Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
14 
Offiziere und Unteroffiziere 
  
nis zum Reiche (Staat) regelnden Normen des 
öffentlichen Rechts regreßpflichtig. 
# 7. Diensteinkommen. Die Höhe des Dienst- 
einkommens der O des Reichsheeres, der Kaiser- 
lichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen 
ist reichsgesetzlich geregelt (vgl. Besoldungs G v. 
15. 7. 09, R#l 673, insbesondere Beil. III 
ergänzt durch R# v. 21. 3. 10, RGBl 524; R 
v. 10. 4. 11 § 3, Röl 182; R v. 14. 6. 12 
a 2, Rol 390). Danach setzt sich das Dienst- 
einkommen der O wie dasjenige der B, nämlich 
aus Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß zusammen. 
Dazu treten noch Dienst= und Stellenzulagen. 
Der den O früher gewährte Personalservis ist 
weggefallen. (uvgl. Wörterbuch 1. Aufl. II. 449). 
Im Gebiete des preußischen Rechts steht ihnen 
für die Verfolgung von Ansprüchen auf das Dienst- 
einkommen usw. der Rechtsweg offen (Entsch 
R v. 8. 3. 07, unveröffentlicht). Ebensowenig 
wie die meisten B haben die O einen Anspruch auf 
die vorgeschriebene Gehaltsfestsetzung, auf die Ge- 
währung von Dienstalterszulagen und das Auf- 
rücken in höhere Gehaltsstufen. Ein Anspruch 
darauf erwächst ihnen erst durch die Festsetzung 
oder Gewährung seitens der zuständigen Behörde. 
§ 8. Beendigung des Dienstverhältnuisses. Das 
Dienstverhältnis des O wird beendet durch seine 
Entlassung. Diese Entlassung kann mit dem 
Willen (auf Antrag des O) oder ohne diesen er- 
folgen. Sie kann sich als freie Entschließung des 
Kontingentsherrn darstellen, aber auch die Folge 
einer strafgerichtlichen Verurteilung zur Dienst- 
entlassung sein. Einem Antrage auf Entlassung 
braucht der Kontingentsherr nicht stattzugeben. 
Die Entlassung äußert sich im allgemeinen ent- 
weder in der Stellung zur Disposition oder in 
der Verabschiedung (Erteilung, Bewilligung des 
Abschiedes). Im ersteren Falle scheidet der O 
nur aus dem aktiven Dienste, nicht aber aus jedem 
Dienstverhältnisse aus; er verbleibt in einem 
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse, unterwor- 
fen der Kommandogewalt, also zu militärischem 
Gehorsam auch ferner verpflichtet; er wird „Offi- 
zier z. D.“; in letzterem Falle scheidet er aus sei- 
nem Dienstverhältnisse ganz aus, hört also auf, 
Person des Soldatenstandes zu sein („Offizier 
a. D.“). Vgl. unten Z 9. 
Unabhängig von der Form des Ausscheidens 
aus dem aktiven Dienste oder überhaupt aus dem 
Dienste ist die sogenannte Pensionierung, d. h. 
die Gewährung einer Pension. Die Vorausset- 
zungen hierfür regelt das O-Pensions G v. 31. 5.06 
(Rl 565). 
8 9. Offiziere z. D.. a. D. und à la sulte. 
Während die Stellung als O z. D. und a. D., wie 
im vorstehenden dargetan, von rechtlicher Bedeu- 
tung ist, hat diejenige als O à la suite solche Be- 
deutung nicht. Sie ist z. Zt. lediglich eine Aus- 
zeichnung, die in sehr verschiedener Art gewährt 
wird. Sie wird gewährt in der Form der Stellung 
àla suite Seiner Majestät oder à la suite eines 
Kontingents (der Armee), eines Truppenteils, 
einer Behörde (Kriegsministerium, Generalstab) 
à la suite der Marine, eines Marineteils, des 
See O- oder SanitätsORorps usw. Gewährt wird 
sie O im Rechtssinne, d. h. solchen, die Personen 
des Soldatenstandes sind, sowie auch solchen, die, 
  
