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unbekannt war. Die Nachprüfung wird von dem-
selben Schiedsgerichte vorgenommen, das den
ersten Spruch erlassen hat. Der Schiedsspruch
bindet nur die streitenden Parteien. Jede Partei
trägt ihre eigenen Kosten selbst und die Kosten
des Schirbsgerchts zu gleichem Anteile (HA
à 51—85).
Für Streitigkeiten mehr technischer Art und
ohne politische Bedeutung gibt es noch ein ab-
gekürztes Schiedsverfahren, das
ausschließlich schriftlich ist (OAr# 86—90).
III. Praxis. Bisher hat der Haager Schieds-
hof zwölf, zum Teil schwerwiegende Konflikte,
wie den Venezuela--, Casablanca-, Neufundland-
und Manoubastreitfall erledigt. Sämtliche Groß-
mächte haben sich bereits, meist mehrere Male,
an ihn gewandt; Deutschland in dem Venezuela-
(1903/4), dem japanischen Gebäudesteuer-(1902/5)
und dem Casablancafalle (1908/9). Der gaager
Schiedshof hat sich nach allgemeiner Ansicht
vollauf bewährt. Sein Verfahren ist aber
kostspielig, so daß es sich nur für bedeutendere
Konflikte politischer Natur eignet. Man hat da-
her auf der zweiten Friedenskonferenz bereits
einen Entwurf über die Errichtung eines Schieds-
hofes mit dauernd im Haag tagenden Richtern
(„Cour de la justice arbitrale“ im Gegensatze
u dem „Cour permanente d’arbitrage“) ge-
schaffen, dessen Annahme nur daran scheiterte,
daß sich die Staaten nicht über die Richterwahl
einigen konnten.
Eine Würdigung der bisher im Haag entschiedenen Fälle
bringt das von Schücking herausgegebene „Werk vom Haag“
Band 1II (1914) mit Beiträgen von v. Bar, Fleischmann,
Kohler, v. Martitz, Meurer, Niemeyer, Nippold, Scott,
Strupp, Zitelmann, Zorn.
Küteratur: Ueber das Haager Abkommen (außer den
Protokollen der ersten und zweiten Haager Konserenz):
Lammasch, Die Lehre von der Schiedsgerichtsbarkeit,
(HB des Bölkerrechts von Stier-Somlo, 1913); Meurer,
Die erste Haager Friedenskonserenz, 1. Band, 1906; Nin-
pold, Fortbildung des Verfahrens in völkerrechtlichen Strei-
tigkeiten, 1907; Schücking, Staatenverband der Haager
Konferenzen, 1912; Wehberg, Haager Abkommen zur
friedlichen Erledigung internationaler Streitigkeiten, 1911.
Ueber ständige Schiedsverträge: Traltes géenérauxr
Communidqdués au bureau international de la cour perma-
nente d'arbltrage, 1911 (enthält 90 Sch.); Wehberg,
Bierzig ständige Schiedsverträge, 1913 (die in der ersten
Sammlung nicht enthaltenen); Moch, Hlstoire sommaire de
Farbltrage permanent. 1910; Lammasch, Isolierte und
institutionelle Schiedsverträge, im Jahrb Oesst, 10912.
Ueber das Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit: Fried,
der Friedensbewegung", I. 1912; Lammasch, Die
Rechtskraft internationaler Schiedssprüche, 1913; Weh-
berg, Das Problem eines internationalen Staatenge-
richtshofes 1012; Zorn, Das Deutsche Reich und die
internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 1910. Wehberg.
Schiedsmänner (Sühneversuch)
Herm. Seuffert im 2. Ergänzungsbande
der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs (1893) S220—231
(Die einzige umfassende, in der Literatur aber
nicht genügend berücksichtigte Darstellung dieser
Einrichtung.)
