Schaumweinsteuer — Schiebsgerichte
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bestehen in bedruckten Papierstreifen in verschie-
denen Farben je nach den einzelnen StKlassen;
sie werden von der Reichsdruckerei hergestellt und
sind durch die Landesregierungen gegen Erstat-
tung der Herstellungskosten zu beziehen. Ueber
die Form, die Ansertigung den Vertrieb und die
Art der Verwendung sind in den Ausführunge-
bestimmungen des BR im einzelnen nähere Be-
stimmungen getroffen, auch Umtausch und Ersatz
der StZeichen eingehender geordnet, sowie die
Vereinnahmung aus deren Verkauf. Stzeichen,
die nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet
sind, werden als nicht vorhanden angesehen.
III. Vergütung, Stundung, Ver-
jährung der Steuer. Für versteuerten
Sch W, der als Probe abgegeben der der dem
Hersteller vom Empfänger als unbrauchbar zur
Verfügung gestellt wird, erhält der Hersteller
als Vergütung der Steuer eine
Pauschsumme von jährlich 5% des St Werts der
in der Fabrik verwendeten Sch Wötzeichen. —
Gegen Sicherheitsleistung ist die SchWSt für
eine Frist von wenigstens neun Monaten zu
stunden; ohne Sicherheitsleistung kann aD
für eine Frist bis zu drei Monaten pestundet
werden; das Verfahren regeln die Ausführungs-
bestimmungen. — Ansprüche auf Zahlung und
Erstattung von SchW St verjähren in zwei
Jahren vom Tage des Eintritts der St Pflicht
oder der StEntrichtung; der Anspruch auf Nach-
zahlung hinterzogener St verjährt in drei Jahren.
5 5. Strafbestimmungen. Sch W, der mit den
erforderlichen St Zeichen oder Zollzeichen nicht
versehen ist, unterliegt der Einziehung,
gleichviel, weim er gehört und ob gegen eine be-
stimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet
ist. Der Defraudation macht sich der-
jenige schuldig, der es unternimmt, die SchWt
zu hinterziehen; das Gesetz hebt eine Reihe von
ällen hervor, in denen die Defraudation als
vollbracht angenommen werden soll; Defrauda-
tion zieht neben Nachzahlung der St eine Geld-
strafe zum einfachen Betrage der vorenthaltenen
St nach sich zum mindesten eine solche von 30 Mk.;
bei der ersten Wiederholung verdoppelt sich die
Strafe, bei der weiteren tritt Gefängnisstrafe bis
zu 3 Jahren ein. Sonstige Zuwiderhandlungen
gegen Gesetz oder Verw Vorschriften werden mit
Ordnungsstrafen bis zu 300 Mk. ge-
ahndet. Daneben kann die St Behörde ihre An-
ordnungen durch Androhung und Ein-
ziehung von Geldstrafen bis zu 500
Mark erzwingen. Fälschung der Steuer-
zeichen wird mit Gefängnis nicht unter 3 Mo-
naten bestraft. Ueber die Haftung anderer Per-
sonen, das Strafverfahren und die Verjährung
der Strafversolgung sind nähere Bestimmungen
getroffen.
z 6. Verwaltung. Die Erhebung und Verwal-
tung der Sch Wet erfolgt durch die Landes-
behörden. Den Bundesstaaten wird dafür
eine Vergütung von 4 vom Hundert der
im Gebiet zur Verrechnung gekommenen Roh-
Solleinnahme gewährt. Die Stehörden der
Bundesstaaten haben für eine Schaumwein-
statistik gewisse Nachweisungen über Erze #-
gung und Absatz der Sch W Fabriken aufzustellen
und an das Kaiserliche Statistische Amt behufs wei-
terer statistischer Zusammenfassung einzusenden.
5# 7. Schaumweinzoll. Nach dem G von 1909
beträgt der Eingangszoll für SchW (Tarifnunt=
mer 181) 180 Mk. für 1 Doppelzentner; der BR
ist jedoch ermächtigt, den Zoll auf 130 Mk. für
1 Doppelzentner herabzusetzen. Von letzterer
Ermächtigung hatte der BR zunächst Gebrauch ge-
macht; nach BRBeschl v. 18. 6. 10 gelangt jedoch
vom I1. 7. 10 der volle gesetzliche Zollsatz zur He-
bung. Der aus dem Auslande eingeführte SchW
muß vor seinem Uebertritt in den freien Verkehr
mit Zollzeichen versehen werden. Ueber
die bezügliche Kennzeichnung hat der BR in den
Ausführungsbestimmungen nähere Vorschriften
erlassen, die sich im wesentlichen an die betreffen-
den Anordnungen für den im Inlande hergestell-
ten Sch W anschließen.
Kiteratur: Manicke, Die deutsche Sch W St,
im Finanzarchiv, 1907, 24, 709; Das SchW St v. p. ö. 02
in 8 f. Zollwesen und Reichs St 1902, 2, 108; Wogner,
Finanzwissenschaft, 1901, Teil IV, 723; v. Heckel, Art.
„Wein und Weinsteuer“ im SPW# der Staatswissenschaftene
7, 726. 8. W. N. 3immermann.
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Schenhun Teser
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Schiedsgerichte
Versicherungsämter, Privatangestelltenversiche-
rung, Knappschaftsvereine.
Internationale: vgl. den folgenden Artikel
Schiedsgerichte, internationale
#1 1. Methoden der friedlichen Erledigung von Staaten-
streitigkeiten. & 2. Die ständigen Schiedsverträge. # 3. Der
Schiedsgerichtsprozeß nach dem Ha ger Abkommen zur
friedlichen Erledigung intemationaler Streitigkeiten.
L
8 1. Methoden der friedlichen Erledigung von
Staatenstreitigkeiten. Während in früherer Zeit
die Selbsthilfe bei der Durchsetzung völkerrecht-
licher Ansprüche eine große Rolle spielte, und
zwar vor allem in der Form der Retorsion (M,
der Repressalien (X] und des Krieges, bahnt sich
neuerdings eine Entwicklung an, die alle Staaten-
konflikte mehr und mehr rechtlich, also friedlich,
aus der Welt schaffen will.
I. Ein wesentliches Mittel der völkerrechtlichen
Streiterledigung bilden die diplomatischen
Verhandlungen der Streitteile unter-
einander. Auch bei den schwersten Konflikten sind
die Staaten in der Lage, durch einen Interessen-
ausgleich, also durch gegenseitiges Nachgeben,