Salzabgabe
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verstehen. Es gehören dahin nicht nur das durch
Bersieden salzhaltiger Wasser erzeugte Siede-
salz, das im bergmännischen Betriebe geför-
derte Steinsalz und das durch Verdunsten-
lassen oder Versieden von Meerwasser gewonnene
Seesalz, sondern auch alle Stoffe. aus
denen Salz ausgeschieden zu wer-
den pflegt. Von letzteren Stoffen sind ins-
besondere die Kalisalze (I/ (Abraumsalze) und die
Sole zu nennen.
II. Betrag der Abgabee: bei dem im
Inlande gewonnenen und bei dem aus dem Aus-
land eingeführten S 12 Mk. für 1 dz Reingewicht.
Daneben wird von dem eingeführten S noch ein
Zoll von 0,80 Mk. für 1 dz Reingewicht er-
hoben (Zolltarif v. 25. 12. 02).
III. Träger der Abgabepflicht ist bei
dem im Inlande gewonnenen S der Besitzer des
SWerks (Saline [XI. SRaffinerie, SBergwerk)
oder der Besitzer der Fabrik, in der S als Neben-
erzeugnis gewonnen wird, bei dem eingeführten
Sder Einbringer. Wegen der Fälle, in denen die
Abgabepflicht von den genannten auf andere
Personen übergeht, vgl. § 4.
8 4. Sicherung und Erhebung der Abgabe
bei inuländischem Salz (bei Einführung aus dem
Ausland sind die Zollvorschriften (I maßgebend).
I. Die Gewinnung und Erzeugung von S
ist nur in den bei Inkrafttreten des Gesetzes be-
reits in Betrieb gewesenen Werken, in Staats-
werken und in solchen privaten Anlagen zulässig,
die mindestens 6 Wochen vor der Betriebseröff-
mnung dem Hauptzoll= oder Hauptsteueramte des
Bezirks angemeldet sind. Der gleichen Behörde
ist für jede neu eingerichtete private Anstalt eine
Nachweisung der Betriebsräume und Betriebs-
geräte vorzulegen. Neue SWerke (5 3) müssen
auf Anordnung der Steuerbehörde mit einer an-
gemessenen Einfriedigung versehen werden.
II. Die Ueberwachung der Swerke wird
durch ein besonders zu errichtendes oder zu be-
stimmendes SSteueramt ausgeübt. Die Ueber-
wachung der Fabriken liegt dem nächstgelegenen
Zoll= oder Steueramt ob. Den SWerks= und den
Fabrikbesitzern wird eine die Einzelheiten der
Ueberwachung und der ihnen obliegenden Pflich-
ten zusammenfassende Anweisung mitgeteilt.
Zu den den SWerksbesitzern, abgesehen von einzelnen
Ausnahmen bei Staatssalzwerken, allgemein vorgeschrie-
benen Pflichten gehören z. B. die, die Salzmagazine
steuersicher und mit Einrichtungen zur Anlegung des steuer-
lichen Mitverschlusses herzurichten, über den Betrieb des
Werks, das gewonnene S und dessen Verbleib Buch zu
führen, S nur in angemeldeten Räumen und Gefäßen auf-
zubewahren, SHändler auf dem Werke nicht zu beschäftigen
u W.
Wird die Erfüllung einer im Gesetz vorge-
sehenen Verpflichtung verzögert oder verweigert,
so kann der Betrieb des SWerks oder der Fabrik
unter gewissen Bedingungen untersagt werden,
bis der Anforderung genügt ist.
Alles in SWerken und Fabriken gewonnene S
muß, sobald es zur Lagerung reif ist, in Salz-
magazine aufgenommen werden, die unter
steuerlichem Mitverschlusse stehen. Aus ihnen darf
das S nur nach Anmeldung und Abfertigung ent-
nommen werden. Eine Entfernung des Svon
der Gewerbsanstalt darf nur mit steuerlichen Be-
gleitpapieren, unter Benutzung bestimmter Aus-
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. III.
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gänge und Wege und regelmäßig nur während
der Dienststunden des SSteueramts stattfinden.
