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boten, Nordseefischern Spirituosen zu verkaufen
Fischerei 8 20 (Band I, 802)]. Die Befolgung
wird von den Kreuzern der Vertragsstaaten
überwacht (a 7). Insbesondere gilt Widerstand
gegen fremde Kreuzer als Widerstand gegen die
eigene Staatsgewalt (a 7).
3. Durch Vt zum Schutze der unterseeischen
Telegraphenkabel v. 14. 3. 84 (AG v. 21. 11.
87 und Gbetr. Aend. des St GB v. 13. 5.91) wird
der Schutz der unterseeischen Kabel außerhalb
(AG v. 21. 11. 87 auch innerhalb) der Küsten-
gewässer in Friedenszeiten bezweckt Post und
Telegraphie D II am Endei.
4. Durch den von England, Frankreich, Oester-
reich, Preußen (seit 29. 3. 79 Deutschland) und
Rußland geschlossenen Quintupel Vt v. 20. 12. 41
(Fleischmann 41) räumten die Vertragsstaaten
sich das Recht ein, innerhalb einer gewissen Zone
im Atlantischen und im Indischen Ozean jedes
ihrer Sch durch ihre Kreuzer zu untersuchen und im
Falle eines Sklaventransports zur Straf-
verfolgung zu bringen. Auch die Berliner General-
akte v. 26. 2. 85 beschäftigt sich hiermit. Zusam-
menfassend geordnet ist der Gegenstand in der
Generalakte der Brüsseler Antifsklavereikonferenz
v. 2. 7. 90 (Rl 92, 805; dazu V v. 17. 2. 93).
Die Unterdrückung des Sklavenhandels zur See
(im indischen Ozean) betrifft Kap. III. Insbe-
sondere haben die Kriegs Sch der Vertragsstaaten
das Recht, verdächtige Schiffe unter 500 Tons
zu besuchen, zu durchsuchen und zu sistieren
(a 42 ff). N Sklavereikl.
5. Weitere Beschränkungen bilden das Verbot
des Seeraubs (vgl. z. B. Ullmann 331, Perels,
Int. öff. SeeR 108) und das Recht der Nach-
eile (MI, d. h. der Verfolgung fremder Sch. auf
das offene Meer wegen rechtswidriger, in staat-
lichen, insbesondere in Küstengewässern begange-
ner Handlungen.
4. Staatszugehörigkeit; Schiffsregister.
I. Das Bestehen einer Rechtsordnung an Bord
eines Sch auf offenem Meere setzt voraus, daß
das Sch einen Heimatsstaat hat. Die Zugehörig-
keit eines Sch zum Deutschen Reiche ist im all-
gemeinen dadurch bedingt, daß das Sch im aus-
schließlichen Eigentum von Reichsangehörigen steht
(so für KauffahrteiSch Fl G 2, 3, für seegehende
Lustyachten, Schul Sch, für Rechnung Auswärtiger
im Inland erbaute Sch FlG 26 Abs 1, für Gou-
vernementsfahrzeuge der deutschen Schutzgebiete
FlG 8 262, V v. 6. 7. 03; für Binnen Sch auf der
unteren Donau und einzelnen Flüssen Ostasiens
FlG# 26 a, V v. 1. 3. 00). Ueber den Fall, daß
ein Parteinhaber die Reichsangehörigkeit verliert
oder die Part anders als durch Veräußerung
auf einen Ausländer übergeht FlG 5 3. Staats-
zugehörigkeit von Sch Eingeborenen der Schutz-
gebiete Schutzgebe 10 und RVO 163
I[7.Flagg el- . ..
Das staatszugehörige Sch ist berechtigt, die
Reichsflagge als Nationalflagge zu führen (FlG
1, 26, 26 a) [ Flagge]. Aber die Befugnis zur
Ausübung dieses Rechts hängt bei Sch von mehr
als 50 chm Bruttoraumgehalt von der Erteilung
des Sch Zertifikats und damit von der Eintragung
in das Sch ab (FlG 11, 16, 26, 26 a).
