Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Reichsbank — Reichsfinanzwesen (I. Ueberblick) 
273 
  
samtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs 
v. 14. 4. 06 (Rl 462) und die früheren bei Uebergang 
von Kontingenten steuerfreier ungedeckter Noten auf die 
R. (bei Erlöschen des Notenrechts einer Privatnotenbank) im 
R GVl veröffentlichten Bekanntmachungen. Ferner B betr. 
die Besoldungen der R. Beamten vom 30. 3. 10 (RöBl 507) 
Bek betr. die Pensionen und Kautionen der R.Beamten v. 
23. 12. 75 (RGBl 380), v. 31. 3. 80 (S 97), v. 20. 6. 86 (203), 
v. 21. 11. 02 (281), v. 3. 8. 05 (713), v. 4. 11. 07 (742), 
Bek wegen vierteljährlicher Zahlung der Gehälter v. 27. 12. 
1875 (RZBl 819); V wegen der Fürsorge für die Witwen 
und Waisen der RK.Beamten v. 8. 6. 81 (RoeBl 117), v. 
18. 3. 88 (80), v. 26. 7. 97 (613), s. auch Bek wegen Ein- 
reihung der R.Beamten nach 1 19 der V v. 21. 6. 75 (240), 
v. 26. 1. 76 (R.Bl 7) und v. 13. 2. 86 (35). 
Literatur: INotenbanken. Ferner Schul. 
ze, Deutsches Staatsrecht, II 1 321; Laband" III 
* 75 A;:; Zorne II 1 34, III; Rönnes II / 98, III:; 
Loening, VBerwn, 1 164 III; Meyer-Dochow' 
1 1 122; v. Stengel 1 9#8, II 2;: Wagner, Art. 
Reichsbank im R. L.", besonders S 370 ff; Nosl, 
Les banques d’émission en Europe I1 (1888), S 243—338; 
Koch, R., Die Organisation der R. usw. in „Arch f. 
Theorie u. Praxis d. allg. Handels- u. Wechselrechts“ 
Bd 23, S 139 ff; Bd 24, S 125 ff und in „Vorträge 
und Aufsätze“ (1892) S 120 ff, sowie in „Deutsche Revue“ 
1906 IV S 257 ff. 1908 II S 15 ff, III S 35 ff. IV S 335 ff, 
1909 1 S 228 ff, 1910 II S 343 ff, IV S 114f f; RG3 
Bd 15, S 234—37; v. Philippovich, Die deutsche R. 
im Dienste der Finanzverwaltung des Reichs usw. in 
Schanz, Finanz-Arch Bd III (1886) S 108 ff; Nasse, 
Die Kündig. des Privilegs der R. und der Privatnotenban- 
ken, in den Preuß. Jahrb. Bd 63, 405 f.f; Die Reichs- 
bank 1876—1000 (Jubiläumsdenkschrift, 1901)0; Die 
Reichsbank 1876—1910 (Ergänzungsband zum vori- 
gen, 1912)) Bankenquete 1908 (StBer, Punkt 
I—V des Fragebogens, 1909); Bankenguete 1908/09 
('—iBer, Punkt VI des Fragebogens, 1910); Lotz, Streit 
um die VBerstaatl. d. R., 1897; Kaemmerer, R. und 
Geldumlauft, 1897; Schinckel, R. und Giroverkehr, 1898; 
Veorh. d. Plenarvers. d. deutschen Handels- 
tages, 14. 3. 98 , Währungs-Bibliothek“, Heft 9); Land- 
mann, Zur Abänderung des deutschen Bankgesetzes, 1899; 
Helfferich, Studien über Geld- und Bankwesen, 1900, 
S45 ff; Schmalenbach, Der R. Ausweis, in d. 3ä f. han- 
delswiss. Forschung, Jahrg. I, 1906, S7yff; Katzen- 
st cin, Die 30jährige Geschäftstätigkeit der R., 1906; 
Verhandl. des III. Allg. Deutschen Ban- 
kiertages, 1907 S 68ff; Verhandl. des IV. 
Allg. Deutschen Bankiertages, 1912 S 70 ff: 
Syuyckers, La Reichsbank et la Banque de France, 
19082; Biermer, Der neue R. Gesetzentwurf, 1909; 
Beutler, Die R., 1909; Gunz und Merzbacher, 
Das R. Gesetz, 1910: Henschel, Bankgeset, 1910; 
Straus, Bankgesetz, 1910; Obst, Bankgesetz und 
Münzgesetz, 1910; Witt, Die Preußische Bank (1910 7); 
Breit, Bankgesetz, 1911; Schauer, Die preußische 
Bank, 1912; Baumgart, Die staatsrechtliche Stellung 
der K., 1912; Dalchow, die R. in kritischer Betrach- 
tung ihres juristischen Gefüges und ihrer volkswirtschaft- 
lichen Bedeutung (Annalen des deutschen Reichs) 1912; 
Telschows, Der gesamte Geschäftsverkehr mit der R. 
11, 1912. R. Koch (1)7). 
6% Eine Gedenkrede von Rießer, „Richard Koch und die 
Reichsbank“ in den Grenzboten vom 5. 4. 1911, Nr. 14, 
S 11—23. D. H.] 
  
