Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Schaumweinsteuer — Schiebsgerichte 
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bestehen in bedruckten Papierstreifen in verschie- 
denen Farben je nach den einzelnen StKlassen; 
sie werden von der Reichsdruckerei hergestellt und 
sind durch die Landesregierungen gegen Erstat- 
tung der Herstellungskosten zu beziehen. Ueber 
die Form, die Ansertigung den Vertrieb und die 
Art der Verwendung sind in den Ausführunge- 
bestimmungen des BR im einzelnen nähere Be- 
stimmungen getroffen, auch Umtausch und Ersatz 
der StZeichen eingehender geordnet, sowie die 
Vereinnahmung aus deren Verkauf. Stzeichen, 
die nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet 
sind, werden als nicht vorhanden angesehen. 
III. Vergütung, Stundung, Ver- 
jährung der Steuer. Für versteuerten 
Sch W, der als Probe abgegeben der der dem 
Hersteller vom Empfänger als unbrauchbar zur 
Verfügung gestellt wird, erhält der Hersteller 
als Vergütung der Steuer eine 
Pauschsumme von jährlich 5% des St Werts der 
in der Fabrik verwendeten Sch Wötzeichen. — 
Gegen Sicherheitsleistung ist die SchWSt für 
eine Frist von wenigstens neun Monaten zu 
stunden; ohne Sicherheitsleistung kann aD 
für eine Frist bis zu drei Monaten pestundet 
werden; das Verfahren regeln die Ausführungs- 
bestimmungen. — Ansprüche auf Zahlung und 
Erstattung von SchW St verjähren in zwei 
Jahren vom Tage des Eintritts der St Pflicht 
oder der StEntrichtung; der Anspruch auf Nach- 
zahlung hinterzogener St verjährt in drei Jahren. 
5 5. Strafbestimmungen. Sch W, der mit den 
erforderlichen St Zeichen oder Zollzeichen nicht 
versehen ist, unterliegt der Einziehung, 
gleichviel, weim er gehört und ob gegen eine be- 
stimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet 
ist. Der Defraudation macht sich der- 
jenige schuldig, der es unternimmt, die SchWt 
zu hinterziehen; das Gesetz hebt eine Reihe von 
ällen hervor, in denen die Defraudation als 
vollbracht angenommen werden soll; Defrauda- 
tion zieht neben Nachzahlung der St eine Geld- 
strafe zum einfachen Betrage der vorenthaltenen 
St nach sich zum mindesten eine solche von 30 Mk.; 
bei der ersten Wiederholung verdoppelt sich die 
Strafe, bei der weiteren tritt Gefängnisstrafe bis 
zu 3 Jahren ein. Sonstige Zuwiderhandlungen 
gegen Gesetz oder Verw Vorschriften werden mit 
Ordnungsstrafen bis zu 300 Mk. ge- 
ahndet. Daneben kann die St Behörde ihre An- 
ordnungen durch Androhung und Ein- 
ziehung von Geldstrafen bis zu 500 
Mark erzwingen. Fälschung der Steuer- 
zeichen wird mit Gefängnis nicht unter 3 Mo- 
naten bestraft. Ueber die Haftung anderer Per- 
sonen, das Strafverfahren und die Verjährung 
der Strafversolgung sind nähere Bestimmungen 
getroffen. 
z 6. Verwaltung. Die Erhebung und Verwal- 
tung der Sch Wet erfolgt durch die Landes- 
behörden. Den Bundesstaaten wird dafür 
eine Vergütung von 4 vom Hundert der 
im Gebiet zur Verrechnung gekommenen Roh- 
Solleinnahme gewährt. Die Stehörden der 
Bundesstaaten haben für eine Schaumwein- 
statistik gewisse Nachweisungen über Erze #- 
gung und Absatz der Sch W Fabriken aufzustellen 
und an das Kaiserliche Statistische Amt behufs wei- 
terer statistischer Zusammenfassung einzusenden. 
  
  
5# 7. Schaumweinzoll. Nach dem G von 1909 
beträgt der Eingangszoll für SchW (Tarifnunt= 
mer 181) 180 Mk. für 1 Doppelzentner; der BR 
ist jedoch ermächtigt, den Zoll auf 130 Mk. für 
1 Doppelzentner herabzusetzen. Von letzterer 
Ermächtigung hatte der BR zunächst Gebrauch ge- 
macht; nach BRBeschl v. 18. 6. 10 gelangt jedoch 
vom I1. 7. 10 der volle gesetzliche Zollsatz zur He- 
bung. Der aus dem Auslande eingeführte SchW 
muß vor seinem Uebertritt in den freien Verkehr 
mit Zollzeichen versehen werden. Ueber 
die bezügliche Kennzeichnung hat der BR in den 
Ausführungsbestimmungen nähere Vorschriften 
erlassen, die sich im wesentlichen an die betreffen- 
den Anordnungen für den im Inlande hergestell- 
ten Sch W anschließen. 
Kiteratur: Manicke, Die deutsche Sch W St, 
im Finanzarchiv, 1907, 24, 709; Das SchW St v. p. ö. 02 
in 8 f. Zollwesen und Reichs St 1902, 2, 108; Wogner, 
Finanzwissenschaft, 1901, Teil IV, 723; v. Heckel, Art. 
„Wein und Weinsteuer“ im SPW# der Staatswissenschaftene 
7, 726. 8. W. N. 3immermann. 
8 lelunt 
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Schenhun Teser 
P Tschae teuer. 
Schiedsgerichte 
Versicherungsämter, Privatangestelltenversiche- 
rung, Knappschaftsvereine. 
Internationale: vgl. den folgenden Artikel 
Schiedsgerichte, internationale 
#1 1. Methoden der friedlichen Erledigung von Staaten- 
streitigkeiten. & 2. Die ständigen Schiedsverträge. # 3. Der 
Schiedsgerichtsprozeß nach dem Ha ger Abkommen zur 
friedlichen Erledigung intemationaler Streitigkeiten. 
L 
8 1. Methoden der friedlichen Erledigung von 
Staatenstreitigkeiten. Während in früherer Zeit 
die Selbsthilfe bei der Durchsetzung völkerrecht- 
licher Ansprüche eine große Rolle spielte, und 
zwar vor allem in der Form der Retorsion (M, 
der Repressalien (X] und des Krieges, bahnt sich 
neuerdings eine Entwicklung an, die alle Staaten- 
konflikte mehr und mehr rechtlich, also friedlich, 
aus der Welt schaffen will. 
I. Ein wesentliches Mittel der völkerrechtlichen 
Streiterledigung bilden die diplomatischen 
Verhandlungen der Streitteile unter- 
einander. Auch bei den schwersten Konflikten sind 
die Staaten in der Lage, durch einen Interessen- 
ausgleich, also durch gegenseitiges Nachgeben,
	        
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