Schankgewerbe und -Steuer
betrieben wird. Sie kann allerdings durch einen
Stellvertreter ausgeübt werden, der aber den
gleichen persönlichen Anforderungen genügen
muß, wie der Konzessionar selbst. Sie kann auch,
was freilich nicht unbestritten, aber aus der Kon-
zessionspflicht der Konsumvereine ohne weiteres
zu folgern ist, juristischen Personen gewährt werden.
Zuständig zur Erteilung ist in Preu-
ßen der Kreis= bezw. Stadtausschuß, in den zu
einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr
als 10 000 Einwohnern der Magistrat (kollegia-
lische Gemeindevorstand)g, Bayern die Di-
strikts Verw BBehörde, in München der Magistrat,
Sachsen die Amtshauptmannschaft bezw. der
Magistrat unter Mitwirkung des Bezirksausschus-
ses, Württemberg der Bezirksrat, Ba-
den der Bezirksrat in öffentlicher Sitzung,
Hessen der Kreisausschuß, Elsaß-Loth-
ringen der Kreisdirektor bezw. die staatliche
Pol Verwaltung. Gegen die Versagung der Er-
laubnis ist das Verwtreitverfahren eröffnet.
Handelt es sich um den Gewerbebetrieb im
Umherziehen oder den Ausschank von geistigen
Getränken auf Jahrmärkten, so genügt die Er-
laubnis der Ortspolizeibehörde [X Wanderge-
werbel. Der Ausschank von nichtpeistigen Ge-
tränken bei solchen Anlässen bedarf keiner Geneh-
migung.
Unzulässig ist die Erlaubnis auf Zeit oder
Widerruf, oder auch unter Bedingungen,
wohl aber mit gewissen Auflagen, wie z. B. hin-
sichtlich der Einrichtung der Wirtschaftsräume.
Auch kann da, wo die Bedürfnisfrage bei Ertei-
lung der Konzession zu prüfen ist, das Bedürfnis
nur in beschränktem Umfang anerkannt werden,
so daß Beschränkungen hinsichtlich der
Art und Gattung der Getränke sowie des für
den Wirtschaftsbetrieb in Betracht kommenden
Personenkreises zulässig sind, wofern die Be-
urteilung der hierfür maßgebenden Fragen mit
Sicherheit erfolgen kann. Dies würde bei Militär-
und Fabrikkantinen möglich sein.
§5#2. Bersagung der Konzession. Insoweit die
Erlaubnis versagt werden darf, muß sie
auch versagt werden.
Die Versagungsgründe sind:
I. Bezüglich der Person. Es müssen Tat-
sachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
daß der Nachsuchende das Gewerbe nach folgen-
den Gesichtspunkten mißbrauchen werde: 1. zur
Förderung der Böllerei, d. h. des unmäßigen
Essens und Trinkens. Eine solche Förderung kann
z. B. erblickt werden in der wiederholten Nichtbe-
achtung der Polizeistunde [VI, in der Abgabe gei-
stiger Getränke an Trunkenbolde und Kinder,
in dem übermäßigen Kreditieren von Getränken;
2. zur Förderung desverbotenen Spiels,
also eines Spiels [V, das durch die Strafgesetze
verboten ist. Diese Annahme erscheint stets dann
gerechtfertigt, wenn Handlungen des Konzessionars
erkennen lassen, daß er den Spieltrieb anderer
in unlauterer Weise für sich ausnutzt; 3. zur
Förderung der Hehlerei. Diese Vermutung
ist jedenfalls dann begründet, wenn er sich in
bezug auf fremde Vermögensrechte schon strafbar
gemacht hat; 4. zur Förderung der Unsitt-
lichkeit. Eine solche liegt nicht nur dann vor,
wenn er der Unsittlichkeit anderer Vorschub
leistet, sondern auch wenn er sie duldet oder wenn
— — . — — ·— — — — — — — —
er es an der nötigen Aufsicht fehlen läßt. Eine
besonders strenge Prüfung liegt nach dieser
Richtung den Schankwirten in den sog. Ani-
mierkneipen ob (gesetzl. Regelung bevor-
stehend).
