Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Säkularisation — Salinen 
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Belohnung“" der obersten geistlichen Be- 
hörden, Dotierung der Pfarreien, Schulen und 
milden Stiftungen zugesagt, deren Fortsetzung 
im einzelnen später durch die Zirkumstriptions- 
bullen [UKonkordates erfolgte. 
Ueber die Durchführung der S. in außerpreußi- 
schen Ländern vol. Brück, Sesch. der kath. Kirche 
im 19. I#d. 1, 142 ff Friedberg, Die Gränzen zw. 
Staat und Kirche 1, 301 ff, mit reichen Literaturangaben; 
bes. hervorzuheben: v. Sicherer, Staat und Kirche in 
Bayern bis 3. Erkl. v. Tegernsee, 1799—1881; Schlegl- 
mann, Die S. im rechtsrhein. Bayern, 1008—08; Golt- 
ber, St. u. K. im KK. Württemberg; (C. Bader ?#, 
Die kath. Zustände in Baden, MNegensb. 1841—43. 
Der Schaden, den die katholische Kirche an 
irdischem Gut erlitt, ist auf ½ Milliarde rh. fl. 
berechnet worden (näheres bei Gams, Gesch. 
d. christl. Kirche 1). Besonders hart war der la- 
tholische Adel getroffen, der seiner einträglichsten 
eservatversorgungsstellen verlustig ging. Dem- 
entsprechend lauten auch die Urteile von katholi- 
scher Seite über die S. (am schärfsten vielleicht 
Brück 1, 119 ff, übergegangen in Wetzer und 
Welte 10 ?, 1531). Erst in jüngster Zeit setzt eine 
objektivere Beurteilung ein; so Ludw. Ebert, 
„Der kirchenrechtliche Territorialismus in Bayern 
im Zeitalter der S.“, 1911, S 96: „Der Strom 
der geschichtlichen Entwicklung hält nicht inne vor 
dem Recht, das die Vergangenheit geschaffen 
und anerkannt hat, das aber mit der Gegenwart 
und seinen tatsächlichen Verhältnissen in Wider- 
spruch steht und daher in gewissem Sinne als 
historisches Unrecht empfunden wird“. Dieses 
Urteil kommt schon dem protestantischer Forscher 
nahe (vgl. Zorn, Kirchenrecht 174; Treitschke 186): 
„ein ungeheurer Rechtsbruch, aber eine große 
Notwendigkeit; er begrub, was tot war, und zer- 
störte nur, was die Geschichte der Jahrhunderte 
erichtet hatte". Tatsächlich hat auch der einzige 
Hater restaurierte geistliche Staat — der Kirchen- 
staat — wenige Jahrzehnte darauf seine Lebens- 
unfähigkeit neuerdings erwiesen. 
Auch die evangelische Kirche hat 
durch die S. manche Einbuße erlitten. Auf Grund 
des Ediktes wurden in Preußen) (im entsprechen- 
den Umfange auch in anderen Ländern) die evan- 
gelischen Domstifter in Cammin, Colberg und Ha- 
velberg aufgehoben; ebenso die Johanniterballehy 
Brandenburg, das Heermeistertum und seine 
Commenden, und den Staatsdomänen einverleibt. 
Bestehen blieb nur das Domkapitel zu. Branden- 
burg. In den von Preußen an Westsalen (vor- 
übergehend) abgetretenen Landesteilen wurden 
  
  
1) Die Rechtslage der für kirchliche, Schul- und Wohl- 
tätigkeitszwecke verwendeten „Klosterfonds“ ist nicht ein- 
beitlich und keineswegs durchsichtig. Hervorragend unter 
thnen ist der hannoversche Klosterfonds, verwaltet von der 
„Klosterkammer“, einer 1818 gegründeten und im Staats- 
grundgesetze v. ö. 8. 40 1 79 bestätigten (staatlichen) Be- 
hörde; er führt bis in die Resormationszeit zurück und leistet 
beträchtliche Zuschüsse für die Universität Göttingen, für 
Kirchen und Schulen beider Bekenntnisse und für wohltätige 
Zwecke, speist auch die landesherrlichen „Damenstifter“, die 
sonst in Preußen sich aus eigenem Bermögen unterhalten. 
Bal. Denkschrift des Kultus Min Drucks. d. Abg. Hauses 
1877/78 Nr. 63, Schwarz und Strutz, Staatshaus- 
halt und Finanzen Preußens II, 1900, S9, Storck, 
Preuß. Berwöl 28 (1907) Nr. 29 S 545. (D. 5H.) 
  
