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gesetzliche Zahlungsmittel gewor-
den. Gleichzeitig (a 4) ist bezüglich der Ein-
lösung (X Notenbanken § 3 bj besonders be-
stimmt, daß sie verpflichtet ist, ihre Noten a) bei
ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation,
b) bei ihren Zweiganstalten, soweit
es deren Barbestände und Geldbe-
dürfnisse gestatten, dem Inhaber gegen
deutsche Goldmünzen einzulösen. Ursprünglich lau-
tete diese Verpflichtung, wie jetzt noch bei den Pri-
vatnotenbanken, auf kursfähiges deutsches Geld.
III. Die R. nimmt teil an dem Notenaus-
tauschsystem des Bankgesetzes, indem sie
verpflichtet ist, die Noten der vom RK nach § 45
bekannt gemachten Banken (K Notenbanken 51
in Berlin und bei ihren Zweiganstalten in Städten
von mehr als 80 000 Einwohnern (tatsächlich geht
die R. viel weiter) oder am Sitze der ausgeben-
den Bank (diese Vorschrift fehlt in § 44 Nr. 5 des
Bank G) zum vollen Nennwerte in Zahlung zu
nehmen, solange die ausgebende Bank ihrer Ein-
lösungspflicht pünktlich nachkommt. Dazu brachte
a 4 der B dovelle von 1909 gewissermaßen als
Aequivalent dafür, daß den Privatbanknoten nicht
auch die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel
verliehen worden war, die Verpflichtung, diese
Noten bei allen in dem betreffenden Staatsgebiete
belegenen R. Anstalten, soweit es deren Notenbe-
stände und Zahlungsbedürfnisse gestatten, jederzeit
in R.Noten umzutauschen. Auch hinsichtlich der
Wiederverausgabung ist für die R. das unmittelbar
vorgeschrieben, was für die Privatnotenbanken im
Falle ihrer Unterwerfung unter 44 gilt (Bank G
19X Notenbanken §&5 Nr. 50). Zu einer perio-
dischen Präsentation ist sie nicht verpflichtet.
#7. Die Beröffentlichungen der R. beziehen
sich sowohl auf ihr Notengeschäft wie auf ihren
sonstigen Geschäftskreis. Es sind dieselben wie
bei den übrigen Notenbanken (s. diesen Art. 3 4 II).
Besonders vorgeschrieben ist:
1. Die Wochenübersichten (BankE 58) wer-
den auf Grundlage der Bücher des R.Direktoriums
und der demselben unmittelbar untergeordneten
Zweiganstalten (oben §# 4 A) aufsgestellt (Bank G
815); letztere enthalten die nötigen Daten auch für
die ihnen untergeordneten Anstalten. Die ge-
samte Buchführung ist bei der Hauptbank zentrali-
siert. Die Wochenübersichten sind auch dem Zen-
tralausschuß (oben § 3) vorzulegen (Bank G & 32).
2. Für die Aufstellung der Jahresbilanz
sind folgende Vorschriften maßgebend: a) Kurs-
habende Papiere dürfen höchstens zu dem
Kurswerte der Zeit der Bilan zaufstel-
lung angesetzt werden (vgl. HGB 8l 39, 40,
261). b) Von den Kosten der Organisation und
Verwaltung dürfen nur die Ausgaben für die
Herstellung der Banknoten auf
mehrere Jahre verteilt werden; alle übrigen Kosten
sind ihrem vollen Betrage nach in der Jah-
resrechnung unter den Ausgaben auf-
zuführen. c) Der Betrag des Grundkapitals und
des Reservefonds ist unter die Passiven aufzu-
nehmen. d) Der aus der Vergleichung sämtlicher
Aktiva und sämtlicher Passiva sich ergebende Ge-
winn oder Verlust muß am Schlusse der Bilanz
besonders angegeben werden (Bank# # 40 Nr. 4,
R. Statut & 13). Bevor die Jahresbilanz und
Gewinnberechnung der Generalversammlung vor-
gelegt wird (oben F 3), ist erstere auf Grund der
I
Reichsbank
Bücher von den Deputierten zu prüfen, welche
über das Ergebnis dem Zentralausschusse berich-
ten; dieser äußert sich sodann gutachtlich-über den
Befund und über die Höhe der Dividende (R.=
Statut § 14). Die Veröffentlichung erfolgt erst
nach der Generalversammlung. — Ausdrücklich
ist der R. auch (wie den Privatnotenbanken nach
8 44 Nr. 1) die jeweilige öffentliche Bekannt-
machung des Prozentsatzes vorgeschrieben, zu wel-
chem sie diskontiert oder zinsbare Darlehne erteilt
(Bank G 5 15). Diskontiert die R. zu einem geringe-
ren Satze, so ist dieser im Reichsanzeiger
bekannt zu machen (G v. 7. 6. 99 a 7 5 1 Abs?2).
