die Einrichtung durch den Haager Bt über die Nordsee-
fischerei v. 6G. 5. 82 (A v. 30. 4. 84). Jeder Nordseefischer
erhält Unterscheidungsbuchstaben (a 5). Jede beteiligte
Regierung muß ein Berzeichnis der den Fischereifahrzeugen
erteilten Buchstaben aufstellen. Die Fischereifahrzeuge
müssen die Buchstaben auf jeder Seite des Bugs, auf joder
Seite des Großsegels, auf Beibooten, Ankern und Fischerei-
gerätschaften tragen (Näheres à 8—11). Diese Bestimmungen
unterstützen insbesondere die gegen den Branntweinhandel
unter den Nordseefischern gerichteten internationalen Maß-
nahmen (Unterdrückung des Branntweinhandels unter den
Nordseefischern auf hoher See Vt v. 16. 11. 87 und A###
v. 4. 3. 094).
Vgl. auch § 2 V v. 15. 8. 76 über die Ver-
pflichtung der Sch Führer, einander nach einem
Sch Zusammenstoße auf See die Unterscheidungs-
signale mitzuteilen, und § 2 SchMelde G v.
18. 6. 11, wonach bei der dem Sch Führer oblie-
genden Meldung im Auslande dem Konsul auch
das Unterscheidungssignal anzugeben ist.
8 7. Schiffsvermessung.
I. Die Vermessungsergebnisse sind in das SchR
einzutragen (oben § 4; dazu FlG § 8 Abs2 und V
v. 10. 11. 99 § 2). Nach ihnen richtet sich regelmäßig
die Höhe der vom Sch zu erhebenden Abgaben.
Besonders wichtig sind sie im englischen Recht,
weil nach diesem die Größe des Sch über den
Umfang der Rhederhaftung entscheidet (Merchant
Shipping Act 1894 VIII s. 503). — Die Sch Ver-
messung erfolgt nach der auf Grund a 54 RV
vom BR erlassenen Sch Vermessungs O v. 1. 3. 95,
Abänd. 11. 12. 13 (RE 780), Instr v. 26. 3. 95
(frühere Sch Vermessungs O v. 5.7. 72 und 20. 6.88
s. auch Bek v. 12. 4. 08). Die Zuständigkeit des BR
zum Erlaß der Sch Vermessungsordnung ist strei-
tig, aber überwiegend anerkannt (vgl. Stoerk in
WBVerwl’?*## Erg.Bd. 3, 204). — Die Sch Ver-
messung erfolgt durch Vermessungsbehörden der
Bundesstaaten (Preußen: Haupt= und Neben-
zollämter; übrige Seestaaten: besondere Sch Ver-
messungsbehörden). Zu jeder Sch Vermessungs-
behörde gehört ein Schiffbautechniker (21). Die
Aussicht führt das dem RK unterstellte Sch Ver-
messungsamt in Berlin (27).
Das Sch Vermessungsverfahren beruht auf der 1854 in
England eingeführten und in fast allen übrigen Seestaaten
angenommenen Moorsomschen Methode. Zunächst wird
der Bruttoraumgehalt (4—13), demnächst der Nettoraum-
gehalt (14—186) festgestellt. Der (regelmäßige für die Ent-
richtung von Sch Abgaben maßgebende) Nettoraumgehalt
ergibt sich, indem vom Bruttoraumgehalt die zum Gebrauche
der SchM und zur Navigierung des Sch erforderlichen
Räume, bei Dampf- und anderen durch künstlich erzeugte
Kraft bewegten Sch auch die von der Triebkraft einge-
nommenen Räume abgezogen werden. — Wenn das Sch
ganz oder teilweise beladen ist oder Umstände anderer Art
die Sch Bermessung nach dem sog. vollständigen Verfahren
verhindern, kann ausnahmsweise ein sog. abgekürztes
Sch Vermessungsverfahren angewendet werden (3, 18, 19,
27). — Ueber die Sch Vermessung offener Fahrzeuge
# 20.
Erbauer, Reeder und Führer des Sch müssen
von der Notwendigkeit der Sch Vermessung recht-
zeitig Anzeige machen (30). Bei Neubauten sind
Zeichnungen einzureichen (31). Bei Umbauten
und Raumveränderungen ist Anzeige zu erstatten;
ob eine Neuvermessung vorzunehmen ist, bestimmt
die Sch Vermessungsbehörde (33, 34). — Die
Sch Vermessungsbehörden können von Amts we-
Schiffahrt (A. Schiff)
en Kontrollmessungen vornehmen (35). —
eeder und Sch Führer müssen bei der Sch Ver-
messung mitwirken (32). — Gebühren: 3 36,
Bek v. 19. 7. 90; für Kontrollmessungen nur,
wenn die Anzeigepflicht verletzt ist (35).
