Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Sachsen (B. Behörden) — Sakularisation 
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diese hat die Staatseisenbahnen und die vom 
Staate betriebenen Privatbahnen zu verwalten, 
den Staatseisenbahnneubau zu leiten und den 
Staatsfiskus, falls nicht dies dem Min vorbegen 
ten ist, zu vertreten. Sie ist Mittelbehörde. Ihr 
untergeordnet sind 6 Eisen bahnbetriebs- 
direktionen in Chemnitz, Dresden-Altstadt, 
Dresden-Neustadt, Leipzig 1 und II, Zwickau, 
Eisenbahnmaschinenämter, Eisenbahn- 
werkstättenämter, Elektrotechnische 
Aemter und Eisenbahnneubauämter. 
Den Betriebsdirektionen sind die Eisenbahnbau- 
GAmter und die Bahnverwaltereien unterstellt. 
Außerdem unterstehen noch einige Spezial- 
gebiete der Zuständigkeit des Ministeriums. 
5m 13. Ministerinm des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts. Zu seinem Geschäftskreise gehören: 
1. Die Angelegenheiten aller im Königreiche S. 
bestehenden Konfessionen, die Erteilung von Be- 
freiungen betr. die religiöse Kindererziehung INI. 
2. Die Führung der staatlichen Oberaufsicht über 
alle Kirchen (ius circa sacra). IN Kirchenhoheit). 
3. Die Aussicht über das gesamte Universitäts- 
und Unterrichtswesen, einschließlich der technischen 
Hochschule Dresden, soweit das Unterrichtswesen 
nicht besondern Zwecken im Ressort anderer Mi- 
nisterien dient. 
4. Die Aussicht über alle Stiftungen IVI, außer 
wenn für Zwecke der Armen= und Krankenpflege. 
5. Die Aufsicht über Kultus und Schulwesen 
der Irraeliten. 
6. Die Aufsicht über die Kgl. Kommission für 
Geschichte in Leipzig. 
Zum Ressort des Kultusministeriums gehören 
sämtliche kirchlichen Behörden und sämtliche 
Schulbehörden. Außerdem bestehen noch im 
Geschäftsbereich des Min die Kogl sächsische Ge- 
sellschaft der Wissenschaften in Leipzig, die Kom- 
mission für Geschichte in Leipzig, verschiedene 
Stifter — Domkapitel zu Meißen, Kollegialstift 
zu Wurzen, Domkapitel St. Petri zu Bautzen 
und zwei Klöster — Marienstern und Marienthal. 
5 14. Das Kriegsministerium IN/1 gliedert sich 
in 1. eine allgemeine Abteilung (Heeresorgani- 
sation, Kommandoangelegenheiten, Standorte, 
Mobilmachung usw.); 2. eine Armeeverwaltungs- 
abteilung (Etat und Rechnungswesen, Intendan- 
tur usw.); 3. eine Justiz= und Versorgungsabtei- 
lung (Militärjustizwesen, Zivilversorgung und -An- 
stellung, Pension usw.); 4. eine Medizinalabteilung. 
Dem Militärerziehungs- und Bildungswesen [NI 
dienen das Kadettenkorps in Dresden, die Unter- 
offizierschule bzw. -Vorschule in Marienberg, spä- 
ter in Frankenberg, die Knabenerziehungsanstalt 
in Kleinstruzzen, die Garnisonschule auf dem 
Königstein. 
Dem Kriegs Min sind, teilweise im Verein mit 
dem Kgl Mir Inn, unterstellt die Militärersatz- 
behörden und die Prüfungskommissionen für 
Einjährig-Freiwillige in Dresden, Bautzen, Leip- 
zig, Chemnitz und Zwickau. 
