Sachsen (B. Behörden) — Sakularisation
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diese hat die Staatseisenbahnen und die vom
Staate betriebenen Privatbahnen zu verwalten,
den Staatseisenbahnneubau zu leiten und den
Staatsfiskus, falls nicht dies dem Min vorbegen
ten ist, zu vertreten. Sie ist Mittelbehörde. Ihr
untergeordnet sind 6 Eisen bahnbetriebs-
direktionen in Chemnitz, Dresden-Altstadt,
Dresden-Neustadt, Leipzig 1 und II, Zwickau,
Eisenbahnmaschinenämter, Eisenbahn-
werkstättenämter, Elektrotechnische
Aemter und Eisenbahnneubauämter.
Den Betriebsdirektionen sind die Eisenbahnbau-
GAmter und die Bahnverwaltereien unterstellt.
Außerdem unterstehen noch einige Spezial-
gebiete der Zuständigkeit des Ministeriums.
5m 13. Ministerinm des Kultus und öffentlichen
Unterrichts. Zu seinem Geschäftskreise gehören:
1. Die Angelegenheiten aller im Königreiche S.
bestehenden Konfessionen, die Erteilung von Be-
freiungen betr. die religiöse Kindererziehung INI.
2. Die Führung der staatlichen Oberaufsicht über
alle Kirchen (ius circa sacra). IN Kirchenhoheit).
3. Die Aussicht über das gesamte Universitäts-
und Unterrichtswesen, einschließlich der technischen
Hochschule Dresden, soweit das Unterrichtswesen
nicht besondern Zwecken im Ressort anderer Mi-
nisterien dient.
4. Die Aussicht über alle Stiftungen IVI, außer
wenn für Zwecke der Armen= und Krankenpflege.
5. Die Aufsicht über Kultus und Schulwesen
der Irraeliten.
6. Die Aufsicht über die Kgl. Kommission für
Geschichte in Leipzig.
Zum Ressort des Kultusministeriums gehören
sämtliche kirchlichen Behörden und sämtliche
Schulbehörden. Außerdem bestehen noch im
Geschäftsbereich des Min die Kogl sächsische Ge-
sellschaft der Wissenschaften in Leipzig, die Kom-
mission für Geschichte in Leipzig, verschiedene
Stifter — Domkapitel zu Meißen, Kollegialstift
zu Wurzen, Domkapitel St. Petri zu Bautzen
und zwei Klöster — Marienstern und Marienthal.
5 14. Das Kriegsministerium IN/1 gliedert sich
in 1. eine allgemeine Abteilung (Heeresorgani-
sation, Kommandoangelegenheiten, Standorte,
Mobilmachung usw.); 2. eine Armeeverwaltungs-
abteilung (Etat und Rechnungswesen, Intendan-
tur usw.); 3. eine Justiz= und Versorgungsabtei-
lung (Militärjustizwesen, Zivilversorgung und -An-
stellung, Pension usw.); 4. eine Medizinalabteilung.
Dem Militärerziehungs- und Bildungswesen [NI
dienen das Kadettenkorps in Dresden, die Unter-
offizierschule bzw. -Vorschule in Marienberg, spä-
ter in Frankenberg, die Knabenerziehungsanstalt
in Kleinstruzzen, die Garnisonschule auf dem
Königstein.
Dem Kriegs Min sind, teilweise im Verein mit
dem Kgl Mir Inn, unterstellt die Militärersatz-
behörden und die Prüfungskommissionen für
Einjährig-Freiwillige in Dresden, Bautzen, Leip-
zig, Chemnitz und Zwickau.
