Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Reichsbank 
I. Nicht bloß der Kreis der zulässigen Anlage- 
eschäfte (wie bei den Privat-Notenbanken (7/)), 
ondern der Geschäfte überhaupt, zu denen die R. 
befugt (aber nicht, wie die Post, verpflichtet) ist, 
wird im Banke# 13 bestimmt. Die Anlage- 
geschäfte (Aktivgeschäfte) sind dieselben wie bei 
den Privatnotenbanken (Edelmetallhandel, Dis- 
kontierung und Ankauf von Wechseln und kurz- 
fälligen Papieren, Lombardverkehr in Edelmetall, 
Wertpapieren und Kaufmannswaren, wobei die 
Realisierung des Pfandrechts der R. gesetzlich er- 
leichtert (Bank G 520, nachgebildet dem §& 117 der 
preuß. BankO — vgl. BG#B §F 1234 ff, HGB 
§3681 und auch die Lombardierung von in das 
Schuldbuch des Reichs oder eines Bundesstaats 
eingetragenen Forderungen der R. durch ein 
Sonderrecht (G v. 1. 6. 09 a 6 Nr. II und IIII 
ermöglicht ist, Kauf und Verkauf von Schuldver- 
schreibungen). Die in Rücksicht auf die Verpflich- 
tungen — Passivgeschäfte — erteilten einengen- 
den Vorschriften für jene Geschäftszweige ver- 
folgen den Gesichtspunkt, die Anlage sicher und 
flüssig zu erhalten. Unter dem von der R. 
gemäß § 15 BankG jeweilig öffentlich bekannt ge- 
machten Prozentsatze (Privatdiskont) darf sie nicht 
diskontieren, sobald dieser Satz 400 erreicht oder 
überschreitet (G v. 7. 6. 99 a 7 5 1). Uebrigens 
sind diese Diskontierungen zu niedrigerem Satze 
seit 1. 4. 96 eingestellt. Dazu kommen Geschäfte 
im Dienste der Zahlungsvermittlung und Ver- 
mögensverwaltung: Inkasso und Zahlung (nach 
Deckung) für fremde Rechnung, Anweisungen und 
Ueberweisungen auf die Zweiganstalten oder 
Korrespondenten, Ein= und Verkaufskommission 
(nach Deckung bezw. Ueberlieferung, s. auch Statut 
8 10), Annahme verzinslicher (höchstens bis zum 
Betrage des Grundkapitals und des Reservefonds) 
und unverzinslicher Gelder im Depositengeschäft 
(seit 31. 5. 79 nur noch unverzinsliche) und im 
Giroverkehr (einem erst von der R. aus- 
ebildeten und zu gewaltiger Entwicklung ge- 
angten Geschäftszweig, mit welchem die von ihr 
an 23 Plätzen (seit 1883) eingerichteten „Abrech- 
nungsstellen" (Clearing-Häuser] in Verbindung 
stehen), Verwahrung und Verwaltung von Wert- 
gegenständen (verschlossene oder offene, letztere 
nahe an 3,2 Milliarden Mk. im Nennwerte). 
II. Neu ist die der R. im Interesse der Gold- 
währung auferlegte, mit dem Recht der Privat- 
prägung zusammenhängende Verpflich- 
tung, Barrengold zum festen Satze von 
1392 Mk. für das Pfund fein gegen ihre 
Noten umzutauschen, wobei sie das 
Gold auf Kosten des Abgebers durch ihre Techniker 
prüfen und scheiden lassen darf (BankG 8 14, 
Münzwesen 5 5). 
III. Auf ihrem Verhältnisse zum Reich beruht 
es, daß die R. ferner verpflichtet ist, die 
Geschäfte der Reichshauptkasse 
unentgeltlich zu besorgen (Banke 
522 Abs 1, in der Fassung, die der Paragraph 
durch a 7 der BGdNovelle v. 1. 6. 09 empfing). 
Die Reichshauptkasse, ein zur „Wahrnehmung des 
Zentralkassengeschäfts des Deutschen Reichs“ von 
der Reichsbankhauptkasse abgezweigtes besonderes 
Departement, ist errichtet auf Grund der weniger 
bestimmt gefaßten Anordnungen des ursprüng- 
lichen §& 22 Abs 1, lautend: „Die R. ist verpflichtet, 
ohne Entgelt für Rechnung des Reichs Zahlungen 
  
