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ten verblieben. Nur das preußische VerwEigentum
dieses Ressorts ist in REigentum umgewandelt
worden, da wegen der Identität des Kaisers und
Königs die RGesandten zugleich preußische Ge-
sandte sind und das Auswärtige Amt des R als
preußisches Min der auswärtigen Angelegenhei-
ten (# fungiert.
2. Das Post= und Telegraphen-
wesenssl] wird nach a 49 der RV auf Kosten
des Reichs verwaltet; das G v. 25. 5. 73 findet
daher auf das gesamte Inventar dieser Verwal-
tung Anwendung. Ausgenommen sind jedoch
Bayern und Württemberg, da diese Staaten die
Verwaltung für eigene Rechnung führen.
3. Die Marine. Da kein anderer Staat
als Preußen bei Errichtung des Norddeutschen
Bundes, bezw. des Deutschen R, eine Kriegs-
marine (I hatte, beschränkt sich die Wirksamkeit
des Gesetzes auf den Uebergang des ehemaligen
preußischen Marine-Inventars in das Eigen-
tum des Reichs.
4. Das HeerwesenlHl. Die größte Trag-
weite hatte das Reichsgesetz für diese Verwaltung
und ist hier die juristische Wirkung eine höchst son-
derbare. Denn die Einzelstaaten, welche ihre
Kontingente selbst verwalten, schließen auch alle
zu dieser Verwaltung gehörenden Geschäfte im
eigenen Namen, wenngleich für Rechnung des Rz
sie werden also obligatorisch berechtigt und ver-
pflichtet; das Eigentum an sämtlichen zum Dienste
der Heeresverwaltung bestimmten Gegenständen
steht dagegen dem R zu. Die Praxis hat aber
angenommen, obwohl im Widerspruch mit der RV
und anderen RGesetzen, daß die Kontingentsver-
waltungen die Geschäfte nicht nur für Rechnung,
sondern auch im Namen und in Vertretung des R
führen. Eine Ausnahme macht nur Bayern,
da dieser Staat die Heeresverwaltung auf eigene
Kosten, wenngleich mittelst der im REtat ihm dazu
Überwiesenen Gesamtsummen, führt (# Reichs-
fiskus § 2, oben S 282j1.
C. Die Reichsschulden
z 7. Finaunz- und Verwaltungsschulden. Die
Unterscheidung zwischen Finanz= und Verw Verm
findet auch auf die Passiva des Fiskus Anwendung
[NStaatsschuldens. Der staatsrechtliche
Unterschied zeigt sich vorzüglich darin, daß die
Regierung zur Kontrahierung von „Finanzschul-
den“ an und für sich nicht ermächtigt ist, sondern
der besonderen Ermächtigung durch ein Gesetz
bedarf, weil die Ausnutzung des Staatskredits
außerhalb der ordentlichen Aufgaben der Staats-
verwaltung liegt. Dagegen ist die Entstehung von
„Verwaltungsschulden“ teils eine unmittelbare
Folge der Gesetzgebung selbst, welche dem Fiskus
Geldverpflichtungen auferlegt (z. B. Pensionen,
Entschädigungen), teils eine notwendige Konse-
quenz der Führung der Verwaltung. Die Re-
gierung bedarf daher keiner besonderen Autorisa-
tion zur Uebernahme dieser Schulden.
Von dieser Unterscheidung weicht aber das posi-
tive Recht ab. a 73 N schreibt vor, daß die Auf-
nahme einer Anleihe sowie die Uebernahme
einer Garantie zu Lasten des Reichs „im
Wege der Gesetzgebung“" erfolgen müsse. Obwohl
durch diese Vorschrift allerdings im wesentlichen
die Finanzschulden getroffen werden und getroffen
Reichsfinanzwesen (III. Reichsvermögen)
werden sollen, so ist doch als der maßgebende Punkt
die Form, in welcher die RSchuld begründet
wird, hingestellt. Die Folge davon ist, daß auch
Finanzschulden ohne reichsgesetzliche Ermächtigung
kontrahiert werden können, wenn nur die Formen
der Anleihe und Bürgschaft vermieden werden;
und daß andererseits Kreditoperationen der lau-
fenden Verwaltung der besonderen Genehmigung
durch Gesetz alsdann bedürfen, wenn sie in einer
dieser beiden Rechtsformen erfolgen. Dies gilt
insbesondere von den Schatzan weisungen.