Lüteraturt:): v. Witzleben, Die Entstehung der
konstit. Berfassung des Kgr. Sachsen, 1881; Opitz, Das
1) Für Einzelgebiete (O = Leipziger Dissertation):
Posse, Die Hausgesetze der Wettiner bis 1486, 1889;
Häußler (D),. Das nach a 57 Ec# 3z. BG#n geltende
Privatfürstenrecht (lin Aulehnung an das sächsische Haus-
Staatsrecht des Kor. Sachsen, 1884; Fricker, Grund-
riß den Staatsrechts des Kar. Sachsen, 1891; Verfassungs-=
gesetze des Kor. Sachsen 1895; Otto Mayer, Das
Staatsrecht des Kar. Sachsen, 1909; v. d. Mosel, 6928
des sächsischen Berwaltungsrechts ½, Ausgabe der Berfas-
sungsurkunde von Binding“, 1900; Wach, Organisation
der Behörden, 19056; v. Bosse, Kommentar zur rev. St0
1898, zur rev. 20DO 1905; 8 für Praxis und Gesetzgebung
der Verwaltung, zunächst für das Kar. Sachsen c(heraus-
gegeben von Fischer, jetzt von Schelcher); Uebersichten im
Jahrbuch des Verwärechts, seit 1905. Külz.
Sachsen (Großherzogtum);
Sachsen-· Altenburg, sSachsen-Koburg-Gotha,
achsen-Meiningen (Herzogtümer)
Chüringische Staaten.
Säkularisation
I. Säkularisation im engeren Sinne:
die Umwandlung geistlicher Territorien in welt-
liche. Im weiteren Sinne: die einseitig von der
Staatsgewalt vorgenommene Einziehung
kirchlichen Vermögens; der übliche Beisatz „zu
anderen als kirchlichen Zwecken“ (Dove-Sehling,
RE. f. prot. Theol. 212, 838, ähnlich Weber in
Wetzer und Weltes Kirchenlex. 103, 1525) ist un-
richtig, weil regelmäßig das eingezogene Vermö-
gen wiederum kirchlichen Zwecken (unter Josef II.
dem „Religionsfond“; vgl. auch unter RDHS
G35), nur ausnahmsweise auch humanitären u. ä.
zugeführt wird. Umwandlung und Einziehung
können überdies auch von geistlichen Lan-
desherrn ausgehen (vgl. Kurfürst v. Mainz und
Emser Punktation a 3, Dove-Sehling 846). —
Das Wort „Sakularisation“ ist erst auf dem west-
fälischen Friedenskongreß von Duc Henri II.
de Longueville am 8. 4. 46 geprägt worden
(v. Meiern, Acta Pacis. Westf. 3, 635).
II. Trotzdem war in- und außerhalb Deutsch-
lands schon seit Jahrhunderten bald in größerem,
bald geringerem Umfang säkularisiert worden.
Denn bereits unter den Merovingern war so
reiches Fiskalgut an geistliche Stiftungen vergabt
worden, daß der Staat (Karl Martell) in höchster
Kriegsgefahr sich gezwungen sah, es um seiner
Selbsterhaltung willen wieder einzuziehen unter
der Verpflichtung späterer Rückgabe, die sich aber
als unmöglich herausstellte (uvgl. Waitz, Verf Gesch.
gesetz), 1909; v. Haase (D), Regentschaft in Sachsen,
1908; Pache, Geschichte des sächsischen Landtagswahl-
rechts 1831—1907, 1908; Hugo Hofmann (D), Ent-
wicklung des Wahlrechts zur sächsischen zweiten Kammer
unter Berücksichtigung der politischen Zustände, 1911;
Blauert (D), Das ständische Beschwerderecht nach säch-
sischem Berfassungsrechte, 1911; Feßler, Die Ent-
wicklung des sächsischen Staatsdienerrechts im 19. Jahrhun-
dert, 1910; Blüher, Staatsbeamtenrecht im Kgr. Sachsen,
1913; Zill, Staatsdienergesetze, 1913:; Kormann, Die
verwaltungsrechtliche Gesetzgebung des Kgr. Sachsen seit
1906 (Jahrb OeffR 7, 1913, S 164—210). (D. H.)