Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Rechtsweg und Kompetenzkonflikt (Hessen) 
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einer landesherrlichen V v. 12. 5. 1814 aufgestellt; 
einzelne weitere Vorschriften finden sich in einem 
Gv. 17. 5. 1827 und in den Kreisrats Instr v. 
20. 9. 32 und 27. 3. 35. Eine eingehende Regelung 
des Verfahrens bei KK erfolgte im Hinblick auf 
die neuen reichsrechtlichen Prozeßvorschriften durch 
das AG z. 8 PO und KonkO v. 4. 6. 79 (neue 
Fassung v. 22. 9. 99) a 13—21 und das A# z. 
St PO v. 9. 6. 79 a 1. Die Entscheidung von 
KK oblag bis 1875 dem Staatsrat; durch G, betr. 
das oberste Verw Gericht, v. 11. 1. 75 wurde sie 
dem VGH übertragen. Das VRPflG v. 8. 7. 11 
brachte eine Neuregelung des KKVerfahrens in 
der Weise, daß gemäß a 104 dieses G „die a 13 
bis 15, 17, 19, 20“ des erstgenannten AG nun- 
mehr „nach Maßgabe der Vorschriften der a 105 
bis 109“ (VRRflG) Anwendung zu finden haben. 
Die a 105—109 enthalten, wie die Motive aus- 
führen, einige „für die Verw Behörden bestimmte" 
„Ergänzungs= und Abänderungsvorschriften“, wäh- 
rend „die a 13—20 AG z. ZPO ihrem Inhalte 
nach wesentlich für die Gerichte bestimmt sind. 
Der durch das VRfl teils gegenstandslos ge- 
wordene, teils inhaltlich ersetzte a 16 des AG z. 
3PO wurde durch a 142 VRPflG ausdrücklich 
aufgehoben; a 16 des genannten AG wurde aus- 
weislich der Motive durch seine Nichtaufnahme in 
a 104 VRPflG stillschweigend für nicht mehr an- 
wendbar erklärt. 
II. Grundsätze des geltenden 
Rechts: 
1. Für den Fall des positiven Kompe- 
tenzkonflikts: 
a) Eine VerwBehörde oder ein Verw ericht 
kann in einer bei Gericht anhängigen Zivilrechts- 
streitigkeit oder Strafsache die Unzulässigkeit des 
RW und die eigene Zuständigkeit nur unter der 
doppelten Voraussetzung behaupten, daß kein 
rechtskräftiges, die Zulässigkeit des RW behaup- 
tendes Gerichtsurteil vorliegt (a 13 AG z. ZPO) 
und daß auch kein Gerichtsurteil vorliegt, das mit 
dem Rechtsmittel der Revision beim Reichsgericht 
angefochten werden kann (a 105 VR PflG). Wenn 
in einer bei Gericht anhängigen bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeit die Zulässigkeit des RW mit der 
Behauptung bestritten wird, daß die Sache be- 
reits bei einer Verw Behörde oder einem Verw- 
Gericht anhängig oder daß hierüber von einem 
solchen Gerichte oder einer solchen Behörde bereits 
entschieden sei, so hat das Gericht jenem Gerichte 
oder jener Behörde hiervon Kenntnis zu geben 
(a 19 AG). 
b) Ist nach vorstehenden Grundsätzen die Er- 
hebung eines positiven KK formell zulässig, so hat 
die VerwBehörde oder das Verwericht dem 
Gericht „im Wege der Mitteilung“ von der Inan- 
spruchnahme der Zuständigkeit Kenntnis zu geben. 
