Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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unbekannt war. Die Nachprüfung wird von dem- 
selben Schiedsgerichte vorgenommen, das den 
ersten Spruch erlassen hat. Der Schiedsspruch 
bindet nur die streitenden Parteien. Jede Partei 
trägt ihre eigenen Kosten selbst und die Kosten 
des Schirbsgerchts zu gleichem Anteile (HA 
à 51—85). 
Für Streitigkeiten mehr technischer Art und 
ohne politische Bedeutung gibt es noch ein ab- 
gekürztes Schiedsverfahren, das 
ausschließlich schriftlich ist (OAr# 86—90). 
III. Praxis. Bisher hat der Haager Schieds- 
hof zwölf, zum Teil schwerwiegende Konflikte, 
wie den Venezuela--, Casablanca-, Neufundland- 
und Manoubastreitfall erledigt. Sämtliche Groß- 
mächte haben sich bereits, meist mehrere Male, 
an ihn gewandt; Deutschland in dem Venezuela- 
(1903/4), dem japanischen Gebäudesteuer-(1902/5) 
und dem Casablancafalle (1908/9). Der gaager 
Schiedshof hat sich nach allgemeiner Ansicht 
vollauf bewährt. Sein Verfahren ist aber 
kostspielig, so daß es sich nur für bedeutendere 
Konflikte politischer Natur eignet. Man hat da- 
her auf der zweiten Friedenskonferenz bereits 
einen Entwurf über die Errichtung eines Schieds- 
hofes mit dauernd im Haag tagenden Richtern 
(„Cour de la justice arbitrale“ im Gegensatze 
u dem „Cour permanente d’arbitrage“) ge- 
schaffen, dessen Annahme nur daran scheiterte, 
daß sich die Staaten nicht über die Richterwahl 
einigen konnten. 
Eine Würdigung der bisher im Haag entschiedenen Fälle 
bringt das von Schücking herausgegebene „Werk vom Haag“ 
Band 1II (1914) mit Beiträgen von v. Bar, Fleischmann, 
Kohler, v. Martitz, Meurer, Niemeyer, Nippold, Scott, 
Strupp, Zitelmann, Zorn. 
Küteratur: Ueber das Haager Abkommen (außer den 
Protokollen der ersten und zweiten Haager Konserenz): 
Lammasch, Die Lehre von der Schiedsgerichtsbarkeit, 
(HB des Bölkerrechts von Stier-Somlo, 1913); Meurer, 
Die erste Haager Friedenskonserenz, 1. Band, 1906; Nin- 
pold, Fortbildung des Verfahrens in völkerrechtlichen Strei- 
tigkeiten, 1907; Schücking, Staatenverband der Haager 
Konferenzen, 1912; Wehberg, Haager Abkommen zur 
friedlichen Erledigung internationaler Streitigkeiten, 1911. 
Ueber ständige Schiedsverträge: Traltes géenérauxr 
Communidqdués au bureau international de la cour perma- 
nente d'arbltrage, 1911 (enthält 90 Sch.); Wehberg, 
Bierzig ständige Schiedsverträge, 1913 (die in der ersten 
Sammlung nicht enthaltenen); Moch, Hlstoire sommaire de 
Farbltrage permanent. 1910; Lammasch, Isolierte und 
institutionelle Schiedsverträge, im Jahrb Oesst, 10912. 
Ueber das Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit: Fried, 
der Friedensbewegung", I. 1912; Lammasch, Die 
Rechtskraft internationaler Schiedssprüche, 1913; Weh- 
berg, Das Problem eines internationalen Staatenge- 
richtshofes 1012; Zorn, Das Deutsche Reich und die 
internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 1910. Wehberg. 
Schiedsmänner (Sühneversuch) 
Herm. Seuffert im 2. Ergänzungsbande 
der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs (1893) S220—231 
(Die einzige umfassende, in der Literatur aber 
nicht genügend berücksichtigte Darstellung dieser 
Einrichtung.) 
