Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
  
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Regentschaft und Regierungsstellvertretung 
  
Gerichtshof zur Entscheidung, von 
Kompetenzkonflikten nichtbesteht. 
Bildet ein Verw Akt die Grundlage des Anspruchs, 
so haben sie, wenn seine Rechtsgültigkeit oder 
seine Auslegung bestritten ist, die Klage wegen 
Unzulässigkeit des RW abzuweisen. Bildet er nur 
einen Inzidentpunkt, so sind sie verpflichtet (nicht 
nur nach §5 139 ZPO berechtigt), das Verfahren 
auszusetzen. 
Liüteratur: Otto Mayer, Theorie des franz. 
Berwechts. 1886, S 87 f; Michaelis, Die els.-lothr. 
Landesgesetze und Verordnungen zur Ausführung und Er- 
gänzung der Zivilprozeßordnung usw.“, 1904 SE 159 ff:; 
Molitor, Gesetz betr. die Ausführung des BG in 
Els.-Lothr.,", 1912 S. XXIX ff. und 93 ff. 
Michaslis. 
Recursus ab abusu 
Staatsklirchliche Gerichtsbarkeit 
Regentschaft und Regierungsstellver- 
tretung 
#5 s 1. Einleitung. — I. Regentschaft. 1 2. Begriff. 
#l 3. Rechtsquellen. 4. Fälle. 1 5. Subiekt. 3 6. Errichtung 
und Beendigung. 1 7. Rechtliche Stellung des Regenten. 
4 8. Reichsregentschaft. — II. Regierungsstell. 
vertretung. 1 D. 
IK = Regentschaft; Reg St — Regierungsstellvertretung! 
§ 1. Einleitung. Im Wesen der Monarchie 
liegt es, daß der Herrscher persönlich die oberste 
Staatstätigkeit ausübt, und auch durch spezielle 
Rechtssätze pflegt die Vornahme gewisser wichtiger 
Staatsakte dem Herrscher selbst, mit Ausschluß 
einer Delegation, vorbehalten zu sein [J Landes- 
herr §§ 2, 41. Andererseits aber läßt sich nicht ver- 
meiden, daß der Herrscher bisweilen vorüber- 
gehend oder dauernd an der eigenen Ausübung 
seines Herrscherberufs verhindert ist. Für solche 
Fälle der Reg Unfähigkeit muß durch Auftrag des 
Herrschers selbst oder durch eine unabhängig von 
seinem Willen wirkende rechtliche Ordnung Für- 
sorge für eine geeignete Vertretung getroffen 
werden. Im ersteren Fall sprechen wir von einer 
Regierungsstellvertretung im tech- 
nischen Sinne des Wortes, im zweiten von einer 
Regentschaft. Beide Institute sind aber 
auch in ihrem rechtlichen Aufbau wesentlich von- 
einander verschieden. Nur die Regentschaft ist 
infolge ihrer Natur wie wegen ihrer tiefgreifen- 
den praktischen Bedeutung durch unser geltendes 
Recht genauer geregelt. 
I. Regentschaft 
§*l# 2. Begriff. Die R (Reichsverwesung, Reg- 
Verwesung, Reg Vormundschaft) ist eine selb- 
ständige Vertretung des Monarchen 
in der Ausübung der Staatsgewalt (in der Re- 
gierung). 
1. Der Regent ist nicht selbst Herrscher, sondern 
führt nur statt des an der Selbstregierung verhin- 
derten Herrschers die Regierung als dessen Ver- 
  
