Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
die Einrichtung durch den Haager Bt über die Nordsee- 
fischerei v. 6G. 5. 82 (A v. 30. 4. 84). Jeder Nordseefischer 
erhält Unterscheidungsbuchstaben (a 5). Jede beteiligte 
Regierung muß ein Berzeichnis der den Fischereifahrzeugen 
erteilten Buchstaben aufstellen. Die Fischereifahrzeuge 
müssen die Buchstaben auf jeder Seite des Bugs, auf joder 
Seite des Großsegels, auf Beibooten, Ankern und Fischerei- 
gerätschaften tragen (Näheres à 8—11). Diese Bestimmungen 
unterstützen insbesondere die gegen den Branntweinhandel 
unter den Nordseefischern gerichteten internationalen Maß- 
nahmen (Unterdrückung des Branntweinhandels unter den 
Nordseefischern auf hoher See Vt v. 16. 11. 87 und A### 
v. 4. 3. 094). 
Vgl. auch § 2 V v. 15. 8. 76 über die Ver- 
pflichtung der Sch Führer, einander nach einem 
Sch Zusammenstoße auf See die Unterscheidungs- 
signale mitzuteilen, und § 2 SchMelde G v. 
18. 6. 11, wonach bei der dem Sch Führer oblie- 
genden Meldung im Auslande dem Konsul auch 
das Unterscheidungssignal anzugeben ist. 
8 7. Schiffsvermessung. 
I. Die Vermessungsergebnisse sind in das SchR 
einzutragen (oben § 4; dazu FlG § 8 Abs2 und V 
v. 10. 11. 99 § 2). Nach ihnen richtet sich regelmäßig 
die Höhe der vom Sch zu erhebenden Abgaben. 
Besonders wichtig sind sie im englischen Recht, 
weil nach diesem die Größe des Sch über den 
Umfang der Rhederhaftung entscheidet (Merchant 
Shipping Act 1894 VIII s. 503). — Die Sch Ver- 
messung erfolgt nach der auf Grund a 54 RV 
vom BR erlassenen Sch Vermessungs O v. 1. 3. 95, 
Abänd. 11. 12. 13 (RE 780), Instr v. 26. 3. 95 
(frühere Sch Vermessungs O v. 5.7. 72 und 20. 6.88 
s. auch Bek v. 12. 4. 08). Die Zuständigkeit des BR 
zum Erlaß der Sch Vermessungsordnung ist strei- 
tig, aber überwiegend anerkannt (vgl. Stoerk in 
WBVerwl’?*## Erg.Bd. 3, 204). — Die Sch Ver- 
messung erfolgt durch Vermessungsbehörden der 
Bundesstaaten (Preußen: Haupt= und Neben- 
zollämter; übrige Seestaaten: besondere Sch Ver- 
messungsbehörden). Zu jeder Sch Vermessungs- 
behörde gehört ein Schiffbautechniker (21). Die 
Aussicht führt das dem RK unterstellte Sch Ver- 
messungsamt in Berlin (27). 
Das Sch Vermessungsverfahren beruht auf der 1854 in 
England eingeführten und in fast allen übrigen Seestaaten 
angenommenen Moorsomschen Methode. Zunächst wird 
der Bruttoraumgehalt (4—13), demnächst der Nettoraum- 
gehalt (14—186) festgestellt. Der (regelmäßige für die Ent- 
richtung von Sch Abgaben maßgebende) Nettoraumgehalt 
ergibt sich, indem vom Bruttoraumgehalt die zum Gebrauche 
der SchM und zur Navigierung des Sch erforderlichen 
Räume, bei Dampf- und anderen durch künstlich erzeugte 
Kraft bewegten Sch auch die von der Triebkraft einge- 
nommenen Räume abgezogen werden. — Wenn das Sch 
ganz oder teilweise beladen ist oder Umstände anderer Art 
die Sch Bermessung nach dem sog. vollständigen Verfahren 
verhindern, kann ausnahmsweise ein sog. abgekürztes 
Sch Vermessungsverfahren angewendet werden (3, 18, 19, 
27). — Ueber die Sch Vermessung offener Fahrzeuge 
# 20. 
Erbauer, Reeder und Führer des Sch müssen 
von der Notwendigkeit der Sch Vermessung recht- 
zeitig Anzeige machen (30). Bei Neubauten sind 
Zeichnungen einzureichen (31). Bei Umbauten 
und Raumveränderungen ist Anzeige zu erstatten; 
ob eine Neuvermessung vorzunehmen ist, bestimmt 
die Sch Vermessungsbehörde (33, 34). — Die 
Sch Vermessungsbehörden können von Amts we- 
Schiffahrt (A. Schiff) 
  
