Rheinschiffahrt
setzten Bestimmungen und der zur Aufrechterhal-
tung der allgemeinen Sicherheit erforderlichen
polizeilichen Vorschriften den Fahrzeugen aller
Nationen zum Transport von Waren und Per-
sonen gestattet sein. Abgesehen von diesen Vor-
schriften soll kein Hindernis, welcher Art es auch
sein mag, der freien Schiffahrt entgegengesetzt
werden.“ Auf den Fährbetrieb (NI finden diese
Vorschriften keine Anwendung; vielmehr ist hier
das landesrechtliche Regal= und Konzessions-
system unberührt geblieben. Die Abgaben-
freiheit der RhöSch ist in a 3 Rhöch# fest-
gelegt, wonach auf dem Rheine, seinen Neben-
flüssen und bestimmten Mündungsarmen Ab-
aben, die sich lediglich auf die Tatsache der Be-
chiffung gründen, sowie oberhalb Rotterdam
und Dordrecht Boien= und Bakengelder nicht
erhoben werden dürfen. Von den auf dem Rheine
ein= und ausgehenden Waren dürfen keine höheren
Zölle als an den Landgrenzen erhoben werden
(à 6); Hafen- und Werftgebühren dürfen die not-
wendigen Unterhaltungs= und Beaufsichtigungs-
kosten nicht übersteigen (a 272).
§+ 5. Schiffahrtspolizei. Die maßgebenden
polizeilichen Bestimmungen lassen
sich im wesentlichen scheiden in Vorschriften über
die Beschaffenheit der Schiffe und Flöße sowie
über die Ladung, in Bestimmungen hinsichtlich
der Schiffer und der Bemannung, in Vorschriften
über das Verhalten während der Fahrt.
I. Nach a 22 Rhöch A ist für jedes Schiff von
300 und mehr Zentnern Tragfähigkeit vor seiner
ersten Fahrt auf dem Rheine eine Bescheinigung
über Tauglichkeit und genügende Aus-
rüstung (Schiffs-Attest) zu erwirken
(Ausführungsbestimmungen: für die deutschen
Uferstaaten „Ordnung für die Untersuchung der
Rheinschiffe", in Kraft getreten am 1. 4. 05, für
die Niederlande Kgl Beschl v. 26. 10. 06). ·
Ferner gelten für sämtliche Uferstaaten „Poli-
zeiverordnung zur Durchführung der Ordnung
für die Untersuchung der Rheinschiffe“, in Kraft
eit dem 1. 10. 06, in den Niederlanden seit dem
15. 11. 06; die Anweisung „die Feststellung der
größten zulässigen Zahl von Fahrgästen auf Per-
sonendampfschiffen des Rheins (für die Nieder-
lande: „welche den Rhein oberhalb der Spykschen
Fähre befahren") betreffend“ aus dem Jahre
1906; die Vorschriften über die Beförderung
ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine
1899/1900, über die Beförderung von Petroleum
und dessen Destillationsprodukten in Kasten-
schiffen auf dem Rhein 1905, über die Beförde-
rung feuergefährlicher, nicht zu den Spreng-
stoffen gehöriger Gegenstände auf dem Rhein 1913.
Nur von den deutschen Rheinuferstaaten geht aus
die „Anweisung hinsichtlich der Feststellung der
Bemannung der den Rhein oberhalb Duisburg
befahrenden Rheinschiffe von 15 Tonnen und
mehr Tragfähigkeit. Der Verkehr mit explosiven
Stoffen ist im Gegensatz zu früher von den einzel-
nen Uferstaaten gesondert geregelt. Hinsichtlich
der Beschaffenheit, Ausrüstung und des Betriebes
der Schiffskessel und der für sie mitzuführen-
den Urkunden sind nach der Rhöch Polizeiord-
nung, zuletzt am 1. 10. 05 in neuer Fassung
in Kraft gesetzt (neue Fassung lag 1913 noch
nicht vor), die am Heimatsort des Dampfschiffes
geltenden Vorschriften maßgebend; fehlen solche
Bestimmungen, so gelten die ergänzenden Vor-
schriften der RhSch Polizeiordnung. In dieser
sind auch allgemeingültige Vorschriften über die
Mitführung der Kesselpapiere und das Verhalten
gegenüber den Aufsichtsbeamten enthalten. Eine
für die Uferstaaten gemeinsame „Eichordnung für
Rheinschiffe“ ist am 1. 10. 00 in Kraft gesetzt.
