Schankgewerbe und -Steuer — Schahanweisungen
23. 4. 36, 20. 7. 37, 10. 8. 39, 29. 12. 51, 14.
7. 55, 16. 11. 75, 16. 5.77, 5. 5. 80 und 13. 6. 03.
Danach betragen die Lizenzgebühren für den
Kleinverkauf (zum Verzehren auf der Stelle oder
in Mengen unter 15 Liter über die Straße) von
Branntwein, Likör, Wein und Bier: a) bei Ge-
meinden mit weniger als 1000 Seelen viertel-
jährlich im Mittel 15 Mk. b) Bei Gemeinden von
1000—10 000 Seelen 50 Mk. und c) solchen
über 10 000 75 Mk. Das Kontingent jeder Ge-
meinde wird durch Vervielfältigung der Mittel-
sätze mit der I der Lizenzabgabepflichtigen
gefunden, die niedrigsten Sätze sind bei den Ge-
meinden zu a: 15 Mk., zu b: 25 Mk., zu c: 30 Mk.
vierteliährlich. Betrieb des Gewerbes ohne
Entrichtung der Abgabe zieht Strafe im doppelten
und beim Rückfall vierfachen Betrage der hinter-
zogenen Gebühr, jedoch nicht über 300 Mk. nach
sich- Rechtsmittel sind Einspruch an die Kreis-
lemmission, Berufung an die Berufungskommis-
ion.
IV. Wegen der Schutzgebiete J Kolo-
nialfinanzen # 5 (und die zugehörige Literatur).
Literatur: v. Mayr, SSchanksteuer“ in der
1. Aufl. dieses Wörterbuchs II, 402; Eheberg, Art.
„Getränkesteuer“:; v. Heckel, Art. „Lizenzen“ im
W Staats W' I0V, 756; VI, 502; Eglauer, „Schank-
steuer“ im Oesterr. Staatswörterbuch, 19078, IV, 174.
JSacobi.
Schatzanweisungen
I. Schatzanweisungen (bons du trésor, trea-
sury, exchequer bills) sind eine Form staatlicher
Schuldverschreibungen, die auf Kapital und nur
auf eine bestimmte, kürzer oder länger gestellte
Frist, aber selten länger als auf 5,6—10 Jahre,
ausnahmsweise auf 20, 30, 40 Jahre, häufiger
nur auf einige (3, 6, 9) Monate lauten. Sie
können verzinslich oder unverzinslich sein. Sie
bilden in der Regel einen Hauptbestandteil der
schwebenden Schuld, können aber (namentlich
wenn sie mehrere Jahre laufen) auch ein Ersatz-
mittel für fundierte Schulden sein, die zu gele-
gener Zeit in fundierte Schulden umgewandelt
werden sollen. Sie stellen sich dann als ma-
teriell fundierte, der Form nach als schwebende
Schulden dar.
II. Im Reiche und in Preußen.
1. Schatzanweisungen werden auf doppelter
Grundlage ausgegeben:
a) „Zur vorübergehenden Ver-
stärkung der ordentlichen Be-
triebsmittel der Reichshauptkasse
bezw. der Preußischen General-
staatskasse.“
Die Höhe der Summe, bis zu welcher auf dieser
Grundlage alljährlich S. ausgegeben werden
können, wird alljährlich durch das Etats-
esetz bestimmt. Sie beträgt gegenwärtig im
Keiche 350 Mill. Mk.1), in Preußen 100 Mill. Mk.
(seit 1892, vorher 30 Mill. Mk.).
1) Früher war diese Maximalsumme niedriger: 1880—82
ie 40 Mill., 1882—85 je 70, 1885—86 je 170, 1886—87
Innerhalb dieser Höchstgrenze können mehrfach
im Jahre S. ausgegeben, bezw. abgelaufene
wieder eingelöst werden, ohne daß dazu eine er-
neute Ermächtigung seitens des Parlaments
nötig wäre. Die Frist, für welche diese S. aus-
gegeben werden, dürfen im Reiche nicht über das
etreffende Etatsjahr hinausgehen, während sie
in Preußen nicht über den 1. Januar des folgen-
den Jahres hinaus ausgegeben werden können
(S., die auf Grund des Etatsgesetzes 1911/12
ausgegeben sind, müssen also eingelöst werden
spätestens am 1. 1. 13 usw.). Die regelmäßige
Frist ist im Reich wie in Preußen 5—6 Monate,
auch 3 oder 4 Monate. Das praktische Bedürf-
nis ist entscheidend.
S. der vorgedachten Art sind gegenwärtig in
Preußen (seit 1899) wie im Reich (seit 1877)
unverzinslich. Sie werden diskontiert in
Preußen durch die Seehandlung (/I zu einem be-
sonders vereinbarten Diskontsatze, im Reich
durch die Reichsbank NI] zum Satz des allgemeinen
Bankdiskonts. Beide Bankinstitute können even-
tuell die S. an den offenen Markt rediskontieren.
Entstehen dabei Verluste, so trägt sie in Preußen
der Staat, im Reiche die Reichsbank (ebenso wie
etwaige Gewinne).
Der Betrag der bei der Reichsbank jeweilig
diskontierten S. ist in der Regel identisch mit
dem Posten „Effekten"“ im Status der Reichs-
bank. Da sie die dem kurzfristigen Anlagemarkt
ur Verfügung stehenden Zahlungsmittel ein-
schranken! empfiehlt es sich dringend, den Betrag
nicht zu hoch anwachsen zu lassen, namentlich in
geldknappen Zeiten.
b) Schatzan weisungen auf Grund
von dauernden, vom Parlament
enehmigten Anleihebedürfnis-
E (sog. bewilligte Kredite).
Hier ist vorauszuschicken, daß dauernde Anleihe-
bedürfnisse in Preußen meist nicht durch das
Etatsgesetz genehmigt werden, sondern durch
besondere Anleihegesetze (Schwarz,
Formelle Finanzverwaltung 22). In diesen Ge-
setzen wird neuerdings (seit 1904) der Staats-
regierung ausdrücklich die Wahl gelassen,
ob sie Schuldverschreibungen (Konsols) oder
Schatzan weisungen — da nicht gesagt
ist, ob verzinslich oder unverzinslich, so können
beide Formen gewählt werden — ausgeben will.
Im Reiche besteht seit Einführung des außer-
ordentlichen Etats (Ende der 80er Jahre) die
Regel, daß Anleihen, auch wenn sie zu dauern-
den Bedürfnissen bestimmt sind, nicht durch be-
sonderes Gesetz, sondern ebenso wie Schulden
zu 1a durch das jeweilige Etats-
e setz bewilligt werden. In dem betreffenden
"6 des Etatsgesetzes (§5 2) wird der RK ganz all-
gemein ermächtigt, die erforderlichen Beträge
oim Wege des Kredits“ flüssig zu
machen. Auch hier wird also dem RK die Wahl
zwischen Konsols und S. offen gelassen.
Auch # 7 der Reichsschulden O v. 19. 3. 00 (Rnl 129)
und Nov. dazu v. 22. 2. 04 (RG#l 66) läßt dem i hin-
sichtlich der Ausgabe von Konsols oder S. freie Hand.
S., die auf Grund derartiger Kreditgesetze
je 150 Mill., 1887—92 je 100 Mill. Seitdem immer mehr
gesteigert bis 350 Mill., 450 und 600. Seit der Reichs-
finanzreform fand eine allmähliche Reduzierung statt.