Säkularisation — Salinen
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Belohnung“" der obersten geistlichen Be-
hörden, Dotierung der Pfarreien, Schulen und
milden Stiftungen zugesagt, deren Fortsetzung
im einzelnen später durch die Zirkumstriptions-
bullen [UKonkordates erfolgte.
Ueber die Durchführung der S. in außerpreußi-
schen Ländern vol. Brück, Sesch. der kath. Kirche
im 19. I#d. 1, 142 ff Friedberg, Die Gränzen zw.
Staat und Kirche 1, 301 ff, mit reichen Literaturangaben;
bes. hervorzuheben: v. Sicherer, Staat und Kirche in
Bayern bis 3. Erkl. v. Tegernsee, 1799—1881; Schlegl-
mann, Die S. im rechtsrhein. Bayern, 1008—08; Golt-
ber, St. u. K. im KK. Württemberg; (C. Bader ?#,
Die kath. Zustände in Baden, MNegensb. 1841—43.
Der Schaden, den die katholische Kirche an
irdischem Gut erlitt, ist auf ½ Milliarde rh. fl.
berechnet worden (näheres bei Gams, Gesch.
d. christl. Kirche 1). Besonders hart war der la-
tholische Adel getroffen, der seiner einträglichsten
eservatversorgungsstellen verlustig ging. Dem-
entsprechend lauten auch die Urteile von katholi-
scher Seite über die S. (am schärfsten vielleicht
Brück 1, 119 ff, übergegangen in Wetzer und
Welte 10 ?, 1531). Erst in jüngster Zeit setzt eine
objektivere Beurteilung ein; so Ludw. Ebert,
„Der kirchenrechtliche Territorialismus in Bayern
im Zeitalter der S.“, 1911, S 96: „Der Strom
der geschichtlichen Entwicklung hält nicht inne vor
dem Recht, das die Vergangenheit geschaffen
und anerkannt hat, das aber mit der Gegenwart
und seinen tatsächlichen Verhältnissen in Wider-
spruch steht und daher in gewissem Sinne als
historisches Unrecht empfunden wird“. Dieses
Urteil kommt schon dem protestantischer Forscher
nahe (vgl. Zorn, Kirchenrecht 174; Treitschke 186):
„ein ungeheurer Rechtsbruch, aber eine große
Notwendigkeit; er begrub, was tot war, und zer-
störte nur, was die Geschichte der Jahrhunderte
erichtet hatte". Tatsächlich hat auch der einzige
Hater restaurierte geistliche Staat — der Kirchen-
staat — wenige Jahrzehnte darauf seine Lebens-
unfähigkeit neuerdings erwiesen.
Auch die evangelische Kirche hat
durch die S. manche Einbuße erlitten. Auf Grund
des Ediktes wurden in Preußen) (im entsprechen-
den Umfange auch in anderen Ländern) die evan-
gelischen Domstifter in Cammin, Colberg und Ha-
velberg aufgehoben; ebenso die Johanniterballehy
Brandenburg, das Heermeistertum und seine
Commenden, und den Staatsdomänen einverleibt.
Bestehen blieb nur das Domkapitel zu. Branden-
burg. In den von Preußen an Westsalen (vor-
übergehend) abgetretenen Landesteilen wurden
1) Die Rechtslage der für kirchliche, Schul- und Wohl-
tätigkeitszwecke verwendeten „Klosterfonds“ ist nicht ein-
beitlich und keineswegs durchsichtig. Hervorragend unter
thnen ist der hannoversche Klosterfonds, verwaltet von der
„Klosterkammer“, einer 1818 gegründeten und im Staats-
grundgesetze v. ö. 8. 40 1 79 bestätigten (staatlichen) Be-
hörde; er führt bis in die Resormationszeit zurück und leistet
beträchtliche Zuschüsse für die Universität Göttingen, für
Kirchen und Schulen beider Bekenntnisse und für wohltätige
Zwecke, speist auch die landesherrlichen „Damenstifter“, die
sonst in Preußen sich aus eigenem Bermögen unterhalten.
