Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
  
Schankgewerbe und -Steuer — Schahanweisungen 
  
23. 4. 36, 20. 7. 37, 10. 8. 39, 29. 12. 51, 14. 
7. 55, 16. 11. 75, 16. 5.77, 5. 5. 80 und 13. 6. 03. 
Danach betragen die Lizenzgebühren für den 
Kleinverkauf (zum Verzehren auf der Stelle oder 
in Mengen unter 15 Liter über die Straße) von 
Branntwein, Likör, Wein und Bier: a) bei Ge- 
meinden mit weniger als 1000 Seelen viertel- 
jährlich im Mittel 15 Mk. b) Bei Gemeinden von 
1000—10 000 Seelen 50 Mk. und c) solchen 
über 10 000 75 Mk. Das Kontingent jeder Ge- 
meinde wird durch Vervielfältigung der Mittel- 
sätze mit der I der Lizenzabgabepflichtigen 
gefunden, die niedrigsten Sätze sind bei den Ge- 
meinden zu a: 15 Mk., zu b: 25 Mk., zu c: 30 Mk. 
vierteliährlich. Betrieb des Gewerbes ohne 
Entrichtung der Abgabe zieht Strafe im doppelten 
und beim Rückfall vierfachen Betrage der hinter- 
zogenen Gebühr, jedoch nicht über 300 Mk. nach 
sich- Rechtsmittel sind Einspruch an die Kreis- 
lemmission, Berufung an die Berufungskommis- 
ion. 
IV. Wegen der Schutzgebiete J Kolo- 
nialfinanzen # 5 (und die zugehörige Literatur). 
Literatur: v. Mayr, SSchanksteuer“ in der 
1. Aufl. dieses Wörterbuchs II, 402; Eheberg, Art. 
„Getränkesteuer“:; v. Heckel, Art. „Lizenzen“ im 
W Staats W' I0V, 756; VI, 502; Eglauer, „Schank- 
steuer“ im Oesterr. Staatswörterbuch, 19078, IV, 174. 
JSacobi. 
Schatzanweisungen 
I. Schatzanweisungen (bons du trésor, trea- 
sury, exchequer bills) sind eine Form staatlicher 
Schuldverschreibungen, die auf Kapital und nur 
auf eine bestimmte, kürzer oder länger gestellte 
Frist, aber selten länger als auf 5,6—10 Jahre, 
ausnahmsweise auf 20, 30, 40 Jahre, häufiger 
nur auf einige (3, 6, 9) Monate lauten. Sie 
können verzinslich oder unverzinslich sein. Sie 
bilden in der Regel einen Hauptbestandteil der 
schwebenden Schuld, können aber (namentlich 
wenn sie mehrere Jahre laufen) auch ein Ersatz- 
mittel für fundierte Schulden sein, die zu gele- 
gener Zeit in fundierte Schulden umgewandelt 
werden sollen. Sie stellen sich dann als ma- 
teriell fundierte, der Form nach als schwebende 
Schulden dar. 
II. Im Reiche und in Preußen. 
1. Schatzanweisungen werden auf doppelter 
Grundlage ausgegeben: 
a) „Zur vorübergehenden Ver- 
stärkung der ordentlichen Be- 
triebsmittel der Reichshauptkasse 
bezw. der Preußischen General- 
staatskasse.“ 
Die Höhe der Summe, bis zu welcher auf dieser 
Grundlage alljährlich S. ausgegeben werden 
können, wird alljährlich durch das Etats- 
esetz bestimmt. Sie beträgt gegenwärtig im 
Keiche 350 Mill. Mk.1), in Preußen 100 Mill. Mk. 
(seit 1892, vorher 30 Mill. Mk.). 
1) Früher war diese Maximalsumme niedriger: 1880—82 
ie 40 Mill., 1882—85 je 70, 1885—86 je 170, 1886—87 
  