Diese Mitteilung gilt als Antrag auf Entscheidung 
des VGH (a 13 AG). Das Gericht hat hierauf 
im Falle eines entsprechenden Antrags der Verw- 
Behörde oder des Verwerichts die Aussetzung 
des Verfahrens anzuordnen, wodurch jedoch die An- 
ordnung notwendiger einstweiliger Verfügungen 
nicht ausgeschlossen wird. Wurde dagegen der 
Antrag auf sofortige Einstellung des Verfahrens 
in jener Mitteilung nicht gestellt, so nimmt das 
erichtliche Verfahren seinen Fortgang, bis jener 
ntrag erfolgt. Der Aussetzungsbeschluß ist den 
Parteien von Amts wegen zuzustellen; Be- 
  
  
schwerde gegen denselben findet nicht statt (a 14 
A#). Sobald die Einstellung des Verfahrens 
beantragt und dessen Aussetzung angeordnet ist, 
sendet das Gericht die Akten mit seinem Gutachten 
an das Justiz Min; dieses übermittelt dieselben der 
beteiligten obersten Verw Behörde zur Entschlie- 
ßhung darüber, ob der Konflikt auszutragen sei oder 
nicht. Wünscht die letztere den Konflikt nicht aus- 
etragen zu sehen, so nimmt sie den Antrag auf 
tscheidung des Konflikts durch eine an das 
Justiz Min gerichtete Erklärung zurück, worauf das 
letztere die Akten an das mit der Sache befaßte 
Gericht zurückgibt und den Fortgang des gericht- 
lichen Verfahrens veranlaßt. Im entgegengesetzten 
Falle hat das Justiz Min die Akten nebst der die 
Austragung des Konfliktes verlangenden Erklä- 
rung dem V0sp#zur Entscheidung vorzulegen. 
Ist das Justiz Min allein bei dem Konflikt beteiligt, 
so hat es die Akten ohne weiteres dem VH vor- 
zulegen (a 15 A). 
c) Das Verfahren vor dem Vöß richtet 
sich nach dem VRPflG von 1911, a 104-10s. 
Seine Entscheidung kann entweder dahin gehen, 
daß er den RW für zulässig erklärt oder dahin, 
daß er ihn für unzulässig erklärt. a) Durch die 
erstere Entscheidung wird die Zuständigkeit der 
Verw Behörden und VerwGerichte, soweit sie nicht 
auf Reichsrecht beruht, kraft Gesetzes aus- 
geschlossen. Hiermit wird zugleich den Gerichten 
gemäß § 13 GV die Möglichkeit genommen, 
hinterher ihrerseits wieder den RW mit der Be- 
gründung für unzulässig zu erklären, daß die Zu- 
ständigkeit der Verw Behörden oder Verw Gerichte 
gegeben sei; es müßte sich denn diese Zuständig- 
keit auf Reichsrecht stützen (a 1071 VRPflG). 
Erklärt der VGH den erhobenen Kompetenzan- 
spruch für unzulässig oder unbegründet, so hat 
das Gericht, bei welchem die Sache anhängig war, 
auf Vorlage der Entscheidung des VGH den Aus- 
setzungsbeschluß aufzuheben und den Parteien 
den Aufhebungsbeschluß von Amts wegen zuzu- 
stellen (a 17 AG z. 8P). 5) Erklärt der VG# 
den NW für unzulässig, so hat er zugleich festzu- 
stellen, welche Verw Behörde oder welches Verw- 
Gericht in der Sache zu entscheiden hat. Die in 
der Entscheidung bezeichnete Behörde ist, soweit 
nicht ihre Zuständigkeit reichsgesetzlich ausgeschlos- 
sen ist, kraft Gesetzes in der Sache zu- 
ständig und hat auch über die bei dem Prozeßge- 
richt entstandenen Kosten zu entscheiden (a 107 II 
VRPflG). 
2. Für den Fall des negativen Kompe- 
tenzkonflikts: Haben in einer Sache so- 
wohl die Gerichte wie die VerwBehörden oder 
die VerwGerichte sich durch unanfechtbare Ent- 
scheidung für unzuständig erklärt, so gilt folgendes: 
a) Hat in einem solchen Falle das Reichsgericht 
die Unzulässigkeit des RW ausgesprochen, so kann 
eine Entscheidung des VG# nicht herbeigeführt 
werden (a 106 VRPflG im Zusammenhalt mit 
aà 20 AG z. R8PO). Die VerwBehörden oder 
Verw erichte können sich in diesem Falle nicht 
deshalb für unzuständig erklären, weil sie den 
RW für zulässig erachten (a 108 1 VR Pfl G). 
Hatten vor jener Entscheidung des Reichs- 
gerichts die Verw Behörden oder VerwGerichte 
sich aus dem vorgenannten Grunde endgültig für 
unzuständig erklärt, so hat auf Antrag einer bei 
der Sache beteiligten Partei diejenige Instanz,
	        
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