II. Bezüglich der Wirtschaftsräume.
Es ist sowohl ihre Lage als auch ihre Be-
schaffenheit zu prüfen, doch trifft das Ge-
setz selbst darüber keine Vorschrift und überläßt
die nähere Regelung polizeilicher Anordnung.
Von einzelnen Regierungen sind den Pol Behörden
in dieser Beziehung Richtlinien gegeben worden
(vgl. für Preußen Ziff. 47 der Ausf. Anw.
v. 1. 5. O04 und Min E v. 26. 8. 86 und 1. 3. 90,
MBl 182 und 151; Bayern 6 9—12 der
Min E v. 30. 12. 00.; Württemberg * 14
der MinVfg v. 9. 11. 83; Baden J 43f f
Vollz.V v. 23. 12.83; Elsaß---Lothringen
MinVfg v. 24. 3. 90 und 29. 9. 92).
III. Einer der wichtigsten und am häufigsten
angewendeten Versagungsgründe ist der Mangel
des Bedürfnisses. Die Prüfung der
Bedürfnisfrage ist nach der GewO nicht obliga-
torisch; diese hat den Landesregierungen nur die
Befugnis erteilt, sie einzuführen, und zwar nicht
etwa allgemein, sondern nur unter bestimmten
gesetzlichen Voraussetzungen und nur für be-
stimmte Gattungen von Wirtschaften. Unzulässig
ist sie, wenn es sich um Wirtschaften mit nicht
eistigen Getränken handelt; für andere Wirt-
chaften darf sie von der Landesregierung nur ein-
geführt werden, wenn der Ausschank von Brannt-
wein oder der Kleinhandel mit Branntwein oder
Spiritus in Frage steht oder in Ortschaften mit
weniger als 15 000 Einwohnern, in größeren
Ortschaften nur, wenn dies durch Ortsstatut je#-
esetzt wird. Von der Befugnis haben sämtliche
undesregierungen Gebrauch gemacht. Ob im
einzelnen Falle ein Bedürfnis anzuerkennen ist,
entscheidet die zuständige Behörde nach freiem
Ermessen, wobei sie nicht nur ein absolutes,
sondern auch ein relatives Bedürfnis z. B. für
bestimmte Gesellschaftsklassen anerkennen kann.
Da die Konzession höchstpersönlicher Natur ist,
so sind bei einem Wechsel in der Persen des Ge-
werbetreibenden sämtliche Verhältnisse (Personen-
frage, Lokal und Bedürfnis) von neuem zu prüfen,
was auch zu geschehen hat, wenn der Schankwirt
die Wirtschaft in ein anderes Lokal verlegen will,
oder eine derartige Veränderung mit den Wirt-
schaftsräumen vornimmt, daß tatsächlich andere
Verhältnisse geschaffen werden als für die Ertei-
lung der Konzession maßgebend gewesen sind.
§& 3. Die Konzession erlischt, wenn der Ge-
werbetreibende darauf verzichtet oder wenn er
von ihr keinen Gebrauch macht. Bei Ertei-
lung der Genehmigung kann ihm eine Frist gesetzt
werden, binnen welcher der Gewerbebetrieb an-
gefangen werden muß. Ist eine solche Frist nicht
bestimmt, so erlischt die Konzession, wenn er ein
ganzes Jahr verstreichen läßt, ohne davon Ge-
brauch zu machen; doch kann die Frist verlängert
werden. Sie erlischt aber auch dann, wenn der
Wirt den Gewerbebetrieb geführt und ihn dann
während eines Zeitraums von drei Jahren ohne
Zustimmung der Behörde eingestellt hat. Stirbt
der Konzessionar, so kann die Wirtschaft für Rech-
nung der Witwe während des Witwenstandes
oder, wenn minderjährige Erben vorhanden sind,
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