Die für die Anteilseigner bestimmten
Bekanntmachungen werden von dem Reichs-
kanzler erlassen und im deutschen Reichs-
anzeiger sowie am Sitze einer jeden R. Haupt-
stelle in einem durch Bekanntmachung (z. B. Bek
v. 3. 11. 75, RAnz Nr. 261) zu bestimmenden
Blatte veröffentlicht. Spezieller Benachrichtigun-
gen für die einzelnen Anteilseigner bedarf es nicht.
Die gleichen Blätter sind für die nicht ihrem
Zwecke nach lokal beschränkten öffentlichen Be-
kanntmachungen des R. Direktoriums zu
benutzen (Bank G #+ 40 Nr. 8, R. Statut § 30).
l. Kündigung. Liquidation der Reichsbank.
Erwerbung der Anteile durch das Reich. Die R.
wurde zunächst nur bis zum 31. 12. 90 errichtet.
Dem Reich ist das Recht beigelegt, zuerst zum
1. 1. 91, alsdann von 10 zu 10 Jahren mit ein-
jähriger Frist zu kündigen, entweder
dahin, daß die RK. aufzuheben und die
Grundstücke vom Reiche gegen Erstattung
des Buchwerts erworben werden — in diesem
Falle erfolgt die Liguidation unter Lei-
tung des RK durch das R. Direktorium (Bank#
8 40 Nr. 9, R. Statut §§ 31, 32) —; oder dahin,
daß das Reich die sämtlichen Anteile zum
Nennwerte erwirbt (im übrigen sind diese
unkündbar; R. Statut § 3). In beiden Fällen
geht der Reservefonds, soweit er nicht
zur Deckung von Verlusten in Anspruch zu nehmen
ist, zur Hälfte an die Anteilseigner, zur anderen an
das Reich über. Die Kündigung geschieht
mittelst eines auf kaiserliche Anordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesrat vom
Reichskanzler an das R. Direktorium zu
richtenden und von diesem zu veröffentli-
chenden Erlasses. Zur Verlängerung
jener Fristen ist die Zustimmung des Reichs-
tags, wenn auch nicht gerade in der Form der
Reichsgesetzgebung erforderlich (BankG ## 41).
Wird sie nicht erteilt, muß die Kündigung erfolgen.
Für die drei ersten Kündigungstermine (31. 12.
89, 31. 12. 99 und 31. 12. 09) ist von der Kün-
digung Abstand genommen. Sie ist durch die
Annahme der den Gewinnanteil des Reichs ver-
mehrenden Gesetzentwürfe (oben # 2) wie über-
haupt durch die Zustimmung der Anteilseigner
zu den Forderungen der Reichsregierung und des
R- vermieden. Anträge im RX, daß das Reich
kündigen und sämtliche Anteile erwerben möge,
blieben ohne Erfolg.
DOuellen: Außer den im Text und bei dem Art.
„Notenbanken“ angegebenen noch B betr. Abänderung
des Statuts v. 3. 9. 00 (RGBl 793) und v. 18. 12. 09 (RGl
980); Bek über den Beginn der Wirksamkeit der R. v.
16. 12. 75 (R Zl 787), über den Anteil der R. an dem Ge-