— — — – 
  
wie z. B. fremde Fürstlichkeiten dieses nicht sind, 
sowohl aktiven wie inaktiven O usw. Aus der 
Stellung à la suite als solcher lassen sich also 
Schlüsse auf die Rechtsstellung nicht ziehen. Die 
Rechtsstellung des O à la suite ergibt sich aus 
ihrer sonstigen Stellung. Sind O à rlla suite, die 
nicht zum Soldatenstande gehören, zu vorüber- 
gehender Dienstleistung zugelassen, so gelten für 
sie 5F2 EG z. MStGB und & 1 Nr. 6 MSt. 
§I 10. Unteroffiziere. Zwischen den O und den 
Gemeinen stehen die Unteroffiziere. 
1. Die rechtliche Natur des Dienstverhältnisses 
der U ist die gleiche wie die des Dienstverhältnisses 
der O. Es gelten also die im # 2 entwickelten 
Grundsätze auch für die U. Sie gelten allerdings 
nur für diejenigen U, die Kapitulanten 
sind, gelten aber nicht nur für diese, sondern auch 
sür diejenigen Kapitulanten, die Gemeine (Ge- 
reite) sind. Die rechtliche Natur des Dienstver- 
hältnisses bestimmt sich nämlich nicht nach dem 
Range, sondern sie gründet sich auf die Ueber- 
nahme der aktiven Dienstpflicht über die Dauer 
der gesetzlichen Verpflichtung hinaus. So ver- 
steht man unter Kapitulanten diejenigen Personen 
des Soldatenstandes im Range der Mannschaften 
(U und Gemeine) — mit Ausnahme der DeckO — 
die sich durch einen schriftlichen Vertrag verpflich- 
ten, über ihre gesetzliche Verpflichtung hinaus 
aktiv zu dienen. 
2. Begründet wird das Dienstverhältnis der 
U, soweit sie Kapitulanten sind, wie gesagt, durch 
einen schriftlichen Vertrag des öffentlichen Rechts 
„Kapitulation“ genannt, der geschlossen wird zwi- 
schen dem zuständigen Militärbefehlshaber oder 
der berufenen Militärbehörde und dem Mann, 
der über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus frei- 
willig aktiv dienen will. Für Inhalt und Form 
dieser Kapitulationen gelten besondere Vorschrif- 
ten (Vl 1902, 192; 1910, 282 und Organ.-Best. 
f. d. Personen des Soldatenst. in der Kais. Mar. 
* 14 und Anl. 28). 
Mit DeckO werden Kapitulationen nicht abge- 
schlossen. Ihr Dienstverhältnis wird in derjenigen 
Form, wie das der O begründet. 
3. Rangklassen. Gemäß Anl. z. Mt GB 
v. 20. 6. 72 (Rel 174) werden die U eingeteilt 
in solche, die das O-Portepee tragen (u mit 
Portepee) und solche, die es nicht tragen (U 
ohne Portepee). Diese beiden Klassen ent- 
sprechen den Hauptklassen der O. Innerhalb dieser 
Hauptklassen gliedern die U sich in verschiedene 
Klassen, jedoch nicht so, daß sie eine Rangstufen- 
folge bilden. 
Zu den U mit Portepee gehören: 
im Heere und in den 
Kaiserlichen Schutztruppen 
  
in der Marine 
  
entsprechende Dienstgrade — 
gibt es im Heere nicht VizedeckO 
Musikmeister und Obermusikmeister. 
Feldwebel, Wachtmeister und (bei der Marine) 
Artilleriewarte. Z 
Vizefeldwebel, Unterärzte und Einjährig-frei- 
willige Aerzte. 
Fähnriche. 
Zu den U ohne Portepee gehören: 
Sergeanten Obermaate 
Unteroffiziere Maate.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.