Besondere Sch Vermessungsvorschriften hat der BR im
Anschluß an die Beschlüsse der internationalen Kommission
zur Regelung der Abgaben auf dem Suezkanal über
die Sch Vermessung der Sch für die Fahrt durch diesen
Kanal erlassen (Bek v. 7. 5. 06). I7 Band II, 491.)
II. Ein Meßbrief über die Sch Vermessung
wird ausgefertigt, und zwar regelmäßig durch
besondere von den Landesregierungen bestellte
Behörden, in Preußen und Lübeck durch das
Sch Vermessungsamt (Bek v. 22. 5. 99 und
7. 9. 99). In dem Meßbrief ist neben der Kubik-
meterzahl die entsprechende Zahl britischer Re-
gistertons anzugeben (5 27, 1 chm = 0,353 rt).
Der Meßbrief gehört zu den Sch Papieren, für
deren Vorhandensein an Bord der Schiffer nach
513 HB verantwortlich ist.
Zahlreiche Staatsverträge bestimmen über
die gegenseitige Anerkennung der
Meßbriefe (Zusammenst. bei Knitschky-
Rudorff, Seegesetzg. (172, ferner Bek beltr.
Italien v. 20. 4. 09, RZBBl 190).
III. Ueber die Klassifikation der Sch vgl. § 18.
8. Heimatshafen. Heimatshafen ist der
Hafen, von dem aus die Seefahrt mit dem Sch
betrieben werden soll (FlG#6; absichtlich abw.
HGB 480 der Hafen, von dem aus die Seefahrt
mit dem Sch betrieben wird). Er ist ins Sch
einzutragen. Begriff der Seefahrt FlG 5P 1, 25;
Bek v. 10. 11. 99 § 1. Wird der Heimatshafen
aus dem Registerbezirk verlegt, so wird, wenn der
neue Heimatshafen etwa ein ausländischer ist
(FlG 6 Abs 2), nach Eintragung der Aenderung
im alten Register das Sch von Amts wegen in
das neue Register übertragen (FlG 13 Abs 3).
Aenderungen des Heimatshafens nicht eingetra-
gener Seefahrzeuge sind dem Vorstande der
Seeberufsgenossenschaft anzuzeigen (RVO 1136).
Der Name des Heimatshafens muß am Heck
des Sch gut sichtbar und fest angebracht sein
(FlG 17; Strafe 21); besondere Bestimmungen
darüber Haager Vt über Nordseefischerei a 7,
9, 10, A v. 30. 4. 84.
Vor dem Gerichte des Heimats-
hafens kann der Reeder als solcher zivil-
rechtlich belangt (HGMB 488), kann auch die
Klage des Sch Gläubigers gegen den Schiffer
selbst dann erhoben werden, wenn sich das Sch
im Heimatshafen befindet (HG#B 761). — Für
die Zwangsvollstreckung in Parten eingetragener
Sch ist das Amtsgericht des Heimatshafens zu-
ständig (Z3# PO 858). — Bei der Zwangsversteige-
rung des Sch ist der Versteigerungstermin auch
im Heimatshafen bekannt zu machen (8VG 168).
— Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung
von Sch Gläubigern (HOGB 765) ist das Gericht
des Heimatshafens zuständig (ZPO 1002). —
Der gesetzliche Umfang der Vollmacht des Schif-
fers ist im Heimatshafen ein anderer als außerhalb
des Heimatshafens (OGB 526 ff). — Auch für
das Verhältnis des Reeders zum Schiffer (HOGWB
550, 551, 553) und zur SchN (SeemO 39, 56, 65)
ist der Heimatshafen insbesondere das am
Heimatshafen geltende Recht von Bedeutung
lauch Seem O 5 24: Uebersendung der Muster-