# 8. Anleihen und Schatzanweisungen. Die
Vorschrift des a 73 RV, daß die Aufnahme einer
Anleihe im Wege der R6esetzgebung erfolgt, ist
schlecht formuliert. Die Aufnahme einer Anleihe
erfolgt vielmehr im Wege des Vertrages, des pri-
vatrechtlichen Geschäfts. a 73 will vielmehr nur
sagen, daß die RRegierung zum Abschluß eines
solchen Geschäfts einer reichsgesetzlichen Ermächti-
gung bedarf. Dies wird auch durch den Wortlaut
sämtlicher Anleihegesetze des R bestätigt, indem
sie die Ermächtigung enthalten. Diese Ermäch-
tigung wird in den Resetzen stets dem Reichs-
kanzler ecrteilt; allein auch diese Ausdrucks-
weise entspricht nicht ganz dem wirklichen Recht.
Denn die RSchuldenverwaltung darf nach § 2
G v. 9. 11. 67 die Schuldverschreibungen und
Coupons nur anfertigen „nach besonderer An-
ordnung des Bundespräsidiums“; der RK bedarf
daher stets noch einer Ermächtigung durch einen
Kaiserlichen Erlaß, um von der im
Reichsgesetz ihm erteilten Ermächtigung Gebrauch
zu machen, und diese kaiserliche Genehmigung
wird auch tatsächlich in allen Fällen erteilt. Der
wirkliche Rechtszustand ist dahin zu bestim-
men, daß durch das sog. Anleihegesetz zunächst der
Kaiser ermächtigt wird, die Anleihe aufzu-
nehmen und auf Grund dieser Ermächtigung als-
dann der Kaiser dem R die Beschaffung der
Geldmittel aufträgt. Die Anleihegesetze können
ferner auch nähere Bestimmungen enthalten über
die Bedingungen, unter denen die Anleihen auf-
genommen werden sollen. Dies ist auch in sämt-
lichen Anleihegesetzen der Fall und zwar in dop-
pelter Art, so daß es zwei Formen von RAnleihen
gibt: Renten und Schatzscheine. Bei
den ersteren fehlt es an einem Fälligkeitstermin.
und die Gläubiger haben kein Kündigungerecht,
sondern das R allein kann sie binnen einer „ge-
setzlich" festzusetzenden Frist kündigen; bei den
letzteren sind die Fälligkeitstermine fest bestimmt.
Die über die Reichsanleihen gelten-
den Rechtsgrundsätze wurden früher für jede
einzelne Anleihe besonders festgesetzt; jetzt sind
sie durch die Reichsschuldenordnung
v. 19. 3. 00 dauernd geregelt. Ueber die Tilgung
der RAnleihen bestimmt das Finanz G v. 15. 7. 09,
daß die für werbende Zwecke bis zum
30. 9. 10 ausgegebenen Anleihen vom Rechnungs-
jahr 1908 ab jährlich um mindestens /800 des
Schuldbetrags getilgt werden; die v. 1. 10. 10 ab
begebenen um mindestens 1,9 0%; die zu sonstigen
Zwecken vor dem 1. 10. 10 ausgegebenen An-
leihen sind jährlich mindestens mit 100, die nach
diesem Termin begebenen mindestens mit 30%
zu tilgen. Diese Vorschriften haben aber praktisch
keine Bedeutung, so lange alljährlich neue An-
leihen ausgegeben werden und eine Absetzung
vom Anleihesoll einer Tilgung gleichgeachtet wird.