  
en Kontrollmessungen vornehmen (35). — 
eeder und Sch Führer müssen bei der Sch Ver- 
messung mitwirken (32). — Gebühren: 3 36, 
Bek v. 19. 7. 90; für Kontrollmessungen nur, 
wenn die Anzeigepflicht verletzt ist (35). 
Besondere Sch Vermessungsvorschriften hat der BR im 
Anschluß an die Beschlüsse der internationalen Kommission 
zur Regelung der Abgaben auf dem Suezkanal über 
die Sch Vermessung der Sch für die Fahrt durch diesen 
Kanal erlassen (Bek v. 7. 5. 06). I7 Band II, 491.) 
II. Ein Meßbrief über die Sch Vermessung 
wird ausgefertigt, und zwar regelmäßig durch 
besondere von den Landesregierungen bestellte 
Behörden, in Preußen und Lübeck durch das 
Sch Vermessungsamt (Bek v. 22. 5. 99 und 
7. 9. 99). In dem Meßbrief ist neben der Kubik- 
meterzahl die entsprechende Zahl britischer Re- 
gistertons anzugeben (5 27, 1 chm = 0,353 rt). 
Der Meßbrief gehört zu den Sch Papieren, für 
deren Vorhandensein an Bord der Schiffer nach 
513 HB verantwortlich ist. 
Zahlreiche Staatsverträge bestimmen über 
die gegenseitige Anerkennung der 
Meßbriefe (Zusammenst. bei Knitschky- 
Rudorff, Seegesetzg. (172, ferner Bek beltr. 
Italien v. 20. 4. 09, RZBBl 190). 
III. Ueber die Klassifikation der Sch vgl. § 18. 
8. Heimatshafen. Heimatshafen ist der 
Hafen, von dem aus die Seefahrt mit dem Sch 
betrieben werden soll (FlG#6; absichtlich abw. 
HGB 480 der Hafen, von dem aus die Seefahrt 
mit dem Sch betrieben wird). Er ist ins Sch 
einzutragen. Begriff der Seefahrt FlG 5P 1, 25; 
Bek v. 10. 11. 99 § 1. Wird der Heimatshafen 
aus dem Registerbezirk verlegt, so wird, wenn der 
neue Heimatshafen etwa ein ausländischer ist 
(FlG 6 Abs 2), nach Eintragung der Aenderung 
im alten Register das Sch von Amts wegen in 
das neue Register übertragen (FlG 13 Abs 3). 
Aenderungen des Heimatshafens nicht eingetra- 
gener Seefahrzeuge sind dem Vorstande der 
Seeberufsgenossenschaft anzuzeigen (RVO 1136). 
Der Name des Heimatshafens muß am Heck 
des Sch gut sichtbar und fest angebracht sein 
(FlG 17; Strafe 21); besondere Bestimmungen 
darüber Haager Vt über Nordseefischerei a 7, 
9, 10, A v. 30. 4. 84. 
Vor dem Gerichte des Heimats- 
hafens kann der Reeder als solcher zivil- 
rechtlich belangt (HGMB 488), kann auch die 
Klage des Sch Gläubigers gegen den Schiffer 
selbst dann erhoben werden, wenn sich das Sch 
im Heimatshafen befindet (HG#B 761). — Für 
die Zwangsvollstreckung in Parten eingetragener 
Sch ist das Amtsgericht des Heimatshafens zu- 
ständig (Z3# PO 858). — Bei der Zwangsversteige- 
rung des Sch ist der Versteigerungstermin auch 
im Heimatshafen bekannt zu machen (8VG 168). 
— Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung 
von Sch Gläubigern (HOGB 765) ist das Gericht 
des Heimatshafens zuständig (ZPO 1002). — 
Der gesetzliche Umfang der Vollmacht des Schif- 
fers ist im Heimatshafen ein anderer als außerhalb 
des Heimatshafens (OGB 526 ff). — Auch für 
das Verhältnis des Reeders zum Schiffer (HOGWB 
550, 551, 553) und zur SchN (SeemO 39, 56, 65) 
ist der Heimatshafen insbesondere das am 
Heimatshafen geltende Recht von Bedeutung 
lauch Seem O 5 24: Uebersendung der Muster- 
  
 
	        
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