Rechtsweg und Kompetenzkonflikt (Hessen)
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einer landesherrlichen V v. 12. 5. 1814 aufgestellt;
einzelne weitere Vorschriften finden sich in einem
Gv. 17. 5. 1827 und in den Kreisrats Instr v.
20. 9. 32 und 27. 3. 35. Eine eingehende Regelung
des Verfahrens bei KK erfolgte im Hinblick auf
die neuen reichsrechtlichen Prozeßvorschriften durch
das AG z. 8 PO und KonkO v. 4. 6. 79 (neue
Fassung v. 22. 9. 99) a 13—21 und das A# z.
St PO v. 9. 6. 79 a 1. Die Entscheidung von
KK oblag bis 1875 dem Staatsrat; durch G, betr.
das oberste Verw Gericht, v. 11. 1. 75 wurde sie
dem VGH übertragen. Das VRPflG v. 8. 7. 11
brachte eine Neuregelung des KKVerfahrens in
der Weise, daß gemäß a 104 dieses G „die a 13
bis 15, 17, 19, 20“ des erstgenannten AG nun-
mehr „nach Maßgabe der Vorschriften der a 105
bis 109“ (VRRflG) Anwendung zu finden haben.
Die a 105—109 enthalten, wie die Motive aus-
führen, einige „für die Verw Behörden bestimmte"
„Ergänzungs= und Abänderungsvorschriften“, wäh-
rend „die a 13—20 AG z. ZPO ihrem Inhalte
nach wesentlich für die Gerichte bestimmt sind.
Der durch das VRfl teils gegenstandslos ge-
wordene, teils inhaltlich ersetzte a 16 des AG z.
3PO wurde durch a 142 VRPflG ausdrücklich
aufgehoben; a 16 des genannten AG wurde aus-
weislich der Motive durch seine Nichtaufnahme in
a 104 VRPflG stillschweigend für nicht mehr an-
wendbar erklärt.
II. Grundsätze des geltenden
Rechts:
1. Für den Fall des positiven Kompe-
tenzkonflikts:
a) Eine VerwBehörde oder ein Verw ericht
kann in einer bei Gericht anhängigen Zivilrechts-
streitigkeit oder Strafsache die Unzulässigkeit des
RW und die eigene Zuständigkeit nur unter der
doppelten Voraussetzung behaupten, daß kein
rechtskräftiges, die Zulässigkeit des RW behaup-
tendes Gerichtsurteil vorliegt (a 13 AG z. ZPO)
und daß auch kein Gerichtsurteil vorliegt, das mit
dem Rechtsmittel der Revision beim Reichsgericht
angefochten werden kann (a 105 VR PflG). Wenn
in einer bei Gericht anhängigen bürgerlichen
Rechtsstreitigkeit die Zulässigkeit des RW mit der
Behauptung bestritten wird, daß die Sache be-
reits bei einer Verw Behörde oder einem Verw-
Gericht anhängig oder daß hierüber von einem
solchen Gerichte oder einer solchen Behörde bereits
entschieden sei, so hat das Gericht jenem Gerichte
oder jener Behörde hiervon Kenntnis zu geben
(a 19 AG).
b) Ist nach vorstehenden Grundsätzen die Er-
hebung eines positiven KK formell zulässig, so hat
die VerwBehörde oder das Verwericht dem
Gericht „im Wege der Mitteilung“ von der Inan-
spruchnahme der Zuständigkeit Kenntnis zu geben.