Bal. Denkschrift des Kultus Min Drucks. d. Abg. Hauses
1877/78 Nr. 63, Schwarz und Strutz, Staatshaus-
halt und Finanzen Preußens II, 1900, S9, Storck,
Preuß. Berwöl 28 (1907) Nr. 29 S 545. (D. 5H.)
säkularisiert: die evangelischen, bezw. paritätif
organisierten Domkapitel von Magdeburg u
Halberstadt, ferner die Kollegiatstifter von Rogde-
burg, Halberstadt, Walbeck, Hersord, Bielefeld,
Lübbecke und Minden.
Bal. Dove-Sehling 849 und die Denkschrift des ev. Od#el##
in den Berh. der Generalsynode 1891, S 1104 ff.
VI. Was die sog. Amortisationsgesetze I in
all den Jahrhunderten nicht erreicht hatten, war
gulrd die S. in kürzester Zeit fast restlos
dur gefährt worden. Damit ist auch die Periode
der S. in Deutschland im wesentlichen abge-
schlossen; die sog. Kulturkämpfe des 19. Jahr-
hunderts brachten keine neuen S. mehr, nur Be-
fehle zur „Auflösung“ klösterlichen Besitzes (vgl.
3. B. Jesuitengesetz (NI v. 4. 7. 72 §+1; N Orden).
Außerhalb Deutschlands waren aber noch vielfach S. nö-
tig, um die Güter „der toten Hand“ den Nationen wieder
nutzbar zu machen. Spanien säkularisierte 1820 und 1835
(900 Klöster); ein spanisches G v. 1837 erklärt alles Kirchen-
gut für Staatsgut nach dem Vorbilde des portugiesischen
S. Gv. 15. 8. 33. Auf der apenninischen Halbinsel (einschließ-
lich Sardinien) wird nach und nach säkularisiert (4244 Ordens-
häuser mit 53 862 Insassen), besonders durch G v. 7. 7. 66
(Aufhebung der Klöster, Einziehung des Kirchengutes) und
1870 die S. des Kirchenstaates. Neuestens säkularisierte
Frankreich durch das Trennungs G v. 1904. Diese
füngste Periode ist noch nicht abgeschlossen.
Kiteratur: vgl. bei I, II, V und Rothenbücher,
Trennung von Staat und Kirche, 1908; Sägmüller, Der
Rechtsanspruch der kathol. Kirche in Deutschland auf finan-
zielle Leistungen seitens des Staates, 1913. Keller.
Salinen
S. im weiteren Sinne sind alle gewerblichen
Anlagen, in denen Salz auf nassem Wege her-
gestellt wird, z. B. aus zum Zwecke des Ver-
ampfens und Eintrocknens abgeleitetem Meer-
wasser, aus versottenem Steinsalz oder gra-
dierter und aufgekochter Sole (einem natürli-
chen Erguß salzhaltigen Wassers). Im engeren
Sinne rechnet man dazu nur die Anstalten,
welche die in Steinsalz oder Solquellen gewonne-
nen Rohprodukte durch Gradieren und Sieden
in sog. Siedesalz umwandeln, welches letztere
teils zum menschlichen Genuß dient und dann
einer Steuer von 12 Mk. für den Doppelzentner
unterliegt, teils zu gewerblichen Zwecken (nach
sogenannter Vergällung) dient und dann steuer-
frei ist. Die S. im engeren Sinne unterstehen im
allgemeinen den berggesetzlichen Vorschriften.
Sie unterstehen insbesondere der Bergpolizei
und der bergpolizeilichen Aufsicht. Es besteht zu
ihren Gunsten die bergrechtliche Enteignung. Die
auf ihnen beschäftigten Arbeiter sind knappschafts-
pflichtig. Die S. in der Provinz Hannover sind
nach keiner Richtung dem Berggesetz oder der
Bergbehörde oder der Knappschaftspflicht unter-
worfen. Auch haben sie kein Expropriationsrecht.
Kiteratur (f. unter Bergwesen, insbesondere die
Kommentare zum Berggesetz von Thielemann, Schlucke u.
Hecht (s) und Arndt (3). 7 Arbeiter (gewerbliche), Gewerbe-
wesen, Sonntagsarbeit, Arbeiterwersicherung. Arndt.