Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Richter — Sachsen (Königreich) 
325 
  
staatsdienst G#v. 4. 4. 899 (Gu#ß S Nr. 17) mit Aenderungs G 
v. 3. 4. 92 (Nr. 9). — Elsaß-Lothringen: Reichs- 
beamten G v. 18. 5. 07; Disziplin der Nichter G v. 13. 2.90 
(GB 3); Alsessoren: Statthalter B v. 7. 4. 90 (GBl 30). 
— Hamburg: v. 25. 2. 10 (GE 32). — Hessen: 
E bie Rechtsverhälmisse der N. betr. v. 31. ö. 79 (Reg1 
235). — Mecklenburg: 8 zur Ausf. des G in der 
Fassung v. 15. 12. 85 (RegBDlI Nr. 350. — Preußen: 
Bensionierung der Justizbeamten v. 22. 3. 11 (Regl Nr. 12); 
A#m II 10; Bua 87—090; A# z. GBG v. 24. 4. 78 (GS 
230) mit Aenderungen durch das Pr. F## v. 21. 9. 90 
(G##240), abgedruckt bei Kayser, Reichsjustizgesetze 7, 29; 
R. Disziplinar G v. 7. ö. 51 (GS 218); G v. 9. 4. 79 (GS 
345). — Sachsen: G über das Dienstverhältnis der R. 
v. 20. 3. 80 (GBal 31); A v. 15. 6. 00 (GBl 260); 
B, das Dienstalter der R. betr., v. 4. 12. 11 (GBl 21). 
— Württemberg: Beamten Gv. 28. 6. 76 (Reg#1 
211), Aenderungs G v. 1. 8. 07 (Reg Bl 243), v. 23. 7. 10 
(Reg Bl 313). 
Literatur: Kade, Der deutsche R.,, 1910; 
Kleinfeller, Lehrbuch v. deutschen Zivilprozeß- 
rechts", 1910, S 72/70; Hellwig, Lehrbuch des deut- 
schen Zivilproz. Bd. II, 1907, S 137f f; Weismann, Lehr- 
buch des deutschen Zivilproz. 1, 1903, S42; Labands, 
450; Meyer-Anschüt 628 ff; Mittermoaier, Wie 
studiert man Rechtswissenschaft? 1911; Daude--Wolff, 
Die Ordnung des Rechtsstudiums und der ersten juristischen 
Prüfung in den deutschen Bundesstaaten, 1903:; Wege- 
ner, Die große juristische Staatsprüfung in Preußen, 1914; 
Schiedermaier, Die Vorschriften über die Prüfungen 
für den höheren Justiz= und Berw Dienst in Bayern", 1907; 
Rienhardt, Der höhere Württembergische Staats- 
dienst, 1901; Bleicher-Schmidt, Die Vorschriften 
über die juristische Vorbildung in Baden'", 1908; Opp- 
ler, Die neue jurist. Prüf O in Elsaß-Lothringen, DJ#Z 13, 
1242; Rich. Schmidt, Die R. Vereine, 1911; Deutsche 
R. Zeitung, seit 1907. 7 Gerichtsverfassung. Simon. 
— —— — — 
Rittergüter 
1 utsbezirke 
Sachsen 
(Könisreich) 
Bundesrat 4 Mitgl. — Reichstag 23 Abgeordnete 
14992 qum — 4 806 661 Einwohner (1910) 
auf 1 qckm: 320,4 Einwohner 
Etat (1912/13, zweijährig): 453 222 642 Mark 
A. Verfassungsentwicklung 
# 1. Geschichte. J 2. Königtum, Thronfolge. (I. Der 
König. II. Die Regierungsverwesung. III. Staatsgut und 
Bermögen des Königshauses.) 1 3. Rechtsstellung der 
Untertanen. 4. Die Staatsorganisation. (I. Staats= 
dienst. II. Rechtspflege. III. Kirchen und Unterrichts- 
anstalten.) 3J 5. Die Stände (Zusammensetzung: I. Die 
erste Kammer. II. Die zweite Kammer.) 16. Rechts- 
stellung der Stände. 3 7. Berfassungsgarantien. 
z 1. Geschichtlichen. Am 20. 12. 1806 wurde 
infolge der Bedingungen des von S. mit Napo- 
leon abgeschlossenen Posener Friedens v. 11. 12. 
  