Diese Mitteilung gilt als Antrag auf Entscheidung
des VGH (a 13 AG). Das Gericht hat hierauf
im Falle eines entsprechenden Antrags der Verw-
Behörde oder des Verwerichts die Aussetzung
des Verfahrens anzuordnen, wodurch jedoch die An-
ordnung notwendiger einstweiliger Verfügungen
nicht ausgeschlossen wird. Wurde dagegen der
Antrag auf sofortige Einstellung des Verfahrens
in jener Mitteilung nicht gestellt, so nimmt das
erichtliche Verfahren seinen Fortgang, bis jener
ntrag erfolgt. Der Aussetzungsbeschluß ist den
Parteien von Amts wegen zuzustellen; Be-
schwerde gegen denselben findet nicht statt (a 14
A#). Sobald die Einstellung des Verfahrens
beantragt und dessen Aussetzung angeordnet ist,
sendet das Gericht die Akten mit seinem Gutachten
an das Justiz Min; dieses übermittelt dieselben der
beteiligten obersten Verw Behörde zur Entschlie-
ßhung darüber, ob der Konflikt auszutragen sei oder
nicht. Wünscht die letztere den Konflikt nicht aus-
etragen zu sehen, so nimmt sie den Antrag auf
tscheidung des Konflikts durch eine an das
Justiz Min gerichtete Erklärung zurück, worauf das
letztere die Akten an das mit der Sache befaßte
Gericht zurückgibt und den Fortgang des gericht-
lichen Verfahrens veranlaßt. Im entgegengesetzten
Falle hat das Justiz Min die Akten nebst der die
Austragung des Konfliktes verlangenden Erklä-
rung dem V0sp#zur Entscheidung vorzulegen.
Ist das Justiz Min allein bei dem Konflikt beteiligt,
so hat es die Akten ohne weiteres dem VH vor-
zulegen (a 15 A).
c) Das Verfahren vor dem Vöß richtet
sich nach dem VRPflG von 1911, a 104-10s.
Seine Entscheidung kann entweder dahin gehen,
daß er den RW für zulässig erklärt oder dahin,
daß er ihn für unzulässig erklärt. a) Durch die
erstere Entscheidung wird die Zuständigkeit der
Verw Behörden und VerwGerichte, soweit sie nicht
auf Reichsrecht beruht, kraft Gesetzes aus-
geschlossen. Hiermit wird zugleich den Gerichten
gemäß § 13 GV die Möglichkeit genommen,
hinterher ihrerseits wieder den RW mit der Be-
gründung für unzulässig zu erklären, daß die Zu-
ständigkeit der Verw Behörden oder Verw Gerichte
gegeben sei; es müßte sich denn diese Zuständig-
keit auf Reichsrecht stützen (a 1071 VRPflG).
Erklärt der VGH den erhobenen Kompetenzan-
spruch für unzulässig oder unbegründet, so hat
das Gericht, bei welchem die Sache anhängig war,
auf Vorlage der Entscheidung des VGH den Aus-
setzungsbeschluß aufzuheben und den Parteien
den Aufhebungsbeschluß von Amts wegen zuzu-
stellen (a 17 AG z. 8P). 5) Erklärt der VG#
den NW für unzulässig, so hat er zugleich festzu-
stellen, welche Verw Behörde oder welches Verw-
Gericht in der Sache zu entscheiden hat. Die in
der Entscheidung bezeichnete Behörde ist, soweit
nicht ihre Zuständigkeit reichsgesetzlich ausgeschlos-
sen ist, kraft Gesetzes in der Sache zu-
ständig und hat auch über die bei dem Prozeßge-
richt entstandenen Kosten zu entscheiden (a 107 II
VRPflG).
2. Für den Fall des negativen Kompe-
tenzkonflikts: Haben in einer Sache so-
wohl die Gerichte wie die VerwBehörden oder
die VerwGerichte sich durch unanfechtbare Ent-
scheidung für unzuständig erklärt, so gilt folgendes:
a) Hat in einem solchen Falle das Reichsgericht
die Unzulässigkeit des RW ausgesprochen, so kann
eine Entscheidung des VG# nicht herbeigeführt
werden (a 106 VRPflG im Zusammenhalt mit
aà 20 AG z. R8PO). Die VerwBehörden oder
Verw erichte können sich in diesem Falle nicht
deshalb für unzuständig erklären, weil sie den
RW für zulässig erachten (a 108 1 VR Pfl G).
Hatten vor jener Entscheidung des Reichs-
gerichts die Verw Behörden oder VerwGerichte
sich aus dem vorgenannten Grunde endgültig für
unzuständig erklärt, so hat auf Antrag einer bei
der Sache beteiligten Partei diejenige Instanz,