Reichsbank — Reichsfinanzwesen (I. Ueberblick)
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samtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs
v. 14. 4. 06 (Rl 462) und die früheren bei Uebergang
von Kontingenten steuerfreier ungedeckter Noten auf die
R. (bei Erlöschen des Notenrechts einer Privatnotenbank) im
R GVl veröffentlichten Bekanntmachungen. Ferner B betr.
die Besoldungen der R. Beamten vom 30. 3. 10 (RöBl 507)
Bek betr. die Pensionen und Kautionen der R.Beamten v.
23. 12. 75 (RGBl 380), v. 31. 3. 80 (S 97), v. 20. 6. 86 (203),
v. 21. 11. 02 (281), v. 3. 8. 05 (713), v. 4. 11. 07 (742),
Bek wegen vierteljährlicher Zahlung der Gehälter v. 27. 12.
1875 (RZBl 819); V wegen der Fürsorge für die Witwen
und Waisen der RK.Beamten v. 8. 6. 81 (RoeBl 117), v.
18. 3. 88 (80), v. 26. 7. 97 (613), s. auch Bek wegen Ein-
reihung der R.Beamten nach 1 19 der V v. 21. 6. 75 (240),
v. 26. 1. 76 (R.Bl 7) und v. 13. 2. 86 (35).
Literatur: INotenbanken. Ferner Schul.
ze, Deutsches Staatsrecht, II 1 321; Laband" III
* 75 A;:; Zorne II 1 34, III; Rönnes II / 98, III:;
Loening, VBerwn, 1 164 III; Meyer-Dochow'
1 1 122; v. Stengel 1 9#8, II 2;: Wagner, Art.
Reichsbank im R. L.", besonders S 370 ff; Nosl,
Les banques d’émission en Europe I1 (1888), S 243—338;
Koch, R., Die Organisation der R. usw. in „Arch f.
Theorie u. Praxis d. allg. Handels- u. Wechselrechts“
Bd 23, S 139 ff; Bd 24, S 125 ff und in „Vorträge
und Aufsätze“ (1892) S 120 ff, sowie in „Deutsche Revue“
1906 IV S 257 ff. 1908 II S 15 ff, III S 35 ff. IV S 335 ff,
1909 1 S 228 ff, 1910 II S 343 ff, IV S 114f f; RG3
Bd 15, S 234—37; v. Philippovich, Die deutsche R.
im Dienste der Finanzverwaltung des Reichs usw. in
Schanz, Finanz-Arch Bd III (1886) S 108 ff; Nasse,
Die Kündig. des Privilegs der R. und der Privatnotenban-
ken, in den Preuß. Jahrb. Bd 63, 405 f.f; Die Reichs-
bank 1876—1000 (Jubiläumsdenkschrift, 1901)0; Die
Reichsbank 1876—1910 (Ergänzungsband zum vori-
gen, 1912)) Bankenquete 1908 (StBer, Punkt
I—V des Fragebogens, 1909); Bankenguete 1908/09
('—iBer, Punkt VI des Fragebogens, 1910); Lotz, Streit
um die VBerstaatl. d. R., 1897; Kaemmerer, R. und
Geldumlauft, 1897; Schinckel, R. und Giroverkehr, 1898;
Veorh. d. Plenarvers. d. deutschen Handels-
tages, 14. 3. 98 , Währungs-Bibliothek“, Heft 9); Land-
mann, Zur Abänderung des deutschen Bankgesetzes, 1899;
Helfferich, Studien über Geld- und Bankwesen, 1900,
S45 ff; Schmalenbach, Der R. Ausweis, in d. 3ä f. han-
delswiss. Forschung, Jahrg. I, 1906, S7yff; Katzen-
st cin, Die 30jährige Geschäftstätigkeit der R., 1906;
Verhandl. des III. Allg. Deutschen Ban-
kiertages, 1907 S 68ff; Verhandl. des IV.
Allg. Deutschen Bankiertages, 1912 S 70 ff:
Syuyckers, La Reichsbank et la Banque de France,
19082; Biermer, Der neue R. Gesetzentwurf, 1909;
Beutler, Die R., 1909; Gunz und Merzbacher,
Das R. Gesetz, 1910: Henschel, Bankgeset, 1910;
Straus, Bankgesetz, 1910; Obst, Bankgesetz und
Münzgesetz, 1910; Witt, Die Preußische Bank (1910 7);
Breit, Bankgesetz, 1911; Schauer, Die preußische
Bank, 1912; Baumgart, Die staatsrechtliche Stellung
der K., 1912; Dalchow, die R. in kritischer Betrach-
tung ihres juristischen Gefüges und ihrer volkswirtschaft-
lichen Bedeutung (Annalen des deutschen Reichs) 1912;
Telschows, Der gesamte Geschäftsverkehr mit der R.
