Reichs- und Staatsangehörigkeit — Reichsbank
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schließen, wenn sie deren Unvermögen, sich und
ihre nicht arbeitsfähigen Angehörigen notdürftig
zu ernähren, nachweisen, (G v. 1. 11. 67 # 4, 9);
offenbart sich nach dem Anzuge die Notwendig-
keit einer öffentlichen Unterstützung, bevor der
Neuanziehende den Unterstützungswohnsitz er-
worben hat, und weist die Gemeinde nach, daß das
Unterstützungsbedürfnis nicht bloß durch vorüber-
gehende Arbeitsunfähigkeit verschuldet sei, so kann
die Fortsetzung des Aufenthalts versagt werden
(Gv. 1. 11. 67 15; G v. 30. 5. 08 fK# 31, 55).
Kiteratur: Bol. die Zusammenstellung bei Cahn,
Das Ro v. 1. ö. 70 (Kommentar), 1908, und bei Laband"“
1, 134 f., ferner die Kommentare zu dem neuen Keichs-
und StAcesetz von Delius, Th. Meyer, Romen,
Weck (l9I8). Phil. Zorn.
Reichsbank
5 1. Entstehung und Wesen der Reichsbank. z3 2. Um-
wandlung der Preußischen Bank in die Reichsbank. Grund-
kapital. Reserwefonds. Dividende. # 3. Verfassung der
Reichsbank. Aussicht und Leitung. Mitwirkung der UAn-
teilseigner. 4 4. Zweiganstalten. # 5—7. Geschäfts-
betrieb (allgemeines Notengeschäft, Beröffentlichungen).
5* 8. Kündigung. Liquidation der Reichsbank. Erwerbung
der Anteile durch das Reich.
## 1. Entstehmug und Wesen der Reichsbank.
In der großen wirtschaftlichen Gesetzgebung, mit
der das Deutsche Reich seine Tätigkeit begann,
bildet die Reform der Notenbanken (N einen be-
deutsamen Abschnitt. Bei den Bundesregierungen
bestand ursprünglich nicht die Absicht, auf Grund
des a 4 Nr. 4 der RV, der „die allgemeinen Be-
stimmungen über das Bankwesen“ der Beausfsich-
tigung und Gesetzgebung des Reichs unterwirft,
die Errichtung und den Betrieb einer Zentral-
notenbank unter die Aufgaben des Reichs aufzu-
nehmen. Schon bei der ersten Lesung des im
November 1874 vorgelegten Gesetzentwurfs, der
lediglich durch Unterwerfung der bestehenden No-
tenbanken unter ein verwickeltes System von Nor-
malstatuten allmählich eine rationelle Gestaltung
des Notenbankwesens anbahnen wollte, zeigte sich
indessen, daß die Mehrheit nachdrücklich eine
„Reichsbank“ mit vielseitigen Obliegenheiten in
öffentlichem Interesse verlangte. Der BR
legte darauf einen Plan vor, wonach die Preu-
Hische Bank, die tatsächlich im größten Teile
des Reichs als Zentralbank tätig war und seit
Anfang der 70er Jahre ihr Filialennetz über die
preußischen Grenzen hinaus, namentlich auch auf
Elsaß-Lothringen ausgedehnt hatte, in eine R.
umgewandelt werden sollte, und ein Mitglied der
RTKommission vertrat formell den von der Re-
ierung umgearbeiteten Gesetzentwurf als seinen
Kntra## In dieser Gestalt ist der Entwurf mit
einigen Aenderungen bereits am 30. 1. 75 vom
RT in dritter Lesung angenommen und unterm
14. 3. 75 als „Bankgesetz“ (Rl 177) publiziert.
