Rheinschiffahrt
angelegenheiten, insbesondere über neue Vor-
schriften, sowie in der richterlichen Tätigkeit
(unten §& 7). Bei der Abstimmung gelten alle
Stimmen gleich; es entscheidet die einfache
Mehrheit. Die Beschlüsse werden jetzt, abge-
sehen von den richterlichen Entscheidungen, für
die Uferstaaten erst dann verbindlich, wenn deren
Regierungen sie genehmigt haben. Demgemäß
werden die Beschlüsse auch nicht veröffentlicht,
sondern nur den Regierungen mitgeteilt, die im
Falle ihres Einverständnisses für die Durchfüh-
rung sorgen. Trotzdem stellt die Zentralkommission.
nicht eine bloße Mehrheit von Vertretern der Ufer-
staaten dar, sondern bildet eine internatio-
nale Behörde, wie sich aus ihrer festen und
auf die Dauer berechneten Organisation ergibt
(vgl. a 43—47 Rhöch, Nr. 9 Schluß Prot). Zur
Unterstützung der Zentralkommission sollen von
Zeit zu Zeit Strombefahrungen durch Wasserbau-
techniker sämtlicher Uferstaaten vorgenommen
werden (a 31 Rh ch #.
2. Neben der Zentralkommission als internatio-
naler Behörde sind an der Verwaltung der Rhöch
weitere Beamte beteiligt, die zwar Landesbeamte
find, deren Stellung aber gleichzeitig auf inter-
nationale Vereinbarungen zurückzuführen ist.
Das sind zunächst die fünf Rheinschiff-
Mrabh etsin sbeerttore n (der erste Bezirk zer-
ällt in zwei Unterbezirke), die von den einzelnen
Uferstaaten angestellt, besoldet werden, ihren
Wohnsitz angewiesen erhalten und den Diszipli-
nargesetzen des Uferstaates ihres Wohnsitzes un-
terstehen. Die Aufgaben der Inspektoren sind in
a 42 Rhöch A geregelt und bestehen lediglich in
einer Aufsicht über Strom und Schiffahrt. Auf
internationaler Grundlage beruht auch das Amt
der Hafenkommissare, die zur Beauf-
sichtigung der Häfen und Handhabung der Hafen-
polizei von den einzelnen Uferstaaten zu bestellen
sind (a 27 Rhöch ).
3. Die übrigen bei der Verwaltung der Rhöch
beteiligten Behörden, abgesehen von den Ge-
richten, sind nur durch das Landesrecht der ein-
zelnen Uferstaaten bestimmt. 4
Baden:
Leitende Baubehörde ist die Oberdirektion des Wasser= und
Straßenbaues. Ihr unterstehen die Rheinbauinspektionen
in Freiburg, Karleruhe und Mannheim. Untere Organe
sind Damm- und Brückenmeister.
Bayern: Oberbehörde ist das Min Inn, neben dem
auch die Ministerien der Justiz, des Acußeren sowic für
Verkehrsangelegenheiten in Rh Sch Sachen mitwirken. Mit-
telbehörde ist die Regierung in Speyer; örtliche Behörde
das dortige Straßen- und Flußbauamt.
Elsaß-Lothringen: Oderbehörde ist die Mini-
sterialabteilung für Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten.
Die örtliche Verwalmung wird in den Wasserbaubezirken
Kolmar und Straßburg mit technisthen Beamten an der
Spitze ausgeübt, denen eine Anzahl Damm= und Brücken-
meister unterstehen.
Hessen: Oberste Baubehörde ist die Abteilung für
Bauwesen im FinanMin.
horden wirken mit die Provinzialdirektion Rheinhessen, die
Kreisämter und die Wasserbauämter in Worms und Mainz.
Zur Beratung über Rh Sch Fragen waren in Hessen 1901
und 1905 Ausschüsse von Vertretern des Staates, der Städte,
der Hanoelskammern, der Schiffahrt und der Landwirtschaft
berusen.
Das Min Junn ist für die RhSch zuständig.
Als Mittel- und örtliche Be.