säkularisiert: die evangelischen, bezw. paritätif 
organisierten Domkapitel von Magdeburg u 
Halberstadt, ferner die Kollegiatstifter von Rogde- 
burg, Halberstadt, Walbeck, Hersord, Bielefeld, 
Lübbecke und Minden. 
Bal. Dove-Sehling 849 und die Denkschrift des ev. Od#el## 
in den Berh. der Generalsynode 1891, S 1104 ff. 
VI. Was die sog. Amortisationsgesetze I in 
all den Jahrhunderten nicht erreicht hatten, war 
gulrd die S. in kürzester Zeit fast restlos 
dur gefährt worden. Damit ist auch die Periode 
der S. in Deutschland im wesentlichen abge- 
schlossen; die sog. Kulturkämpfe des 19. Jahr- 
hunderts brachten keine neuen S. mehr, nur Be- 
fehle zur „Auflösung“ klösterlichen Besitzes (vgl. 
3. B. Jesuitengesetz (NI v. 4. 7. 72 §+1; N Orden). 
Außerhalb Deutschlands waren aber noch vielfach S. nö- 
tig, um die Güter „der toten Hand“ den Nationen wieder 
nutzbar zu machen. Spanien säkularisierte 1820 und 1835 
(900 Klöster); ein spanisches G v. 1837 erklärt alles Kirchen- 
gut für Staatsgut nach dem Vorbilde des portugiesischen 
S. Gv. 15. 8. 33. Auf der apenninischen Halbinsel (einschließ- 
lich Sardinien) wird nach und nach säkularisiert (4244 Ordens- 
häuser mit 53 862 Insassen), besonders durch G v. 7. 7. 66 
(Aufhebung der Klöster, Einziehung des Kirchengutes) und 
1870 die S. des Kirchenstaates. Neuestens säkularisierte 
Frankreich durch das Trennungs G v. 1904. Diese 
füngste Periode ist noch nicht abgeschlossen. 
Kiteratur: vgl. bei I, II, V und Rothenbücher, 
Trennung von Staat und Kirche, 1908; Sägmüller, Der 
Rechtsanspruch der kathol. Kirche in Deutschland auf finan- 
zielle Leistungen seitens des Staates, 1913. Keller. 
Salinen 
S. im weiteren Sinne sind alle gewerblichen 
Anlagen, in denen Salz auf nassem Wege her- 
gestellt wird, z. B. aus zum Zwecke des Ver- 
ampfens und Eintrocknens abgeleitetem Meer- 
wasser, aus versottenem Steinsalz oder gra- 
dierter und aufgekochter Sole (einem natürli- 
chen Erguß salzhaltigen Wassers). Im engeren 
Sinne rechnet man dazu nur die Anstalten, 
welche die in Steinsalz oder Solquellen gewonne- 
nen Rohprodukte durch Gradieren und Sieden 
in sog. Siedesalz umwandeln, welches letztere 
teils zum menschlichen Genuß dient und dann 
einer Steuer von 12 Mk. für den Doppelzentner 
unterliegt, teils zu gewerblichen Zwecken (nach 
sogenannter Vergällung) dient und dann steuer- 
frei ist. Die S. im engeren Sinne unterstehen im 
allgemeinen den berggesetzlichen Vorschriften. 
Sie unterstehen insbesondere der Bergpolizei 
und der bergpolizeilichen Aufsicht. Es besteht zu 
ihren Gunsten die bergrechtliche Enteignung. Die 
auf ihnen beschäftigten Arbeiter sind knappschafts- 
pflichtig. Die S. in der Provinz Hannover sind 
nach keiner Richtung dem Berggesetz oder der 
Bergbehörde oder der Knappschaftspflicht unter- 
worfen. Auch haben sie kein Expropriationsrecht. 
Kiteratur (f. unter Bergwesen, insbesondere die 
Kommentare zum Berggesetz von Thielemann, Schlucke u. 
Hecht (s) und Arndt (3). 7 Arbeiter (gewerbliche), Gewerbe- 
wesen, Sonntagsarbeit, Arbeiterwersicherung. Arndt.
	        
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