Schiebsgerichte — Schiffahrt 
  
  
Schiffahrt 
A. Schiff (S6 348—355). 
B. Schi ffsbesatzung (S 356—365). 
C. Schi ffahrts polizei (ES 366—368). 
D. See straßenrecht (S 3868—370). 
E. Seenot (Strandrecht) (S 370—372). 
lSch — Schiff; SchB— Schiffsbesatzung; Sch — Schiffs- 
mannschaft; SchO — Schiffsoffizier: Schh — Schiffs- 
register; Seem##— Seemannsamt; SeemO - Seemanns- 
ordnung; OSA — Entscheidung der Seeämter und des 
Oberseeamts.) 
A. Schiff :) 
& 1. Begriff und Einteilung. # 2. Kompetenz. 1 3. 
Rechtsordnung auf See. Beschränkung der Meeresfreiheit. 
5# 4. Staatszugehörigkeit, Schiffsregister. 3 5. Schifssname. 
56. Unterscheidungssignal. # 7. Schiffsvermessung. s 8. Hei- 
matshafen. 1 9. Ordnungsnummer. 4 10. Schiffszertifikat. 
5 11. Schiffstagebuch., 1 12. Maschinenjournal. 13. Arrest- 
freiheit, Haftfreiheit. 14. Schisfsmeldungen. 4 15. See- 
zeremoniell. 1 16. Küstenschiffahrt, Küstenfischerei. # 17. 
Binnenschissahrt. 1 18. Klassifikation der Schiffe. 
1. Begriff und Einteilung. Der Begriff 
des Sch wird durch die Verkehrsauffassung be- 
stimmt (vol. Re 38, 86: Feuer Sch; HansG 
78, 247: schwimmende Badeanstalten; Hans G 
86, 11: Fischheger; Hans G-: 93, 312: Caissons; 
R 51, 334, Hans GZ 87, S 19, 93, 312: Bagger 
und Baggerschuten; s. auch RöSt 10, 372; 
Bolze 23, 137). — Man unterscheidet öffentliche, 
insbesondere Kriegs Sch und andere Sch. Hier 
ist nur von letzteren die Rede. — Man unter- 
scheidet See= und Binnen Sch, See-- und Binnen- 
schiffahrt. Weder die eine noch die andere Zwei- 
teilung liegt der deutschen Rechtsordnung allge- 
mein zugrunde. So z. B. gilt das Seestraßen- 
recht [UD S 368)] für alle Fahrzeuge auf See und 
den mit der See zusammenhängenden von See Sch 
befahrenen Gewässern, mag es sich um See= oder 
Binnen Sch handeln (ebenso V über das Ver- 
halten der Sch nach einem Zusammenstoß v. 
15. 8. 76 &+ 1 und StrO #& 4). Das Recht zur 
Führung der Nationalflagge I Flagges steht den 
Kauffahrtei Sch zu, mögen sie sich auf See= oder 
auf Binnenschiffahrt befinden. Gleichwohl bildet 
die Unterscheidung eine geeignete Handhabe bei 
der Behandlung des Stoffes: &5 3—16 Verhält- 
nisse der Seeschiffahrt, §& 18 der Binnenschiffahrt. 
Uebrigens stellt das Gesetz auch nur selten ge- 
meinsame Vorschriften für alle Seeschisse auf. 
Es unterscheidet vielmehr: 
1. Zum Erwerb durch die Seesahrt best. Sch (Kauf- 
fahrteisch) mit Einschluß der Lotsen-, Sochseefischerei-, 
Bergungs= und Schleppfahrzeuge (PG#B 474, Flagg G 1, 
Seem O 1, HeimschaffE, Stell BG 11, Seeuuc, Bek 
5. Seem O v. 16. 6. 03, 5. 6. 04, 1. 7. 05, 2. 7. 05). 
2. Zur Seesahrt, aber nicht zum Erwerbe durch die See- 
fahrt best. Sch (E z. HG# a 6, Flagg 26). 
1) Für die Nordsee schiffahrt insbesondere val. §# 1 
3 11; 3 II; 3 4 1I; 45; 6; 1 8 Abs 2; 49; 4 10 
a. E.; # 16.
	        
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