung à la suite als solcher lassen sich also
Schlüsse auf die Rechtsstellung nicht ziehen. Die
Rechtsstellung des O à la suite ergibt sich aus
ihrer sonstigen Stellung. Sind O à rlla suite, die
nicht zum Soldatenstande gehören, zu vorüber-
gehender Dienstleistung zugelassen, so gelten für
sie 5F2 EG z. MStGB und & 1 Nr. 6 MSt.
§I 10. Unteroffiziere. Zwischen den O und den
Gemeinen stehen die Unteroffiziere.
1. Die rechtliche Natur des Dienstverhältnisses
der U ist die gleiche wie die des Dienstverhältnisses
der O. Es gelten also die im # 2 entwickelten
Grundsätze auch für die U. Sie gelten allerdings
nur für diejenigen U, die Kapitulanten
sind, gelten aber nicht nur für diese, sondern auch
sür diejenigen Kapitulanten, die Gemeine (Ge-
reite) sind. Die rechtliche Natur des Dienstver-
hältnisses bestimmt sich nämlich nicht nach dem
Range, sondern sie gründet sich auf die Ueber-
nahme der aktiven Dienstpflicht über die Dauer
der gesetzlichen Verpflichtung hinaus. So ver-
steht man unter Kapitulanten diejenigen Personen
des Soldatenstandes im Range der Mannschaften
(U und Gemeine) — mit Ausnahme der DeckO —
die sich durch einen schriftlichen Vertrag verpflich-
ten, über ihre gesetzliche Verpflichtung hinaus
aktiv zu dienen.
2. Begründet wird das Dienstverhältnis der
U, soweit sie Kapitulanten sind, wie gesagt, durch
einen schriftlichen Vertrag des öffentlichen Rechts
„Kapitulation“ genannt, der geschlossen wird zwi-
schen dem zuständigen Militärbefehlshaber oder
der berufenen Militärbehörde und dem Mann,
der über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus frei-
willig aktiv dienen will. Für Inhalt und Form
dieser Kapitulationen gelten besondere Vorschrif-
ten (Vl 1902, 192; 1910, 282 und Organ.-Best.
f. d. Personen des Soldatenst. in der Kais. Mar.
* 14 und Anl. 28).
Mit DeckO werden Kapitulationen nicht abge-
schlossen. Ihr Dienstverhältnis wird in derjenigen
Form, wie das der O begründet.
3. Rangklassen. Gemäß Anl. z. Mt GB
v. 20. 6. 72 (Rel 174) werden die U eingeteilt
in solche, die das O-Portepee tragen (u mit
Portepee) und solche, die es nicht tragen (U
ohne Portepee). Diese beiden Klassen ent-
sprechen den Hauptklassen der O. Innerhalb dieser
Hauptklassen gliedern die U sich in verschiedene
Klassen, jedoch nicht so, daß sie eine Rangstufen-
folge bilden.
Zu den U mit Portepee gehören:
im Heere und in den
Kaiserlichen Schutztruppen
in der Marine
entsprechende Dienstgrade —
gibt es im Heere nicht VizedeckO
Musikmeister und Obermusikmeister.
Feldwebel, Wachtmeister und (bei der Marine)
Artilleriewarte. Z
Vizefeldwebel, Unterärzte und Einjährig-frei-
willige Aerzte.
Fähnriche.
Zu den U ohne Portepee gehören:
Sergeanten Obermaate
Unteroffiziere Maate.