Der Gedanke einer Zentralnotenbank ist darin
nur in sehr gemäßigtem Sinne enthalten. Die
„Reichsbank“, mit der sich Tit. II ausschließlich
beschäftigt, erscheint gleichsam nur als Führerin
einer Anzahl (jetzt noch 4) gleichartiger, im wesent-
lichen den gleichen Bestimmungen unterworfener
Notenbanken. Ihre wesentlich wirtschaftliche, ver-
kehrspolitische Bestimmung, auf der ihre Sonder-
rechte und Pflichten beruhen, zeigt sich, abgesehen
von der Bezeichnung ihrer Aufgabe im Bank#
§* 12 („den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiet
zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleich-
tern und für die Nutzbarmachung verfügbaren
Kapitals zu sorgen“), hauptsächlich in ihrer, auch
in dem Namen „Reichsbank“ angedeuteten engen
Verbindung mit den Einrichtungen des Reichs.
Ihrer Verwaltung ist es verwehrt, lediglich durch
Erwerbsrücksichten sich bestimmen zu lassen. Da-
für, daß für sie die Rücksicht auf das öffentliche
Wohl maßgebend ist, sorgt die „Aufsicht und Lei-
tung des Reichs“ (5 12). Wie sie die Währung des
Reichs schützt und durch das elastische Mittel der
Banknote ergänzt, so bildet die R. zugleich ver-
möge ihrer großen Mittel und ihres über das ganze
Reich verbreiteten Filialennetzes besonders in
schlimmen Zeiten den starken Rückhalt für den
Kredit des Landes und erleichtert nicht bloß durch
den Ankauf und die kommissionsweise Uebernahme
von Inkassopapieren, sondern hauptsächlich als
Kassenführerin des Handelsstandes wie des Reichs
selbst, mancher Bundesstaaten und zahlreicher
Privatinteressenten sowie durch die Ueberweisun-
gen im „Giroverkehr“ den gesamten Zahlungsver-
ehr. Ihr Diskontosatz berücksichtigt auf der einen
Seite die Verhältnisse des Geldmarkts, wirkt aber
andererseits selbst bestimmend auf den Preis des
Geldes, welchem die anderen Geldinstitute folgen.
In dieser bedeutenden Rolle für das Wirtschafts-
leben des Reichs, dessen Zentral-Geldreservoir sie
bildet, unterscheidet sich die R. wesentlich nicht
bloß von anderen Bankgeschäften, sondern auch
von den „Privatnotenbanken“, wenngleich
diese als Verwalterinnen „fiduziären Geldes“
ebenfalls nicht von der Rücksicht auf das öffent-
liche Wohl entbunden sind. Zwar, wie die ehe-
malige Preußische Bank, auf Privatkapital ge-
gründet und als besondere „fjuristische Person“
(Bank G / 12) vermögensrechtlich von dem Reichs-
fiskus gesondert, der für ihre Noten so wenig als
für ihre sonstigen Verbindlichkeiten haftet, ist sie
doch kein gewöhnliches Erwerbsgeschäft, insonder-
heit trotz mancher Aehnlichkeiten keine Aktiengesell-
schaft, sondern eine öffentliche Anstalt
des Reichs (wie das Reichsgericht gegen Laband
sagt: „ein verfassungsmäßiges Organ, ein Institut
des Reichs, zu dessen öffentlich-rechtlichen Zwecken
sie besteht und betrieben wird“) unter einem (in
dem Bansgesetz und ihrem nach & 40 daselbst vom
Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundes-
rat unterm 21. 5. 75 erlassenen, infolge der
Bedovellen von 1899 und 1909 sowie Einfüh-
rung der sog. Talonsteuer gemäß Reichsstempel-
gesetz vom 15. 7. 09 nachher abgeänderten und
mehrfach ergänzten Statut sRGBl 203) ent-
haltenen) Sonderrecht, das in die verschieden-
sten Rechtsgebiete eingreift. Im übrigen gilt sie
als „Kaufmann“ (HGB a 5), und ihre Rechtsver-
hältnisse unterliegen den Bestimmungen des bür-
gerlichen Rechts einschließlich des HGB. Indessen
ist sie von der Eintragung in das Handelsregister
befreit (BankGG é 66).
Ein Steuerprivileg ist der R. nur in-