Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Schiffahrt (A. Schiff) 
  
  
3. Sch, Fahrzeuge und Boote, die ausschließlich oder 
vorzugsweise zur Seefahrt bestimmt sind (Sch VO 1). 
4. Sch für die Suezkanalfahrt (71 (Bek v. 7. 5. 06). 
5. Zum Erwerb durch die Seefahrt dienende Sch (6 
484, s. auch 510). 
6. Zur Seefahrt, aber nicht zum Erwerbe durch die 
Seefahrt verwendete SeeSch (Ec z. H6 a 7). 
7. Seefahrzeuge (RBO 1046, 1226, Ang VG 1). 
8. See Sch (880 904, 933, P betr. gesundh. Kontr. 
v. 28. 1. 04). 
o. BostSch (G v. 6. 4. 85, 27. 6. 87, 1. 2. v0, 20 3. o3, 
13. 4. 98, 25. 5. 000. I7 Post C 3 3, S 182.] 
10. Auswanderer Sch (7l (Auswe 33 ff, Bek v. 14. 3. 98). 
11. Fischerfahrzeuge (1l1 (Int. Kabel Bt v. 14. 3. 84 und 
Ac# v. 21. 11. 87, Int. Haager Bt über Nordseef. v. 6. 5. 82 
und Ac v. 30. 4. 84, Seem O 135 Nr. 3, Bek v. 5. 5. 04, 
:0O 1058, 1120, 1186, 1187, KV a 9, 26, 34). 
12. Kabelfahrzeuge (Int. Kabel Bi# v. 14. 3. 84 und Acl v. 
21. 11. 87, K B a 4, 34). I7 Telegraphie oben S 166.) 
13. Lotsenfahrzeuge (K V a 8, s. auch Lotsensignal O v. 
7. 2. 070. I7 Lotsen.] 
14. Segelsahrzeuge — Dampffahrzeuge (K B). 
15. Kleinere Fahrzeuge (OG# 521, Seem O 134, Bek 
v. 16. 6. 03, RVO 1058, 1120, 1186, 1187). 
16. Bergungsfahrzeuge (Seem O 135 Nr. 2) (1 Ej. 
17. Seeschlepper (Seem O 135 Nr. 1). 
#5#2. Kompetenzverteilung zwischen Reich nud 
Bundesstaaten. Der Beaufsichtigung und Ge- 
setzgebung des Reichs unterliegen die Organisa- 
tion eines gemeinsamen Schutzes des deutschen 
Handels im Auslande und der deutschen Schiffahrt 
und ihrer Flagge zur See, Flößerei und Schiff- 
fahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemein- 
samen Wasserstraßen, der Zustand dieser Wasser- 
straßen, Fluß= und sonstige Wasserzölle, See- 
schiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken, 
sonstige Tageszeichen); auch hat das Reich das 
Recht der Gesetzgebung auf dem Gebiete des 
Handelsrechts (R a 4). Die Kauffahrtei Sch 
aller Bundesstaaten bilden eine Handels- 
marine (RVea54). Das Reich hat das Verfahren 
zur Ermittlung der Ladungsfähigkeit der See Sch 
zu bestimmen (unten & 7), die Ausstellung der 
Meßbriefe und Schgertifikate (unten & 10) zu 
regeln und die Bedingungen festzustellen, von 
denen die Erlaubnis zur Führung eines See Sch 
abhängig ist (RVa 54). In den Seehäfen und 
auf allen natürlichen und künstlichen Wasser- 
straßen werden die Kauffahrtei Sch aller Bundes- 
staaten gleichmäßig zugelassen und behandelt 
— 
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(RV a 54 Abs 3). Auf natürlichen Wasser- 
straßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten 
erhoben werden, die zur Erleichterung des Ver- 
kehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen 
und kommunalen Anstalten die zur Herstellung 
und Unterhaltung erforderlichen Kosten nicht 
Übersteigen. Die Herstellungs= und Unterhaltungs- 
kosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung 
des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer 
Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur 
zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiff- 
fahrtsabgaben aufgebracht werden. Dies gilt 
auch für Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen 
und für Anstalten an solchen sowie in Häfen er- 
hoben werden. Ebenso für die Flößerei, soweit 
sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird 
(RV a 64 Abs 4—7; Näheres R v. 24. 12. 11). 
Auf fremde Sch und ihre Ladungen andere oder 
höhere Abgaben zu legen als auf die Sch der 
  
