Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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chen; insbesondere kann er sich einzelne Befugnisse 
zu persönlicher Ausübung vorbehalten. Es ist 
anzunehmen, daß er solche Befugnisse, deren Aus- 
Üübung dem Regenten versagt ist, auch dem Stell- 
vertreter nicht delegieren kann (so ausdrücklich 
Oldenb. Ste# 5 16). Stets bleibt der Monarch 
befugt, selbst statt des Stellvertreters zu handeln. 
d). Dem Stellvertreter kommt in der Ausübung 
der ihm übertragenen Befugnisse keine Selb- 
ständigkeit gegenüber dem Monarchen zu. 
Vielmehr ist er von dessen Weisungen abhängig 
(Oldenb. StG#G 5 16) und verpflichtet, auch den zu 
vermutenden Willen des Monarchen zu befolgen. 
Demgemäß ist auch Verantwortlichkeit 
des Stellvertreters gegenüber dem Monarchen 
anzunehmen (ausdrücklich erklärt Sachsen-kob.= 
goth. StGG# #21 den Statthalter für dem Herzog 
verantwortlich). Andererseits besteht keine Ver- 
antwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, 
zumal seine Reg Akte in demselben Maße wie die 
vom Monarchen unmittelbar oder von einem Re- 
genten vorgenommenen ministerieller Gegenzeich- 
nung bedürfen. 
e) Auch das Ende der Regt hängt, sofern 
sie nicht einer Regentschaft Platz zu machen hat, 
von dem Willen des Monarchen ab, selbst wenn 
dieser die Stellvertretung für eine bestimmte 
Zeit angeordnet hatte. 
Literatur: v. Gerber, Grundzüge des deut- 
schen Staatsrechts"“, 1 34; H. v. Schulze, Lehrbuch 
des deutschen Staatsrechts, 1 1## 109—114: Meyer- 
Auschütz 92—93; Anschütz in Holtzendorff-Kohlers 
Encnklop. d. Rechtsw. 2, 574—576; Laband“ 1, 219 ff:; 
Rönne-Zorn 1, 1 16; H. v. Schulze' 1, 
4# 66—72; Bornhaks 1, 34—38; Seydel St N 1, 
440—506; Opitz, Staatsrecht des Kgr. Sachsen 1, 
142 ff; O. Mayer, Staatsr. des Kgr. Sachsen, 1 14; 
v. Sarwey, Staatsr. des Kgr. Württemberg 1,56—71: 
Göz, Staatsr. des Kgr Württemberg, # 12 und 13:; 
Walz, Staatsr. d. Großh. Baden, #1 16; van Calker, 
Staatsr. d. Großh. Hessen, 190; Schücking, Staatsr. 
d. Großh. Oldenburg, 118; Rhamm Staatsr. d. Herzogt. 
Braunschweig, 1 6; G. Jellinek, Spystem der sfubiekt. 
öfsentl. Rechte“, 153—154t; Rehm, Modernes Fürsten- 
recht, 1 54. — Aus der Spezialliteratur sind hervorzuheben: 
Kraut, Die Vormundschaft nach den Grunds. d. deutschen 
Rechts, 3, 1859; R. v. Mohl, Ueber die ständischen Rechte 
in bezug auf die Reichsverwesung, in „Staatsrecht, Völker- 
recht und Politik“, 1, 1860, S 144 f; Mittnacht, 
Ueber Stellvertretung des vorübergehend an der Regie- 
rung verhinderten Fürsten, in der Deutschen Vierteljahrs- 
schrift 1864, S 222 ff; Fricker, Thronunsähigkeit und 
Reichsverwesung in Z Staatsw 31, 1875; v. Kirchen. 
heim, Die K, 1880ö; Brockhaus, R Gesetze, und 
v. Martitz, Regst, in v. Holtzendorffs RL 3, 1881; 
Hancke, R und Stellvertretung des Landesherrn, 1887; 
Peters, R und Regst des deutschen Landesherrn, 
1889; Triepel, Das Interregnum, 1892; Kule- 
mann, Eine staaterechtliche Neubildung (die Braun- 
schweig. Regentschaft), in Arch OesfsR 16, 1901, S 485 ff; 
J. Ircund, Die R nach preußischem Staatsrecht, 1903. 
Brie. 
