Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Schankgewerbe und -Steuer 
betrieben wird. Sie kann allerdings durch einen 
Stellvertreter ausgeübt werden, der aber den 
gleichen persönlichen Anforderungen genügen 
muß, wie der Konzessionar selbst. Sie kann auch, 
was freilich nicht unbestritten, aber aus der Kon- 
zessionspflicht der Konsumvereine ohne weiteres 
zu folgern ist, juristischen Personen gewährt werden. 
Zuständig zur Erteilung ist in Preu- 
ßen der Kreis= bezw. Stadtausschuß, in den zu 
einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr 
als 10 000 Einwohnern der Magistrat (kollegia- 
lische Gemeindevorstand)g, Bayern die Di- 
strikts Verw BBehörde, in München der Magistrat, 
Sachsen die Amtshauptmannschaft bezw. der 
Magistrat unter Mitwirkung des Bezirksausschus- 
ses, Württemberg der Bezirksrat, Ba- 
den der Bezirksrat in öffentlicher Sitzung, 
Hessen der Kreisausschuß, Elsaß-Loth- 
ringen der Kreisdirektor bezw. die staatliche 
Pol Verwaltung. Gegen die Versagung der Er- 
laubnis ist das Verwtreitverfahren eröffnet. 
Handelt es sich um den Gewerbebetrieb im 
Umherziehen oder den Ausschank von geistigen 
Getränken auf Jahrmärkten, so genügt die Er- 
laubnis der Ortspolizeibehörde [X Wanderge- 
werbel. Der Ausschank von nichtpeistigen Ge- 
tränken bei solchen Anlässen bedarf keiner Geneh- 
migung. 
Unzulässig ist die Erlaubnis auf Zeit oder 
Widerruf, oder auch unter Bedingungen, 
wohl aber mit gewissen Auflagen, wie z. B. hin- 
sichtlich der Einrichtung der Wirtschaftsräume. 
Auch kann da, wo die Bedürfnisfrage bei Ertei- 
lung der Konzession zu prüfen ist, das Bedürfnis 
nur in beschränktem Umfang anerkannt werden, 
so daß Beschränkungen hinsichtlich der 
Art und Gattung der Getränke sowie des für 
den Wirtschaftsbetrieb in Betracht kommenden 
Personenkreises zulässig sind, wofern die Be- 
urteilung der hierfür maßgebenden Fragen mit 
  
Sicherheit erfolgen kann. Dies würde bei Militär- 
und Fabrikkantinen möglich sein. 
§5#2. Bersagung der Konzession. Insoweit die 
Erlaubnis versagt werden darf, muß sie 
auch versagt werden. 
Die Versagungsgründe sind: 
I. Bezüglich der Person. Es müssen Tat- 
sachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, 
daß der Nachsuchende das Gewerbe nach folgen- 
den Gesichtspunkten mißbrauchen werde: 1. zur 
Förderung der Böllerei, d. h. des unmäßigen 
Essens und Trinkens. Eine solche Förderung kann 
z. B. erblickt werden in der wiederholten Nichtbe- 
achtung der Polizeistunde [VI, in der Abgabe gei- 
stiger Getränke an Trunkenbolde und Kinder, 
in dem übermäßigen Kreditieren von Getränken; 
2. zur Förderung desverbotenen Spiels, 
also eines Spiels [V, das durch die Strafgesetze 
verboten ist. Diese Annahme erscheint stets dann 
gerechtfertigt, wenn Handlungen des Konzessionars 
erkennen lassen, daß er den Spieltrieb anderer 
in unlauterer Weise für sich ausnutzt; 3. zur 
Förderung der Hehlerei. Diese Vermutung 
ist jedenfalls dann begründet, wenn er sich in 
bezug auf fremde Vermögensrechte schon strafbar 
gemacht hat; 4. zur Förderung der Unsitt- 
lichkeit. Eine solche liegt nicht nur dann vor, 
wenn er der Unsittlichkeit anderer Vorschub 
leistet, sondern auch wenn er sie duldet oder wenn 
  
