Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Reichsfinanzwesen (I. Ueberblick) 
  
  
vom 19. 2. 08 und 14. 6. 12 aufgehoben. Die Ein- 
zelstaaten erhalten für die Verwaltung eine vom 
nn festzusetzende Vergütung. (RV a 38 Ziff. 3 
itt. c.) 
d) Das G v. 16. 7. 79 (Rel 245) über die 
Tabaksteuer sMN nebst der Nov. v. 5. 4. 85 
und dem Ges. v. 15. 7. 1909. Dieselbe beträgt 
57 Mk. für 100 kg Tabak und für Tabakpflan- 
zungen auf Grundstücken von weniger als 4 ar 
Flächeninhalt für 1 qm der mit Tabak bepflanz- 
ten Grundfläche jährlich 5,7 Pfg. Hinsichtlich der 
Erhebungskosten gilt derselbe Grundsatz wie bei 
der Zuckersteuer. Aus dem Ausland eingeführter 
Tabak unterliegt außer dem Zoll einer Steuer 
von 40 Prozent des Werts. Eine Ergänzung 
dieser Steuer bildet die durch das R v. 3. 6. 06 
(Rel 631) eingeführte und durch das RG v. 
15. 7. 09 erhöhte Zigarettensteuer, 
welche nach dem Preise im Kleinverkauf abge- 
stuft ist von 2 Mk. bis 15 Mk. für 1000 Stück. 
Vgl. den Art. Zigarettensteuer. 
ee) Das G v. 24. 6. 87 (RBl 253) über die 
Baranntweinsteuer (NI. Dieses durch 
spätere Gesetze mehrfach abgeänderte Gesetz ist 
ersetzt worden durch das R v. 15. 7. 09 (RGl 
S. 661), welches wieder durch das R v. 14. 6. 
12 (RöB 378) erheblich abgeändert worden ist. 
Nach den jetzt geltenden Bestimmungen wird eine 
Verbrauchsabgabe von 1,25 Mk. für 
das Liter reinen Alkohols erhoben. Die bisher 
gewährte Ermäßigung für eine gewisse Jahres- 
menge des im gesamten Zollgebiet hergestellten 
Alkohols, welche auf die landwirtschaftlichen und 
Obstbrennereien von den Landesbehörden ver- 
teilt wurden, sogen. Kontingente, ist aufgehoben 
worden, ausgenommen in den 3 süddeutschen 
Staaten, in welchen die Kontingentierung und 
Steuerermäßigung nach Maßgabe des G v. 
15. 7. 09 noch fortbestehen; jedoch ist die Ermä- 
Higung der Verbrauchsabgabe für die gewerb- 
lichen Brennereien auf 0,05 Mk. und für die 
anderen Brennereien auf 0,075 Mk. herabgesetzt 
worden. Auch ist der Ertrag der Verbrauchs- 
abgabe, die für Obstbrennereien und kleine land- 
wirtschaftliche Brennereien auf 0,84 bzw. 1,14 Mk. 
festgesetzt ist, den einzelnen Bundesstaaten nach 
Maßgabe ihrer Bevölkerung zu überweisen. Diese 
beiden Sonderrechte der 3 süddeutschen Staaten 
können für jeden derselben nur mit dessen Zu- 
stimmung abgeändert werden. Außer der Ver- 
brauchsabgabe wird eine Betriebsauflage 
erhoben, welche nach der in einem Betriebe er- 
zeugten Alkoholmenge von 4 Mk. bis zu 14 Mk. 
vom Hektoliter steigt und in gewissen Fällen noch 
sehr beträchtlich erhöht, in anderen ermäßigt wird. 
Aus dem Ertrage sind Vergütungen für denatu- 
rierten und für ausgeführten Branntwein zu 
zahlen, so daß die Vergütungen eine Export- 
prämie der landwirtschaftlichen Brennereien auf 
Kosten der großen gewerblichen Brennereien 
bilden. 
f) Die Biersteuer (U. Außer den 3 süddeut- 
schen Staaten, welche nach RB a 35 Abs 2 von 
der Biersteuergemeinschaft und der Gesetzgebung 
des R eximiert sind, ist auch Elsaß-Lothringen 
außerhalb der Biersteuergemeinschaft gelassen und 
die Besteuerung des inländischen Bieres bis auf 
weiteres der Landesgesetzgebung vorbehalten; 
durch Beschluß des Bundesrats kann Elsaß-Loth- 
  