Lüteraturt:): v. Witzleben, Die Entstehung der 
konstit. Berfassung des Kgr. Sachsen, 1881; Opitz, Das 
1) Für Einzelgebiete (O = Leipziger Dissertation): 
Posse, Die Hausgesetze der Wettiner bis 1486, 1889; 
Häußler (D),. Das nach a 57 Ec# 3z. BG#n geltende 
Privatfürstenrecht (lin Aulehnung an das sächsische Haus- 
  
Staatsrecht des Kor. Sachsen, 1884; Fricker, Grund- 
riß den Staatsrechts des Kar. Sachsen, 1891; Verfassungs-= 
gesetze des Kor. Sachsen 1895; Otto Mayer, Das 
Staatsrecht des Kar. Sachsen, 1909; v. d. Mosel, 6928 
des sächsischen Berwaltungsrechts ½, Ausgabe der Berfas- 
sungsurkunde von Binding“, 1900; Wach, Organisation 
der Behörden, 19056; v. Bosse, Kommentar zur rev. St0 
1898, zur rev. 20DO 1905; 8 für Praxis und Gesetzgebung 
der Verwaltung, zunächst für das Kar. Sachsen c(heraus- 
gegeben von Fischer, jetzt von Schelcher); Uebersichten im 
Jahrbuch des Verwärechts, seit 1905. Külz. 
Sachsen (Großherzogtum); 
Sachsen-· Altenburg, sSachsen-Koburg-Gotha, 
achsen-Meiningen (Herzogtümer) 
Chüringische Staaten. 
Säkularisation 
I. Säkularisation im engeren Sinne: 
die Umwandlung geistlicher Territorien in welt- 
liche. Im weiteren Sinne: die einseitig von der 
Staatsgewalt vorgenommene Einziehung 
kirchlichen Vermögens; der übliche Beisatz „zu 
anderen als kirchlichen Zwecken“ (Dove-Sehling, 
RE. f. prot. Theol. 212, 838, ähnlich Weber in 
Wetzer und Weltes Kirchenlex. 103, 1525) ist un- 
richtig, weil regelmäßig das eingezogene Vermö- 
gen wiederum kirchlichen Zwecken (unter Josef II. 
dem „Religionsfond“; vgl. auch unter RDHS 
G35), nur ausnahmsweise auch humanitären u. ä. 
zugeführt wird. Umwandlung und Einziehung 
können überdies auch von geistlichen Lan- 
desherrn ausgehen (vgl. Kurfürst v. Mainz und 
Emser Punktation a 3, Dove-Sehling 846). — 
Das Wort „Sakularisation“ ist erst auf dem west- 
fälischen Friedenskongreß von Duc Henri II. 
de Longueville am 8. 4. 46 geprägt worden 
(v. Meiern, Acta Pacis. Westf. 3, 635). 
II. Trotzdem war in- und außerhalb Deutsch- 
lands schon seit Jahrhunderten bald in größerem, 
bald geringerem Umfang säkularisiert worden. 
Denn bereits unter den Merovingern war so 
reiches Fiskalgut an geistliche Stiftungen vergabt 
worden, daß der Staat (Karl Martell) in höchster 
Kriegsgefahr sich gezwungen sah, es um seiner 
Selbsterhaltung willen wieder einzuziehen unter 
der Verpflichtung späterer Rückgabe, die sich aber 
als unmöglich herausstellte (uvgl. Waitz, Verf Gesch. 
gesetz), 1909; v. Haase (D), Regentschaft in Sachsen, 
1908; Pache, Geschichte des sächsischen Landtagswahl- 
rechts 1831—1907, 1908; Hugo Hofmann (D), Ent- 
wicklung des Wahlrechts zur sächsischen zweiten Kammer 
unter Berücksichtigung der politischen Zustände, 1911; 
Blauert (D), Das ständische Beschwerderecht nach säch- 
sischem Berfassungsrechte, 1911; Feßler, Die Ent- 
wicklung des sächsischen Staatsdienerrechts im 19. Jahrhun- 
dert, 1910; Blüher, Staatsbeamtenrecht im Kgr. Sachsen, 
1913; Zill, Staatsdienergesetze, 1913:; Kormann, Die 
verwaltungsrechtliche Gesetzgebung des Kgr. Sachsen seit 
1906 (Jahrb OeffR 7, 1913, S 164—210). (D. H.)
	        
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