Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Oldenburg 
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digungsrecht [MN bes Großhe ist die Zustim- 
mung des Landtags in dem le, daß das Ver- 
fahren auf einer vom Landtag erhobenen Anklage 
beruht. Der Großherzog vertritt das Großherzog- 
tum nach außen hin und leitet und überwacht die 
gesamte innere Landesverwaltung. Endlich be- 
sitzt der Großherzog in dem Recht Orden IUÜ1, 
Ehrenzeichen und Titel zu verleihen, sowie Stan- 
deserhöhungen vorzunehmen, die sog. „Ehren- 
hoheit“, die auch als Regriecht anzusehen ist. Dazu 
kommen die herkömmlichen persönlichen Ehren- 
rechte. 
Durch das Abkommen v. 5. 2. 49, auf- 
rechterhalten durch a 179 des rev. StGG und 
diesem als Anlage Nr. 1 beigefügt, ist das 
gesamte Domanialvermögen grundsätzlich zum 
Staatsgut gemacht worden. Aber es sind ge- 
wisse Massen aus dem Domanialvermögen aus- 
geschieden und unter Vorbehalt ihres öffentlich- 
rechtlichen Charakters der regierenden Familie 
als solcher zum „Krongut"“ überwiesen wor- 
den. Außerdem ist dem Großherzog noch eine 
„Kronrente“ angewiesen, die gegenwärtig 
400 000 Mk. beträgt; ferner ist ein Hausfidei- 
kommiß vorhanden, dessen rechtliche Qualität auf 
aà 28—44 Haus G v. 1. 9. 72 beruht und das danach 
mehr den Charakter eines deutschrechtlichen 
„Stammgutes“ [Iträgt. Dasselbe Hausgesetz hat 
auch noch eine „Hausstiftung “ begründet. 
Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des 
großherz. Hauses sind durch Haus G v. 1. 9. 7 
und die Zusatzbestimmungen v. 19. 10. 04 gere- 
gelt, die dem großherzoglichen Hause das Spezial- 
haus Sonderhurg-Glücksburg als Nebenlinie mit 
bekeumten Rechten und Pflichten angegliedert 
aben. 
III. Der Thron soll vererbt werden im 
Mannesstamm des Herzogs Peter Friedrich Lud- 
wig nach dem Rechte der Erstgeburt und der agna- 
tischen Linealfolge. Gemäß G v. 19. 10. 04 (Zu- 
satzbestimmungen zum rev. St G) soll er nach 
der Erschöpfung dieses Mannesstammes auf den 
Mannesstamm des am 27. 11. 85 verstorbenen 
Herzogs zu Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücks- 
burg übergehen. Die Abstammung muß aus 
ebenbürtiger Ehe begründet sein, deren Erforder- 
nisse durch a 9 Haus G v. 1. 9. 72 präzisiert sind 
und über das gemeine Privatfürstenrecht noch 
hinausgehen. Die betr. Ehe muß auch hausgesetz- 
lich genehmigt gewesen sein. Der Nachfolger 
tritt die Regierung mittelst eines Patentes an, 
in welchem er eidlich verspricht, „die Staatsver- 
fassung unverbrüchlich aufrecht zu erhalten und in 
Gemähheit der grundgesetzlichen Bestimmungen 
sowie nach den Gesetzen zu regieren.“ Bis zum 
Erlaß eines solchen Patentes wird die Staatsver- 
waltung von dem bei der RegErledigung vorhan- 
denen Staats Min wahrgenommen. Erst dann 
leistet der Landtag den Treueid. Ist der Landtag 
bei dem Thronwechsel nicht versammelt, so tritt 
der letzte Landtag am 14. Tage nach dem Thron- 
wechsel auch ohne Berufung zusammen. Inner- 
halb der ersten vier Wochen nach dem Thronwech- 
sel bezw. dem Zusammentritt kann der Landtag 
wider seinen Willen nicht vertagt, geschlossen oder 
aufgelöst werden. Wird der Großherzog Ober- 
haupt eines außerdeutschen Staates oder tritt er zu 
einem solchen in Dienstpflicht, so ist der Thron 
ipso iure erledigt. Der Erbgroßherzog nimmt 
  
v. Stengel-Fleischmann, Börterbuch. 2. Aufl. 
  