ringen aber in den Geltungsbereich des Brau- 
steuergesetzes einbezogen werden. Ein verfassungs- 
mäßiges Recht auf Exemtion von der Bier- 
steuergemeinschaft hat Elsaß-Lothringen auch 
nach dem Versesetz von 1911 nicht. Luxemburg 
ist aus der Biersteuergemeinschaft ausgeschieden. 
Für das übrige Gebiet des R ist die Steuer jetzt 
geregelt durch das R v. 15. 7. 09 (RG 773). 
Sie beträgt 14—20 Mk. nach dem Gesamtgewicht 
der in einem Betrieb innerhalb eines Rechnungs- 
jahres verbrauchten Braustoffe für je 2000 Dop- 
pelzentner und wird in gewissen, gesetzlich (§ 6) 
bestimmten Fällen darüber hinaus erhöht. 
8) Die Schaumweinsteuer T) ist durch das 
R v. 9. 5. 02 (Rl 155) eingeführt und durch 
das G v. 15. 7. 09 (RBl 714) erhöht worden; 
sie beträgt für Schaumwein, der aus Fruchtwein 
ohne Zusatz von Traubenwein hergestellt ist 10 Pfg. 
für anderen Schaumwein je nach dem Verkaufs- 
preise 1, 2 oder 3 Mk. für jede Flasche. 
h) Eine Steuer auf Leuchtmittel] ist 
durch a III des Finanz G v. 15. 7. 09 (G v. 22. 7. 
09, Röl 880) eingeführt worden. 
i) Zündwaren ssind durcha IV des Finanz G 
(Gv. 21. 7. 09, Rel 814) mit einer Steuer be- 
legt. Die Steuer wird um 20%½ erhöht für die 
Zündwaren, welche in einem Betriebe in Ueber- 
schreitung der nachweislichen Durchschnittserzeu- 
gung der letzten 3 Betriebsjahre vor dem 1. Juni 
1909 hergestellt worden sind. Das R v. 6. 6. 11 
(Rnl 241) hat diese, einer Kontingentierung 
gleichkommende Schutzfrist auf 10 Jahre fest- 
gesetzt und bestimmt, daß der Inlandsver- 
brauch an Zündwaren der Kontingentierung zu- 
grunde zu legen ist. 
k) Kalisalze [JI. Das R# v.225. 5. 10 (Röl 
775) führt zwei verschiedene Abgaben ein. Ein 
Kaliwerksbesitzer, welcher das ihm zugewiesene 
Kontingent überschreitet, hat eine Steuer von 
10—18 Mk. für den Doppelzentner reines Kali 
zu entrichten. Ferner hat jeder Kaliwerksbesitzer 
eine Steuer von 0,60 Mk. für jeden Doppel- 
zentner reines Kali seines Gesamtabsatzes zu 
zahlen; der Ertrag dieser Abgabe ist zur 
Deckung der dem Reiche aus der Ausführung des 
Kaligesetzes entstehenden Kosten und zur Hebung 
des Kaliabsatzes zu verwenden. 
2. Reichsstempelabgabe n. Dieselben 
zerfallen in zahlreiche Arten: 
a) Spielkartenstempel l1(Ü|. Die 
Steuer, welche ihrer wirtschaftlichen Natur nach 
eine Verbrauchsabgabe ist, beträgt 0,30 Mk. für 
jedes Kartenspiel von 36 oder weniger Blättern, 
0,50 Mk. für jedes andere Spiel. Die Erhebung 
erfolgt durch die Zoll- und Steuerbehörden unter 
Aufsicht der Rgollbevollmächtigten und Stations- 
kontrolleure. Jedem Bundesstaate werden 500 
der in seinem Gebiete zur Erhebung gelangenden 
Abgabe an Erhebungskosten vergütet. RG v. 
3. 7. 78 (REBl 133). 
b) Der Wechselstempel (sI, eingeführt 
durch Gv. 10. 6. 69 (Bo#ll 193). Novelle dazu 
v. 4. 6. 79 (Rü#Bl 151). Neue Fassung im G 
v. 15. 7. 09 (RE#Bl 825), durch welche die Steuer 
erhöht worden ist. Die Erhebung geschieht durch 
Verwendung von Stempelmarken, deren Verkauf 
den Postanstalten übertragen ist und welche dafür 
eine Provision von 2 ½% der Bruttoeinnahme 
erhalten. Jeder Einzelstaat bekommt 2% der 
18“
	        
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