ç Regierung · · 
1 Bezirksregierung (Preußen) 1 450; Kreisregie- 
rung (Bayern, Württemberg) II 661, 668. 
  
Regentschaft — Reich 
# Rehabilitierung 
Begnadigung Band 1 S 375, 377, 379, 383. 
Reich 
540 857 dkm — 64925993 Einwohner (1910) 
auf 1 qkm: 120 Einwohner 
Etat 1913/14: 3161 336 006 Mark. 
A. Verfassung. S. 256—253. — B. Behörden. 
S. 258—261. 
A. Reichsverfassung 
5 1. Reformversuche. 1 2. Die Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes. ## 3. Die Verfassung des Deutschen 
Reichs. ## 4. Die Redaktion der Reichsverfassung. # 5. Ab- 
änderungen der Reichsverfassung. 
z 1. Refsormbversuche. Die Vorgeschichte der 
RV ist nicht weiter zurückzuführen als bis zu den 
Ereignissen des Jahres 1866. Als der infolge des 
dänischen Krieges und des Erwerbs Schleswig- 
Holsteins zwischen Preußen und Oesterreich ent- 
standene Konflikt 1866 drohender wurde, verband 
Bismarck diesen Streit mit der Frage der Bundes- 
reform und legte in einer Zirkulardepesche v. 
24. 3. 66 den deutschen Regierungen die Not- 
wendigkeit derselben dar. Am 9. April stellte 
Preußen am Bundestage den Antrag auf eine 
Reform des Deutschen Bundes und forderte die 
Einberufung einer aus direkten Wahlen und all- 
gemeinem Stimmrecht hervorgehenden Versamm- 
lung, um die Vorlagen der deutschen Regierungen 
über eine Reform der Bundesverfassung zu bera- 
ten. Der Antrag wurde an eine Kommission ver- 
wiesen, welcher der preußische Gesandte, als sie 
ihre Beratungen am 11. Mai begann, die Re- 
foxmpläne seiner Regierung in acht Punkten for- 
mulierte. Diese Vorschläge enthalten die Grund- 
linien der späteren Verfassung; es war zum ersten 
Male, daß die Umrisse des zu schaffenden Baues 
deutlich entgegen traten, und zugleich zum letzten 
Male, daß eine Bundesreform angestrebt wurde. 
#2. Die Verfassung des Norddeutschen Bun- 
des. Unmittelbar vor dem Ausbruch des Krieges 
und der Auflösung des Deutschen Bundes teilte 
Bismarck, am 10. 6. 66, den deutschen Regie- 
rungen „Grundzüge zu einer neuen 
Bundesverfassung“ zur Erwägung mit und legte 
ihnen die Frage vor, ob sie, wenn die bisherigen 
Bundesverhältnisse sich lösen sollten, einem auf 
der Basis dieser Grundzüge neu zu errich- 
tenden Bunde beizutreten geneigt sein wür- 
den.“ Die Grundzüge stimmen sachlich und zum 
Teil selbst hinsichtlich des Ausdrucks so sehr mit der 
späteren Verfassung des Norddeutschen Bundes 
überein, daß man sie als den ersten Entwurf der- 
selben bezeichnen kann. Durch den Präliminar= 
frieden von Nikolsburg v. 26. 7. 66 und den Pra- 
ger Frieden v. 23. 8. 66 wurde der Ausschluß 
Oesterreichs aus dem Bunde, zugleich aber die Be- 
schränkung desselben auf die nördlich vom Main 
gelegenen deutschen Staaten festgestellt. Sämt- 
liche mit Preußen im Kriege befindlich gewesenen 
Staaten traten in den mit ihnen festgestellten 
Friedensverträgen diesen Bestimmungen bei.
	        
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