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anzunehmen und bis auf Höhe des Reichsgutha- 
bens zu leisten“, sowie des & 11 des Statuts von 
1875, das diese Vorschrift dahin erweiterte, daß 
die R. „das Reichsguthaben unentgeltlich zu ver- 
walten und über die für Rechnung des Reichs 
angenommenen und geleisteten Zahlungen Buch 
zu führen und Rechnung zu legen hat“ (Bek 
d. RK v. 29. 12. 75, RZB Bl 821). Für die Reichs- 
hauptkasse ist vom RK unterm 12. 9. 03 eine 
neue Geschäftsanweisung erlassen. Wegen der 
Umwechslung von Scheidemünzen Münzwesen 
# 4. Für die Bundesstaaten ist die R. 
zur Uebernahme der gleichen Geschäfte berech- 
tigt. Sie hatte hiervon durch Vereinbarungen 
mit Preußen und Baden (auf Grund von Nor- 
matiovbestimmungen des RK) Gebrauch gemacht. 
Preußen und die Mehrzahl der anderen Bundes- 
staaten sind aber inzwischen in den Giroverkehr 
der R. eingetreten. Die „Staatsguthaben“ unter 
den „fremden Geldern“ der R. bilden einen ihrem 
Betrage nach sehr häufig wechselnden Posten. 
IV. Wegen des Anteils der RB an der Verwaltung der 
Staatsbank von Marokko 7 Band II S. 937. 
# 6. Hinsichtlich des Notengeschäfts unterliet 
die R. zunächst den für alle Notenbanken 1IT1 
geltenden „allgemeinen Bestimmungen“ (Bank 
Tit. 1). Sodann aber sind für sie eine Reihe 
besonderer Bestimmungen gegeben, welche 
sich zum Teil an jene, zum anderen Teil an die 
für die Privatnotenbanken nur bedingt maß- 
gebenden Vorschriften anschließen. 
I. Die R. hat das Recht „nach Bedürfnis 
ihres Verkehrs“ Noten auszugeben (Bank- 
G s 16). Die Höhe ihres Notenumlaufs ist nur 
beschränkt: 
1. Durch die sog. indirekte Kontingen- 
tierung (Bank G# 56 9, 10) wie bei allen Noten- 
banken (J § 3g). Der ihr ursprünglich an unge- 
deckten Noten zugewiesene Betrag von 250 Mill. 
Mk. hatte sich allmählich durch das Erlöschen des 
Notenrechts von 28 anderen Banken (Bank 
& 10 Abs 2) und die Be Novelle v. 7. 6. 99 a 5 
auf den Betrag von 472 829 000 Mk. erhöht. Die 
Boedovelle v. 1. 6. 09 a 2 brachte eine weitere 
Erhöhung auf 550 Mill. Mk., für den Letzten der 
einzelnen Vierteljahre auf 750 Mill. Mk. Noten- 
banken!j. 
2. Die für die Privatnotenbanken bedingt ge- 
gebenen Deckungsvorschriften gelten 
für sie unbedingt (BankG# Fl7). Tatsächlich 
hält sie stets eine größere, freilich infolge der ge- 
steigerten Ansprüche an sie in den letzten Jahren 
zurückgegangene, Quote bar. 
Die An-= und Ausfertigung, Einziehung und 
Vernichtung der Banknoten erfolgt unter Kontrolle 
der Reichsschuldenkommission (vgl. Gv. 19. 6. 68 
88 4-7, BGl 339, und die Reichsschulden O v. 
19. 3. 00 ## 12—15 RGl 129, Bank# ## 16). 
Wegen Behandlung nachgemachter und 
verfälschter Reichsbanknoten sind vom 
BK unterm 30. 11. 76 Bestimmungen erlassen, 
die den Reichs= und Landesbehörden zur Nach- 
achtung mitgeteilt sind (s. preuß. Mli B 1877, 
70; JIM 1877, 54). Das zur Herstellung der 
Banknoten verwendete Papier ist geschützt 
durch G. v. 2. 1. 11 (RGBl 25). 
II. Hinsichtlich der Zahlung stehen die 
Reichsbanknoten nicht mehr unter dem allgemeinen 
Recht; sie sind gemäß a 3 BGdNovelle von 1909 
— 
  
  
  
  
 
	        
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