Schiebsgerichte — Schiffahrt
Schiffahrt
A. Schiff (S6 348—355).
B. Schi ffsbesatzung (S 356—365).
C. Schi ffahrts polizei (ES 366—368).
D. See straßenrecht (S 3868—370).
E. Seenot (Strandrecht) (S 370—372).
lSch — Schiff; SchB— Schiffsbesatzung; Sch — Schiffs-
mannschaft; SchO — Schiffsoffizier: Schh — Schiffs-
register; Seem##— Seemannsamt; SeemO - Seemanns-
ordnung; OSA — Entscheidung der Seeämter und des
Oberseeamts.)
A. Schiff :)
& 1. Begriff und Einteilung. # 2. Kompetenz. 1 3.
Rechtsordnung auf See. Beschränkung der Meeresfreiheit.
5# 4. Staatszugehörigkeit, Schiffsregister. 3 5. Schifssname.
56. Unterscheidungssignal. # 7. Schiffsvermessung. s 8. Hei-
matshafen. 1 9. Ordnungsnummer. 4 10. Schiffszertifikat.
5 11. Schiffstagebuch., 1 12. Maschinenjournal. 13. Arrest-
freiheit, Haftfreiheit. 14. Schisfsmeldungen. 4 15. See-
zeremoniell. 1 16. Küstenschiffahrt, Küstenfischerei. # 17.
Binnenschissahrt. 1 18. Klassifikation der Schiffe.
1. Begriff und Einteilung. Der Begriff
des Sch wird durch die Verkehrsauffassung be-
stimmt (vol. Re 38, 86: Feuer Sch; HansG
78, 247: schwimmende Badeanstalten; Hans G
86, 11: Fischheger; Hans G-: 93, 312: Caissons;
R 51, 334, Hans GZ 87, S 19, 93, 312: Bagger
und Baggerschuten; s. auch RöSt 10, 372;
Bolze 23, 137). — Man unterscheidet öffentliche,
insbesondere Kriegs Sch und andere Sch. Hier
ist nur von letzteren die Rede. — Man unter-
scheidet See= und Binnen Sch, See-- und Binnen-
schiffahrt. Weder die eine noch die andere Zwei-
teilung liegt der deutschen Rechtsordnung allge-
mein zugrunde. So z. B. gilt das Seestraßen-
recht [UD S 368)] für alle Fahrzeuge auf See und
den mit der See zusammenhängenden von See Sch
befahrenen Gewässern, mag es sich um See= oder
Binnen Sch handeln (ebenso V über das Ver-
halten der Sch nach einem Zusammenstoß v.
15. 8. 76 &+ 1 und StrO #& 4). Das Recht zur
Führung der Nationalflagge I Flagges steht den
Kauffahrtei Sch zu, mögen sie sich auf See= oder
auf Binnenschiffahrt befinden. Gleichwohl bildet
die Unterscheidung eine geeignete Handhabe bei
der Behandlung des Stoffes: &5 3—16 Verhält-
nisse der Seeschiffahrt, §& 18 der Binnenschiffahrt.
Uebrigens stellt das Gesetz auch nur selten ge-
meinsame Vorschriften für alle Seeschisse auf.
Es unterscheidet vielmehr:
1. Zum Erwerb durch die Seesahrt best. Sch (Kauf-
fahrteisch) mit Einschluß der Lotsen-, Sochseefischerei-,
Bergungs= und Schleppfahrzeuge (PG#B 474, Flagg G 1,
Seem O 1, HeimschaffE, Stell BG 11, Seeuuc, Bek
5. Seem O v. 16. 6. 03, 5. 6. 04, 1. 7. 05, 2. 7. 05).
2. Zur Seesahrt, aber nicht zum Erwerbe durch die See-
fahrt best. Sch (E z. HG# a 6, Flagg 26).
1) Für die Nordsee schiffahrt insbesondere val. §# 1
3 11; 3 II; 3 4 1I; 45; 6; 1 8 Abs 2; 49; 4 10
a. E.; # 16.