III. Die Verpflichtung, die Steuer zu
erlegen, entsteht mit der Entnahme des
Saus dem Magazin. Der zu entrichtende Betrag
wird dem Steuerpflichtigen (5 3) am Schlusse
des Monats bekannt gemacht und ist binnen
3 Tagen an das Hauptamt des Bezirks zu ent-
richten.
Soll die Erhebung der festgestellten Abgabe auf ein
anderes dazu besugtes Amt überwiesen werden, so findet
Abfertigung auf Begleitschein II statt. Eine Ueber-
tragung der Steuerpflicht von dem ursprünglich Pflichtigen
auf andere Personen erfolgt, wenn S unversteuert versandt
wird behufs steuerfreier Lagerung in öffentlichen SNieder-
lagen oder Privatsalzlagern (Transit= oder Kreditlagern)
oder behufs abgabefreier Berwendung nach Vergällung
oder unter amtlicher Aufsicht (s 5). In solchen Fällen findet
regelmäßig Absertigung auf Begleitschein I statt
unter Kollo-, Wagen-- oder Schiffsverschluß. Der gleichen
Abfertigung unterliegt S, das ausgeführt wird.
Sproduzenten und Spändlern, die jährli
mindestens 3000 Mk. S entrichten, kann aich
dem Ermessen der Hauptämter gegen genügende
Sicherheit dreimonatliche Stundung ge-
währt werden.
5. Befreiungen.
lI. Von dem zum inländischen Verbrauche be-
stimmten Salze bleibt abgabenfrei:
1. was zu landwirtschaftlichen oder
gewerblichen Zuwecken bestimmt ist,
Boraussetzung ist in der Regel. daß das Svergällt,
d. h. durch unter amtlicher Aufsicht stattfindende Ber-
mischung mit geeigneten Stoffen zur Verwendung als Nah-
rungs- und Genußmittel für Menschen untauglich gemacht
wird. Die Vergällung ist vollständig, wenn sie das
Szum menschlichen Genuß untauglich macht und das Ber-
gällungemittel auch durch längeres Lagern seine Wirksam-
keit nicht verliert, unvollständig, wenn neben ihr
weitere Maßnahmen zur Verhütung mißbräuchlicher Ver-
wendung des S zu treffen sind. Als Mittel zur vollständigen
Vergällung (allgemeine Vergällungsmittel) sind stets, als
Mittel zur unvollständigen Vergällung (besondere Ver-
gällungsmittel) sind in der Regel nur die vom BR vorge-
schriebenen Stofse zu verwenden. Vollständig vergälltes S
darf von jedermann zu wirtschaftlichen und technischen
Zwecken verwendet werden und kann Gegenstand des Han-
dels sein. Unvollständig vergälltes S darf nur zu dem ge-
nehmigten Zweck, nur in der angemeldeten Weise und nur
von dem verwendet werden, für den die Vergällung erfolgte.
Eine Abgabe an andere Personen ist unstatthaft.
2. zum Einsalzen und Nachpökeln von Herin-
gen und ähnlichen Fischen oder
Die Vergünstigung erstreckt sich auf das Einsalzen,
d. h. jede Art der SVerwendung bei frischen See= und Küsten-
fsischen mit Ausnahme gewisser zum feineren Tafelgenusse
dienender Fische, und auf das Nachpökeln, d. h. die
wiederholte Salzung von Heringen und Breitlingen. Zum
Einsalzen darf vergälltes und unvergälltes, zum Nachpökeln
nur vergälltes S verwendet werden. Die Verwendung
ersolgt unter amtlicher Ueberwachung. Die Einzelheiten der
steuerlichen Sicherungsmaßnahmen ordnen die obersten
Landesfinanzbehörden an.
3. das zum Einsalzen, Einpökeln usw. von
Waren verwendete S, die ausgeführt
werden.
Die obersten Landesfinanzbehörden bestimmen die Waren,
bei deren Ausfuhr die SD für das zu ihrer Zubereitung ver-
wendete S vergütet wird (z. B. Butter, Speck, Käse), die
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