treter. Der Regent ist aber selbstän- 
diger Vertreter sowohl nach dem rechtlichen 
Ursprung seiner Stellung als in der Ausübung 
seiner Befugnisse; denn er hat auf die Aus- 
übung der fremden Rechte (unten 67) ein eigenes, 
ihm von der Rechtsordnung unmittelbar ver- 
liehenes Recht. Dem entspricht, daß er in der 
Ausübung seines Berufs nicht von einem anderen 
Willen abhängig ist. 
2. Von einem Interregnum unterschei- 
det sich die R wesentlich dadurch, daß im Fall 
der letzteren der Thron fortdauernd besetzt ist, 
während das Wesen des Interregnums in einer 
zeitweiligen Erledigung des Throns besteht. 
Ein Interregnum kommt hauptsächlich in der Wahl- 
monarchie vor, indem häusig bei Wegfall des bisherigen 
Herrschers noch kein neuer gewählt ist, wogegen ein solcher 
Zustand in der Erbmonarchie nur nach Aussterben der Dy- 
nastie Platz greifen kann (über den Fall der Ungewißheit der 
Person des Herrschers unten # 4, 2 a). Eine R kann auch 
in der Wahlmonarchie vorkommen, besonders wenn der 
Wahlmonarch nach seinem Thronerwerb dauernd regie- 
rungsunfähig wird; es wird hier aber viel seltener als in 
der Erbmonarchie das Bedürfnis einer N sich geltend ma- 
chen, weil (wenigstens in der reinen Wahlmonarchie) durch 
Wahl nicht leicht ein RegUnsähiger auf den Thron be- 
rusen werden wird. 
3. Durch ihre rein staatsrechtliche Natur unter- 
scheidet sich die R wesentlich von der privat- 
rechtlichen Vormundschaft. Infolge 
der früheren privatrechtlichen Auffassung der Lan- 
deshoheit [X Landesherr & 6] und der bis weit 
in das 19. Jahrhundert fortdauernden ungenügen- 
den Sonderung von Privatrecht und öffentlichem 
Recht überhaupt wurden allerdings in Theorie 
und Praxis auch Rund Vormundschaft nicht oder 
wenigstens nicht scharf voneinander unterschieden. 
Die R wurde als eine „Regierungsvormundschaft" 
bezeichnet und behandelt. Auch in noch geltende 
Landesgrundgesetze (§ 3) haben derartige Aus- 
drücke sowie Konsequenzen der früheren An- 
schauung Aufnahme gefunden. 
5 3. Rechtsquellen. Ueber die R in den weltlichen Kur- 
fürstentümern hat die Goldene Bulle von 1356 (cap. VII 
*1 4) wichtige Bestimmungen im Anschluß an das Lehnrecht 
getrofsen. In den einzelnen landesherrlichen Territorien 
wurde der Gegenstand durch Hausgesetze und -verträge, 
vielsach im Anschluß an das römische Vormundschaftsrecht. 
geordnet. Teils die Erkenntnis der Wichtigkeit einer N für 
den Staat, teils die sortschreitende Einsicht in ihre rechtliche 
Natur hat dazu geführt, daß die meisten im 19. Jahrhundert 
entstandenen Landesverfassungen Bestimmungen über dieses 
Institut ausgenommen haben (so Preußen à 56—58, Bayern 
Til. II ##119—22, Sachsen #§5 9—15, Württemberg ## 11—17, 
Oldenburg a 20—27, Braunschweig 1# 16—22 usw.). In 
Hessen, dessen Vu v. 17. 12. 1820 à 5 in Betreff der R 
lediglich auf das insofern einen Bestandteil der Verfassung 
bildende Hausgesetz verwies, ist unter dem 26. 3. 02 ein 
besonderes Vers Gesetz betr. die K ergangen. In Braun- 
schweig 1Xl| ist aus besonderer Veranlassung (unten 
4 4, 2#) in Ergänzung der Landesversassung das G v. 
16. 2. 79, die provisorische Ordnung der Reg Verhältnisse 
bei einer Thronerledigung betr., ergangen. In Baden 
bestehen weder hausgesetzliche noch landesgesetzliche Be- 
stimmungen über KR (der dem Landtag von 1861/63 vor- 
gelegte Entw eines R Gesetzes ist nicht Gesetz geworden). 
*s 4. Fälle. Der häufigste Grund des Eintritts 
einer R ist Minderjährigkeit des Herrschers (sog. 
ordentliche R). Neben ihr kommt auf anderen 
 
	        
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