Daneben haben die einzelnen Uferstaaten noch
eine weitere Tätigkeit entfaltet; z. B. sind in
Preußen Pol Verordnungen ergangen „betr. die
Bezeichnung und den Freibord der Lastfahrzeuge
unter 300 Zentnern Tragfähigkeit“ v. 14. 9. 91
und „über die Beförderung von Personen mit
Motorbooten auf der preußischen Rheinstrecke von
der Nahe abwärts“ v. 14. 5. 07. Ueber Bau,
Ausrüstung, Bemannung und Untersuchung der
Flöße sind durch die am 1. 10. 11 in Kraft ge-
tretene Ergänzung zur Rhöch Polizeiordnung
neue Vorschriften gegeben.
2. Bedingungen für die persönliche Eignung zum
Rheinschiffer enthalten a 15—21 Rhöch A. Die
Befugnis zur Führung eines Segel- oder Dampf-
schiffes auf dem Rhein von Basel bis in das offene
Meer oder auf einer mehreren Uferstaaten ge-
hörigen Strecke ist vom Besitze eines Rheinschiffer-
patentes abhängig, nach § 1 Pr. Ausfüh-
rungs G z. Rhöch auch für die preußische Rhein-
strecke allein (vgl. dazu ferner Nr. 4 A des Schluß-
Prot; für die deutschen Rheinuferstaaten „Verord-
nung, die Erteilung der Rheinschifferpatente betr.“,
in Kraft seit 1. 4. 05, für die Niederlande Kal Beschl
v. 26. 10. 06). Für die Schiffsmannschaften
sind in den deutschen Uferstaaten Dienstbücher
vorgeschrieben (Nr. 4 B des Schluß Prot; „Ver-
ordnung, betr. die Dienstbücher der Schiffsmann-
schaft auf deutschen Rheinschiffen“, in Kraft seit
1. 4. 02, und eine Vollzugsanweisung dazu). Die
minderjährigen Angehörigen der Schiffsmann-
schaft haben nach 88 107 ff GewO außerdem ein
Arbeitsbuch zu führen. Die Regelung des Dien-
stes der Lotsen [J| und Steuerleute sowie ihrer
Gebühren bleibt jeder Uferregierung vorbehalten
(a 26 RhöSch .
3. Die polizeilichen Vorschriften über das Verhal-
ten während der Fahrt sind vor allem in der
RhSch Polizeiordnung sowie den von den einzel-
nen Uferstaaten auf Grund dieser Ordnung und
des ihnen allgemein vorbehaltenen Rechtes er-
lassenen Sondervorschriften enthalten. —
4. Dazu treten noch polizeiliche Vorschriften für
Hafen= und Werftverkehr, Tarife und dgl. —
All die genannten Vorschriften sind und werden
häufig ergänzt und berichtigt.
## 6. Die Zentralkommission und audere Ver-
waltungsorgane.
1. Gemeinschaftliches Organ der Uferstaaten ist
die Zentralkommission, seit 1861 in
Mannheim, bestehend aus je einem Vertreter der
Uferstaaten, Zusammenkunft bestimmungsgemäß
regelmäßig im August, auf Antrag einer Ufer-
regierung auch außerordentliche Sitzungen, seit
1885 in jedem Jahre, in dringenden Angelegen-
heiten Beschlußfassung auch im „Korrespondenz-
wege“. Durch das Los wird ein Vorsitzender be-
stimmt, dessen Amt bis zur nächsten ordentlichen
Sitzung dauert. Das Archiv beaufsichtigt die ba-
dische Regierung. Die Aufgaben der Zentral-
kommission bestehen in der Beratung und Be-
schlußfassung über Schiffahrts-- und Strombau