1806 der damalige Kurfürst Friedrich August zum 
König proklamiert. Das Eintreten S. in die 
Reihe der Königreiche hatte zunächst auf die bis- 
her bestehenden inneren Einrichtungen keine Fol- 
gen. Es blieb die überkommene ständische Ver- 
tretung der Erblande und der Oberlausitz in ihrer 
Dreiteilung — erste Klasse: Prälaten, Grafen und 
Herren, zweite Klasse: die Ritterschaft, dritte Klasse: 
die Städte — in voller Wirksamkeit bestehen. 
Anlaß zum Ausbau dieser ständischen Einrichtung 
gab das Jahr 1830 (Julirevolution in Frankreich, 
Unruhen in Sachsen). Der damalige König Anton 
nahm seinen Neffen, den Prinzen Friedrich August, 
zum Mitregenten an und ließ nach erfolgtem Kabi- 
nettswechsel am 18. 9. 1830 die Bereitwilligkeit der 
Regierung zu einer Reform der Verfassung durch 
Uebereinkunft mit den Ständen erklären. Ein Ent- 
wurf wurde am 1. 3.31 dem am gleichen Tage er- 
öffneten Landtage vorgelegt. Der Landtag, der in 
seiner alten Zusammensetzung über den Entwurfbe- 
riet, ließ nach einigen von ihm vorgeschlagenen und 
von der Regierung auch angenommenen Abände- 
rungen am 2. 9. 31 an den König und den Mit- 
regenten eine Erklärung abgehen, daß er bereit 
sei, die so festgestellte Verfassung anzunehmen. 
Am 4. 9. 31 wurde die vollzogene Verfassungs- 
urkunde dem Landtage feierlichst überreicht und 
von dem Könige und dem Mitregenten das Ver- 
fassungsgelöbnis abgelegt. Damit trat die neue 
Verfassung für die Erblande in Kraftt). 
Bezüglich der Oberlausitz bedurfte es 
infolge der besonderen Provinzialverfassung (un- 
ten 5 1) noch einer ausdrücklichen Ueberein- 
kunft zwischen den Ständen und der Regierung. 
Diese fand am 9. 12. 32 statt. Das Nähere ist in 
der Veröffentlichung der Uebereinkunft v. 17. 11. 
34 niedergelegt. 
Die Verfassung von 1831 ist abgesehen von 
den durch die mehrfache Umgestaltung des Wahl- 
rechts (unten & 5) bedingten und einigen anderen 
verhältnismäßig geringfügigen Aenderungen bis 
heute maßgebend geblieben. 
§J.2. Königtum und Thronfolge. Das König- 
reich S. ist ein unter einer Verfassung vereinigter, 
unteilbarer Staat mit monarchischer Regierungs- 
  
form. Bestandteile des Königreichs oder Rechte 
der Krone dürfen ohne ständische Zustimmung 
nicht veräußert werden. Oberhaupt des Staates 
ist der König. 
I. Der König. Die rechtliche Stellung des 
Königs ist geregelt sowohl in der Verfassungs- 
urkunde als auch im Hausgesetze (5§ 1 Anmerkung). 
Seine Hoheitsrechte oder Regierungs- 
rechte äußern sich darin, daß er als souveränes 
Oberhaupt des Staates in sich alle Rechte der 
Staatsgewalt vereinigt. Sie beginnen mit dem 
Anfalle der Krone. Mit der Abgabe des Ver- 
  
1) Bal. hierzu H. v. Treitschke, Deutsche Geschichte 
im 19. Jahrh. IV 1889 S 142 ff. 
Angabe der 13 (15) Berfassungsänderungen 
bei Binding, Verfassungsurkunde" 1900, S 2—5, 
Stoerk—v. Rauchhaupt, Handbuch der deutschen Ber- 
fassungen" 1913, S 571. 
Die Hausgesetze v. 30. 12. 1837 mit Ergänzungen 
v. 20. 8. 79, 13. 4. 88, 6. 7. 00 sind abgedruckt bei Bin- 
ding S 883—105; unentbehrlich H. Schulze, Hausgesetze 
der regierenden deutschen Fürstenhäuser III 1883, S437. 
(D. H.)
	        
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