  
— — . — — ·— — — — — — — — 
er es an der nötigen Aufsicht fehlen läßt. Eine 
besonders strenge Prüfung liegt nach dieser 
Richtung den Schankwirten in den sog. Ani- 
mierkneipen ob (gesetzl. Regelung bevor- 
stehend). 
II. Bezüglich der Wirtschaftsräume. 
Es ist sowohl ihre Lage als auch ihre Be- 
schaffenheit zu prüfen, doch trifft das Ge- 
setz selbst darüber keine Vorschrift und überläßt 
die nähere Regelung polizeilicher Anordnung. 
Von einzelnen Regierungen sind den Pol Behörden 
in dieser Beziehung Richtlinien gegeben worden 
(vgl. für Preußen Ziff. 47 der Ausf. Anw. 
v. 1. 5. O04 und Min E v. 26. 8. 86 und 1. 3. 90, 
MBl 182 und 151; Bayern 6 9—12 der 
Min E v. 30. 12. 00.; Württemberg * 14 
der MinVfg v. 9. 11. 83; Baden J 43f f 
Vollz.V v. 23. 12.83; Elsaß---Lothringen 
MinVfg v. 24. 3. 90 und 29. 9. 92). 
III. Einer der wichtigsten und am häufigsten 
angewendeten Versagungsgründe ist der Mangel 
des Bedürfnisses. Die Prüfung der 
Bedürfnisfrage ist nach der GewO nicht obliga- 
torisch; diese hat den Landesregierungen nur die 
Befugnis erteilt, sie einzuführen, und zwar nicht 
etwa allgemein, sondern nur unter bestimmten 
gesetzlichen Voraussetzungen und nur für be- 
stimmte Gattungen von Wirtschaften. Unzulässig 
ist sie, wenn es sich um Wirtschaften mit nicht 
eistigen Getränken handelt; für andere Wirt- 
chaften darf sie von der Landesregierung nur ein- 
geführt werden, wenn der Ausschank von Brannt- 
wein oder der Kleinhandel mit Branntwein oder 
Spiritus in Frage steht oder in Ortschaften mit 
weniger als 15 000 Einwohnern, in größeren 
Ortschaften nur, wenn dies durch Ortsstatut je#- 
esetzt wird. Von der Befugnis haben sämtliche 
undesregierungen Gebrauch gemacht. Ob im 
einzelnen Falle ein Bedürfnis anzuerkennen ist, 
entscheidet die zuständige Behörde nach freiem 
Ermessen, wobei sie nicht nur ein absolutes, 
sondern auch ein relatives Bedürfnis z. B. für 
bestimmte Gesellschaftsklassen anerkennen kann. 
Da die Konzession höchstpersönlicher Natur ist, 
so sind bei einem Wechsel in der Persen des Ge- 
werbetreibenden sämtliche Verhältnisse (Personen- 
frage, Lokal und Bedürfnis) von neuem zu prüfen, 
was auch zu geschehen hat, wenn der Schankwirt 
die Wirtschaft in ein anderes Lokal verlegen will, 
oder eine derartige Veränderung mit den Wirt- 
schaftsräumen vornimmt, daß tatsächlich andere 
Verhältnisse geschaffen werden als für die Ertei- 
lung der Konzession maßgebend gewesen sind. 
§& 3. Die Konzession erlischt, wenn der Ge- 
werbetreibende darauf verzichtet oder wenn er 
von ihr keinen Gebrauch macht. Bei Ertei- 
lung der Genehmigung kann ihm eine Frist gesetzt 
werden, binnen welcher der Gewerbebetrieb an- 
gefangen werden muß. Ist eine solche Frist nicht 
bestimmt, so erlischt die Konzession, wenn er ein 
ganzes Jahr verstreichen läßt, ohne davon Ge- 
brauch zu machen; doch kann die Frist verlängert 
werden. Sie erlischt aber auch dann, wenn der 
Wirt den Gewerbebetrieb geführt und ihn dann 
während eines Zeitraums von drei Jahren ohne 
Zustimmung der Behörde eingestellt hat. Stirbt 
der Konzessionar, so kann die Wirtschaft für Rech- 
nung der Witwe während des Witwenstandes 
oder, wenn minderjährige Erben vorhanden sind, 
22. 
 
	        
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