  
  
Reichsfinanzwesen 
I. Ueberblick S 273—279; II. Reichsfiskus S 279—281; 
III. Reichzvermögen S 291—285; IV. Reichshaushalts- 
etat S 285—289. 
I. Ueberblick 
* 1. Allgemeine Charakteristik. 
Ausgaben. 
* 2. Einnahmen 1 3. 
## 4. Matrikularbeiträge. # 5. Abrechnung. 
5 1. Allgemeine Charakteristik. Im Bundes- 
staat ist eine doppelte Gestaltung des Finanzwesens 
möglich, indem entweder die staatliche Einheit der 
Gesamtheit oder die Vielheit der verbundenen 
Gliedstaaten das maßgebende Prinzip bildet. Man 
kann diesen Gegensatz der Kürze wegen als Staats- 
wirtschaft und Sozietätswirtschaft bezeichnen. Bei 
der ersteren sind die Einnahmen und Ausgaben 
nicht bloß gemeinschaftliche, sondern einheitliche 
und ungeteilte; es gibt keine Sondereinnahmen 
oder Sonderausgaben der einzelnen Teile des 
Staates, keine anteilsmäßigen Beiträge zur Dek- 
kung der Kosten und keine Verteilung der Ueber- 
schüsse. Andererseits gibt es bei konsequent durch- 
geführter Gesellschaftswirtschaft nur Einnahmen 
und Ausgaben der Mitglieder; denn wenn die ge- 
meinschaftlichen oder „eigenen“ Ausgaben und 
Einnahmen des Bundes unter dieselben nach einem 
bestimmten Maßstabe verteilt werden, so sind sie 
dem Effekte nach Ausgaben und Einnahmen der 
Mitglieder. Dies ist auch dann der Fall, wenn der 
Bund als solcher eine eigene, von den Mitgliedern 
verschiedene vermögensrechtliche Person ist, sein 
eigenes aktives und passives Vermögen hat und 
sowohl den Mitgliedern als dritten Personen gegen- 
über selbständige vermögensrechtliche Verhältnisse 
zu begründen vermag. Der entscheidende Punkt, 
auf den es hier ankommt, ist allein der, ob die 
Sonderexistenz der Mitglieder in der einheitlichen 
Finanzwirtschaft der Gesamtheit verschwindet oder 
in der quotenmäßigen Verteilung der Differenz 
zwischen Einnahmen und Ausgaben auf die ein- 
zelnen Mitglieder zur Geltung kommt. Dascharak- 
teristische Moment der Sozietätswirtschaft der 
Staaten wird gebildet durch die Matrikular= 
beiträge derselben zu den Ausgaben des R 
und durch die Ueberweisungen von An- 
teilen an den Einnahmen des R. Ueberall, wo 
diese Einrichtungen bestehen, hat die Finanzwirt- 
schaft eine gesellschaftliche Natur; denn alsdann 
bestehen „Anteile“ im Gegensatz zur ungeteilten 
Einheit. 
Daß bei der Errichtung des Norddeutschen Bun- 
des und noch in weiterer Durchbildung bei der 
Gründung des R die Finanzwirtschaft nach dem 
Sozietätsprinzip organisiert wurde, ergibt sich 
aus mehreren Bestimmungen der Verfassung zur 
Evidenz. Nach a 38 haben die drei süddeutschen 
Staaten an dem Ertrage der Branntwein= und 
Biersteuer „keinen Teil“; im a 51 wurden für eine 
gewisse Zeit prozentuale „Anteile“ der Einzel- 
staaten am Postüberschuß festgestellt und die An- 
rechnung der sich ergebenden „Quoten“ auf die 
„sonstigen Beiträge“ derselben angeordnet; nach 
a 62 müssen für das Heer bestimmte „Beiträge“ 
von den einzelnen Staaten zur R Kasse fortge- 
v. Stengel-= Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. II. 18
	        
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