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Salzabgabe — Schankgewerbe und Steuer
Berechnung der Vergütung und die Bedingungen für ihre
Gewährung. Eine Ueberwachung der Verwendung findet
regelmäßig nicht statt. Zur Feststellung der Ausfuhr erfolgt
Anmeldung und amtliche Abfertigung der Waren.
II. Stoffe, aus denen Salz aus-
geschieden zu werden pflegt (53),
können, wenn Mißbrauch nicht zu befürchten,
von den obersten Landesfinanzbehörden abgaben-
frei gelassen werden. Der B hat jedoch die
grundlegenden Bedingungen allgemein geregelt
lauge.
HI. Als Ersatz für die durch die Ueberwachung
entstehenden Kosten kann in den oben unter 1 1—3
genannten Befreiungsfällen, von einzelnen Aus-
nahmen abgesehen, eine Kontrollgebühr
von höchstens 40 Pfg. für 1 dz erhoben werden.
IV. Auf Rechnung der Einzelstaaten
kann S abgabenfrei abgelassen werden zu Unter-
stützungen bei Notständen sowie an Wohl-
tätigkeitsanstalten und zu Deputaten
(SNaturalabgaben), auf deren abgabenfreie Ver-
abfolgung die Berechtigten Anspruch haben.
V. Die Abgabenfreiheit erstreckt sich stets auf die
innere Abgabe, auch wenn es sich um ausländisches
Shandelt. Dagegen wird in letzterem Falle der
Zoll von 0,80 Mk. für 1 dz (5 3) erhoben.
8 6. Strafvorschriften.
I. Die Abgabe von inländischem
Salze betreffende Zuwiderhandlungen zerfallen
in „Defraudationen“" und „Ordnungswidrig-
keiten". Der ersteren macht sich schuldig, „wer
es unternimmt, dem Staate die Abgabe von
inländischem S zu entziehen“. In einer Reihe
von Fällen, z. B. wenn S in nicht ange-
meldeten Betrieben gewonnen oder aus den
Magazinen (§ 4) ohne Anmeldung entnommen
ist, wird die Defraudation als vollbracht ange-
nommen. Straffolgen sind eine dem Vierfachen
der hinterzogenen Abgabe gleichkommende, min-
destens aber 30 Mk. betragende Geldstrafe
und die Konfiskation des den Gegenstand
der Tat bildenden S, wenn es sich um unerlaubte
Gewinnung und Raffinierung von S handelt,
auch der benutzten Geräte (Siedepfannen usw.).
Die Geldstrafe wird im ersten Rückfall verdoppelt,
in jedem ferneren vervierfacht. SWerksbesitzer,
die zum zweiten Male wegen einer von ihnen selbst
verübten Defraudation rechtskräftig verurteilt
werden, verlieren mit der Rechtskraft die
Befugnis zur eigenen Verwaltung
ihres Werkes. Ist der Betrag der hinter-
zogenen Abgabe nicht festzustellen, so tritt an die
Stelle von Geldstrafe und Konfiskation Zahlung
einer Geldsumme von 60 bis 6000 Mk.
Ordnungsstrafe von 3—30 Mk. ist an-
gedroht für die Verletzung eines amtlichen Ver-
schlusses ohne Hinterziehungsabsicht und für Zu-
widerhandlungen gegen gesetzliche und Verwal-
tungsvorschriften, die nicht mit besonderer Strafe
bedroht sind. Die gleiche Strafe findet statt, wenn
in Fällen, in denen die Defraudation als voll-
bracht angenommen wird, der Angeschuldigte nach-
weist, daß er eine Defraudation nicht habe ver-
üben können oder wollen. — Anbieten von Ge-
schenken an Beamte und Widersetzlichkeit unter-
liegt den im Vereinszollgesetze angedrohten Ord-
nungsstrafen.
Die Haftung dritter Personen!
für Kali S, Bade S, SAbfälle, Sole und Mutter-
regelt sich nach dem Vereinszollgesetz. Das Straf-
verfahren ordnen die Landesgesetze.
II. Die Abgabe von ausländischem Salze
betreffende Straftaten sind nach dem Vereins-
zollgesetz zu beurteilen [J Zoll)l.
#5 7. Statistischens. Im Rechnungsiahre 1912 belief sich
die Roheinnahme (ohne Abzug der Ausfuhrvergütungen)
an Sg9oll auf 55 987 Mk., an innerer Abgabe auf 61 906 638
Mk., die Reineinnahme an beiden Abgaben zusammen auf
61 955 328 Mk. Abgabenfrei verabsolgt wurden u. a.
11 123 065 dzrz für landwirtschaftliche und gewerbliche Zwecke,
62 431 dz zum Einsalzen von Fischen, 17 885 dz zur Nach-
pökelung von Heringen.
Literatur: v. Mayr in der 1. Aufl. dieses
Wörterbuchs 2, 3961 Trautvetter, S?esetz, 1898;
Arndt, SsSteuner, 3. f. Bergrecht 24, 39; v. Heckel
in HW Staats W’ 7, 174; Trautvetter in Stenglein,
Nebengeietze" 1912, 2, 250. Trautvetter.
Schankgewerbe und -Steuer
A. Schankgewerbe
1. Konzessionspflicht. 2. Bersagungsgründe. 4 3.
Erlöschen der Konzession. ## 4. Pflichten bei Ausübung des
Gewerbes.
& 1. Konzessionspflicht.
I. Begriffsbestimmung. Schank-
wirtschaft betreibt derjenige, der gewerbs-
mäßig als Genußmittel dienende Ge-
tränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und
Stelle an andere gegen Entgelt verabreicht. Sie
kann einen Teil einer Gastwirtschaft
bilden, d. i. des Gewerbebetriebs solcher Per-
sonen, die ein offenes Lokal haben, um Fremde
mit oder ohne Verpflegung gewerbsmäßig zu be-
herbergen und unterscheidet sich von der Speise-
wirtschaft, die sich ausschließlich auf Verab-
folgung von Speisen beschränkt.
II. Der Betrieb einer Gast= oder Schankwirt-
schaft ist bei Vermeidung strafrechtlicher Verfol-
ung (* 147 GewO) nur mit behördlicher
Erlaubnis zulässig. Umgehungen dieser Be-
stimmung, die durch Errichtung von Konsumverei-
nen versucht wurden, ist durch die weitere gesetz-
liche Vorschrift entgegengetreten, daß die Kon-
zessionspflicht auch auf Konsum= und sonstige
Vereine ausgedehnt wurde, die den gemein-
schaftlichen Einkauf von Lebens= und Wirtschafts-
bedürfnissen im großen und deren Absatz im klei-
nen zum ausschließlichen oder hauptsächlichen
Zweck haben. Aber auch für andere Vereine, die
derartige Zwecke nur nebenher verfolgen, wie
z. B. Schützenvereine, kann durch die Landes-
regierung die Konzessionspflicht eingeführt wer-
den. Entsprechende Anordnung ist erlassen für
Preußen durch Ziff. 46 der Ausf. Anw v.
1. 5. 04, Hessen durch § 43 Vollz. V v. 22. 9.00
und in Elsaß--Lothringen für den Be-
zirk Lothringen durch V v. 15. 4. 06.
III. Die Konzession ist an die Person
geknüpft, und zwar auch dann, wenn die
Schankwirtschaft in Ausübung eines Realrechts