Preußen: Die Verwaltung der Schiffahrt uniersteht
dem Min für Handel und Gewerbe; es wirken mit die
Ministerien der öffentlichen Arbeiten, des Innern und der
Finanzen. Das Min öh ist vor allem für den Strombau
zuständig. Mittelbehörde für die ganze preußische Rhein-
strecke ist der Oberpräsident der Rheinprovinz als „Chef
der Rheinstrombauverwaltung", dem als technischer Leiter
der „Rheinstrombaudirektor“ untersteht. Als beratende
Körperschaft ist ihm die preußische Rh SchKommission beige-
geben, die aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern,
inebesondere Vertretern der Schiffahrtsvervände, der Han-
delskammern sowie der landwirtschaftlichen und industriellen
Vereine zusammengesetzt ist. Die Kommission tritt einmal
im Jahr zu einer Strombe fahrung und Sitzung zusammen.
Auch die Reg Präsidenten in Wiesbaden, Koblenz. Köln und
Düsseldorf greisen in die Verwaltung der Rhch ein. Oert-
liche Behörden sind die Wasserbauamter in Bingerbrück,
Koblenz, Köln, Düsseldorf und Wesel, denen Strommeister,
Wasserbauwarte und Brückenmeister unterstellt sind.
In den Niederlanden ist oberste Baubehörde das
Min van Waterstaat im Haag. Die örtliche Verwaltung wird
in Arrondissements mit Ingenieuren an der Spitze ausgeübt;
untere Beamte sind die „Opzichter", „Baken-“ und „Haven-
meester“.
8 7. Rbeinschiffahrtsgerichte sind zur Aus-
übung der Gerichtsbarkeit in erster Instanz nach
der Rhöch # bestellt; sie gehören zu den durch
14 GV zugelassenen „besonderen Gerichten“.
Landesrechtliche Vorschriften sind: für Baden
Vv. 24. 6. 79, Elsaß-Lothringen G v. 21./26. 4. 32
und v. 4. 11. 78, Bayern V v. 18. 6. 79, Hessen
Vv. 14. 5. und 4. 6. 79, Preußen G v. 8. 3. 79
und V v. 1. 9. 79, Niederlande Gv. 16. 7. 69.
In den deutschen Rheinuferstaaten sind als
RhSch Gerichte Amtsgerichte, deren Bezirke an
den Rhein stoßen, bestellt worden und zwar in
der Regel für ihren sonstigen Bezirk (in den Nie-
derlanden teils die Kantonrichter, teils die Arron-
dissementsrechtsbanken).
Die Zuständigkeit erstreckt sich in Straf-
sachen auf alle Zuwiderhandlungen gegen die
schiffahrts- und strompolizellichen Vorschriften, in
Zivilsachen auf Klagen wegen Lotsen-, Kran-,
Wage--, Hafen= und Bohlwerksgebühren wegen
Hemmung des Leinpfades, wegen Beschädigun-
gen, welche Schiffer und Flößer währen? der
Fahrt oder beim Anlanden andern verursacht
haben, wegen der den Eigentümern der Zugpvferde
beim Heraufziehen der Schiffe zur Last gelegten
Beschädigungen am Grundeigentum (a 31 Rh-
Sch A). Beträgt der Gegenstand der an das
Gericht gestellten Anträge mehr als 50 Fran-
ken, so kann bei der Zentralkommission oder
einem bestimmten Obergerichte des betreffenden
Landes (Baden: Landgericht Mannheim; Bayern:
Landgericht Frankenthal; Elsaß-Lothringen: Land-
gericht Straßburg; Hessen: Landgericht Mainz;
Preußen: Oberlandesgericht Köln; Niederlande:
teils die Arrondissementsgerichte, teils die Kal
Gerichtshöfe) Berufung eingelegt werden. Er-
kenntnisse und Beschlüsse der Gerichte sollen in je-
dem Uferstaate nach den in ihm vorgeschriebenen
Formen volistreckbar sein, Zustellungen in Rh ch-
Sachen in allen Uferstaaten so erfolgen, als ob sie
von einer eigenen Behörde ausgingen. In der
Rechtspflege kommt also die „Gemeinschaftlich-
keit" der Rh ch besonders zum Ausdruck.
g 8. Einwirkung der Reichsverfassung. Die
rechtliche Gestaltung der Verwaltung der Rhöch