II. Die staatszugehörigen Sch werden in
Schiffsregister eingetragen. Die Sch R wer-
den im allgemeinen von den Amtsgerichten ge-
Schiffahrt (4A. Schiff)
führt (FlG 4, 27, dazu preuß. V v. 11. 12. 99,
Oldenb. AE z. FGG 5 13 und V v. 7. 12. 99,
Meckl. V v. 18. 11. 99 und 29. 5. 03, Hamb. Anw
v. 28. 12. 99, Lüb. AG z. FGG# 18 und Anw
v. 16. 2. 01). Maßgebend ist das Sch des
Heimatshafens; hat das Sch keinen oder einen
ausländischen Heimatshafen, so kann der Reeder
das Schh wählen (Fl#c 6). Das Sch ist
öffentlich (FlG 5).
Eingetragen werden (vgl. unten 85 5—9):
1. Name und Gattung des Sch und Unterscheidungs-
signal, 2. Vermessungsergebnisse, 3. Zeit und Ort der Er-
bauung, 4. Heimatshafen, 5. Namc des Reeders, 6. Reichs.
angehörigkeit, 7. Erwerbsgrund, 8. Eintragungstag, 9. Ord-
nungsnummer.
Sch von nicht mehr als 50 chm Bruttoraum-
gehalt können sich, aber müssen sich nicht eintragen
lassen (FlG 16). — Aenderung und Löschung der
Eintragung FlG 88 13, 14, 20. — Für Nordsee-
fischereifahrzeuge ist die Eintragung nach a 5
Haager Vt notwendig.
Sonstige Bedeutung des Schiffsregi-
sters. Für das Pfandrecht an eingetrag. Sch und an der
Part eines eingetragenen Sch gelten §5# 1260—1271 BGBß
(BE 1269, 1272); insbes. bedarf es zur Bestellung des
Pfandrechts der Eintragung in das SchR (Be 1200).
Verfahren: FG# 100—124. Ueber die Ausschließung un-
bekannter Pfandgläubiger durch Ausgebot B # 1269,
390 988. — Im Schd eingetragene Sch unterliegen der
Zwanasvollstreckung in das unbewegl. Vermögen (8280
804, 865). Die Zwangsvollstreckung erfolgt nur durch
Zwangsversteigerung (3PO 870). Zwangsversteigerung
8906 162—171. Ueber die Zwangsvollstreckung in Parten
eingetragener Sch 8PO 858. — Die Vollziehung des
Arrestes in eingetragene Sch wird durch Pfändung bewirkt,
das Arrestpfandrecht auf Antrag des Gläubigers in das
SchR eingetragen (8PO 931). — Ausschließung von Sch-
Gläubigern im Falle der Beräußerung des Sch: #B 765,
8BPO 1 1002.
* 5. Schiffsname. Das Sch wird in das SchR
nur eingetragen, wenn es einen Namen hat, der
es von ähnlichen in das Sch eingetragenen Sch
unterscheidet (Perels, Int. öff. Recht 52). Der
Name muß an jeder Seite des Bugs und am Heck,
fest und gut sichtbar, angebracht sein (FlG 17;
Art, Höhe, Breite der Buchstaben FlG# 25 Nr. 4,
V. v. 10. 11. 99 § 6; Strafe FlG# 21). — Der
Name kann nicht beliebig geändert werden.
Ueber Anträge auf Namensänderung entscheidet
der RK (FlG 13, V v. 10. 11. 99 § 6). — Be-
sondere Bestimmungen über Anbringung des
Sch Namens enthält der Haager Vt über die
Nordseefischerei v. 6. 5. 82 a 7, 9, 10. — An-
gaben im Konnossement HGB KF 643, im Bod-
mereibrief HGB F 683, im Heuerschein SeemO
5#27, in der Musterrolle Seem O +# 14.
5 6. Unterscheidungssignal. Das Sch erhält
bei der Eintragung in das Sch ein Unterschei-
dungssignal. Das Nähere ist im allgemeinen auf
Grund internationalen Herkommens im Verw-
Wege geordnet.
Das Unterscheidungssignal besteht aus vier nebeneinander
stehenden Buchstaben der im Internat. Signalbuch (Com-
mercial Code of Signuls for the use of all Nations, zuerst
von England und Frankreich einge führt) bestimmten 18 Sig-
nalbuchstaben, die durch bestimmte Signalflaggen dargestellt
werden können. — Jedes Sch erhält ein besonderes Unter-
scheidungssignal. Sch verschiedener Nationen können das-
selbe Unterscheidungssignal haben. — Geseplich geregelt ist