Innerhalb dieser Höchstgrenze können mehrfach 
im Jahre S. ausgegeben, bezw. abgelaufene 
wieder eingelöst werden, ohne daß dazu eine er- 
neute Ermächtigung seitens des Parlaments 
nötig wäre. Die Frist, für welche diese S. aus- 
gegeben werden, dürfen im Reiche nicht über das 
etreffende Etatsjahr hinausgehen, während sie 
in Preußen nicht über den 1. Januar des folgen- 
den Jahres hinaus ausgegeben werden können 
(S., die auf Grund des Etatsgesetzes 1911/12 
ausgegeben sind, müssen also eingelöst werden 
spätestens am 1. 1. 13 usw.). Die regelmäßige 
Frist ist im Reich wie in Preußen 5—6 Monate, 
auch 3 oder 4 Monate. Das praktische Bedürf- 
nis ist entscheidend. 
S. der vorgedachten Art sind gegenwärtig in 
Preußen (seit 1899) wie im Reich (seit 1877) 
unverzinslich. Sie werden diskontiert in 
Preußen durch die Seehandlung (/I zu einem be- 
sonders vereinbarten Diskontsatze, im Reich 
durch die Reichsbank NI] zum Satz des allgemeinen 
Bankdiskonts. Beide Bankinstitute können even- 
tuell die S. an den offenen Markt rediskontieren. 
Entstehen dabei Verluste, so trägt sie in Preußen 
der Staat, im Reiche die Reichsbank (ebenso wie 
etwaige Gewinne). 
Der Betrag der bei der Reichsbank jeweilig 
diskontierten S. ist in der Regel identisch mit 
dem Posten „Effekten"“ im Status der Reichs- 
bank. Da sie die dem kurzfristigen Anlagemarkt 
ur Verfügung stehenden Zahlungsmittel ein- 
schranken! empfiehlt es sich dringend, den Betrag 
nicht zu hoch anwachsen zu lassen, namentlich in 
geldknappen Zeiten. 
b) Schatzan weisungen auf Grund 
von dauernden, vom Parlament 
enehmigten Anleihebedürfnis- 
E (sog. bewilligte Kredite). 
Hier ist vorauszuschicken, daß dauernde Anleihe- 
bedürfnisse in Preußen meist nicht durch das 
Etatsgesetz genehmigt werden, sondern durch 
besondere Anleihegesetze (Schwarz, 
Formelle Finanzverwaltung 22). In diesen Ge- 
setzen wird neuerdings (seit 1904) der Staats- 
regierung ausdrücklich die Wahl gelassen, 
ob sie Schuldverschreibungen (Konsols) oder 
Schatzan weisungen — da nicht gesagt 
ist, ob verzinslich oder unverzinslich, so können 
beide Formen gewählt werden — ausgeben will. 
Im Reiche besteht seit Einführung des außer- 
ordentlichen Etats (Ende der 80er Jahre) die 
Regel, daß Anleihen, auch wenn sie zu dauern- 
den Bedürfnissen bestimmt sind, nicht durch be- 
sonderes Gesetz, sondern ebenso wie Schulden 
zu 1a durch das jeweilige Etats- 
e setz bewilligt werden. In dem betreffenden 
"6 des Etatsgesetzes (§5 2) wird der RK ganz all- 
gemein ermächtigt, die erforderlichen Beträge 
oim Wege des Kredits“ flüssig zu 
machen. Auch hier wird also dem RK die Wahl 
zwischen Konsols und S. offen gelassen. 
Auch # 7 der Reichsschulden O v. 19. 3. 00 (Rnl 129) 
und Nov. dazu v. 22. 2. 04 (RG#l 66) läßt dem i hin- 
sichtlich der Ausgabe von Konsols oder S. freie Hand. 
S., die auf Grund derartiger Kreditgesetze 
  
  
  
  
je 150 Mill., 1887—92 je 100 Mill. Seitdem immer mehr 
gesteigert bis 350 Mill., 450 und 600. Seit der Reichs- 
finanzreform fand eine allmähliche Reduzierung statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.