11, 1912. R. Koch (1)7).
6% Eine Gedenkrede von Rießer, „Richard Koch und die
Reichsbank“ in den Grenzboten vom 5. 4. 1911, Nr. 14,
S 11—23. D. H.]
Reichsfinanzwesen
I. Ueberblick S 273—279; II. Reichsfiskus S 279—281;
III. Reichzvermögen S 291—285; IV. Reichshaushalts-
etat S 285—289.
I. Ueberblick
* 1. Allgemeine Charakteristik.
Ausgaben.
* 2. Einnahmen 1 3.
## 4. Matrikularbeiträge. # 5. Abrechnung.
5 1. Allgemeine Charakteristik. Im Bundes-
staat ist eine doppelte Gestaltung des Finanzwesens
möglich, indem entweder die staatliche Einheit der
Gesamtheit oder die Vielheit der verbundenen
Gliedstaaten das maßgebende Prinzip bildet. Man
kann diesen Gegensatz der Kürze wegen als Staats-
wirtschaft und Sozietätswirtschaft bezeichnen. Bei
der ersteren sind die Einnahmen und Ausgaben
nicht bloß gemeinschaftliche, sondern einheitliche
und ungeteilte; es gibt keine Sondereinnahmen
oder Sonderausgaben der einzelnen Teile des
Staates, keine anteilsmäßigen Beiträge zur Dek-
kung der Kosten und keine Verteilung der Ueber-
schüsse. Andererseits gibt es bei konsequent durch-
geführter Gesellschaftswirtschaft nur Einnahmen
und Ausgaben der Mitglieder; denn wenn die ge-
meinschaftlichen oder „eigenen“ Ausgaben und
Einnahmen des Bundes unter dieselben nach einem
bestimmten Maßstabe verteilt werden, so sind sie
dem Effekte nach Ausgaben und Einnahmen der
Mitglieder. Dies ist auch dann der Fall, wenn der
Bund als solcher eine eigene, von den Mitgliedern
verschiedene vermögensrechtliche Person ist, sein
eigenes aktives und passives Vermögen hat und
sowohl den Mitgliedern als dritten Personen gegen-
über selbständige vermögensrechtliche Verhältnisse
zu begründen vermag. Der entscheidende Punkt,
auf den es hier ankommt, ist allein der, ob die
Sonderexistenz der Mitglieder in der einheitlichen
Finanzwirtschaft der Gesamtheit verschwindet oder
in der quotenmäßigen Verteilung der Differenz
zwischen Einnahmen und Ausgaben auf die ein-
zelnen Mitglieder zur Geltung kommt. Dascharak-
teristische Moment der Sozietätswirtschaft der
Staaten wird gebildet durch die Matrikular=
beiträge derselben zu den Ausgaben des R
und durch die Ueberweisungen von An-
teilen an den Einnahmen des R. Ueberall, wo
diese Einrichtungen bestehen, hat die Finanzwirt-
schaft eine gesellschaftliche Natur; denn alsdann
bestehen „Anteile“ im Gegensatz zur ungeteilten
Einheit.
Daß bei der Errichtung des Norddeutschen Bun-
des und noch in weiterer Durchbildung bei der
Gründung des R die Finanzwirtschaft nach dem
Sozietätsprinzip organisiert wurde, ergibt sich
aus mehreren Bestimmungen der Verfassung zur
Evidenz. Nach a 38 haben die drei süddeutschen
Staaten an dem Ertrage der Branntwein= und
Biersteuer „keinen Teil“; im a 51 wurden für eine
gewisse Zeit prozentuale „Anteile“ der Einzel-
staaten am Postüberschuß festgestellt und die An-
rechnung der sich ergebenden „Quoten“ auf die
„sonstigen Beiträge“ derselben angeordnet; nach
a 62 müssen für das Heer bestimmte „Beiträge“
von den einzelnen Staaten zur R Kasse fortge-
v. Stengel-= Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. II. 18