  
Bundesstaaten oder ihre Ladungen, steht nur 
dem Reiche zu (RV a 54 Abs 8). IX Hafen § 4, 
Band II, 307.1 
Flagge der Handelsmarine: # Flagg 
3. Rechtsordunug auf See nh Deschräs- 
kungen der Meeresfreiheit. 
I. Die See, das Meer ist nach heute allgemein 
anerkanntem Grundsatze frei (H o Grotius, 
Mare liberum, 1609), unbeherrscht, kein Rechts- 
gebiet. Aber nur das offene Meer. Nicht 
das Küsten-Meer [JI. Auch nicht die von an- 
liegenden Staaten beherrschten Wattenmeere, 
Meerengen, Häfen, Reeden, Buchten. Noch 
weniger Binnenmeere. 
Neben dem Grundsatze der Meeresfreiheit 
steht der andere, daß die Rechtsordnung des 
Heimatsstaates des Sch auf offenem Meer für 
Personen und Sachen fortdauert. So z. B. i 
zivilrechtlicher (Hans G.Z Beibl. 1904, 20# Fund) 
oder strafrechtlicher (ReSt 23, 267 Körper- 
verletzung auf hoher See) Bezlehung. — In 
fremden Gewässern untersteht das Sch grundsätz- 
lich der Herrschaft des fremden Staates (beson- 
deres gilt für Konsulargerichtsbezirke (VI). Diesen 
Grundsatz bringt z. B. England zur unumschränkten 
Geltung. Im übrigen gilt der Grundsatz meist 
abgeschwächt: das bleibt der Herrschaft des 
Heimatsstaates aonssrd unterworfen, wie der 
fremde Staat nicht die Herrschaft beansprucht. 
Nach herrschender Ansicht und so nach vielen 
Konsularverträgen (vgl. z Kons Vt zwischen 
Deutschland und den Ver. L.Lo von Nord- 
amerika v. 11. 12. 71: Fleischmann 111) kümmert 
sich der fremde Staat um das Sch und seine An- 
gelegenheiten nicht, überläßt sie vielmehr den 
Konsuln des Heimatsstaates, wenn nicht die 
eigene Ordnung, Sicherheit oder Ruhe oder In- 
teressen e Wener Angehöriger beeinträchtigt und 
wenn die Abgaben von Sch und Ladung entrichtet 
werden. Dies gilt sowohl in fremden Eigen= wie 
in fremden Küstengewässern. Besonders streitig 
ist das Herrschaftsverhältnis bei Sch, die durch 
Küstengewässer bloß durchfahren (vgl. engl. 
Territorial Waters Jurisdiction Act 1878, 41 
und 42 Vict c. 73; Ullmann S 290, 328; Perels, 
Intern. öff. Recht 60, insbesondere auch Dienst- 
Instr für die Konsuln v. 6. 6. 71 mit Nachtrag 
v. 22. 2. 73 J] Küstenmeer §5 3, Band II 703). 
II. Beschränkung der Meeresfrei- 
heit. Aus dem Grundsatze, daß das offene 
Meer frei ist, folgt, daß ein Staat fremden Sch 
keine Beschränkungen für die Dauer ihres Auf- 
enthalts auf offenem Meere, insbesondere keine 
Abgaben, auch keine solchen als Entgelt für die 
Sicherung des Fahrwassers, auferlegen kann; 
aus dem Grundsatze, daß die Rechtsordnung des 
Heimatsstaates die staatszugehörigen Sch be- 
gleitet, dagegen folgt, daß der Heimatsstaat seinen 
Sch Beschränkungen auferlegen und mit fremden 
Staaten Verträge schließen kann, durch die diesen 
Staaten in Ansehung der Innehaltung der Be- 
schränkungen durch die eigenen Sch Herrschafts- 
rechte eingeräumt werden. Beispielfälle: 
1. Durch Haager Vt v. 6. 5. 82 wird die 
Nordseefischerei gewerbepolizeilich geordnet. 
Fischerei § 20 (Band I, 802). 
2. Durch Vt zur unterdrückung des Brannt- 
weinhandels unter den Nordseefischern auf 
hoher See v. 16. 11. 87 (A v. 4. 3. 94) wird ver- 
 
	        
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