nach vollendetem 18. Jahre an den Beratungen 
des Staats Min teil. 
Bei vorübergehender Verhinderung kann der 
Großherzog sich einen Stellvertreter er- 
nennen, der seinen wesentlichen Aufenthalt nicht 
außer Landes nehmen darf. Der Umfang der 
Vollmacht des Stellvertreters richtet sich nach den 
Anordnungen des Großherzogs, niemals dürfen 
seine Befugnisse weiter gehen, wie die des Re- 
enten. Bei Minderjährigkeit oder dauernder 
erhinderung des Großherzogs wie zeitweiliger 
Ungewißheit des Sukzessionsberechtigten muß 
eine Regentschaft [leintreten. Abgesehen von 
dem Fall der Minderjährigkeit muß das Erforder- 
nis der Regentschaft formell festgestellt werden. 
Den Anstoß zu diesem Verfahren hat das Staats- 
Min zu geben, entweder auf eigenen Beschluß 
oder auf Antrag des versammelten Landtags. 
cht ist eine Zusammenkunft der volljährigen 
rinzen zu veranlassen, bei der aber der eventuelle 
Regent ausgeschlossen ist. Von dieser Versamm- 
lung wird über die Notwendigkeit der Regentschaft 
Beschluß gefaßt, nachdem das Min ein Gutachten 
erstattet hat. Dieser Beschluß muß sofort dem 
Landtag zur Genehmigung vorgelegt werden, der 
eventuell zu diesem Zweck zu einer besonderen 
Sitzung zusammen berufen wird. Kommt ein 
Beschluß der volljährigen Prinzen nicht binnen drei 
Monaten nach ergangener Erledigung zustande, 
so devolviert das Recht der Beschlußfassung an das 
Staats Min. Der Großherzog kann mit Zustim- 
mung des Landtags für den Fall, daß sein Nach- 
folger beim Thronanfall durch Minderiährigkeit 
oder sonst verhindert sein würde, über die Person 
des Regenten eine Anordnung treffen. Eventuell 
soll nach dem St G der der Krone am nächsten 
stehende volljährige und regierungsfähige Agnat 
berufen sein. In Ermanglung eines solchen sind 
auch Frauen zur Regentschaft zugelassen und zwar 
kommen nacheinander in Betracht: die Gemahlin, 
die Mutter und die väterliche Großmutter des 
jeweiligen Großherzogs, vorausgesetzt, daß sie 
nicht anderweitig vermählt sind. Die Rechte des 
Regenten sind zunächst davon abhängig, daß er 
in denselben Formen wie der Regachfolger ein 
eidliches Gelöbnis betreffend Einhaltung der Ver- 
fassung leistet. Der Regent übt die Staatsgewalt 
in ihrem ganzen Umfang, nur Verfassungsände- 
rungen unter einer Regentschaft sind insofern er- 
schwert, als ein Antrag auf Veränderung des 
St GG von dem Regenten nur dann gestellt wer- 
den kann, wenn er dazu vorher die Zustimmung 
der volljährigen Prinzen des großherzoglichen 
Hauses erhalten hat. Abgesehen von den Fällen, 
wo der vertretene Monarch stirbt oder der minder- 
jährige Monarch volljährig wird, verlangt das 
StG für die Beendigung der Regentschaft die 
Einhaltung desselben förmlichen Beschlußverfah- 
rens, das zur Einrichtung der Regentschaft erfor- 
derlich war. Das St#G regelt endlich auch die 
privatrechtliche Vormundschaft und Erziehung 
eines minderjährigen Großherzogs (a 27 und 28). 
4. Der Landtag und die Probinzialräte. 
I. Die allgemeine Rechtsstellung des Landtagsss# 
ist im wesentlichen die des gemeinen deutschen 
Staatsrechts, doch verweist das St G für die 
innere Organisation und den Geschäftsgang des 
Landtags nicht auf die Autonomie des Parla- 
mentes, sondern den Weg der Gesetzgebung, 
III. 2 
 
	        
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